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Dies bedeutet, dass grundsätzlich an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol abgegeben werden darf, sowohl in der Gaststätte als auch im Verkaufsgeschäft

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I 068/2001 VOL 12. September 2001 43C

Interpellation

2751 EVP (Gfeller, Rüfenacht)

Weitere Unterschriften: 5 Eingereicht am: 02.04.2001

Abgabe von Alkoholika an Jugendliche

Per 1. Dezember 1997 wurde die Alkoholgesetzgebung und Lebensmittelverordnung zum Schutze der Jugendlichen verschärft. Dies bedeutet, dass grundsätzlich an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol abgegeben werden darf, sowohl in der Gaststätte als auch im Verkaufsgeschäft. Ab 16 Jahre darf man Wein, Bier und vergorenen Obstwein bestellen und kaufen. Eigentlich seltsam, wenn man an den Alkoholgehalt dieser Getränke denkt.

Spirituosen aller Art, auch sämtliche Mischgetränke, die gebrannten Alkohol enthalten, dürfen nur an Kunden und Gäste im Alter von mindestens 18 Jahren abgegeben werden.

Mehrere Studien belegen nun aber, dass beim Verkauf von Alkoholika in mehr als acht von zehn Fällen die Alterslimite nicht beachtet wird. Die letzte Studie erfolgte Ende November bis Anfang Dezember 2000 im Rahmen der Kampagne TALK ABOUT im Auftrag des Blauen Kreuzes, wo im Kanton Bern die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf von Alkohol getestet wurde. Dabei zeigte sich, dass selbst schulpflichtige Kinder in Verkaufsgeschäften problemlos jede Art von Alkohol kaufen und bestellen konnten.

Ähnliche Ergebnisse zeigen Studien im Auftrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV).

Das Verkaufspersonal kennt die diesbezüglichen Vorschriften häufig schlecht und ist sich der Bedeutung nicht bewusst, welche die Alkoholabgabe an Jugendliche auf die Volksgesundheit hat.

Ich bitte den Regierungsrat, folgende Frage zu beantworten:

Welche Strategie verfolgt der Regierungsrat, damit die gesetzlichen Verbote der Alkoholabgabe an Kinder und Jugendliche in Zukunft konsequent durchgesetzt werden?

Antwort des Regierungsrats

Mit den Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken hat sich der Grossen Rat wiederholt auseinandergesetzt, zuletzt in der Junisession 1998 bei der Behandlung der Interpellation Hurni-Wilhelm

"Schleichende Alkoholisierung der Jugendlichen durch Softdrinks" und des Postulats Blatter (Bolligen) "Abgabe von Hooch und anderen alkoholischen Getränken an Kinder".

Alkoholische Getränke sind Genussmittel, die aus dem Gesellschaftsleben und der kulinarischen Kultur der Schweiz nicht wegzudenken sind; gleichzeitig sind sie aber auch Suchtmittel. Der Missbrauch alkoholischer Getränke stellt nach wie vor das grösste

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Suchtproblem unserer Gesellschaft dar. Die Grenzen zwischen sozial anerkanntem und problematischem Trinkverhalten sind dabei fliessend und unter anderem von der Werthaltung des Einzelnen abhängig. Ein Konsens, welche Massnahmen zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs notwendig und geeignet sind, ist schwierig zu erreichen.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht allein mit polizeilichen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Mindestens gleich wichtig sind Projekte der Prävention. Diese können aus dem Fonds für Suchtprobleme mitfinanziert werden, in den die zweckgebundene Alkoholabgabe aller Gastgewerbebetriebe und Verkaufsstellen für Alkohol fliesst. So wurde auch das in der Interpellation angesprochene Projekt "Talk about" unterstützt. Zahlreiche weitere Projekte befinden sich in der Umsetzung, zum Beispiel:

• "Kein Alkohol für Kids", mit dem Ziel, die Durchsetzung der Altersgrenze beim Verkauf alkoholischer Getränke zu verbessern. Dazu wurden Informationsveranstaltungen mit Filialleiterinnen und Filialleiern von Grossverteilern durchgeführt und das Verkaufspersonal geschult.

• "Wirfüruns", in welchem Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren eigene Projekte zur Alkoholprävention entwickeln.

• "Blue Cocktail Bar", mit welchem lustvolle Alternativen zum Alkoholkonsum erarbeitet werden.

• "... weitergesponnen": ein Sekundärpräventionsprojekt für sozialpädagogische Einrichtungen zur Verhinderung des Einstiegs in den Alkoholkonsum.

• "echt cool - bist du sicher" zur Sensibilisierung Jugendlicher für die Problematik des Führens von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss.

Der Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung - und damit die Durchsetzung der Alkohol- abgabeverbote - ist Aufgabe der Gemeinden. Der Regierungsrat hat bereits 1998 im Rahmen der Veröffentlichungen in der Bernischen Systematischen Information für Gemeinden (BSIG), die Gemeinden auf die Vorschriften und ihre Aufgaben aufmerksam gemacht. Aufgrund der in der Interpellation angesprochenen Studien sind die Vollzugsbehörden aktiv geworden und haben auf ihre Situation vor Ort abgestimmte Massnahmen getroffen. Beispielsweise werden Bewilligungen für Veranstaltungen von einem Jugendschutzkonzept abhängig gemacht. Dies hat teilweise dazu geführt, dass Veranstalter sich dazu entschlossen haben, das Zutrittsalter auf 18 Jahre festzulegen.

Der Regierungsrat wird diese Strategie von Prävention und Durchsetzung von Abgabeverboten konsequent weiterführen.

An den Grossen Rat.

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