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Gemeinde Taufkirchen Landkreis München

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Academic year: 2022

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Gemeinde Taufkirchen Landkreis München

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95

mit integrierter Grünordnung

„Gartenbaubetrieb“

gem. §12 BauGB

Festsetzungen durch Text

Waakirchen, 01.03.2021

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In Ergänzung der im Planteil getroffenen Festsetzungen wird folgendes festgesetzt:

1. Art der baulichen Nutzung

Neubau einer Arbeitshalle mit 2 Mitarbeiterwohnungen sowie Neubau eines Betriebsleiter-Wohnhauses mit einer Wohneinheit, ergänzend zu der

vorhandenen Arbeitshalle und einem Gewächshaus, für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb.

Alle in den Betriebsräumen stattfindenden Arbeiten sind emissionsarm.

Die An- und Ablieferung der Waren erfolgt im südlichen Bereich der geplanten Produktionshalle.

Die Betriebszeiten sind werktags von ca. 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Der Bau von zwei Mitarbeiterwohnungen in der neuen Arbeitshalle sowie der Neubau eines Betriebsleiter-Wohnhauses mit einer Wohneinheit sind zulässig

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB

Das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung ist durch die festgesetzten Werte der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse bzw. der traufseitigen Wandhöhen (WH) als Höchstmaß bestimmt.

3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr.

2 BauGB

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt

KFZ-Stellplätze sind innerhalb des gesamten Gartenbaubetriebsgeländes zulässig, mit Ausnahme der Grünflächen.

4. Höhenlage

Die maximal zulässige traufseitige Wandhöhe (= Oberkante Fertigfußboden Gebäude bis Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand,

wird für den Änderungsbereich wie folgt definiert:

Bezugspunkt Wandhöhe = OK Fertigfußboden EG.

OK Fertigfußboden EG darf maximal 20 cm über dem natürlichen Gelände liegen.

4.1 Abstandsflächen:

Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach BayBO Art. 6, ausgenommen sind die Abstandsflächen zwischen den beiden Arbeitshallen innerhalb der Baugrenzen, diese dürfen sich überschneiden bis zu einen Gebäudeabstand von mindestens 5 m.

5. Grünordnung:

5.1 Die zu pflanzenden Hochstamm-Bäume sind im Bebauungsplan dargestellt.

Zur Eingrünung und Durchgrünung des Plangebietes sind gemäß Planzeichnung Laubbäume der nachfolgenden Liste zu pflanzen.

Für jeden Baum ist ein mindestens 6 m² großer Pflanzraum herzustellen.

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Qualität: Hochstamm StU 16 - 18 cm.

Artenliste:

Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Sorbus aucuparia Vogelbeere 5.2 Freiflächengestaltungsplan

Mit dem Bauantrag ist für das Plangebiet ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, aus dem mindestens die Höhenlage der Gebäude, die Lage und Ausführung der Zufahrten, Wege, Lagerflächen, der Stellplätze und der vorgesehenen

Pflanzmaßnahmen hervorgeht.

5.3 Umweltbericht, ökologischen Ausgleichsflächen und –Maßnahmen Siehe Anlage Umweltbericht Umwelt und Planung

6. Abwasserbeseitigung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB 6.1 Betriebliches und häusliches Abwasser

Die Ableitung des betrieblichen und häuslichen Abwassers erfolgt über die im Bestand vorhandene, ausreichend dimensionierte Kleinkläranlage

6.2 Oberflächenentwässerung

Die Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer wird über Rigolen und vorhandene Sickerschächte versickert.

7. Bauliche Gestaltung gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. Art. 91 Absatz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO)

7.1 Proportion der Hauptbaukörper

Parallel zum First längsrechteckige, ruhige Baukörper.

7.2 Dachformen und Dachdeckung

7.2.1 Für die Hauptbaukörper sind symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung gemäß Planzeichen-Festsetzung zulässig. Dacheinschnitte, Quergiebel und generell Dachaufbauten (Gauben) sind nicht zulässig. Als Dacheindeckung sind Ziegeldächer festgesetzt. Firstverglasungen sind zulässig. Dachflächenfenster sind winkelgleich zur Dachfläche einzubinden, die Rahmen-Oberkante darf parallel zur Dachfläche um 10 cm auftragen.

7.2.3 Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung, Heizung und zur Stromerzeugung sind auf allen Dächern zulässig. Sie sind winkelgleich in die Dachflächen einzubinden und nach dem Stand der Technik beginnend entlang von Traufe und Ortgang zu geschlossenen Flächen zusammenzufassen.

7.2.4 Technische Anlagen wie Klimazentralen etc. sind in die Gebäude zu integrieren und auf den Dachflächen unzulässig. Ausnahme: Abluftöffnungen, Kamine

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7.3 Fassadengestaltung

Die Fassadenflächen im OG sind mit Holz zu bekleiden. Der natürliche Farbton der Holzverkleidungen im Farbspektrum von braun bis silbergrau ist einzuhalten, grelle Lasuren (z.B. in Gelb- oder Orangetönen) sind generell nicht zulässig.

7.4 Beleuchtungsmasten dürfen 5 m Höhe nicht überschreiten und nur Stellflächen und Zugänge beleuchten. Es sind umweltfreundliche, insektenschonende, nach oben abgeschirmte LED- Leuchten zu verwenden, mit warmweißem Spektrum zwischen 2700 – 3000 Kelvin.

7.5 Werbeanlagen

Zulässig gemäß Werbeanlagensatzung der Gemeinde Taufkirchen.

8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB

Immissionsschutz

Die bisherige Nutzung als Garten- und Landschaftsbaubetrieb wird beibehalten, es ist nicht mit Emissionen, die das zulässige Maß einer Mischgebietsnutzung gemäß TA- Lärm übersteigen, zu rechnen. Der Neubau der Arbeitshalle schirmt in Verbindung mit der vorhandenen Arbeitshalle den Betriebshof und den Neubau des Betriebsleiter- Wohnhauses von der Tegernseer Landstraße ab.

Hinweise

1. Es gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Taufkirchen in der jeweils gültigen Fassung.

2. Es gilt die Werbeanlangen-Satzung der Gemeinde Taufkirchen in der jeweiligen gültigen Fassung.

3. Sollte mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen werden, so sind in Abstimmung mit der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft des Landratsamtes München besondere Sicherungsmaßnahmen auszubilden. Die Anlagenverordnung – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) – ist zu beachten.

4. Werden die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverodnung

(NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten ist eine erlaubnisfreie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers möglich.

Vom Bauwerber ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob die NWFreiV anzuwenden ist.

Unabhängig davon, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht, müssen die Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser den Regeln der Technik entsprechend gebaut und unterhalten werden.

Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur dort zulässig, wo zwischen dem mittleren höchsten (MHGW) Grundwasserstand und dem Sickerhorizont ein Abstand von 1,5m eingehalten werden kann.

Für die Bemessung und Planung der Anlagen im Umgang mit Niederschlagswasser verweisen wir als fachliche Arbeitsgrundlage auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung,

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Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) und das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser).

5. Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt München zu benachrichtigen

(Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).

6. Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz und sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich bekannt zu geben.

7. Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ist eine bauaufsichtlich eingeführte DIN-Norm und damit bei der Bauausführung generell eigenverantwortlich durch den

Bauantragsteller im Zusammenwirken mit seinem zuständigen Architekten umzusetzen und zu beachten.

8. Alle Bauvorhaben sind gegen möglicherweise auftretendes Schicht- und Grundwasser zu sichern; Keller und Lichtschächte sind wasserdicht auszubilden. Die Erkundung des Baugrundes obliegt dem Bauherrn.

9. Die Grund- und Hochwasserstände sowie die die Belastbarkeit des Baugrundes sind nicht bekannt. Es liegt in der Eigenverantwortung der Bauwerber, die notwendigen Ermittlungen vor Planungsbeginn durchzuführen. Es wird empfohlen, Maßnahmen gegen das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude bei Sturzfluten vorzusehen.

10. Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehend ist mit landwirtschaftlichen Geruchs-, Staub- und Lärmentwicklungen zu rechnen.

11. Offene Kfz-Stellplätze sind im Rahmen der GRZ-Höchstgrenzen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die festgesetzte GRZ für Gebäude kann gem. § 19 BauNVO durch Nebenanlagen, befestigte Flächen, Stellplätze und deren Zufahrten um 50%

überschritten werden. Für KFZ-Stellflächen sind offenfugige Befestigungen, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine oder Schotterrasen zu verwenden.

12. Bei Bauarbeiten sind die einschlägigen Baumschutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4 einzuhalten.

13. Aufgrund der geänderten Rechtslage hinsichtlich des europäischen Artenschutzrechts darf die Baufeldfreimachung nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, also nur

zwischen 30. September und 01. März. Andernfalls ist für das Einzelbauvorhaben bei der Regierung von Oberbayern die Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§45 Abs. 7 Satz 5 BNatSchG) zu beantragen oder Antrag auf Befreiung (§67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu stellen.

Im gesamten Planungsgebiet ist vor Beginn von Baumaßnahmen zu prüfen, inwieweit die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §44 und 45 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten des Anhangs IV FFH- Richtlinien und

europäischer Vogelarten betroffen sind. Aus der Prüfung resultieren folgende Vermeidungsmaßnahmen:

Arbeiten in der Dämmerung oder nachts sowie Rodung von bestehenden Bäumen und Hecken sind zu vermeiden. Falls wider Erwarten ältere Bäume entfernt werden

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müssen, ist eine nochmalige genaue Überprüfung auf das Vorhandensein von besetzten Baumquartieren notwendig.

14. Die Nutzung von Solarenergie wird durch die Gemeinde Taufkirchen begrüßt.

15. Alle DIN- und VDI-Normen, auf die in der Satzung verwiesen wird, liegen bei der

Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Aufgestellt:

Gemeinde Taufkirchen, den ___________

Ullrich Sander, Erster Bürgermeister Siegel

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VERFAHRENSVERMERKE ZUM VORHABENBEZOGENEM BEBAUUNGSPLAN NR. 95 "GARTENBAUBETRIEB"

1. Aufstellungsbeschluss:

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am __.__.____ ge- fasst und am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht (§2 Abs. 1 BauGB).

2. Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 01.02.2021 hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ stattgefunden (§3 Abs. 1 BauGB)

3. Beteiligung Behörden und Träger öffentlicher Belange:

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 01.02.2021 hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ stattgefunden (§4 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

4. Auslegung:

Die öffentliche Auslegung des vom Bau- und Umweltausschuss am __.__.____ gebilligt Entwurfs des Bebauungsplans in der Fassung vom 01.02.2021 hat in der Zeit vom __.__.____

bis __.__.____ stattgefunden (§3 Abs. 2 BauGB).

5. Billigung Bau- und Umweltausschuss:

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum vom Bau- und Umweltausschuss am __.__.____ gebilligten Entwurfs des Bebauungsplans in der Fassung vom __.__.____ hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ stattgefunden (§4 Abs. 2 BauGB).

6. Satzungsbeschluss:

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom __.__.____ wurde vom Bau- und Umweltausschuss am __.__.____ gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Taufkirchen, den __.__.____

____________________

Ullrich Sander Erster Bürgermeister

7. Öffentliche Bekanntmachung:

Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am __.__.____, dabei wurde auf Rechtsfolgen der §§44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom __.__.____ in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB).

Taufkirchen, den __.__.____

____________________

Ullrich Sander Erster Bürgermeister

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