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GEMEINDE DÖTLINGEN Landkreis Oldenburg

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GEMEINDE DÖTLINGEN Landkreis Oldenburg

_______________________________________________________________________

Bebauungsplan Nr. 21A „Campingplatz Aschenbeck“

frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

(§ 4 (1) BauGB) und

frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB)

ABWÄGUNGSVORSCHLÄGE

14.01.2020

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Bebauungsplan Nr. 21A: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung keine Anregungen

Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Träger öffentlicher Belange

von folgenden Stellen wurden keine Anregungen in der Stellungnahme vorgebracht:

1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben 200

53123 Bonn

2. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Alfred-Bentz-Haus

Stilleweg 2 30655 Hannover

3. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Oldenburg-Süd

Löninger Straße 68 49661 Cloppenburg

4. Niedersächsische Landesforsten Forstamt Ahlhorn

Vechtaer Straße 3 26197 Ahlhorn

5. Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Moslestraße 6

26122 Oldenburg

6. Polizeiinspektion Delmenhorst / Oldenburg-Land / Wesermarsch Marktstraße 6/7

27749 Delmenhorst

7. Hunte-Wasseracht, Huntlosen Sannumer Straße 4

26197 Großenkneten

8. ExxonMobil Production Deutschland GmbH Riethorst 12

30659 Hannover

9. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH Vahrenwalder Straße 236

30179 Hannover

10. Avacon Netz GmbH Watenstedter Weg 75 38229 Salzgitter

11. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH Permits & Right of Way

Pasteurallee 1 30655 Hannover

12. Gastransport Nord GmbH

Cloppenburger Straße 363

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Bebauungsplan Nr. 21A: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung keine Anregungen

Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede 26133 Oldenburg

13. Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen Am Wall 165-167

28195 Bremen

14. Gemeinde Ganderkesee Mühlenstraße 2

27777 Ganderkesee

15. Gemeinde Großenkneten Markt 1

26197 Großenkneten

16. Samtgemeinde Harpstedt Amtsfreiheit 1

27243 Harpstedt

17. Stadt Wildeshausen Am Markt 1

27793 Wildeshausen

18. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz 8

26122 Oldenburg

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Bebauungsplan Nr. 21A: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung Anregungen

Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Träger öffentlicher Belange

von folgenden Stellen wurden Anregungen in der Stellungnahme vorgebracht:

1. Landkreis Oldenburg Delmenhorster Straße 6 27793 Wildeshausen

2. Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Forstamt Weser-Ems, Geschäftsstelle Oldenburg Gertrudenstraße 22

26121 Oldenburg

3. Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband Georgstraße 4

26919 Brake

4. EWE NETZ GmbH Fischstraße 35 27749 Delmenhorst

5. Deutsche Telekom Technik GmbH

Technische Infrastruktur Niederlassung Nord, PTI 12 Hannoversche Straße 6-8

49084 Osnabrück

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

1

Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

Landkreis Oldenburg Delmenhorster Straße 6 27793 Wildeshausen

Sie haben uns gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Aufstellung zum o. g. Bauleitplan beteiligt. Nach fachli- cher Prüfung der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie zur vorliegenden Planung folgende Anregungen und Hinweise:

Naturschutz

Grundsätzliche Bedenken gegen die vorliegende Planung bestehen nicht.

Wir bitten die folgenden Punkte im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

In der Bilanzierung wird von einer maximal zulässigen Versiegelung von 70 % innerhalb des Sondergebietes ausgegangen. Gemäß § 19 (4) Satz 2 BauNVO ist jedoch eine Überschreitung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 möglich. Dies könnte im vorliegenden Fall z.B. durch Zufahrten o- der Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bei denen es sich nicht um Gebäude handelt (Wege, nicht überdachte Stellplätze, etc.) erfolgen. So- lange diese Möglichkeiten nicht ausgeschlossen werden, ist von einer ma- ximalen Versiegelung von 80 % auszugehen. Zwar kann für die Eingriffs- regelung der Stand des Jahres 1977 angenommen werden, es kann jedoch nicht für den gesamten, zum damaligen Zeitpunkt nicht versiegel- ten Geltungsbereich der Bestand "artenarme Grünfläche" bzw. der Wert- faktor 1 angenommen werden. Auf den hier (analog)vorliegenden Luftbil- dern des Jahres 1977 sind deutlich Gehölze innerhalb des Geltungsberei- ches zu erkennen. Diese sind, vermutlich in geringerem Umfang, auch auf hier digital vorliegenden Luftbildern des Jahres 2003 (siehe Anhang) aus- zumachen. So ist auch im Umweltbericht (S. 8) von "für die Planung un- umgänglichen Fällungen von Bäumen" die Rede. Die Bilanzierung ist dementsprechend anzupassen und um die Gehölzflächen zu ergänzen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die nebenstehenden Ausfüh- rungen sind dahingehend zu korrigieren, dass im Bebauungsplan Nr. 21A nicht die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ), sondern die Festset- zung der zulässigen Grundfläche erfolgt (≤ 60 m²). Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 ist je 100 m² Standplatzgröße maximal 1 Kleinwochen- endhaus mit maximal 60 m² Grundfläche und je 200 m² Standplatzgröße maximal 1 Kleinwochenendhaus mit 120 m² Grundfläche zulässig. Zusätz- lich sind je 100 m² Standplatzgröße maximal 10 m² und je 200 m² Stand- platzgröße je 20 m² Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen zulässig.

Darüber hinaus gehende Flächenversiegelungen sind nicht zulässig, so- dass insgesamt von einer maximal zulässigen Versiegelung von 70 % der festgesetzten Sondergebiete auszugehen ist. Darüber hinaus wurde in ei- nem gemeinsamen Abstimmungstermin zwischen der Unteren Natur- schutzbehörde, dem Bauordnungsamt des Landkreises Oldenburg und der Gemeinde Dötlingen am 15. Januar 2019 gemeinsam entschieden, dass die Kompensationsberechnung analog der 2. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 21 „Campingplatz Aschenbeck“ durchzuführen ist. Diesem Abstim- mungsergebnis wurde mit dem gewählten Vorgehen Rechnung getragen.

Dabei kann es sich nur um einen näherungsweisen Ansatz handelt, da eine Abgrenzung einzelner Biotoptypen auf Grundlage eines Luftbildes, insbe- sondere wenn es sich um ältere Luftbilder handelt, nicht in der erforderli- chen Detailschärfe möglich ist. Ferner handelt es sich bei der vorliegenden Planung um die Beregelung der Bestandssituation.

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

Bei sämtlichen unvermeidbaren Bauarbeiten im Kronentraufbereich von zu erhaltenden Gehölzen sind die RAS-LP 4 sowie die DIN 18920 zu be- achten, insbesondere dürfen Aufgrabungen im Wurzelbereich nur in Handarbeit und nicht dichter als 2,5 m vom Stamm ausgeführt werden.

Die Wurzeln sind gegen Frost und Austrocknung zu schützen. Aufschüt- tungen und Bodenverdichtungen, z.B. durch das Lagern von Baumateria- lien oder das Abstellen von Fahrzeugen, sind zu vermeiden. Am Stamm sind ggf. Schutzvorkehrungen (z.B. gepolsterte Bohlenummantelung) an- zubringen. Ggf. ist eine fachgutachterliche Begleitung der Maßnahmen vor Ort erforderlich. Alle notwendigen Pflegearbeiten am Baum sind fach- gerecht durchzuführen, die aktuelle ZTV-Baumpflege der FLL ist

zu beachten.

Im Allgemeinen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Arten aus- weichen oder zusammenrücken können, wenn ihre ursprünglichen Habi- tate verloren gehen. Dies begründet sich darin, dass bestehende geeig- nete Habitate in aller Regel bereits besetzt sind und es ein komplexes art- spezifisches Territorial- und Konkurrenzverhalten gibt. Es fällt auf, dass ehemals häufige Allerweltsvogelarten mit breiter Umwelttoleranz wie Gar- tengrasmücke, Girlitz, Star oder Haussperling einen deutlichen Bestands- rückgang aufweisen. Aufgrund dieser artenschutzrechtlichen Belange muss ein Ausgleich im räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen (CEF-Maßnahmen). Wir halten daher das Anbringen von Vogelnistkästen (für die im Gebiet zu erwartenden Arten) im näheren Umfeld der zu besei- tigenden Gehölze für notwendig. Sofern sich an den zu beseitigenden Bäumen als Fledermausquartier geeignete Strukturen (z.B. Höhlen oder Risse) finden lassen, sind diese noch vor Fällung durch das Aufhängen von Fledermauskästen im näheren Umfeld auszugleichen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die nebenstehenden Aus- führungen in den Umweltbericht übernommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie obenstehend erläutert, han- delt es sich bei der vorliegenden Planung um die Beregelung der derzeiti- gen Bestandssituation. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass es zu Gehölzbeseitigungen kommt. Die Eingriffsbilanzierung und der dieser abstimmungsgemäß zugrunde zu legende Bestand ist einem Luftbild aus dem Jahr 1977 zu entnehmen. Eine flächenscharfe Abgrenzung einzelner Biotoptypen, insbesondere von einzelnen Gehölzen, ist auf Grundlage des Luftbildes nicht möglich. Wenngleich nicht von Gehölzbeseitigungen durch die Beregelung des Bestandes auszugehen ist, kann auf Grundlage der Luftbildauswertung nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass verein- zelte Gehölze beseitigt werden. Sofern es zu Gehölzbeseitigungen kommt, sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch entsprechende Maß- nahmen auszuschließen. Dies erfolgt im Rahmen der textlichen Festset- zung Nr. 6. Demnach ist die Baufeldräumung/Baufeldfreimachung während des Zeitraums vom 01. März bis 15. Juli unzulässig. Darüber hinaus ist sie unzulässig in der Zeit vom 01. März bis 30. September, sofern Gehölze oder Bäume abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Sie ist in diesen Zeiträumen als auch bei einer Beseitigung von Bäumen im Zeit- raum vom 01. Oktober bis Ende Februar jeweils nur zulässig, wenn die un- tere Naturschutzbehörde zuvor nach Vorlage entsprechender Nachweise der Unbedenklichkeit auf Antrag eine entsprechende Zustimmung erteilt hat. Das Erfordernis vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist durch die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände demnach nicht ge- geben.

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

Abfallwirtschaft

Wir weisen darauf hin, dass die Hinweise unter Ziff. 7.0 der Begründung hinsichtlich der Abfallbeseitigung noch um Ausführungen zur derzeitigen Situation ergänzt werden sollten.

Denkmalschutz

Wir weisen darauf hin, dass die Ausführungen bzgl. möglicher archäologi- scher Bodenfunde unter Ziff. 1. der Hinweise zum Bebauungsplan wie folgt ergänzt werden sollten:

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtli- che sowie mittelalterliche oder frühneuzeitliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Olden- burg sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Refe- rat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Str. 15, 26121 Oldenburg, unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenbefunde und FundsteIlen sind nach

§ 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten ge- stattet.

Brandschutz

Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung sicherzustellen.

In diesem Gebiet ist gemäß des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Ver- eins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eine Löschwassermenge von 48 cbm pro Stunde (800 I/Min.) über 2 Stunden als Grundschutz er- forderlich. Hierfür können die öffentliche Trinkwasserversorgung (Hydran- tenabstand max. 120 m), natürliche oder künstliche offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter in Ansatz gebracht werden. Die Löschwasserentnahmestellen sind im Umkreis von 300 m anzulegen.

Der Anregung wird gefolgt und die Begründung ergänzt.

Der Anregung wird gefolgt und die Begründung ergänzt.

Der Nebenstehende Hinweis ist in den Planunterlagen enthalten.

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

Planentwurf

Wir weisen darauf hin, dass in der Begründung die Belange des Immissi- onsschutzes bislang nicht berücksichtigt worden sind. Im weiteren Verfah- ren ist dies zu ergänzen bzw. es sollte dargelegt werden, dass grundsätz- lich keine relevanten Beeinträchtigungen vorliegen.

Wir weisen darauf hin, dass sich die Angaben in der Nutzungsschablone und unter liff. 3. Der textlichen Festsetzung zur Grundfläche bzw. der ma- ximalen Stellplatz- / Parzellengröße z. T. widersprechen.

Im Plangebiet soll eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass hier ebenfalls noch die konkrete Zweckbestimmung angegeben werden

sollte.

Gem. Ausführungen in der Begründung soll mit dem o.g. Planverfahren der vorhandene Bestand planungsrechtlich abgesichert werden. Wir wei- sen daher darauf hin, dass die Erweiterungsabsicht um Verkehrsflächen im Bereich nördlich der Parzellen R10 bis R14 argumentativ dargelegt werden sollte.

Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass die Begründung zu diesem Aspekt ergänzt wird.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Forstamt Weser-Ems, Geschäftsstelle Oldenburg Gertrudenstraße 22

26121 Oldenburg

Es ist Wald betroffen. Sollte es bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu einer Rodung von Wald kommen, so ist eine entsprechende Ersatzauf- forstung vorzunehmen.

Gemäß Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG vom 05.11.2016 sind die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des umgewandelten Waldes auszugleichen.

Die Kompensationshöhe richtet sich nach der Wertigkeit der umgewandel- ten Fläche.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nachfolgende Ausführungen sind Ergebnis des Gesprächstermins zwischen der Gemeinde Dötlingen und der Unteren Naturschutzbehörde sowie dem Bauordnungsamt des Landkreises Oldenburg vom 15.01.2019 entnommen: Die Eingriffsbilanzie- rung ist analog zur Eingriffsbilanzierung im Bebauungsplan Nr. 21 A durch- zuführen. Dem wurde durch das gewählte Vorgehen Rechnung getragen.

Abstimmungsgemäß wurde darüber hinaus ein Luftbild aus dem Jahr 1977 zur Darstellung der Ausgangssituation verwendet. Ein derartiges Vorgehen ist als näherungsweise zu betrachten, da eine flächengenaue Abgrenzung der Biotoptypen im Geltungsbereich, insbesondere in Hinblick auf Gehölze, nicht möglich ist. Sofern sich im Geltungsbereich Waldbereiche befinden, unterliegen diese nicht dem Landeswaldgesetz, da dieses erst 1978 in Kraft

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

trat und abstimmungsgemäß der aus dem Luftbild 1977 hervorgehende Be- stand in der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt wird. Darüber hinaus unter- liegen vorhandene Waldflächen gem. Hinweis Nr. 4 dem Bestandsschutz.

Sollte es zu einer Beseitigung von Wald kommen, der dem Bestandsschutz unterliegt, ist hierfür eine Ersatzaufforstung vorzunehmen. Ferner ist zu be- rücksichtigen, dass es sich um die Beordnung des derzeitigen Ist-Zustan- des handelt.

Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband Georgstraße 4

26919 Brake

Wir haben den oben genannten Bebauungsplan zur Kenntnis genommen.

Angrenzend an das Bebauungsgebiet befinden sich Versorgungsleitungen DN 80 des OOWV.

Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Trinkwasserversorgung ange- schlossen werden. Wann und in welchem Umfang diese Erweiterung durch- geführt wird, müssen die Gemeinde und der OOWV rechtzeitig vor Aus- schreibung der Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen.

Da es sich bei dem vorgenannten Bebauungsgebiet um ein Sondergebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage der AVB Wasser V und unter Anwendung des § 5 der Allgemeinen Preisregelungen des OOWV durchgeführt werden.

Bei der Erstellung von Bauwerken sind gemäß DVGW Arbeitsblatt W 400- 1 Sicherheitsabstände zu den Versorgungsleitungen einzuhalten. Außer- dem weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsleitungen nicht mit Bäu- men überpflanzt werden dürfen. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine Überbauung der Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für die betroffenen Leitungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzu- tragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Unterbringung von Versorgungsleitungen der Freiraum von Entsorgungsleitungen freizu- halten ist. Dieser darf wegen erforderlicher Wartungs-, Unterhaltungs- und

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Plan bereitet keine Ein- griffe in vorhandene Leitungen vor. Sollten bauliche Maßnahmen erfolgen, so muss der Bauherr im Vorfeld der Maßnahmen eine Abstimmung mit dem OOWV durchführen.

Die übrigen Ausführungen und technischen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Diese sind auf Ebene der Ausführungsplanung und im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen.

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

Erneuerungsarbeiten weder bepflanzt noch mit anderen Hindernissen ver- sehen werden.

Um Beachtung des DVGW Arbeitsblattes W 400-1 wird gebeten.

Um das Wiederaufnehmen der Pflasterung bei der Herstellung von Haus- anschlüssen zu vermeiden, sollte der Freiraum für die Versorgungsleitun- gen erst nach erfolgter Bebauung des Gebietes endgültig gepflastert wer- den.

Sollten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführungen Behinderun- gen bei der Erschließung des Baugebietes eintreten, lehnen wir für alle hie- raus entstehenden Folgeschäden und Verzögerungen jegliche Verantwor- tung ab. Wir bitten vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten um einen Besprechungstermin, an dem alle betroffenen Versorgungsträger teilneh- men.

Im Hinblick auf den der Gemeinde obliegenden Brandschutz (Grundschutz) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung ist. Die öffent- liche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge wird durch die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen des Niedersächsischen Brandschutz- gesetzes (NBrandSchG) nicht berührt, sondern ist von der kommunalen Löschwasserversorgungspflicht zu trennen.

Eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Sicherstellung der Löschwas- serversorgung über das öffentliche Wasserversorgungsnetz (leitungsge- bunden) besteht durch den OOWV nicht. Da unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung unterschiedliche Richtwerte für den Löschwasserbedarf bestehen (DVGW-Arbeitsblatt W 405), ist frühzeitig beim OOWV der mögliche Anteil (rechnerischer Wert) des leitungsgebundenen Löschwasseranteils zu erfragen, um planungs- rechtlich die Erschließung als gesichert anerkannt zu bekommen.

Eventuelle Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden.

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in den anliegen- den Plänen ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen der Dienststel- lenleiter Herr Benkert von unserer Betriebsstelle in Wildeshausen, Tel:

04431 / 997911, in der Örtlichkeit an.

Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um eine Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes, gerne auch als PDF- Datei, gebeten.

EWE NETZ GmbH Fischstraße 35 27749 Delmenhorst

Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Be- lange.

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, über- baut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie si- cher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder tech- nisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z. B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sol- len dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Tech- nik gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, z.B. Bereitstellung ei- nes Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbei- ten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vor- zubringen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Plan bereitet keine Ein- griffe in vorhandene Leitungen vor. Sollten bauliche Maßnahmen erfolgen, so muss der Bauherr im Vorfeld der Maßnahmen eine Abstimmung mit der EWE durchführen.

Die übrigen Ausführungen und technischen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Diese sind auf Ebene der Ausführungsplanung und im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen.

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Anregungen Abwägungsvorschläge

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen.

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei.

Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahren / Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und An- lagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenaus- kunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stel- len zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über un- sere Internetseite:

https://www.ewe-netz. de/qeschaeftskunden/service/leitunqsplaene abrufen.

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technische Infrastruktur Niederlassung Nord, PTI 12 Hannoversche Straße 6-8

49084 Osnabrück

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Plan- verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli- chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 16.05.2018 und haben zu den o.a. Planungen keine weiteren Bedenken oder Anregungen.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Kontakt E-Mail Adresse:

mailto:T-NL-PTI-12-Planungsanzeigen@telekom.de

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die genannte Stellung- nahme bezieht sich offenbar auf die 2. Änderung des Bebauungsplanes 21.

Inhaltlich hat diese Stellungnahme keinerlei Auswirkungen auf den Bebau- ungsplan.

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Bebauungsplan Nr. 21A: Abwägung: frühzeitige Behörden-/TÖB-Beteiligung (Verfahren gem. § 4 (1) BauGB)

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Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

(14)

Abwägung: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Verfahren gem. § 3 (1) BauGB)

1

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

14.01.2020

Anregungen von Bürgern

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden keine Anregungen vorgebracht:

(15)

Abwägung: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Verfahren gem. § 3 (1) BauGB)

1

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

14.01.2020

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