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GEMEINDE HORGENZELL LANDKREIS RAVENSBURG

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Academic year: 2022

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GEMEINDE HORGENZELL

LANDKREIS RAVENSBURG

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Vergaberichtlinie für die Zuteilung von gemeindeeigenen Baugrundstücken gegen Höchstgebot im Bebauungsplangebiet „Moosgatter“ in Hasenweiler, allgemeines

Wohngebiet der Gemeinde Horgenzell

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Die Vergabe von vier Bauplätzen, die im Rahmen eines Bieterverfahrens gegen Höchstgebot vergeben werden, wird in diesem Dokument beschrieben. Eine Bewerbung ist auf max. drei verschiedene Bauplätze möglich.

1. Informationen zur Vergabe gegen Höchstgebot (Bieterverfahren)

Die folgenden gemeindeeigenen Plätze stehen für die Vergabe nach Höchstgebot zur Auswahl:

Bei der Vergabe berücksichtigt werden alle Angebote von Personen, die zur Teilnahme am Bieterverfahren berechtigt sind und die unter Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Zudem können ausschließlich die Angebote berücksichtigt werden, die innerhalb der festgelegten Frist bei der Gemeinde eingehen. Eine Person kann maximal einen gemeindeeigenen Bauplatz, unabhängig vom Vergabeverfahren erwerben.

Das Bieterverfahren wird online über die Firma Baupilot abgewickelt.

Link zur Baupilot-Seite: www.baupilot.com/horgenzell.

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GEMEINDE HORGENZELL

LANDKREIS RAVENSBURG

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Die berücksichtigungsfähigen Gebote werden nach Ablauf der Bewerbungsfrist geöffnet und anschließend ausgewertet. Es wird eine Rangliste pro Platz erstellt - je höher das Gebot, desto höher ist der Platz in der Rangliste. Zuschlag für den jeweiligen Platz erhält grundsätzlich der Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat. Hat ein Bieter für mehrere Plätze das Höchstgebot abgegeben, wird die von ihm angegebene Priorisierung berücksichtigt. Die Entscheidung, welcher Bauplatz an welchen Bieter vergeben wird, fällt der Gemeinderat. Bei gleichem Gebot entscheidet grundsätzlich das Los.

Nachdem der Gemeinderat die Vergabe der Plätze gegen Höchstgebot beschlossen hat, werden die Bieter informiert. Die Bieter müssen innerhalb einer bekanntgegebenen Frist von 2 Wochen der Gemeinde eine definitive Entscheidung mitteilen, ob der angebotene Platz gekauft wird. Sofern der Bieter die Entscheidung nicht innerhalb der Frist mitteilt, geht die Gemeinde davon aus, dass kein Kaufinteresse mehr besteht. In diesem Fall kann die Gemeinde ihr Angebot nicht aufrechterhalten und bietet den Bauplatz dem Bieter mit dem nächsthöheren Gebot bzw. mit dem Gebot in gleicher Höhe an.

Abgabe eines Angebots und Dokumente

Zur Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Bieterverfahren erfüllen, steht Ihnen eine Checkliste zur Verfügung – siehe Anlage 1.

Eine Angebotsabgabe erfolgt über die Seite der Firma Baupilot: www.baupilot.com/horgenzell.

Personen, die keinen Internetanschluss haben, können das Dokument „Abgabe eines Angebots im Bieterverfahren“ (Anlage 2) ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben abgeben. Zudem muss bei beiden Bewerbungsarten eine aktuelle und belastbare Finanzierungsbestätigung beigelegt werden. Diese muss sowohl den Bauplatz als auch einen Neubau abdecken.

Dem Vermarktungsplan (Anlage 3) können Sie die Lage der o. g. gemeindeeigenen Plätze im allgemeinen Wohngebiet, die gegen Höchstgebot vergeben werden, entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass der Vermarktungsplan nicht der Plan des Bebauungsplanes

„Moosgatter“ ist. In den Plänen weichen die Platzgrößen ab. Im Vermarktungsplan sind die Größen nach dem Vermessungsergebnis ausgewiesen.

Falls ein Gebot per Post abgegeben wird, muss dies in einem verschlossenen Umschlag geschehen. Der Umschlag ist mit dem Kennzettel Bieterverfahren (Anlage 4) zu bekleben.

Die Unterlagen stehen auf der Homepage der Gemeinde Horgenzell unter der Rubrik Bürgerservice / Bauen und Wohnen / Baugebiete zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung.

Link: https://www.horgenzell.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/baugebiete.html

Ein schriftliches Exemplar der o. g. Unterlagen erhalten Sie bei Bedarf auf dem Bürgermeisteramt Horgenzell.

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Frist zur Abgabe eines Angebots

Die Frist für die Abgabe eines Angebots beginnt am 09.08.2021 8:00 Uhr und endet am 03.09.2021 um 10:00 Uhr.

Bei Interesse lassen Sie uns bitte Ihr Angebot mit allen erforderlichen Angaben (Anlage 2) und der Beilage einer aktuellen und belastbaren Finanzierungsbestätigung bis spätestens 03.09.2021 10:00 Uhr zukommen. Die Finanzierungsbestätigung (nicht älter als drei Monate) muss sowohl den Bauplatz als auch einen Neubau abdecken.

Wenn ein Gebot per Post abgegeben wird, ist dieses in einem verschlossenen Umschlag ebenfalls bis spätestens 03.09.2021 10:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Auf den Umschlag muss der „Kennzettel Bieterverfahren“ (Anlage 4) aufgeklebt werden.

Bitte beachten Sie, dies ist eine Ausschlussfrist, d. h. Gebote, die nach der Frist eingehen (maßgebend ist das Datum des Eingangs im Bürgermeisteramt), können leider nicht berücksichtigt werden.

In begründeten Einzelfällen kann die Finanzierungsbestätigung innerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Frist nachgereicht werden. Bitte klären Sie dies im Vorfeld mit der Gemeindeverwaltung ab.

Ihr Angebot richten Sie bitte an die folgende Adresse:

Bürgermeisteramt Horgenzell Kornstraße 44

88263 Horgenzell

Bebauungsplan „Moosgatter“

Die folgenden Unterlagen zum Bebauungsplan „Moosgatter“ stehen auf der Homepage der Gemeinde Horgenzell unter der Rubrik Bürgerservice / Bauen und Wohnen / Baugebiete zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung.

Link: https://www.horgenzell.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/baugebiete.html - Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften / Plan in der Fassung vom 07.08.2018 - Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften / Text in der Fassung vom 07.08.2018 - Geltungsbereich des Bebauungsplans

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Ansprechpartnerin der Gemeinde

Sollten Sie Fragen zur Vergaberichtlinie oder zum Bieterverfahren haben, können Sie sich gerne an uns wenden:

Bürgermeisteramt Horgenzell Ansprechpartnerin: Carina Speth E-Mail: c.speth@horgenzell.de Tel.: 07504 / 9701-15

Fax: 07504 / 9701-19

2. Voraussetzungen und Bedingungen

2.1 Zur Teilnahme am Bieterverfahren berechtigte Personen

Beim Bieterverfahren können ausschließlich Gebote von Personen berücksichtigt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

• Bieter können Einzelpersonen oder auch Paare, d. h. zwei Personen, sein.

• Der/die Bieter müssen die aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

• Der/die Bieter dürfen ausschließlich Personen sein, die in das geplante Bauvorhaben einziehen werden (Eigennutzung). Soll ein Gebäude aus mehreren Wohneinheiten bestehen, beispielsweise ein Wohngebäude mit Einliegerwohnung, muss mind. die Hauptwohnung mit Erstwohnsitz von den Erwerbern bewohnt werden.

• Der/die Bieter müssen bei Zuteilung eines Bauplatzes die Vertragspartner bzw. die Erwerber im Kaufvertrag sein.

• Der/die Bieter müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe volljährig und geschäftsfähig sein.

• Eine Person darf max. ein Angebot (mit bis zu drei Geboten) abgeben. Jeder Bieter kann max.

einen Bauplatz erwerben.

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2.2 Weitere Bedingungen und Regelungen

Auch die folgend aufgeführten Bedingungen müssen von den Bietern bzw. Erwerbern erfüllt werden.

Die Sicherung der Bedingungen erfolgt zum Teil auch über die vertragliche Vereinbarung über den Kauf eines zugeteilten Bauplatzes zwischen der Gemeinde und den Erwerbern (notarieller Kaufvertrag). Bitte beachten Sie, dass dies keine abschließende Aufzählung ist.

Wiederkaufsrecht, Auf-/Nachzahlungsverpflichtung

Die Gemeinde Horgenzell behält sich das Recht zum Wiederkauf des Kaufobjekts gem. §§ 456 ff.

BGB vor. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts sind Zinsvergütungen, Aufwendungen für Planung (insbesondere für Architekt, Statik etc.) und Finanzierung dem Erwerber auch bei begonnenem Bau nicht zu ersetzen. Etwaige wertmindernde Eingriffe führen zur Herabsetzung des Wiederkaufspreises in Höhe der Wertminderung.

Anstelle der Möglichkeit, das Wiederkaufsrecht auszuüben, kann die Gemeinde von der Käuferseite im Wege der Auf-/Nachzahlungsklausel wegen des subventionierten Kaufpreises einen zusätzlichen Kaufpreis in Höhe von 50,00 Euro/je m² Bauplatzgrundstück verlangen. Das Wiederkaufsrecht bzw. die Auf-/Nachzahlungsverpflichtung gelten in den folgenden Fällen:

a) bei Verstoß gegen die Eigennutzung und Veräußerungsbeschränkung, b) bei Verstoß gegen die Bau- und Bezugsverpflichtung.

Eigennutzung und Veräußerungsbeschränkung

Die Bieter müssen das Grundstück zum Zweck der wohnrechtlichen Eigennutzung (Hauptwohnung) mit zu begründendem Erstwohnsitz in der Gemeinde Horgenzell erwerben.

Die Bieter bzw. Erwerber verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger das Wohngebäude für die Dauer von mindestens 10 Jahren, gerechnet ab dem Tag des Eigenbezugs, mindestens der Hauptwohnung nach, selbst zu bewohnen.

Die Bieter bzw. Erwerber verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger zudem das Grundstück innerhalb von 10 Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages nicht weiter zu veräußern.

Darunter fallen auch Verpflichtungsgeschäfte wie Tausch und Schenkung.

Bei Verstoß gegen die Eigennutzung und Veräußerungsbeschränkung hat die Gemeinde Horgenzell die Möglichkeit, entweder das Wiederkaufsrecht oder eine Auf-/Nachzahlungspflicht geltend zu machen.

Bebauung, Bauverpflichtung und Frist

Eine Bebauung der Grundstücke ist ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans „Moosgatter“ möglich.

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Richtigkeit der Angaben

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle vom Bieter gemachten Angaben richtig und vollständig sein müssen. Dies muss mit der Abgabe eines Angebots bestätigt werden. Falsche oder unvollständige Angaben können zum Ausschluss vom Bieterverfahren oder nach der Vergabeentscheidung zur Rückabwicklung führen.

Kaufpreis, Ablösesumme, Beiträge und Kosten

Der Kaufpreis setzt sich aus dem Preis für den Grund und Boden sowie einer Ablösesumme zusammen. Die Ablösesumme umfasst den Erschließungsbeitrag und die Teilbeträge für den öffentlichen Abwasserkanal, den mechanischen Teil des Klärwerks, den biologischen Teil des Klärwerks sowie dem Wasserversorgungsbeitrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Erschließungskosten einschließlich darin enthaltener Kostenerstattungsbeiträge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der Ortssatzung werden mit einer Vereinbarung mit der Gemeinde abgelöst.

Die Kosten für die innere Erschließung von der Grundstücksgrenze bzw. Kontrollschacht bis zum Gebäude sowie den Strom- und Telekommunikations- und ggf. Gasanschluss etc. (Hausanschluss, Baukostenzuschuss) trägt nach Anforderung bzw. Rechnungsstellung der Käufer. Die Wasser- und Stromversorgung während der Bauzeit ist Sache des Erwerbers. Die Kosten der Vermessung und Vermarktung des Kaufgegenstandes trägt die Käuferseite.

Ausschluss eines Rechtsanspruchs

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Bauplatzes. Eine Person kann maximal einen gemeindeeigenen Bauplatz unabhängig vom Vergabeverfahren (über das Bieterverfahren und über die Vergabe nach dem Einheimischenmodell) erwerben.

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