Stand: 19.06.2021
Welche Einrichtungen dürfen unter welchen Umständen öffnen? Was ist erlaubt?
Die nachfolgende Auflistung soll einen Überblick über die angesichts der Corona-Pandemie derzeit in der Stadt Osnabrück geltenden Regelungen gewähren. Die Regelungen ergeben sich überwiegend aus der „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS- CoV-2“ vom 30.10.2020 in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem werden die Regelungen der jeweils gültigen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Liste keine rechtsverbindliche Auskunft für den jeweiligen Einzelfall geben kann. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass es aufgrund der dynamischen Rechtslage der Fall sein kann, dass die nachfolgende Auflistung nicht dem aktuellsten Stand entspricht. Bitte achten Sie daher stets auf das o. g. letzte Bearbeitungsdatum dieser Auflistung und vergewissern Sie sich, dass in der Zwischenzeit keine Änderung der Rechtslage erfolgt ist.
Im Anfang befinden sich die Regelungen zur den Grundsätzen der Corona-Verordnung: Abstandsgebot, Mund-Nasen-Schutz, Hygienekonzept und die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten. Nachfolgend finden Sie dann eine Aufstellung über die einzelnen Einrichtungen, Veranstaltungen usw. und die Regelungen, die nach der jeweiligen Inzidenz in der Stadt Osnabrück für diese gelten.
Vorbemerkungen:
AHA+L Regeln behalten weiterhin Gültigkeit. Abstand muss grundsätzlich eingehalten werden, wenn nicht explizit etwas anderes geregelt ist.
Bei einer eskalierenden Entwicklung erfolgt nach 3 Tagen Überschreitung des Stufenwertes der Wechsel in die nächste Stufe.
Bei einer deeskalierenden Entwicklung erfolgt der Wechsel von einer Stufe in die nächst tiefere nach einer stabilen Entwicklung über 5 Werktage.
Die Stufen gelten für die regionalen Inzidenzwerte. Maßgeblich sind die RKI-Daten.
Regionen sollen bei lokal anderer Lage verschärfen. Regionen über 100 sind dazu aufgefordert (gesonderte Hot-Spot-Regelung).
Bei einer Inzidenz >100 gilt § 28b IfSG. Die bisherigen Stufen >100 und >200 entfallen daher in dieser Aufstellung.
Härtefallregelung: Wenn Infektionssteigerung klar abgrenzbar ist, erfolgt kein Sprung in die nächste Stufe.
Grundsatz:
Jede Person hat Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot:
Je nach Inzidenz gelten die in der Tabelle aufgeführten Kontaktbeschränkungen. Zu allen anderen Personen ist soweit möglich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot gelten nicht in den folgenden Fällen:
- in den u. g. erlaubten Konstellationen
- bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschl. dafür gebildeter Fahrgemeinschaften - bei der Wahrnehmung eines politischen Mandats
- bei Veranstaltungen und Sitzungen des nds. Landtags und seiner Gremien, bei Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung von Wahlkandidaten, bei Kontakten im Wahlkampf, bei Sitzungen von Wahlausschüssen
- im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
- im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes
- in und bei Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII und bei der Familienbildung und –beratung nach § 16 SGB VIII
- bei Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII
- beim Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu den o. g. Einrichtungen, Kitas und Schulen - bei verfahrensrechtlichen Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Mund-Nasen-Bedeckung
Eine MNB ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verhindert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Nicht ausreichend sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil.
In folgenden Fällen gilt eine MNB-Pflicht:
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Betriebs- von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine MNB zu tragen.
Jede Person hat außerdem an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine MNB zu tragen, wenn der Abstand absehbar auf längere Dauer nicht eingehalten werden kann.
In folgenden Fällen gilt eine medizinische Maskenpflicht (OP- oder FFP2-Maske) für Personen ab 14 Jahren:
- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie in der Gastronomie einschl.
Mensen, Cafeterien und Kantinen
- in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen und auf dazugehörigen Parkplätzen (hier nur bei einer Inzidenz über 35) - auf dem Wochenmarkt (bei einer Inzidenz über 10)
- Fahrgäste im ÖPV und den dazugehörigen Einrichtungen
- bei Schulungen und Prüfungen von Fahr- und Flugschulen sowie bei der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen - bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen
- im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege
- Teilnehmende an Veranstaltungen außerhalb des eigenen Sitzplatzes - in Heimen und ähnlichen Einrichtungen
- Mitfahrende in beruflichen Fahrgemeinschaften
- Besuchende von geschlossenen Räumen in Gedenkstätten, Zoos, Tierparks, botanischen Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks (auch mobil), Spielhallen und –banken sowie Wettannahmestellen
- Besuchende von Messen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen - Fahrgäste von touristischen Bus-, Schiffs- oder Kutschfahrten
- bei außerschulischen Bildungsmaßnahmen
In folgenden Fällen gilt keine MNB-Pflicht:
- bei ausschl. privater Nutzung von Räumlichkeiten oder Kfz
- bei der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf - bei Veranstaltungen und Sitzungen des nds. Landtags und seiner Gremien
- in Einrichtungen und bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie bei der Erziehung in Tagesgruppen - bei Angeboten der Jugendarbeit des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII - bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads
- beim Einzelunterricht in einer Musikschule, wenn Maske nicht getragen werden kann (Blasinstrumente und Gesangsausbildung) - bei logopädischen Behandlungen
- während der Bestrahlung in einem Solarium Allgemeine Ausnahme von der MNB-Pflicht:
- Personen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können
- Kinder unter 6 Jahren
Hygienekonzept:
Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept voraus.
Folgende Maßnahmen müssen im Hygienekonzept enthalten sein:
1. Maßnahmen zur Begrenzung und Steuerung der Personenzahl auf Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten 2. Maßnahmen zur Wahrung des Abstandsgebots
3. Maßnahmen zur Steuerung der Personenströme einschließlich der Zu- und Abfahrten sowie zur Vermeidung von Warteschlangen 4. Regelungen zur Nutzung sanitärer Anlagen
5. Maßnahmen zur Sicherstellung der Reinigung von häufig gemeinsam genutzten Oberflächen und Gegenständen sowie der Sanitäranlagen 6. Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr
Der oder die nach der Verordnung jeweils Verpflichtete muss Maßnahmen zur Umsetzung des Hygienekonzeptes treffen und dieses auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Datenerhebung und Dokumentation:
Grundsätzlich ist in folgenden Fällen ist eine elektronische Datenerhebung erforderlich:
bei körpernahen Dienstleistungen
in einer Fahr- oder Flugschule
im Einzelhandel, wenn eine Terminvereinbarung erforderlich ist (Click & Meet)
in Beherbergungsbetriebe
in einem Gastronomiebetrieb
im Rahmen von außerschulischen Bildungsangeboten und bei außerschulischer Lernförderung
bei beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung
Inanspruchnahme der nichtstationären Kinder- und Jugendhilfe
beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Reha-Einrichtungen
bei der Beaufsichtigung eines Selbsttests
in Spielhallen und –banken sowie Wettannahmestellen
bei Veranstaltungen
Pflichten des Betreibers bzw. Veranstalters:
Aufbewahrung der Daten für drei Wochen und Löschung der Daten nach spätestens einem Monat
Zutrittsverweigerung, wenn keine Daten erfasst werden oder weitergegeben werden sollen
Vorlage der Dokumentationen auf Verlangen des Gesundheitsamtes
Gewährleistung, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen
Im Einzelfall kann eine Datenerhebung in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Erhebung nicht möglich ist.
Zu erhebende Daten (diese müssen wahrheitsgemäß sein):
1. Familienname 2. Vorname
3. Vollständige Anschrift 4. Telefonnummer
5. Zeitraum des Aufenthalts in der jeweiligen Einrichtung oder auf der Veranstaltung
Testung
Folgende Alternativen sind als Nachweis eines negativen Testergebnisses geeignet:
1. Möglichkeit: PCR-Test
darf nicht älter als 24 Stunden sein
Bestätigung des Ergebnisses durch durchführende Stelle
Vorlage der Bestätigung vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes
2. Möglichkeit: PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung
Angebot durch Betreiber/Veranstalter vor Betreten der jeweiligen Einrichtung bzw. des Veranstaltungsortes
Durchführung durch eine dafür geschulte und von dem Betreiber/Veranstalter beauftragte Person
Auf Verlangen des Besuchers Bestätigung des Testergebnisses und –zeitpunktes durch den Betreiber/Veranstalter
3. Möglichkeit: Test zur Eigenanwendung (Selbsttest)
muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein
vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung oder eines Veranstaltungsortes
auf Verlangen des Besuchers Bescheinigung des Testergebnisses und –zeitpunktes durch den Betreiber/Veranstalter
Akzeptierte Tests:
unter Aufsicht des Veranstalters oder Betreibers der jeweiligen Einrichtung durchgeführte Tests oder
im Rahmen einer betrieblichen Testung durch geschultes Personal durchgeführte Tests oder
Tests, die von einem Leistungserbringer nach § 6 TestV durchgeführt wurden
Im Falle eines positiven Testergebnisses:
Zutrittsverweigerung durch den Betreiber/Veranstalter
Sofortige Weitergabe des positiven Testergebnisses sowie der Kontaktdaten an das Gesundheitsamt (infektionsschutz@lkos.de) oder mittels einer Anwendungssoftware
Zu erhebende Daten (diese müssen wahrheitsgemäß sein):
6. Familienname 7. Vorname
8. Vollständige Anschrift
Bereich Stufe 0
Geringes Infektionsgeschehen
<10
Stufe 1
Erhöhtes Infektionsgeschehen
<35
Stufe 2
Hohes Infektionsgeschehen
>35
Stufe 3
Starkes Infektionsgeschehen
>50 Zusammenkünfte in
privaten und öffentlichen Räumen drinnen und draußen
(Kontaktbeschränkungen)
drinnen: 25 Personen, wobei Kinder bis einschl.
14, Geimpfte und Genesene sowie Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht einzurechnen sind
draußen: 50 Personen, wobei Kinder bis einschl.
14, Geimpfte und Genesene sowie Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht einzurechnen sind
mehr als 25/50 Personen zulässig mit negativem Testnachweis (eine
verantwortliche Person hat dies sicherzustellen)
höchstens 10 Personen (haushaltsunabhängig) oder Personen eines Haushalts mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts, wobei Kinder bis einschl.
14, Geimpfte und Genesene sowie Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht einzurechnen sind
außerdem
Zusammenkünfte von 10 Kindern bis 14 Jahren mit Personen eines Haushalts zulässig
Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
1 Haushalt plus 2 weitere Personen eines anderen Haushaltes oder 10 Personen aus max. 3 Haushalten, Kinder unter 14 Jahren frei, auch
Begleitpersonen Menschen mit wesentlichen
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, nicht zusammenlebende Paare gelten als 1 Haushalt
Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
1 Haushalt plus 2 weitere Personen eines anderen Haushaltes, Kinder unter 14 Jahren frei, auch
Begleitpersonen von
Menschen mit wesentlichen Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit, nicht zusammenlebende Paare gelten als 1 Haushalt
Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
Religiöse Veranstaltungen Hygienekonzept Hygienekonzept Hygienekonzept
medizinische Maske außerhalb des Sitzplatzes
kein Gemeindegesang
Hygienekonzept (bei mehr als 10 Personen: Anzeigeplicht bei Behörde; bei
Kapazitätsauslastung:
Anmeldeerfordernis für Besucher:innen)
medizinische Maske außerhalb des Sitzplatzes
kein Gemeindegesang Indoor-Veranstaltungen
mit sitzendem Publikum
Hygienekonzept
Datenerhebung und Dokumentation
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes bei mehr als 25 (drinnen) bzw. 50 (draußen) Personen, außer bei negativem
Testnachweis aller Teilnehmenden
Schachbrettbelegung mit reduziertem Abstand bei sitzendem Publikum möglich, wenn Frischluftzufuhr sichergestellt
max. 500 Personen
reduzierter Abstand von 1 m möglich bei
Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr
Hygienekonzept
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
mehr als 500 Personen nur auf Antrag möglich, wenn Einrichtung mehr als 1700 Plätze hat; dann aber nur max. Belegung von 30 % der Plätze möglich
max. 100 Personen
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
mehr als 100 Personen nur bei rechtlich
vorgeschriebenen Zusammenkünften
nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte
Negativer Testnachweis
medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Indoor-Veranstaltungen mit mindestens zweitweise stehendem Publikum
Abstandsgebot entfällt bei weniger als 25 (drinnen) bzw. 50 (draußen) Personen sowie bei negativem Testnachweis aller Teilnehmer:innen
Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen nur auf Antrag möglich mit besonderen Anforderungen an Hygienekonzept
Hygienekonzept
max. 100 Personen
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
mehr als 100 Personen nur auf Antrag
nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Veranstaltungen erlaubt (s. u.)
nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Veranstaltungen erlaubt (s. u.)
Outdoor-Veranstaltungen mit sitzendem Publikum
Hygienekonzept
max. 500 Personen
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
mehr als 500 Personen nur auf Antrag
Hygienekonzept
max. 250 Personen
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
negativer Testnachweis
Hygienekonzept
max. 50 Personen
negativer Testnachweis
Datenerhebung und Dokumentation
medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Outdoor-Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum
Hygienekonzept
max. 500 Personen
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
mehr als 500 Personen nur auf Antrag
Hygienekonzept
max. 100 Personen
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
negativer Testnachweis
nur durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Veranstaltungen erlaubt (s. u.)
durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Veranstaltungen
/ Hygienekonzept Hygienekonzept Hygienekonzept
Selbsthilfegruppen und Angebot nach § 20 h SGB V
siehe oben Voraussetzungen für Veranstaltungen
Hygienekonzept
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Hygienekonzept
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Hygienekonzept
Gruppen bis max. 10 Personen
medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Zugang nur mit negativem Testnachweis
Theater, Konzerthäuser, Kinos und andere nicht auf Interaktion/
Kommunikation der Besucher:innen ausgelegte Veranstaltungen mit sitzendem Publikum (drinnen und draußen)
siehe oben Voraussetzungen für Veranstaltungen
Verzehr von Speisen und Getränken nur am Sitzplatz
reduzierter Abstand von 1 m möglich bei
Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder unter freiem Himmel
Hygienekonzept
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
Verzehr von Speisen und Getränken nur am Sitzplatz
reduzierter Abstand von 1 m möglich bei
Lüftungsanlage mit
Frischluftzufuhr oder unter freiem Himmel
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Besucher:innen
Hygienekonzept
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
Verzehr von Speisen und Getränken nur am Sitzplatz
max. 250 Personen
negativer Testnachweis für Besucher:innen
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
Datenerhebung und Dokumentation
mehr als 250 Personen möglich, wenn max. 50 % Auslastung der Kapazität
Stadtführungen (einschl.
Natur- und
Landschaftsführungen)
/ nur unter freiem Himmel
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
nur unter freiem Himmel
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
nur unter freiem Himmel
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
medizinische Maskenpflicht
Gedenkstätten Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Besucher:innen
nur 75 % der Personenkapazität
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Besucher:innen
nur 50 % der Personenkapazität
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Zoos, Tierparks, Botanische Gärten (drinnen, draußen)
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Nutzung von
Innenbereichen (ausgenommen Sanitäranlagen)
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Nutzung von Innenbereichen (ausgenommen
Sanitäranlagen)
nur 50 % der Personenkapazität
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Museen, Freilichtmuseen, Galerien, Ausstellungen
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
zeitliche Begrenzung und Steuerung der
Besucher:innen
nur 75 % der Personenkapazität
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
zeitliche Begrenzung und Steuerung der
Besucher:innen
negativer Testnachweis
nur 50 % der Personenkapazität
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Freizeitparks Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
nur 75 % der Personenkapazität
nur draußen
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
nur 50 % der Personenkapazität
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich
Touristische Schiffs- und Kutschfahrten
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht für
Fahrgäste in geschlossenen Fahrzeugen (auch am Sitzplatz)
kein Abstandsgebot, wenn medizinische Maske getragen wird
Hygienekonzept
kein Abstandsgebot, wenn negativer
Testnachweis der Gäste vorliegt und medizinische Maske auch am Sitzplatz getragen wird (in geschlossenen Fahrzeugen)
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste außerhalb des Sitzplatzes
nur unter freiem Himmel
Hygienekonzept
nur 50 % der Fahrgastkapazität
negativer Testnachweis
medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste außerhalb des Sitzplatzes
Touristische Busfahrten Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht für
Fahrgäste in geschlossenen Fahrzeugen (auch am Sitzplatz)
kein Abstandsgebot, wenn medizinische Maske getragen wird
Regelungen gelten nicht für Reisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste auch am Sitzplatz
Dauerventilation
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste auch am Sitzplatz
Dauerventilation
Hygienekonzept
negativer Testnachweis
medizinische Maskenpflicht für Fahrgäste auch am Sitzplatz
Dauerventilation
Schwimmbäder, Saunen und Thermen
Hygienekonzept Hygienekonzept drinnen (Hallenbäder):
geschlossen, siehe rechts
draußen (Freibäder):
drinnen (Hallenbäder):
geschlossen für private Nutzung
Hygienekonzept Durchführung von Schwimmunterricht und - kursen, Reha-Maßnahmen, Rettungsschwimmtraining im Einzelunterricht oder in Gruppen für bis zu 20 Personen, wobei
Geimpfte/Genesene nicht mitzählen
Volljährige sowie
Trainer/Betreuer nur mit negativem Testnachweis
Hygienekonzept
draußen (Freibäder):
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Volljährige
Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen
Hygienekonzept
Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: während des Spiels am Automaten, bei der Identifizierung und in für den Verzehr
vorgesehenen Bereichen)
Hygienekonzept
Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den
Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: während des Spiels am
Automaten, bei der Identifizierung und in für
Hygienekonzept
Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: während des Spiels am Automaten, bei der Identifizierung und in für den Verzehr
vorgesehenen Bereichen)
Hygienekonzept
Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig beim Tischspiel, wenn physische Barrieren zwischen den Spieler:innen und Personal medizinische Maske trägt
medizinische Maskenpflicht (ausgenommen: während des Spiels am Automaten, bei der Identifizierung und in für den Verzehr vorgesehenen Bereichen)
Verzehrverbot in Wettannahmestellen
Datenerhebung und Dokumentation
den Verzehr
vorgesehenen Bereichen)
Verzehrverbot in Wettannahmestellen
Datenerhebung und Dokumentation
Verzehrverbot in Wettannahmestellen, in Spielhallen und –banken nur Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken
Datenerhebung und Dokumentation
negativer Testnachweis
Verzehrverbot in Wettannahmestellen, in Spielhallen und –banken nur Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken
negativer Testnachweis
Datenerhebung und Dokumentation
Beherbergung Hygienekonzept
negativer Test bei Anreise (ausgenommen: nicht- touristische
Übernachtungen)
Hygienekonzept
Wiedervermietung von Ferienwohnungen und – häusern nur mit einem Tag Nichtbelegung
Übernachtung zu
touristischen Zwecken in Wohnmobilen oder Kfz auf öffentlichen Flächen verboten
negativer Test bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche während des Aufenthaltes
(ausgenommen: nicht- touristische
Übernachtungen)
Hygienekonzept
Nutzung von
Schwimmbädern und Saunen für Gäste zulässig;
für Externe nach den Regelungen für
Schwimmbäder (s. o.) und vorheriger Reservierung
max. 80 %
Kapazitätsauslastung (ausgenommen nicht- touristische
Übernachtungen)
Wiedervermietung von Ferienwohnungen und – häusern nur mit einem Tag Nichtbelegung
negativer Test bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche während des Aufenthaltes
(ausgenommen: nicht-
Hygienekonzept
max. 60 %
Kapazitätsauslastung (ausgenommen nicht-
touristische Übernachtungen)
Wiedervermietung von Ferienwohnungen und – häusern nur mit einem Tag Nichtbelegung
negativer Test bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche während des
Aufenthaltes (ausgenommen:
nicht-touristische Übernachtungen)
Übernachtung zu
touristischen Zwecken in Wohnmobilen oder Kfz auf öffentlichen Flächen verboten
touristische Übernachtungen)
Übernachtung zu
touristischen Zwecken in Wohnmobilen oder Kfz auf öffentlichen Flächen verboten
Gastronomiebetriebe (ohne Discotheken und Clubs)
Hygienekonzept
Datenerhebung und Dokumentation
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich außerhalb des Sitzplatzes
private Feiern (geschlossene
Gesellschaften) mit bis unbegrenzter
Personenzahl zulässig mit negativem Testnachweis bei mehr als 25 (drinnen) bzw. 50 (draußen) Personen; Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten dann nicht
Hygienekonzept
Datenerhebung und Dokumentation
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich außerhalb des Sitzplatzes
private Feiern (geschlossene
Gesellschaften) mit bis zu 100 Personen zulässig, dann aber negativer Testnachweis
Innengastronomie:
Bewirtung nur an Tischen
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Gäste
Datenerhebung und Dokumentation
Sperrzeit zwischen 23 und 6 Uhr
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
nur 50 % der Personenkapazität
private Feiern (geschlossene
Gesellschaften) unzulässig Außengastronomie:
private Feiern (geschlossene
Gesellschaften) mit bis zu 50 Personen zulässig, dann
Bewirtung nur an Tischen
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Gäste
Datenerhebung und Dokumentation
Sperrzeit zwischen 23 und 6 Uhr
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich außerhalb des Sitzplatzes
nur 50 % der
Personenkapazität im Innenbereich
private Feiern (geschlossene Gesellschaften) unzulässig
aber negativer Testnachweis
Bewirtung nur an Tischen
Hygienekonzept
Datenerhebung und Dokumentation
medizinische Maskenpflicht im Innenbereich Kantinen, Mensen,
Cafeterien,
Gastronomiebetriebe in Heimen und
Beherbergungsstätten Autobahnraststätten (sofern diese nicht
öffentlich zugänglich sind)
Hygienekonzept Hygienekonzept Hygienekonzept Hygienekonzept
Discotheken, Clubs Hygienekonzept
Datenerhebung und Dokumentation
negativer Testnachweis für Gäste
kein Abstandsgebot, keine Maskenpflicht
Hygienekonzept
Datenerhebung und Dokumentation
nur 50 % der Personenkapazität
negativer Testnachweis für Gäste
medizinische
Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes
geschlossen geschlossen
Einzelhandel Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
Zugangsbegrenzung:
- Einrichtungen der Grundversorgung: bei
< 800 qm
Verkaufsfläche mind.
10 qm/ Person, bei >
800 qm Verkaufsfläche 20 qm/Person
- Einrichtungen außerhalb der
Grundversorgung: bei
< 800 qm
Verkaufsfläche 20 qm/Person, bei > 800 qm Verkaufsfläche 40 qm/Person
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
negativer Testnachweis für Kund:innen,
außer in den folgenden Einrichtungen der Grundversorgung:
- Lebensmittelhandel - Wochenmärkte - landwirtschaftl.
Direktverkauf und Hofläden
- Getränkehandel
- Abhol- und Lieferdienste - Reformhäuser
- Babyfachgeschäfte - Apotheken,
Sanitätshäuser - Drogerien - Optiker:innen,
Hörgeräteakustiker:innen, Orthopädiehandwerk - Tankstellen und
Autowaschanlagen - Kfz- und
Fahrradwerkstätten - Reparaturwerkstätten für
Elektrogeräte
- Banken und Sparkassen - Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitungsverkaufsstellen - Buchhandel
- Tierbedarf- und Futtermittelhandel - Verkaufsstellen für
Pflanzen- und Gartenartikel - Brenn- und
Heizstoffhandel
- Brief- und Versandhandel - Verkaufsstellen für ÖPV-
Fahrkarten - Großhandel
- Mischwarenhandel, wenn vorgenannte Waren Schwerpunkt des Sortiments bilden - Bei Einrichtungen mit <
200 qm Verkaufsfläche kann Testpflicht entfallen, wenn vorherige
Terminvereinbarung und Datenerhebung
stattfindet.
Zugangsbegrenzung:
- Einrichtungen der Grundversorgung: bei <
800 qm Verkaufsfläche mind. 10 qm/ Person, bei
> 800 qm Verkaufsfläche 20 qm/Person
- Einrichtungen außerhalb der Grundversorgung:
bei < 800 qm Verkaufsfläche 20 qm/Person, bei > 800 qm Verkaufsfläche 40 qm/Person
medizinische Maskenpflicht
Jahrmärkte, Spezialmärkte Messen, gewerbliche Ausstellungen und
ähnliche Veranstaltungen
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
verboten
Körpernahe
Dienstleistungen und Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen; Solarien
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann
Testpflicht für
dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft
getragen werden kann
Testpflicht für dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche
Prostitution (Betrieb einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs, Durchführung und Besuch einer
Prostitutionsveranstaltung, Erbringung und
Inanspruchnahme
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann
Hygienekonzept
medizinische Maskenpflicht
negativer Testnachweis, wenn Maske nicht dauerhaft
getragen werden kann
sexueller Dienstleistungen, Prostitutionsvermittlung, Durchführung erotischer Massagen)
Testpflicht für
dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche
Testpflicht für dienstleistende Personen mindestens einmal in der Woche
Einrichtungen der
beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
Präsenzbetrieb mit Hygienekonzept erlaubt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: Bläser und Chöre)
Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal wöchentlich
Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung
Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: Bläser und Chöre)
Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal
wöchentlich
Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzu ng
Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: Bläser und Chöre)
Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal wöchentlich
Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung
Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt bis
<165
medizinische Maskenpflicht (ausgenommen: Bläser und Chöre)
Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie Lehrgangsteilnehmende, max.
zweimal wöchentlich
Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im
Innenbereich nicht mehr als vier Personen
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung
Bildung –außerschulische Bildung und
Erwachsenenbildung
Präsenzbetrieb mit Hygienekonzept erlaubt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: Bläser und Chöre)
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung
Präsenzbetrieb mit Hygienekonzept erlaubt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: Bläser und Chöre)
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzu ng
Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt
medizinische Maskenpflicht
(ausgenommen: Bläser und Chöre)
Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie
Präsenzbetrieb mit Hygiene- und Testkonzept erlaubt bis
<165
medizinische Maskenpflicht (ausgenommen: Bläser und Chöre)
Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal sowie
Lehrgangsteilnehmende, max. zweimal wöchentlich
Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im Innenbereich nicht mehr als vier Personen
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung
Lehrgangsteilnehmende, mind. zweimal wöchentlich
Einschränkungen Gesang und Blasinstrumente: im
Innenbereich nicht mehr als vier Personen
möglichst unveränderte Gruppenzusammensetzung Sport – Breitensport
drinnen (auch Fitnessstudios, Kletterhallen)
Hygienekonzept
Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)
Hygienekonzept
Zuschauerzahl
beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)
Sportanlagen geöffnet mit besonderem
Hygienekonzept (v. a.
Maßnahmen für hinreichende räumliche Trennung der Personen)
Duschen/Umkleiden geschlossen
Kontaktsport in Gruppen von bis zu 30 Personen jeden Alters zzgl.
Trainer:innen/betreuende Personen sowie
Geimpfte/Genesene möglich
kontaktloser Sport in beliebig großen
Personengruppen jeden Alters bei 2 m Abstand untereinander oder 10 qm pro Person möglich
Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)
Sportanlagen geöffnet mit besonderem Hygienekonzept (v. a. Maßnahmen für
hinreichende räumliche Trennung der Personen)
Duschen/Umkleiden geschlossen
Anzahl: siehe
Kontaktbeschränkung, wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen
kein Kontakt- und Gruppensport
Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)
negativer Testnachweis für Volljährige und betreuende Personen/Trainer:innen
negativer Testnachweis für Volljährige und
betreuende
Personen/Trainer:innen Sport –Breitensport
draußen (auch Minigolf, Kletterparks)
Sportanlagen mit
Hygienekonzept geöffnet
Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)
Sportanlagen mit
Hygienekonzept geöffnet
Zuschauerzahl
beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)
Hygienekonzept
Duschen/Umkleiden geschlossen
Kontaktsport in Gruppen von bis zu 30 Personen jeden Alters zzgl.
Trainer:innen/betreuende Personen sowie
Geimpfte/Genesene möglich oder im Rahmen der
Kontaktbeschränkungen
negativer Testnachweis bei Kontaktsport in Gruppen für Volljährige sowie altersunabhängig für betreuende
Personen/Trainer:innen
kontaktloser Sport in beliebig großen
Personengruppen bei 2 m Abstand untereinander oder 10 qm pro Person möglich
Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe Veranstaltungen)
Hygienekonzept
Duschen/Umkleiden geschlossen
Kontaktsport möglich mit max. 30 Kinder/Jugendliche bis einschl. 18 Jahren, wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen, zzgl. Betreuende Personen/Trainer:innen oder im Rahmen der
Kontaktbeschränkungen
kontaktloser Sport in beliebig großen Personengruppen jeden Alters bei 2 m Abstand untereinander oder 10 qm pro Person möglich
negativer Testnachweis für Volljährige und betreuende Personen/Trainer:innen
Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe
organisierte Veranstaltungen)