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Welche Einrichtungen dürfen unter welchen Umständen öffnen? Was ist erlaubt? Vorbemerkungen:

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Academic year: 2022

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Stand: 19.06.2021

Welche Einrichtungen dürfen unter welchen Umständen öffnen? Was ist erlaubt?

Die nachfolgende Auflistung soll einen Überblick über die angesichts der Corona-Pandemie derzeit in der Stadt Osnabrück geltenden Regelungen gewähren. Die Regelungen ergeben sich überwiegend aus der „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS- CoV-2“ vom 30.10.2020 in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem werden die Regelungen der jeweils gültigen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück berücksichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Liste keine rechtsverbindliche Auskunft für den jeweiligen Einzelfall geben kann. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass es aufgrund der dynamischen Rechtslage der Fall sein kann, dass die nachfolgende Auflistung nicht dem aktuellsten Stand entspricht. Bitte achten Sie daher stets auf das o. g. letzte Bearbeitungsdatum dieser Auflistung und vergewissern Sie sich, dass in der Zwischenzeit keine Änderung der Rechtslage erfolgt ist.

Im Anfang befinden sich die Regelungen zur den Grundsätzen der Corona-Verordnung: Abstandsgebot, Mund-Nasen-Schutz, Hygienekonzept und die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten. Nachfolgend finden Sie dann eine Aufstellung über die einzelnen Einrichtungen, Veranstaltungen usw. und die Regelungen, die nach der jeweiligen Inzidenz in der Stadt Osnabrück für diese gelten.

Vorbemerkungen:

 AHA+L Regeln behalten weiterhin Gültigkeit. Abstand muss grundsätzlich eingehalten werden, wenn nicht explizit etwas anderes geregelt ist.

 Bei einer eskalierenden Entwicklung erfolgt nach 3 Tagen Überschreitung des Stufenwertes der Wechsel in die nächste Stufe.

 Bei einer deeskalierenden Entwicklung erfolgt der Wechsel von einer Stufe in die nächst tiefere nach einer stabilen Entwicklung über 5 Werktage.

 Die Stufen gelten für die regionalen Inzidenzwerte. Maßgeblich sind die RKI-Daten.

 Regionen sollen bei lokal anderer Lage verschärfen. Regionen über 100 sind dazu aufgefordert (gesonderte Hot-Spot-Regelung).

 Bei einer Inzidenz >100 gilt § 28b IfSG. Die bisherigen Stufen >100 und >200 entfallen daher in dieser Aufstellung.

 Härtefallregelung: Wenn Infektionssteigerung klar abgrenzbar ist, erfolgt kein Sprung in die nächste Stufe.

(2)

Grundsatz:

Jede Person hat Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot:

Je nach Inzidenz gelten die in der Tabelle aufgeführten Kontaktbeschränkungen. Zu allen anderen Personen ist soweit möglich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot gelten nicht in den folgenden Fällen:

- in den u. g. erlaubten Konstellationen

- bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschl. dafür gebildeter Fahrgemeinschaften - bei der Wahrnehmung eines politischen Mandats

- bei Veranstaltungen und Sitzungen des nds. Landtags und seiner Gremien, bei Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung von Wahlkandidaten, bei Kontakten im Wahlkampf, bei Sitzungen von Wahlausschüssen

- im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

- im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes

- in und bei Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII und bei der Familienbildung und –beratung nach § 16 SGB VIII

- bei Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII

- beim Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu den o. g. Einrichtungen, Kitas und Schulen - bei verfahrensrechtlichen Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(3)

Mund-Nasen-Bedeckung

Eine MNB ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verhindert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

Nicht ausreichend sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil.

In folgenden Fällen gilt eine MNB-Pflicht:

Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Betriebs- von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine MNB zu tragen.

Jede Person hat außerdem an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine MNB zu tragen, wenn der Abstand absehbar auf längere Dauer nicht eingehalten werden kann.

In folgenden Fällen gilt eine medizinische Maskenpflicht (OP- oder FFP2-Maske) für Personen ab 14 Jahren:

- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie in der Gastronomie einschl.

Mensen, Cafeterien und Kantinen

- in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen und auf dazugehörigen Parkplätzen (hier nur bei einer Inzidenz über 35) - auf dem Wochenmarkt (bei einer Inzidenz über 10)

- Fahrgäste im ÖPV und den dazugehörigen Einrichtungen

- bei Schulungen und Prüfungen von Fahr- und Flugschulen sowie bei der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen - bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen

- im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege

- Teilnehmende an Veranstaltungen außerhalb des eigenen Sitzplatzes - in Heimen und ähnlichen Einrichtungen

- Mitfahrende in beruflichen Fahrgemeinschaften

- Besuchende von geschlossenen Räumen in Gedenkstätten, Zoos, Tierparks, botanischen Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks (auch mobil), Spielhallen und –banken sowie Wettannahmestellen

- Besuchende von Messen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen - Fahrgäste von touristischen Bus-, Schiffs- oder Kutschfahrten

- bei außerschulischen Bildungsmaßnahmen

(4)

In folgenden Fällen gilt keine MNB-Pflicht:

- bei ausschl. privater Nutzung von Räumlichkeiten oder Kfz

- bei der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf - bei Veranstaltungen und Sitzungen des nds. Landtags und seiner Gremien

- in Einrichtungen und bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie bei der Erziehung in Tagesgruppen - bei Angeboten der Jugendarbeit des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII - bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads

- beim Einzelunterricht in einer Musikschule, wenn Maske nicht getragen werden kann (Blasinstrumente und Gesangsausbildung) - bei logopädischen Behandlungen

- während der Bestrahlung in einem Solarium Allgemeine Ausnahme von der MNB-Pflicht:

- Personen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können

- Kinder unter 6 Jahren

(5)

Hygienekonzept:

Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept voraus.

Folgende Maßnahmen müssen im Hygienekonzept enthalten sein:

1. Maßnahmen zur Begrenzung und Steuerung der Personenzahl auf Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten 2. Maßnahmen zur Wahrung des Abstandsgebots

3. Maßnahmen zur Steuerung der Personenströme einschließlich der Zu- und Abfahrten sowie zur Vermeidung von Warteschlangen 4. Regelungen zur Nutzung sanitärer Anlagen

5. Maßnahmen zur Sicherstellung der Reinigung von häufig gemeinsam genutzten Oberflächen und Gegenständen sowie der Sanitäranlagen 6. Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr

Der oder die nach der Verordnung jeweils Verpflichtete muss Maßnahmen zur Umsetzung des Hygienekonzeptes treffen und dieses auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

(6)

Datenerhebung und Dokumentation:

Grundsätzlich ist in folgenden Fällen ist eine elektronische Datenerhebung erforderlich:

 bei körpernahen Dienstleistungen

 in einer Fahr- oder Flugschule

 im Einzelhandel, wenn eine Terminvereinbarung erforderlich ist (Click & Meet)

 in Beherbergungsbetriebe

 in einem Gastronomiebetrieb

 im Rahmen von außerschulischen Bildungsangeboten und bei außerschulischer Lernförderung

 bei beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung

 Inanspruchnahme der nichtstationären Kinder- und Jugendhilfe

 beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Reha-Einrichtungen

 bei der Beaufsichtigung eines Selbsttests

 in Spielhallen und –banken sowie Wettannahmestellen

 bei Veranstaltungen

Pflichten des Betreibers bzw. Veranstalters:

Aufbewahrung der Daten für drei Wochen und Löschung der Daten nach spätestens einem Monat

Zutrittsverweigerung, wenn keine Daten erfasst werden oder weitergegeben werden sollen

Vorlage der Dokumentationen auf Verlangen des Gesundheitsamtes

Gewährleistung, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen

Im Einzelfall kann eine Datenerhebung in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Erhebung nicht möglich ist.

Zu erhebende Daten (diese müssen wahrheitsgemäß sein):

1. Familienname 2. Vorname

3. Vollständige Anschrift 4. Telefonnummer

5. Zeitraum des Aufenthalts in der jeweiligen Einrichtung oder auf der Veranstaltung

(7)

Testung

Folgende Alternativen sind als Nachweis eines negativen Testergebnisses geeignet:

1. Möglichkeit: PCR-Test

 darf nicht älter als 24 Stunden sein

 Bestätigung des Ergebnisses durch durchführende Stelle

 Vorlage der Bestätigung vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes

2. Möglichkeit: PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung

Angebot durch Betreiber/Veranstalter vor Betreten der jeweiligen Einrichtung bzw. des Veranstaltungsortes

Durchführung durch eine dafür geschulte und von dem Betreiber/Veranstalter beauftragte Person

Auf Verlangen des Besuchers Bestätigung des Testergebnisses und –zeitpunktes durch den Betreiber/Veranstalter

3. Möglichkeit: Test zur Eigenanwendung (Selbsttest)

muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein

vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung oder eines Veranstaltungsortes

auf Verlangen des Besuchers Bescheinigung des Testergebnisses und –zeitpunktes durch den Betreiber/Veranstalter

Akzeptierte Tests:

unter Aufsicht des Veranstalters oder Betreibers der jeweiligen Einrichtung durchgeführte Tests oder

 im Rahmen einer betrieblichen Testung durch geschultes Personal durchgeführte Tests oder

 Tests, die von einem Leistungserbringer nach § 6 TestV durchgeführt wurden

Im Falle eines positiven Testergebnisses:

 Zutrittsverweigerung durch den Betreiber/Veranstalter

 Sofortige Weitergabe des positiven Testergebnisses sowie der Kontaktdaten an das Gesundheitsamt (infektionsschutz@lkos.de) oder mittels einer Anwendungssoftware

Zu erhebende Daten (diese müssen wahrheitsgemäß sein):

6. Familienname 7. Vorname

8. Vollständige Anschrift

(8)

Bereich Stufe 0

Geringes Infektionsgeschehen

<10

Stufe 1

Erhöhtes Infektionsgeschehen

<35

Stufe 2

Hohes Infektionsgeschehen

>35

Stufe 3

Starkes Infektionsgeschehen

>50 Zusammenkünfte in

privaten und öffentlichen Räumen drinnen und draußen

(Kontaktbeschränkungen)

drinnen: 25 Personen, wobei Kinder bis einschl.

14, Geimpfte und Genesene sowie Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht einzurechnen sind

draußen: 50 Personen, wobei Kinder bis einschl.

14, Geimpfte und Genesene sowie Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht einzurechnen sind

mehr als 25/50 Personen zulässig mit negativem Testnachweis (eine

verantwortliche Person hat dies sicherzustellen)

 höchstens 10 Personen (haushaltsunabhängig) oder Personen eines Haushalts mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts, wobei Kinder bis einschl.

14, Geimpfte und Genesene sowie Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht einzurechnen sind

 außerdem

Zusammenkünfte von 10 Kindern bis 14 Jahren mit Personen eines Haushalts zulässig

 Geimpfte und Genesene zählen nicht mit

 1 Haushalt plus 2 weitere Personen eines anderen Haushaltes oder 10 Personen aus max. 3 Haushalten, Kinder unter 14 Jahren frei, auch

Begleitpersonen Menschen mit wesentlichen

Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, nicht zusammenlebende Paare gelten als 1 Haushalt

 Geimpfte und Genesene zählen nicht mit

 1 Haushalt plus 2 weitere Personen eines anderen Haushaltes, Kinder unter 14 Jahren frei, auch

Begleitpersonen von

Menschen mit wesentlichen Behinderung oder

Pflegebedürftigkeit, nicht zusammenlebende Paare gelten als 1 Haushalt

 Geimpfte und Genesene zählen nicht mit

(9)

Religiöse Veranstaltungen Hygienekonzept Hygienekonzept  Hygienekonzept

 medizinische Maske außerhalb des Sitzplatzes

 kein Gemeindegesang

 Hygienekonzept (bei mehr als 10 Personen: Anzeigeplicht bei Behörde; bei

Kapazitätsauslastung:

Anmeldeerfordernis für Besucher:innen)

 medizinische Maske außerhalb des Sitzplatzes

 kein Gemeindegesang Indoor-Veranstaltungen

mit sitzendem Publikum

 Hygienekonzept

 Datenerhebung und Dokumentation

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes bei mehr als 25 (drinnen) bzw. 50 (draußen) Personen, außer bei negativem

Testnachweis aller Teilnehmenden

 Schachbrettbelegung mit reduziertem Abstand bei sitzendem Publikum möglich, wenn Frischluftzufuhr sichergestellt

 max. 500 Personen

 reduzierter Abstand von 1 m möglich bei

Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr

 Hygienekonzept

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 mehr als 500 Personen nur auf Antrag möglich, wenn Einrichtung mehr als 1700 Plätze hat; dann aber nur max. Belegung von 30 % der Plätze möglich

 max. 100 Personen

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 mehr als 100 Personen nur bei rechtlich

vorgeschriebenen Zusammenkünften

 nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte

 Negativer Testnachweis

 medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

(10)

Indoor-Veranstaltungen mit mindestens zweitweise stehendem Publikum

 Abstandsgebot entfällt bei weniger als 25 (drinnen) bzw. 50 (draußen) Personen sowie bei negativem Testnachweis aller Teilnehmer:innen

 Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen nur auf Antrag möglich mit besonderen Anforderungen an Hygienekonzept

 Hygienekonzept

 max. 100 Personen

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 mehr als 100 Personen nur auf Antrag

nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Veranstaltungen erlaubt (s. u.)

nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Veranstaltungen erlaubt (s. u.)

Outdoor-Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

 Hygienekonzept

 max. 500 Personen

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 mehr als 500 Personen nur auf Antrag

 Hygienekonzept

 max. 250 Personen

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 negativer Testnachweis

 Hygienekonzept

 max. 50 Personen

 negativer Testnachweis

 Datenerhebung und Dokumentation

 medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

Outdoor-Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum

 Hygienekonzept

 max. 500 Personen

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 mehr als 500 Personen nur auf Antrag

 Hygienekonzept

 max. 100 Personen

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 negativer Testnachweis

nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Veranstaltungen erlaubt (s. u.)

durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Veranstaltungen

/ Hygienekonzept Hygienekonzept Hygienekonzept

(11)

Selbsthilfegruppen und Angebot nach § 20 h SGB V

siehe oben Voraussetzungen für Veranstaltungen

 Hygienekonzept

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Hygienekonzept

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Hygienekonzept

 Gruppen bis max. 10 Personen

 medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Zugang nur mit negativem Testnachweis

Theater, Konzerthäuser, Kinos und andere nicht auf Interaktion/

Kommunikation der Besucher:innen ausgelegte Veranstaltungen mit sitzendem Publikum (drinnen und draußen)

siehe oben Voraussetzungen für Veranstaltungen

 Verzehr von Speisen und Getränken nur am Sitzplatz

 reduzierter Abstand von 1 m möglich bei

Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder unter freiem Himmel

 Hygienekonzept

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 Verzehr von Speisen und Getränken nur am Sitzplatz

 reduzierter Abstand von 1 m möglich bei

Lüftungsanlage mit

Frischluftzufuhr oder unter freiem Himmel

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Besucher:innen

 Hygienekonzept

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 Verzehr von Speisen und Getränken nur am Sitzplatz

 max. 250 Personen

 negativer Testnachweis für Besucher:innen

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 Datenerhebung und Dokumentation

 mehr als 250 Personen möglich, wenn max. 50 % Auslastung der Kapazität

Stadtführungen (einschl.

Natur- und

Landschaftsführungen)

/  nur unter freiem Himmel

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 nur unter freiem Himmel

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 nur unter freiem Himmel

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 medizinische Maskenpflicht

(12)

Gedenkstätten  Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Besucher:innen

 nur 75 % der Personenkapazität

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Besucher:innen

 nur 50 % der Personenkapazität

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

Zoos, Tierparks, Botanische Gärten (drinnen, draußen)

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Nutzung von

Innenbereichen (ausgenommen Sanitäranlagen)

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Nutzung von Innenbereichen (ausgenommen

Sanitäranlagen)

 nur 50 % der Personenkapazität

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

Museen, Freilichtmuseen, Galerien, Ausstellungen

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 zeitliche Begrenzung und Steuerung der

Besucher:innen

 nur 75 % der Personenkapazität

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 zeitliche Begrenzung und Steuerung der

Besucher:innen

 negativer Testnachweis

 nur 50 % der Personenkapazität

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

Freizeitparks  Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 nur 75 % der Personenkapazität

 nur draußen

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 nur 50 % der Personenkapazität

(13)

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich

Touristische Schiffs- und Kutschfahrten

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht für

Fahrgäste in geschlossenen Fahrzeugen (auch am Sitzplatz)

 kein Abstandsgebot, wenn medizinische Maske getragen wird

 Hygienekonzept

 kein Abstandsgebot, wenn negativer

Testnachweis der Gäste vorliegt und medizinische Maske auch am Sitzplatz getragen wird (in geschlossenen Fahrzeugen)

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste außerhalb des Sitzplatzes

 nur unter freiem Himmel

 Hygienekonzept

 nur 50 % der Fahrgastkapazität

 negativer Testnachweis

 medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste außerhalb des Sitzplatzes

Touristische Busfahrten  Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht für

Fahrgäste in geschlossenen Fahrzeugen (auch am Sitzplatz)

 kein Abstandsgebot, wenn medizinische Maske getragen wird

 Regelungen gelten nicht für Reisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste auch am Sitzplatz

 Dauerventilation

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste auch am Sitzplatz

 Dauerventilation

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis

 medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste auch am Sitzplatz

 Dauerventilation

Schwimmbäder, Saunen und Thermen

Hygienekonzept Hygienekonzept drinnen (Hallenbäder):

 geschlossen, siehe rechts

draußen (Freibäder):

drinnen (Hallenbäder):

 geschlossen für private Nutzung

(14)

 Hygienekonzept  Durchführung von Schwimmunterricht und - kursen, Reha-Maßnahmen, Rettungsschwimmtraining im Einzelunterricht oder in Gruppen für bis zu 20 Personen, wobei

Geimpfte/Genesene nicht mitzählen

 Volljährige sowie

Trainer/Betreuer nur mit negativem Testnachweis

 Hygienekonzept

draußen (Freibäder):

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Volljährige

Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen

 Hygienekonzept

 Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: während des Spiels am Automaten, bei der Identifizierung und in für den Verzehr

vorgesehenen Bereichen)

 Hygienekonzept

 Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den

Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: während des Spiels am

Automaten, bei der Identifizierung und in für

 Hygienekonzept

 Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: während des Spiels am Automaten, bei der Identifizierung und in für den Verzehr

vorgesehenen Bereichen)

 Hygienekonzept

 Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt

 medizinische Maskenpflicht (ausgenommen: während des Spiels am Automaten, bei der Identifizierung und in für den Verzehr vorgesehenen Bereichen)

(15)

 Verzehrverbot in Wettannahmestellen

 Datenerhebung und Dokumentation

den Verzehr

vorgesehenen Bereichen)

 Verzehrverbot in Wettannahmestellen

 Datenerhebung und Dokumentation

 Verzehrverbot in Wettannahmestellen, in Spielhallen und –banken nur Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken

 Datenerhebung und Dokumentation

 negativer Testnachweis

 Verzehrverbot in Wettannahmestellen, in Spielhallen und –banken nur Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken

 negativer Testnachweis

 Datenerhebung und Dokumentation

Beherbergung  Hygienekonzept

 negativer Test bei Anreise (ausgenommen: nicht- touristische

Übernachtungen)

 Hygienekonzept

 Wiedervermietung von Ferienwohnungen und – häusern nur mit einem Tag Nichtbelegung

 Übernachtung zu

touristischen Zwecken in Wohnmobilen oder Kfz auf öffentlichen Flächen verboten

 negativer Test bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche während des Aufenthaltes

(ausgenommen: nicht- touristische

Übernachtungen)

 Hygienekonzept

 Nutzung von

Schwimmbädern und Saunen für Gäste zulässig;

für Externe nach den Regelungen für

Schwimmbäder (s. o.) und vorheriger Reservierung

 max. 80 %

Kapazitätsauslastung (ausgenommen nicht- touristische

Übernachtungen)

 Wiedervermietung von Ferienwohnungen und – häusern nur mit einem Tag Nichtbelegung

 negativer Test bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche während des Aufenthaltes

(ausgenommen: nicht-

 Hygienekonzept

 max. 60 %

Kapazitätsauslastung (ausgenommen nicht-

touristische Übernachtungen)

 Wiedervermietung von Ferienwohnungen und – häusern nur mit einem Tag Nichtbelegung

 negativer Test bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche während des

Aufenthaltes (ausgenommen:

nicht-touristische Übernachtungen)

 Übernachtung zu

touristischen Zwecken in Wohnmobilen oder Kfz auf öffentlichen Flächen verboten

(16)

touristische Übernachtungen)

 Übernachtung zu

touristischen Zwecken in Wohnmobilen oder Kfz auf öffentlichen Flächen verboten

Gastronomiebetriebe (ohne Discotheken und Clubs)

 Hygienekonzept

 Datenerhebung und Dokumentation

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich außerhalb des Sitzplatzes

 private Feiern (geschlossene

Gesellschaften) mit bis unbegrenzter

Personenzahl zulässig mit negativem Testnachweis bei mehr als 25 (drinnen) bzw. 50 (draußen) Personen; Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten dann nicht

 Hygienekonzept

 Datenerhebung und Dokumentation

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich außerhalb des Sitzplatzes

 private Feiern (geschlossene

Gesellschaften) mit bis zu 100 Personen zulässig, dann aber negativer Testnachweis

Innengastronomie:

 Bewirtung nur an Tischen

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Gäste

 Datenerhebung und Dokumentation

 Sperrzeit zwischen 23 und 6 Uhr

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

 nur 50 % der Personenkapazität

 private Feiern (geschlossene

Gesellschaften) unzulässig Außengastronomie:

 private Feiern (geschlossene

Gesellschaften) mit bis zu 50 Personen zulässig, dann

 Bewirtung nur an Tischen

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Gäste

 Datenerhebung und Dokumentation

 Sperrzeit zwischen 23 und 6 Uhr

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich außerhalb des Sitzplatzes

 nur 50 % der

Personenkapazität im Innenbereich

 private Feiern (geschlossene Gesellschaften) unzulässig

(17)

aber negativer Testnachweis

 Bewirtung nur an Tischen

 Hygienekonzept

 Datenerhebung und Dokumentation

 medizinische Maskenpflicht im Innenbereich Kantinen, Mensen,

Cafeterien,

Gastronomiebetriebe in Heimen und

Beherbergungsstätten Autobahnraststätten (sofern diese nicht

öffentlich zugänglich sind)

Hygienekonzept Hygienekonzept Hygienekonzept Hygienekonzept

Discotheken, Clubs  Hygienekonzept

 Datenerhebung und Dokumentation

 negativer Testnachweis für Gäste

 kein Abstandsgebot, keine Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 Datenerhebung und Dokumentation

 nur 50 % der Personenkapazität

 negativer Testnachweis für Gäste

 medizinische

Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes

geschlossen geschlossen

(18)

Einzelhandel  Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

Zugangsbegrenzung:

- Einrichtungen der Grundversorgung: bei

< 800 qm

Verkaufsfläche mind.

10 qm/ Person, bei >

800 qm Verkaufsfläche 20 qm/Person

- Einrichtungen außerhalb der

Grundversorgung: bei

< 800 qm

Verkaufsfläche 20 qm/Person, bei > 800 qm Verkaufsfläche 40 qm/Person

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 negativer Testnachweis für Kund:innen,

außer in den folgenden Einrichtungen der Grundversorgung:

- Lebensmittelhandel - Wochenmärkte - landwirtschaftl.

Direktverkauf und Hofläden

- Getränkehandel

- Abhol- und Lieferdienste - Reformhäuser

- Babyfachgeschäfte - Apotheken,

Sanitätshäuser - Drogerien - Optiker:innen,

Hörgeräteakustiker:innen, Orthopädiehandwerk - Tankstellen und

Autowaschanlagen - Kfz- und

Fahrradwerkstätten - Reparaturwerkstätten für

Elektrogeräte

- Banken und Sparkassen - Poststellen

- Reinigungen und Waschsalons

- Zeitungsverkaufsstellen - Buchhandel

(19)

- Tierbedarf- und Futtermittelhandel - Verkaufsstellen für

Pflanzen- und Gartenartikel - Brenn- und

Heizstoffhandel

- Brief- und Versandhandel - Verkaufsstellen für ÖPV-

Fahrkarten - Großhandel

- Mischwarenhandel, wenn vorgenannte Waren Schwerpunkt des Sortiments bilden - Bei Einrichtungen mit <

200 qm Verkaufsfläche kann Testpflicht entfallen, wenn vorherige

Terminvereinbarung und Datenerhebung

stattfindet.

Zugangsbegrenzung:

- Einrichtungen der Grundversorgung: bei <

800 qm Verkaufsfläche mind. 10 qm/ Person, bei

> 800 qm Verkaufsfläche 20 qm/Person

- Einrichtungen außerhalb der Grundversorgung:

(20)

bei < 800 qm Verkaufsfläche 20 qm/Person, bei > 800 qm Verkaufsfläche 40 qm/Person

 medizinische Maskenpflicht

Jahrmärkte, Spezialmärkte Messen, gewerbliche Ausstellungen und

ähnliche Veranstaltungen

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

verboten

Körpernahe

Dienstleistungen und Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen; Solarien

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann

 Testpflicht für

dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft

getragen werden kann

 Testpflicht für dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche

Prostitution (Betrieb einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs, Durchführung und Besuch einer

Prostitutionsveranstaltung, Erbringung und

Inanspruchnahme

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann

 Hygienekonzept

 medizinische Maskenpflicht

 negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft

getragen werden kann

(21)

sexueller Dienstleistungen, Prostitutionsvermittlung, Durchführung erotischer Massagen)

 Testpflicht für

dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche

 Testpflicht für dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche

Einrichtungen der

beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

 Präsenzbetrieb mit Hygienekonzept erlaubt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: Bläser und Chöre)

 Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal wöchentlich

 Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung

 Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: Bläser und Chöre)

 Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal

wöchentlich

 Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzu ng

 Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: Bläser und Chöre)

 Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal wöchentlich

 Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung

 Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt bis

<165

 medizinische Maskenpflicht (ausgenommen: Bläser und Chöre)

 Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max.

zweimal wöchentlich

 Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im

Innenbereich nicht mehr als vier Personen

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung

Bildung –außerschulische Bildung und

Erwachsenenbildung

 Präsenzbetrieb mit Hygienekonzept erlaubt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: Bläser und Chöre)

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung

 Präsenzbetrieb mit Hygienekonzept erlaubt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: Bläser und Chöre)

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzu ng

 Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt

 medizinische Maskenpflicht

(ausgenommen: Bläser und Chöre)

 Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie

 Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt bis

<165

 medizinische Maskenpflicht (ausgenommen: Bläser und Chöre)

 Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie

(22)

Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal wöchentlich

 Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung

Lehrgangsteilnehmende, mind. zweimal wöchentlich

 Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im

Innenbereich nicht mehr als vier Personen

 möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung Sport – Breitensport

drinnen (auch Fitnessstudios, Kletterhallen)

 Hygienekonzept

 Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)

 Hygienekonzept

 Zuschauerzahl

beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)

 Sportanlagen geöffnet mit besonderem

Hygienekonzept (v. a.

Maßnahmen für hinreichende räumliche Trennung der Personen)

 Duschen/Umkleiden geschlossen

 Kontaktsport in Gruppen von bis zu 30 Personen jeden Alters zzgl.

Trainer:innen/betreuende Personen sowie

Geimpfte/Genesene möglich

 kontaktloser Sport in beliebig großen

Personengruppen jeden Alters bei 2 m Abstand untereinander oder 10 qm pro Person möglich

 Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)

 Sportanlagen geöffnet mit besonderem Hygienekonzept (v. a. Maßnahmen für

hinreichende räumliche Trennung der Personen)

 Duschen/Umkleiden geschlossen

 Anzahl: siehe

Kontaktbeschränkung, wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen

 kein Kontakt- und Gruppensport

 Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)

 negativer Testnachweis für Volljährige und betreuende Personen/Trainer:innen

(23)

 negativer Testnachweis für Volljährige und

betreuende

Personen/Trainer:innen Sport –Breitensport

draußen (auch Minigolf, Kletterparks)

 Sportanlagen mit

Hygienekonzept geöffnet

 Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)

 Sportanlagen mit

Hygienekonzept geöffnet

 Zuschauerzahl

beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)

 Hygienekonzept

 Duschen/Umkleiden geschlossen

 Kontaktsport in Gruppen von bis zu 30 Personen jeden Alters zzgl.

Trainer:innen/betreuende Personen sowie

Geimpfte/Genesene möglich oder im Rahmen der

Kontaktbeschränkungen

 negativer Testnachweis bei Kontaktsport in Gruppen für Volljährige sowie altersunabhängig für betreuende

Personen/Trainer:innen

 kontaktloser Sport in beliebig großen

Personengruppen bei 2 m Abstand untereinander oder 10 qm pro Person möglich

 Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)

 Hygienekonzept

 Duschen/Umkleiden geschlossen

 Kontaktsport möglich mit max. 30 Kinder/Jugendliche bis einschl. 18 Jahren, wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen, zzgl. Betreuende Personen/Trainer:innen oder im Rahmen der

Kontaktbeschränkungen

 kontaktloser Sport in beliebig großen Personengruppen jeden Alters bei 2 m Abstand untereinander oder 10 qm pro Person möglich

 negativer Testnachweis für Volljährige und betreuende Personen/Trainer:innen

 Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe

organisierte Veranstaltungen)

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