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Gemeinde Faßberg Landkreis Celle

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Academic year: 2022

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Gemeinde Faßberg

Landkreis Celle

Bebauungsplan Müden Nr. 22

„Am Sägewerk“

Begründung

Verfahren § 13a BauGB

Stand: INFORMELLER VORENTWURF – 22.03.2021

Bearbeitung:

H&P Ingenieure Laatzen / Soltau

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung / Zielsetzung / Anlass ...3

1.1 Verfahren nach § 13a BauGB ...4

1.2 Ziele und Zwecke der Planung ...4

1.3 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung ...6

2 Einbindung in die übergeordnete Gesamtplanung ...6

2.1 Raumordnung / Flächennutzungsplanung ...6

2.2 Änderung anderer Pläne ...8

2.3 Belange benachbarter Gemeinden ...8

2.4 Sonstige Planungen und Rahmenbedingungen...8

3 Umfang und Erforderlichkeit der Festsetzungen ...9

3.1 Art der baulichen Nutzung ...9

3.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Bauhöhe ...9

3.3 Überbaubare Grundstücksflächen ...10

3.4 Immissionen ...10

3.5 Erschließung ...10

3.6 Regelungen für den Wasserhaushalt / Regenentwässerung ...10

3.7 Wald ...10

3.8 Grünordnung ...10

3.9 Ver- und Entsorgung ...11

4 Bewertung der Umweltbelange / Artenschutzrechtliche Belange / Eingriffsregelung .11 5 Abwägung und Beschluss der Begründung ...13

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ausschnitt rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Gemeinde Faßberg (unmaßstäblich) ...3

Abbildung 2: Übersicht bestehende gewerbliche Nutzungen im Plangebiet (eigene Darstellung)...5

Abbildung 3: Auszug rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Gemeinde Faßberg für den östlichen Bereich (unmaßstäblich) ...7

Abbildung 4: Auszug RROP Landkreis Celle 2016 (Entwurf, unmaßstäblich) ...8

Abbildung 5: FFH-Gebiet 3026-301 „Örtze mit Nebenbächen“ und Landschaftsschutzgebiet LSG CE 00025 „Südheide im Landkreis Celle“ (unmaßstäblich) ...12

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3 1 Einleitung / Zielsetzung / Anlass

Für den derzeit gemischt genutzten Bereich in der Ortschaft Müden, westlich der Wietze bis zur Straße „Vor dem Wietzenfelde“, besteht derzeit keine verbindliche Bauleitplanung. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich überwiegend als Mischgebiet, ein kleiner Teilbereich als Gewerbegebiet sowie südlich der Landesstraße als Dorfgebiet dargestellt. Aufgrund der vor- handenen Bebauungsstruktur besteht im Plangebiet bauliches Entwicklungspotential.

Das Plangebiet wird geprägt von einem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Es fin- den sich gewerbliche Nutzungen und Handwerksbetriebe, wie ein Dachdeckerbetrieb, ein Bestatter, ein Friseur, ein Maurerbetrieb, Büronutzungen, sowie ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen.

Die Gemeinde Faßberg möchte den Bereich mit der vorliegenden Planung planungsrechtlich sichern und gleichzeitig weitere Bebauungs- und Verdichtungsmöglichkeiten schaffen, sowie auch eine klare Abgrenzung zum Außenbereich aufzeigen.

Abbildung 1: Ausschnitt rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Gemeinde Faßberg (unmaßstäblich)

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Müden Nr. 22 „Am Sägewerk“ sollen auf den teilweise großzügigen Grundstücken zeitgemäße Verdichtungsmöglichkeiten, im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, geschaffen werden.

Zu diesem Zweck wird im Plangebiet ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Mit die- ser Festsetzung kann den bereits bestehenden gemischten Nutzungsstrukturen Rechnung getragen werden und die zukünftigen Nutzungen fügen sich in die Umgebung ein.

Die Gemeinde möchte damit im Sinne der Zielsetzungen des § 13a BauGB, siehe folgender Abschnitt, eine innerörtliche Verdichtung herbeiführen und somit einen Beitrag zur Schonung des Außenbereichs leisten.

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Der Änderungsbereich ist insofern für eine bauliche Verdichtung geeignet, da sich dieser Bereich bereits im bestehenden und bebauten Ortsteil von Müden befindet. Das Plangebiet wird bereits durch gemischte Nutzungsstrukturen geprägt. Ferner ist das Plangebiet bereits verkehrlich und infrastrukturell über die vorhandenen Straßen erschlossen.

Das Verfahren wird als beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Dabei wurde auf die frühzei- tigen Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.

Ziel des informellen Vorentwurfes ist die frühzeitige Abfrage möglicher Planungsanforderun- gen zur Berücksichtigung im Verfahrensverlauf.

1.1 Verfahren nach § 13a BauGB

Der § 13a BauGB ermöglicht es Städten und Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzun- gen die Verfahrenserleichterungen und -beschleunigungen des § 13 BauGB in Anspruch zu nehmen. Die Anwendbarkeit des § 13a BauGB beschränkt sich auf sog. „Bebauungspläne der Innenentwicklung“. Diese können enthalten: Flächen zur Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung.

Der Geltungsbereich des hier gegenständlichen B-Plans liegt westlichen Bereich der Ort- schaft Müden (Örtze). Das Gebiet wird im rechtswirksamen Flächennutzungsplan überwie- gend als Mischgebiet, ein kleiner Teilbereich als Gewerbegebiet sowie südlich der Landes- straße als Dorfgebiet dargestellt.

Die Gemeinde Faßberg betrachtet die Planung als eine Maßnahme der Innenentwicklung, (Nachverdichtung) da derzeit ungenutzte, umfeldseitig stark vorgeprägte Bereiche nunmehr dem Bedarf entsprechend genutzt werden können und die Ausnutzung verbessert werden kann. Es werden keine neuen, bisher gänzlich unberührten Außenbereichsflächen in An- spruch genommen. Vorhandene Erschließungsstrukturen werden genutzt. Dies entspricht unmittelbar den Intentionen des Gesetzgebers bzgl. des § 13a BauGB.

Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch die Planung hier nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgebiete (Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete) liegen nicht vor. Artenschutz- rechtliche Belange erlangen aufgrund der Ausprägung und Lage der Flächen im bebauten Siedlungszusammenhang keine Bedeutung. Insoweit werden die maßgebenden Umweltbe- lange vollinhaltlich berücksichtigt.

Der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche wird nicht erreicht, der Änderungsbereich ist kleiner. Einer Prüfung der Kriterien nach Anlage 2 zum BauGB bedarf es daher nicht. Die Gemeinde Faßberg sieht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Fall somit als gegeben an. Das bedeutet: Es kann auf die frühzeitigen Beteiligungsverfahren verzichtet und von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bzw. dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden.

1.2 Ziele und Zwecke der Planung

Durch den vorliegenden Bebauungsplan Müden Nr. 22 „Am Sägewerk“, sollen innerörtliche Verdichtungsmöglichkeiten geschaffen werden und eine klare Abgrenzung zum Außenbe- reich erfolgen.

Für den derzeit gemischt genutzten Bereich in der Ortschaft Müden, westlich der Wietze bis zur Straße „Vor dem Wietzenfelde“, besteht derzeit keine verbindliche Bauleitplanung. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich überwiegend als Mischgebiet, ein kleiner Teilbereich als

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Gewerbegebiet sowie südlich der Landesstraße als Dorfgebiet dargestellt. Aufgrund der vor- handenen Bebauungsstruktur besteht im Plangebiet bauliches Entwicklungspotential.

Das Plangebiet wird geprägt von einem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Es fin- den sich gewerbliche Nutzungen und Handwerksbetriebe, wie ein Dachdeckerbetrieb, ein Bestatter, ein Friseur, ein Maurerbetrieb, Büronutzungen, sowie ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen.

Abbildung 2: Übersicht bestehende gewerbliche Nutzungen im Plangebiet (eigene Darstellung)

Innerhalb dieser gewachsenen und gemischten Strukturen sollen durch die vorliegende Pla- nung zeitgemäße Nachverdichtungsmöglichkeiten geschaffen werden. Somit kann zu einer Schonung des Außenbereiches beigetragen werden.

Das Plangebiet ist bereits von bestehender Bebauung umgeben und ist verkehrlich sowie infrastrukturell über die bestehenden Straßen erschlossen.

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1.3 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung

In den Änderungsbereichen ist eine bauliche Nutzung und Inanspruchnahme bereits im Rahmen des § 34 BauGB möglich und das Plangebiet wurde bereits entsprechend locker bebaut.

Durch die vorliegende Änderung wird eine verbesserte Ausnutzung und zeitgemäße Nach- verdichtung der Grundstücksflächen im Plangebiet ermöglicht. Somit kann der Außenbereich geschont werden. Negative Auswirkungen z.B. auf das Ortsbild sind nicht zu erwarten.

Die markanten und erhaltenswerten Gehölze im Plangebiet werden entsprechend zeichne- risch zum Erhalt festgesetzt. Die übrigen Bereiche weisen hausgartentypische Bepflanzun- gen auf, die aus artenschutzrechtlicher Sicht als unproblematisch zu bewerten sind. Daher werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG berührt.

Verkehrliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da die grundsätzlich geplante verkehrli- che Erschließung der vorhandenen Grundstücke nicht verändert wird. Die Verkehre werden über die bereits vorhandenen Straßen abgewickelt. Diese sind für die Aufnahme der mögli- chen zusätzlichen Verkehre als ausreichend dimensioniert anzusehen.

Lärmtechnische Auswirkungen sind lediglich im südöstlichen Bereich des Geltungsbereiches zu erwarten. Hier eröffnen sich Bebauungsmöglichkeiten direkt entlang der Landesstraße L 240 („Hermannsburger Straße“). Dazu wird zur Entwurfsfassung ein schalltechnisches Gut- achten ausgearbeitet. Die Ergebnisse werden zum Entwurf der Planung beigefügt.

Im übrigen Plangebiet befinden sich derzeit bereits mischgebietstypische Nutzungsstruktu- ren. Die zukünftigen Nutzungen werden sich in den Siedlungsabschnitt einfügen. Eine Prü- fung der Zulässigkeit und der Verträglichkeit der geplanten Einzelvorhaben erfolgt auf Ebene der Bauantragstellung.

2 Einbindung in die übergeordnete Gesamtplanung 2.1 Raumordnung / Flächennutzungsplanung

Flächennutzungsplan

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als Mischge- biet, ein kleiner Teilbereich als Gewerbegebiet sowie südlich der Landesstraße als Dorfge- biet dar. Der Flächennutzungsplan ist im Zuge der Berichtigung anzupassen.

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Abbildung 3: Auszug rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Gemeinde Faßberg für den östlichen Bereich (unmaßstäblich)

Raumordnung

Das Landesraumordnungsprogramm (LROP 2017) Im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen (2017) werden für das Plangebiet keine besonderen Darstellungen abgebildet.

In Kapitel 2.01 des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Celle (Entwurf 2016) wird aufgeführt „Vor der Ausweisung neuer Baugebiete sollen zunächst die Möglichkeiten der Innenentwicklung ausgeschöpft werden.“. Eben diese Stoßrichtung wird mit der vorlie- genden Planung verfolgt. Es wird eine Innenentwicklung durch entsprechende Nachverdich- tungsmöglichkeiten gefördert, der Außenbereich wird geschont. Für das Plangebiet werden keine besonderen Darstellungen getroffen. Die L 240 wird als „Vorranggebiet Straße von regionaler Bedeutung“ dargestellt. Auswirkungen sind hier durch die Planung nicht erkenn- bar.

Somit ist festzuhalten, dass die Planung mit den Belangen der Raumordnung und Landes- planung zu vereinbaren ist.

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Abbildung 4: Auszug RROP Landkreis Celle 2016 (Entwurf, unmaßstäblich)

2.2 Änderung anderer Pläne

Eine Änderung anderer Pläne ist nicht erforderlich.

2.3 Belange benachbarter Gemeinden

Belange der Bauleitplanung benachbarter Gemeinden werden durch dieses Verfahren er- kennbar nicht berührt, § 2 Abs. 2 BauGB.

2.4 Sonstige Planungen und Rahmenbedingungen Altlasten / Bodenschutz

Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung sind keine Altablagerungen oder Altlas- tenverdachtsflächen vorhanden, die zu möglichen Beeinträchtigungen der geplanten Nut- zungen führen können. Der Kartenserver des LBEG stellt für das Plangebiet keine Ver- dachtsflächen dar.1

Bei Bekanntwerden von Anzeichen einer möglichen schädlichen Bodenverunreinigung ist die Untere Bodenschutzbehörde, Landkreis Celle, unverzüglich einzuschalten. Dies könnten z.B.

Vergrabungen (Hausmüll, Bauschutt usw.) oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens (Verfärbungen, Geruch usw.) sein.

Denkmalschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht die Möglichkeit des Auftretens archäologi- scher Bodenfunde. Auf das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz, NDSchG, § 6, „Erhal- tungspflicht“, § 13 „Erdarbeiten“ und § 14 „Bodenfunde“ wird besonders hingewiesen. Archä- ologische Bodenfunde unterliegen der Meldepflicht. Sie sind bei Zutagetreten durch Bau-

1 http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=600&article_id=72321&_psmand=4 Lage Plangebiet

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maßnahmen unverzüglich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, Landkreis Celle, (gem. § 22 NDSchG) anzuzeigen.

3 Umfang und Erforderlichkeit der Festsetzungen 3.1 Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung wird für das gesamte Plangebiet ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt.

Allgemein zulässig sind:

- Wohngebäude,

- Geschäfts- und Bürogebäude,

- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- herbergungsgewerbes,

- Sonstige Gewerbebetriebe,

- Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Nicht Bestandteil der Satzung sind:

- Gartenbaubetriebe,

- Vergnügungsstätten i.S. d. § 4 a Abs. 3 S. 2 BauNVO, - Tankstellen.

Somit werden die bereits vorhandenen gemischten Strukturen (Wohnen und gewerbliche Nutzungen) im Bereich des Plangebietes gesichert. Die zukünftigen Nutzungsstrukturen werden sich somit gemäß dem vorliegenden Nutzungskatalog in die Umgebung einfügen.

Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten i.S. d. § 4 a Abs. 3 S. 2 BauNVO und Tankstellen werden wegen ihres Flächenanspruchs bzw. aufgrund Ihres Zielverkehrsaufkommens aus- geschlossen. Für derartige Nutzungen bestehen im Gemeindegebiet besser geeignete Standorte. Somit ist eine vielfältige Nutzung des Plangebietes an einem zentralen, gut er- reichbaren Standort in der Ortschaft Müden planungsrechtlich möglich.

Gemäß der Zielsetzung kann eine innerörtliche Nachverdichtung vorgenommen werden und Flächen im Außenbereich können geschont werden.

3.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Bauhöhe

Das Maß der baulichen Nutzung wird an die in im Plangebiet bereits vorhandenen Nutzun- gen angelehnt. Somit kann eine geschlossene und homogene Siedlungsstruktur entstehen und die zukünftige Bebauung wird sich in das bestehende Gefüge einfügen.

Es wird eine Grundflächenzahl, GRZ, von 0,6 festgesetzt, d.h. max. 60% der Grundstücks- flächen dürfen durch bauliche (Haupt-) Anlagen überbaut werden. Durch Garagen und Ne- benanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf diese zulässige Versiegelung um 50% über- schritten werden, höchstens jedoch bis 0,8. Anlagen im genannten Sinne sind z.B. Garagen und Carports mit ihren Zufahrten oder Gartenhäuschen.

Es ist eine Eingeschossigkeit zulässig, in Anlehnung an die angrenzende Bebauung. Als Bauweise wird offene Bauweise festgesetzt, d.h. es wären Gebäudelängen bis 50 m zuläs- sig. Es sind Grenzabstände gemäß Nds. Bauordnung, NBauO, zu berücksichtigen.

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3.3 Überbaubare Grundstücksflächen

Die Baugrenze wird im nördlichen Bereich des Plangebietes aus Gründen der Gefahrenab- wehr und des Brandschutzes am vorhandenen Gebäudebestand entlanggeführt, da sich im Norden Waldbestände befinden. Hier werden somit keine zusätzlichen Verdichtungsmöglich- keiten, über den Bestand hinaus, geschaffen.

In den übrigen Teilen des Plangebietes werden großzügige Baufelder geschaffen, in denen eine Nachverdichtung und Innenentwicklung möglich ist.

3.4 Immissionen

Lärmtechnische Auswirkungen sind lediglich im südöstlichen Bereich des Geltungsbereiches zu erwarten. Hier eröffnen sich Bebauungsmöglichkeiten direkt entlang der Landesstraße L 240 („Hermannsburger Straße“). Dazu wird zur Entwurfsfassung ein schalltechnisches Gut- achten ausgearbeitet. Die Ergebnisse werden zum Entwurf der Planung beigefügt.

Im übrigen Plangebiet befinden sich derzeit bereits mischgebietstypische Nutzungsstruktu- ren. Die zukünftigen Nutzungen werden sich in den Siedlungsabschnitt einfügen. Eine Prü- fung der Zulässigkeit und der Verträglichkeit der geplanten Einzelvorhaben erfolgt auf Ebene der Bauantragstellung.

3.5 Erschließung

Die äußere Kfz-Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die angrenzenden Straßen. Diese stellen sich für die Aufnahme der zu erwartenden Verkehre als ausreichend dimensioniert dar.

Der Nachweis der erforderlichen Einstellplätze erfolgt auf dem Grundstück.

3.6 Regelungen für den Wasserhaushalt / Regenentwässerung

Anfallendes Regenwasser der Dachflächen sowie künftiger befestigter Flächen soll örtlich versickert werden. Dies vollzieht sich derzeit bereits. Nähere Nachweise hierzu müssen Ge- genstand des Bauantragsverfahrens sein.

3.7 Wald

Im Norden, außerhalb des Plangebietes grenzt Wald i.S.d. Gesetzes an das Plangebiet an.

Die Bestandsbebauung befindet sich im nördlichen Bereich direkt angrenzend. Die Baugren- zen orientieren sich hier an den Bestandsgebäuden und eröffnen in diesen Bereichen keine neuen Bebauungs- oder Verdichtungsmöglichkeiten. Dem Belang der Gefahrenabwehr wird somit hinreichend Rechnung getragen.

3.8 Grünordnung

Im Plangebiet wird festgesetzt, dass die erhaltenswerten und markanten Großbäume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zum Erhalt festgesetzt werden. Die Erforderlichkeit einer Fällung ist vorab durch einen zertifizierten Baumgutachter darzulegen. Bei Verlust sind die abgängigen, zum Erhalt festgesetzten Bäume wie folgt zu ersetzen: Der Ersatz ist durch einen Hoch- stamm, Pflanzqualität StU 14/16 cm mit gleichartigen, standortheimischen Gehölzen gemäß

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Pflanzliste zu leisten. Die Ersatzpflanzung ist spätestens in der Pflanzperiode nach Abgang durchzuführen. Unerheblich für die Erforderlichkeit des Ersatzes ist die Frage, ob es sich um eine aktive Fällung (z.B. durch Verkehrssicherungspflicht) handelt oder um ein Naturereignis (natürlicher Abgang).

Weitere grünordnerische Festsetzungen ergeben sich aufgrund der Lage im bereits bebau- ten Siedlungszusammenhang nicht.

3.9 Ver- und Entsorgung

Zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation sowie zur Beseitigung des Abwassers ist das Plangebiet bereits an bestehenden Leitungen angeschlossen. Weitere Einzelvorhaben können ebenfalls an die bestehenden Leitungen angeschlossen werden.

Die Abfallentsorgung ist durch den Entsorgungsträger gewährleistet.

Brandschutz:

Ausreichende Löschwassermengen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 sind durch das vorge- sehene Wasserversorgungsnetz in der vom Regelwerk genannten Mindestmenge für den heranzuziehenden Bereitstellungszeitraum zu gewährleisten.

Bei der zu erwartenden Bauart (feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen) ist eine Menge von mind. 800 l/min über mindestens 2 h Benutzungsdauer, erreichbar von jeder baulichen Anlage in max. 300 m Entfernung, vorzuhalten, wobei eine Entnahmestelle max. 150 m entfernt sein darf.

Die Brandbekämpfung erfolgt durch die Gemeinde Faßberg.

4 Bewertung der Umweltbelange / Artenschutzrechtliche Belange / Eingriffsregelung Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gilt für diesen Bebauungsplan, der unter den Anwen- dungsbereich des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 des § 13a BauGB fällt, dass Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig anzusehen sind.

Im unmittelbaren östlichen Umfeld des Plangebietes befindet sich das FFH-Gebiet 3026-301

„Örtze mit Nebenbächen“ und das Landschaftsschutzgebiet LSG CE 00025 „Südheide im Landkreis Celle“. Die Schutzgebiete bleiben von der Planung unberührt.

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Abbildung 5: FFH-Gebiet 3026-301 „Örtze mit Nebenbächen“ und Landschaftsschutzgebiet LSG CE 00025

„Südheide im Landkreis Celle“ (unmaßstäblich)2

Ungeachtet dessen müssen im Zuge der vorliegenden 2. Änderung artenschutzrechtliche Belange mit betrachtet werden.

Das Plangebiet wird geprägt von einem bereits bebauten Siedlungsabschnitt mit teilweiser gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung. Die Freiflächen stellen sich als Hausgartenberei- che und somit von geringer Bedeutung dar. Die betroffenen Einzelbäume, die eine Bedeu- tung als Lebensraum aufweisen könnten, werden im Zuge der Planung entsprechend gesi- chert und zum Erhalt festgesetzt. Das bedeutet, dass unbenommen des Eingriffsdispenses des § 13a BauGB, auch tatsächlich nur Biotoptypen geringer Bedeutung betroffen sind, de- ren planbedingte Beseitigung nicht nachhaltig wirkt. Daher ist nach derzeitigem Kenntnis- stand davon auszugehen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG nicht berührt wer- den. Es wird als Vermeidungsmaßnahme dennoch eine Bauzeitenregelung vorgesehen.

Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Zur Bodeninanspruchnahme ist anzuführen, dass nur eine kleinflächige zusätzliche Inan- spruchnahme von Flächen durch die vorliegende Planung zulässig und möglich sein wird und die Umgebung sich bereits als vorgeprägt darstellt.

2 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/

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13 5 Abwägung und Beschluss der Begründung Abwägung:

NN

Beschlussfassung:

Die vorliegende Begründung wurde vom Rat der Gemeinde Faßberg in seiner Sitzung am

……….. beschlossen.

Faßberg, den

_____________

Bürgermeister

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