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z.B. SD 38-43°

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Academic year: 2022

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(1)

Schilfbestand zulässig.

Zuordnungsfestsetzung

§ 135a BauGB

Entsprechend des Anteils am Gesamteingriff wird die Ausgleichsfläche am östlichen Siedlungsrand des Baugebiets den öffentlichen Straßenverkehrsflächen zugeord- net. Der Kompensationsüberschuss aus dem Bebauungsplan Stadtteil Edelzell Nr.

10 „Verlängerung Heinemannstraße“ sowie die externen Kompensationsflächen in Dietershan, Edelzell und Kämmerzell werden den Baugrundstücken zugeordnet.

Kräuter-/Gräsermischung anzusäen und können ein- bis zweimal jährlich ab An- fang August, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde auf früher, gemäht werden. Das Mähgut ist abzutransportieren.

Pflanzvorschläge Bäume:

Acer campestre - Feldahorn Acer platanoides - Spitzahorn Carpinus betulus - Hainbuche Quercus robur - Stieleiche Sorbus aucuparia - Eberesche Tilia cordata - Winterlinde Tilia platyphyllos - Sommerlinde Pflanzvorschläge Sträucher:

Cornus sanguinea - Hartriegel Corylus avellana - Hasel

Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Frangula alnus - Faulbaum Lonicera xylosteum - Heckenkirsche Prunus spinosa - Schlehe Rosa canina - Hundsrose Salix caprea - Salweide Viburnum opulus - Schneeball

Externe Kompensationsfläche in Dietershan

Die Fläche am Weiherwiesenwasser ist der natürlichen Eigenentwicklung zu über- lassen. Entlang des nördlich angrenzenden Weges sind 4 hochstämmige, im Natur- raum heimische Laubbäume sowie am Bach punktuelle Ufergehölze (Erlen, Wei- den) zu pflanzen.

Externe Kompensationsfläche bei Edelzell

Die naturnahe Gestaltung des Ronsbaches sowie die begleitenden Auewaldpflan- zungen und Sukzessionsbereiche sind zu erhalten. Die Grünlandfläche im Norden ist extensiv zu nutzen und unter Erhalt von Altgrassäumen in der zweiten Junihälf- te sowie Ende August/Anfang September zu mähen. Die Herbstmahd kann auch unterlassen oder alternativ durch eine temporäre Beweidung ersetzt werden. Eine Winterhaltung ist nicht zulässig. Abweichende Mahdtermine sind nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt Fulda zulässig.

Externe Kompensationsfläche bei Kämmerzell

Die Fläche ist der natürlichen Eigenentwicklung zu überlassen. Die vorhandenen Kleinstrukturen (Totholz, Steinhaufen) sind auf der Fläche zu belassen.

Anrechnung des Kompensationsüberschusses aus dem Baugebiet „Ver- längerung Heinemannstraße“ in Edelzell

Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffsfolgen wird ein anteiliger Kompensations- überschuss in Höhe von 74.333 Biotopwertpunkten aus dem Bebauungsplan Stadt- teil Edelzell Nr. 10 „Verlängerung Heinemannstraße“ auf das Bauvorhaben „Am Pröbelsfeld“ angerechnet. Der Kompensationsüberschuss ist im Bebauungsplan

„Verlängerung Heinemannstraße“ innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit „B“

gekennzeichnet. Die verbleidenden 4.807 Biotopwertpunkte können einem ande- ren künftigen Bauvorhaben angerechnet werden. Soweit im Zusammenhang mit den im Nahbereich vorhandenen Regenentlastungsanlagen ein Retentionsbodenfil- ter erforderlich wird, ist dieser auf dem Flurstück 510 als naturnahe Erdmulde mit

z.B. SD 38-43°

FD 0-3°

z.B.

Allgemeine Wohngebiete

(§ 4 BauNVO)

1. Art der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Planzeichenerklärung

WA2 Wo

0,6

0,3

ED

Beschränkung der Zahl der Wohnungen Geschossflächenzahl

Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse zwingend

2. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig z.B. II

anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung

5. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

3. Verkehrsflächen

(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Straßenverkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Geh- und Radweg

4. Grünflächen

(§ 5 Abs.2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

10. Sonstige Planzeichen

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne WA

Verkehrsgrün

6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

Graben

Satteldach mit 38-43° Dachneigung

offene Bauweise o

öffentliche Grünfläche einschl. Wegeverbindung Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

z.B. II

Baugrenze

Firstrichtung / Stellung baulicher Anlagen

anzupflanzende Sträucher ohne Standortbindung / anzupflanzende Hecke - sh. textliche Festsetzung "Einfriedungen"

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

G+R

Spielangebote / Spielmöglichkeiten

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

8. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen

(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)

Elektrizität

zu erhaltende Bäume zu erhaltende Sträucher

GA

Umgrenzung von Flächen für Garagen / Stellplätze R

9. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

(§ 5 Abs.2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

Zweckbestimmung:

Regenwasserrückhalteanlage

Flachdach mit max. 3° Dachneigung ZD 20-25° Zeltdach mit 20-25° Dachneigung

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§9 (1) 24 BauGB), hier: aktiver und passiver Lärmschutz

L1 L2

z.B. HTmax 13,00m

Maximale Haustiefe 13,00m 2 oder 3 Vollgeschosse zwingend z.B. II / III

angrenzende Einfahrten, gruppiert angeordnet, max. Breite 4,00m je Zufahrt Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

7. Flächen für die Landwirtschaft und Wald

(§ 5 Abs.2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) Flächen für die Landwirtschaft

Baugebiet B1, B2, D: Überschreitung der Baugrenze mit untergeordneten Bauteilen bis zu 1,50m Tiefe zulässig

Maßstab

Bearbeitet Gezeichnet

Zeichen Datum

Übersichtsplan

Stadtplanungsamt

Postfach 2052 36010 Fulda

Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031

e-mail: stadtplanung@fulda.de

FULDA

UNSERE STADT

Bebauungsplan der Stadt Fulda

Stadtteil Sickels Nr. 4 "Am Pröbelsfeld"

1:1000 MMe 31.05.2016

31.05.2016 MB

V:\Magistrat\Dez3\61\611\BAULEITPLANUNG\B-PLÄNE iV\SIC BPL 4 Am Pröbelsfeld\Bauleitplanung\§10(1)_Satzung\BPL SIC 4 Am_Pröbelsfeld_Rechtskraft.vwx

Verfahrensvermerke

31.05.2016 31.05.2016

1,50 290

295 290

5

5

9 1

4 8

4

9

8

7

5 6

4 67

5

2 3

4

3 4

7

6 7

8

3

1 2

7

6 4,5

3,5

2,5

1,5 296,1

294,7

265,1

264,6 261.9

271,8 275,5

277,4

273,7

276,1 277,1

274,1 277.1

268,7

277.1

264.1

262.6

263.4 276.2

262,0

273.3

263.1 281,5

281,5 282,0

283,4 285,2

287,2 287,8

282,1

281,9

281,6

281,3

280,7 291,3

288,7 291,4

291,5

291,6

291,3

290,8

267,1 277,9

279,2 280,2

279,4

280,3 279,6

280,3 280,0

282,3 282,9

284,0 285,5

290,4

288,4 290,6

295,8

293,5 294,6

290,9 293,3

295,4

290,5

290,2 294,1

290,7

290,8

292,3 295,2

291,0 290,0

290,7

289,8

291,1

6

5 1

4

3b 2

1a

3a 3

6

1

2a 1

2

4 43 6

3 HsNr. 5

32

41

30 39

37 28

26 2

2a 24

4 22

3

6

5 8

7 10 20

27 9

12

25

8 16 23

10 14

21 11

28a

21 28

19

26 22

HsNr 17 15

24 20

20a 13

11 14

18

12 16

6 10

10

8 12

7

11 9

11

13

9 8a

8 5

7 3

14

13

27 25

15

23 21

17 19 4

9

24 1 6

4

7

5 1

32

30

25 23a

23

1 19

25 20

27 1

2

27 2

22

1 28

28

2 27

3 28

4 28

1 29 12 2

13

17 18

3 18 2

17 173 176 182 1 193

18 7 17

2

19 1

14

15

17 6

25

24 2

5 26 25 5

4 26

4 25

32 1 3 25

26 3

2 25

14 12 1

18 5

16 2

54 2

4

1 24

23

2

48 45

3 4

46 45 5

2 45 46 1 46

2 47 32

38

26 2

33 3

31 2

1 26

1

33 2

1 31

35 3

1 33

36 4

34 30

36 2

37 3 36

24

2 14

1 255

42 1

41

2 41

2 2

49 44

1 45

137 5 39

145 1

39 9

39 11

249 10 39

138 250

39 6

139

251

252

253

256 217

1 254

218 20

3 141

142

3

4 136

134 135

4 136

31

31 111

30 31

18

31 28

119 31

31 110

29 31

31 123

31 122

83 2

2 66

31 27

2 87

26 31

205

203 204

1 204

2 146

206

216 140

207

1 227

209

208

2 226 151

150

143

156 149

199 197

196

201 148

200 2

202 147

225 210

211

2 239

224 213

212

223 214

215

240 222

1 221

220 219

3 34

23 31

31

19

28 167 229

2 229

1

228

238

239 1

198

1 200

Erich-Heckel-Ring

Max-Pechstein-Straße

Otto-Lilienthal-Straße

Josef-Albers-Straße

Max-Pechstein-Straße Erich-Heckel-Ring

Erich-Heckel-Ring

Gabriele-Münter-Straße

Robert-Kronfeld-Straße

An der Schindhohle

Am Pröbel

Pröbel

H

R

H

17

15

15

Fulda Galerie

Nr.1 'Panorama

Wohnpark'

Fulda Galerie

Nr.1 'Panorama

Wohnpark'

Sickels

Nr. 2 'Schindhohle' Sickels

Nr. 2 'Schindhohle'

Sickels

Nr. 3 'Erweiterung

Schindhohle'

Sickels

Nr. 3 'Erweiterung

Schindhohle' Fulda

Galerie Nr.1

'Panorama Wohnpark'

Fulda Galerie Nr.4 'Südl.Sickelser Str.'

Fulda Galerie

Nr.4 'Südl.Sickelser

Str.'

Fulda Galerie

Nr.1

Ä1 'Panorama Wohnpark'

Abwasser Gas

Strom Wasser

D

D

B2

B1

A

A

A C

C

Blühstreifen

A

A B1

B1

Flur 2

Flur 16

Flur 20

Flur 20 Flur 16

Flur 18

L1

L2

L1

G+R

G+R

B1

A

A

GA

GA

GA

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00 3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00 3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00 3,00 2,00

3,00 3,00

Sichtdreieck Anfahrsicht

L=ca.

110 m

Sichtdreieck Anfahrsicht

L=ca.

200 m

WA

2Wo I=SD

0,3

I - SD 38-43°

HTmax 13,00 m ED

0,3 0,6

SD 33-38°

HTmax 13,00 m II

o WA

3Wo

A

B1

C

WA2Wo II

0,6 0,3

ZD 20-25°

HTmax 13,00 m ED FD 0-3°

D

WA 0,4 1,2

FD 0-3°

HTmax 15,00 m Stellplätze*

o III

III + Staffelgeschoss zwingend*

Sozialer Wohnungsbau*

* = siehe textliche Festsetzungen

Bebauungsplan der Stadt Fulda Stadtteil Sickels Nr. 4 "Am Pröbelsfeld"

gleichzeitig Änderung BPL Fulda Galerie Nr. 1 "Panorama Wohnpark", BPL Fulda Galerie Nr. 4 "Südlich Sickelser Straße",

BPL Sickels Nr. 3 "Erweiterung Schindhohle"

0,3 0,6

SD 33-38°

HTmax 13,00 m Stellplätze*

II

o

B2

WA

Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Erklärung der Kartengrundlage am Beispiel

vorh. Flurgrenze mit Flurnummer vorh. Gemarkungsgrenze

vorh. Gebäude mit Hausnummern

vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Böschungen vorh. Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer

16

2 17

2

28 26

Fl.4 Fl.3

vorh. Versorgungsleitungen, Zweckbestimmung siehe Beschriftung

vorh. Scheune, wird abgebrochen vorh. Bushaltestelle

H

M 1:1000

Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwendigen Installationen ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4 zu beachten

Anschluss von Drainagen

Drainageleitungen dürfen nur an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Erforder- lichenfalls ist das Drainagewasser zu pumpen. Ist kein Anschluss an den Regenwasserka- nal möglich, so hat die Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser durch entspre- chende bauliche Vorkehrungen (schwarze oder weiße Wanne) zu erfolgen.

Archäologische Denkmalpflege

Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 DSchG unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden

Für die Baufelder A, B1 und C gelten die Stellplatznachweise entsprechend den Festset- zungen der Stellplatzsatzung der Stadt Fulda (1,5 Stellplätze je Wohneinheit)

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet.

Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge- gangen werden. Eine systematische Überprüfung aller Flächen, auf denen bodeneingrei- fende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, ist vor Beginn der Bauarbeiten erforder- lich. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen sind zu beachten.

Textliche Festsetzungen

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

§ 9 (4) BauGB und § 81 (1) Nr. 1 HBO Dächer

Die Dächer sind bei eingeschossiger Bebauung als Satteldächer oder auch gegeneinander versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 38° - 43° zulässig. Im Falle einer zwei- geschossigen Bebauung ist eine Dachneigung von 33 – 38° zulässig. Die Dachneigungen für die Baufelder C und D gelten entsprechend den Festsetzungen

Ausnahmsweise kann ein Gründach ausgeführt werden.

Für die Dacheindeckung ist rotes Material zu verwenden. Drempel sind bis max. 0,625 m Höhe zulässig. Die Drempelhöhe wird wie folgt gemessen: OK Rohdecke bis Schnittkante Unterkante Sparren mit Außenkante Fassade. Ausnahmsweise sind Dachüberstände am Giebel mit max. 0,80 m zulässig.

Dachaufbauten

Dachgauben sind als Einzelgauben zulässig. Der Abstand zum Giebelortgang muss min- destens 2,00 m betragen. Die Einzelgaube darf max. 30 % der gesamten Dachlänge be- tragen. Die Gesamtlänge aller Einzelgauben darf max. 50 % der gesamten Dachlänge betragen. Die Gauben sind in gleicher Art und Weise wie das Hauptdach einzudecken.

Zwerchgiebel dürfen ein Drittel der Gebäudebreite nicht überschreiten. Der Abstand der Firste soll mindestens 0,50 m betragen.

Solaranlagen sind in die Dachfläche integriert zulässig. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform zur Ausführung kommen.

Gebäudehöhen / Lage der Gebäude

Die Höhe der Oberkante Rohdecke über dem Kellergeschoß (EFH = Erdgeschossfußbo- denhöhe) darf am höchsten Geländepunkt des Gebäudes max. 30 cm betragen. Bei berg-

Textliche Festsetzungen

seitig zur Erschließungsstraße befindlichen Grundstücken wird als Bezugspunkt die max.

Höhe des gewachsenen Erdreichs festgesetzt. Bei talseitig zur Erschließungsstraße be- findlichen Grundstücken wird als Bezugspunkt der Fahrbahnrand dieser Straße im Mittel festgesetzt. Sollten aus diesen Höhenabstufungen in topographischen Sondersituationen technische und funktionale Probleme entstehen, sind – soweit städtebaulich vertretbar – ausnahmsweise Abweichungen von diesen Festsetzungen zulässig.

Abgrabungen und Aufschüttungen

Kellergeschosse dürfen straßenseitig, bis auf notwendige Zufahrten für Garagen, nicht durch Abgrabungen des Geländes freigelegt werden. Ausnahmsweise kann an höchstens zwei der Straße abgewandten Gebäudeseiten jeweils eine Geländeabgrabung auf max. 50 v.H. der Wandlänge abgegraben werden. Die Höhe von Stützmauern und Steilböschun- gen an den Grundstücksgrenzen ist auf 1,00 m, zur öffentlichen Verkehrsfläche auf 0,50 m begrenzt.

Fassaden / Gestaltung

Für die Außenwände sind folgende Materialien zu verwenden:

- Sichtmauer

- geputztes Mauerwerk - Sandstein

- Holz

Große fensterlose Fassadenteile sind zu begrünen. Spiegelnde, glänzende Rahmen sowie Glasbausteine sind unzulässig.

Gestaltung der Garagen, Carports und Stellplätze

Garagen oder Carports an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze sind als Doppelgarage oder – carport in einheitlicher Gestaltung zu errichten.

Garagen sind mit einem begrünten Pult- oder Flachdach zu versehen oder in gleicher Dachform, Dachneigung und in gleichen Materialien wie die Hauptgebäude auszuführen.

Nicht überdachte Stellplätze sind mit Rasenpflaster zu befestigen oder mit gepflasterten Spurrinnen auszubilden. Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen (z.B. weitfugi- ges Pflaster, Rasengittersteine) soweit kein Schadstoffeintrag in das Grundwasser zu be- fürchten ist.

Festsetzungen für das Baufeld D Sozialer Wohnungsbau

Nach § 9 (1) Nr. 7 BauGB sind im Baufeld D Wohneinheiten so zu planen, dass sie mit Mitteln des Sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten.

Staffelgeschoss

Im Baufeld D mit einer zwingend dreigeschossigen Bebauung ist die Errichtung eines Staffelgeschosses (kein Vollgeschoss) zwingend. Das Staffelgeschoss muss ein Flächen- anteil des darunter liegenden Vollgeschosses von 50 – 75 % haben. Der Abstand zur Traufe muss min. 0,60 m betragen.

Anzahl Stellplätze

Im Baufeld D müssen 1,0 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden.

Festsetzungen für das Baufeld B2 Anzahl Stellplätze

Im Baufeld B2 müssen 1,0 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden.

Führung von Leitungen

§ 9 (1) Nr. 13 BauGB

Die Leitungstrassen der Versorgungsunternehmen sind innerhalb des Straßenkörpers vorzusehen.

Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 9 (1) Nr. 24 BauGB L1 = Passiver Lärmschutz

Für die zur Straße hin orientierten Gebäudefassaden mit dem Lärmpegelbereich IV sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK 3 35-39dB) vorzusehen. In die zurückgezogenen Fassadenabschnitte im Lärmpegelbereich III sind Fenster der Schallschutzklasse 2 (SSK 2 32-34 dB) einzubauen.

L2 = Passiver und aktiver Lärmschutz

Zusätzlich ist im Bereich von L2 als aktive Schallschutzmaßnahme eine Schallschutzanla- ge in Form einer mindestens 2,20 m hohen Mauer oder einer geschlossenen Bebauung zwischen den Gebäuden vorzusehen. Diese Bebauung kann bis zu 1,50 m von der Bauli- nie zurück- oder vorspringen und darf eine Bautiefe von 5,00 m nicht überschreiten.

10 3

9 4

1 5

2 5

7 6

In der Waldecke

Waldecke

In der

Gerloser W

eg Flur 8

M 1 : 2000

0 20 40 60 m

1cm = 20 m

Datum: 16.04.2015 Bearbeiter:

Externe Kompensationsfläche in Kämmerzell

Gemarkung Kämmerzell, Flur 8, Teilfläche aus Flurstück 5/2

M 1:2000

Lagerplatz

3 1

17a 19

17

15 13

11

16 14 9

7 5 12

10 14a

8 6

25 23

21

59

71 332

66

462 66

461 460

459

69 19 69 66

69

463 109 66

66 333 15

69

69 70 4

70 2

69 9

69

370 21 69

371 69

69 372

502 535

533 528

536

531 1

1 93 7

87 1 530

512

513 514

515

511 517

518

519

521 520

20 18 69

69

69

367 69 69

368 369 17 69

256

261 4 506

507

537 509

505

504 503 510

534

523 524 508

522

525 526 69

373 69

374 69

375 22 14 133

263

265 262

261 5 n

Kaiserswiesen

Langer Rain

Hohenloh estraße Biebersteinstraße

gs traß

e

M 1 : 2000

0 20 40 60 m

1cm = 20 m

Datum: 24.10.2014 Bearbeiter: MB

Externe Kompensationsfläche bei Edelzell

Gemarkung Fulda, Flur 17, Flurstücke 506, 507, 509, 510

sowie Teilfläche aus Flurstück 508

M 1:2000

Weiherwiesenwasser 8

6 2

1 2

6 20

2 23

25 24

22 21

26

113 7

2 121 19 16

112 3

122 2

122 3

105 3

113 5

12 2 87

11

4

1 1

5 2

1 5 3

10

8

12 11

9 7

10

124

126 123

125 7

110

109 3

13

Weiherstück

Wiesengrund Langer

In der Im Alten Roth

straße

Bernhardse

M 1 : 2000

0 20 40 60 m

1cm = 20 m

Datum: 24.10.2014 Bearbeiter: MB

Externe Kompensationsfläche in Dietershan Gemarkung Dietershan, Flur 13, Flurstücke 4, 5/2, 8

sowie Teilfläche aus Flurstück 7

M 1:2000

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist

Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist

Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl 1991 I, S. 58, BGBl. III 213-1-6)

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892)

Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429)

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)

Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwendigen Installationen ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4 zu beachten

Anschluss von Drainagen

Drainageleitungen dürfen nur an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Erforder- lichenfalls ist das Drainagewasser zu pumpen. Ist kein Anschluss an den Regenwasserka- nal möglich, so hat die Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser durch entspre- chende bauliche Vorkehrungen (schwarze oder weiße Wanne) zu erfolgen.

Archäologische Denkmalpflege

Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 DSchG unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden

Für die Baufelder A, B1 und C gelten die Stellplatznachweise entsprechend den Festset- zungen der Stellplatzsatzung der Stadt Fulda (1,5 Stellplätze je Wohneinheit)

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet.

Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge- gangen werden. Eine systematische Überprüfung aller Flächen, auf denen bodeneingrei- fende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, ist vor Beginn der Bauarbeiten erforder- lich. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen sind zu beachten.

Textliche Festsetzungen

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

§ 9 (4) BauGB und § 81 (1) Nr. 1 HBO Dächer

Die Dächer sind bei eingeschossiger Bebauung als Satteldächer oder auch gegeneinander versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 38° - 43° zulässig. Im Falle einer zwei- geschossigen Bebauung ist eine Dachneigung von 33 – 38° zulässig. Die Dachneigungen für die Baufelder C und D gelten entsprechend den Festsetzungen

Ausnahmsweise kann ein Gründach ausgeführt werden.

Für die Dacheindeckung ist rotes Material zu verwenden. Drempel sind bis max. 0,625 m Höhe zulässig. Die Drempelhöhe wird wie folgt gemessen: OK Rohdecke bis Schnittkante Unterkante Sparren mit Außenkante Fassade. Ausnahmsweise sind Dachüberstände am Giebel mit max. 0,80 m zulässig.

Dachaufbauten

Dachgauben sind als Einzelgauben zulässig. Der Abstand zum Giebelortgang muss min- destens 2,00 m betragen. Die Einzelgaube darf max. 30 % der gesamten Dachlänge be- tragen. Die Gesamtlänge aller Einzelgauben darf max. 50 % der gesamten Dachlänge betragen. Die Gauben sind in gleicher Art und Weise wie das Hauptdach einzudecken.

Zwerchgiebel dürfen ein Drittel der Gebäudebreite nicht überschreiten. Der Abstand der Firste soll mindestens 0,50 m betragen.

Solaranlagen sind in die Dachfläche integriert zulässig. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform zur Ausführung kommen.

Gebäudehöhen / Lage der Gebäude

Die Höhe der Oberkante Rohdecke über dem Kellergeschoß (EFH = Erdgeschossfußbo- denhöhe) darf am höchsten Geländepunkt des Gebäudes max. 30 cm betragen. Bei berg-

Kräuter-/Gräsermischung anzusäen und können ein- bis zweimal jährlich ab An- fang August, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde auf früher, gemäht werden. Das Mähgut ist abzutransportieren.

Pflanzvorschläge Bäume:

Acer campestre - Feldahorn Acer platanoides - Spitzahorn Carpinus betulus - Hainbuche Quercus robur - Stieleiche Sorbus aucuparia - Eberesche Tilia cordata - Winterlinde Tilia platyphyllos - Sommerlinde Pflanzvorschläge Sträucher:

Cornus sanguinea - Hartriegel Corylus avellana - Hasel

Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Frangula alnus - Faulbaum Lonicera xylosteum - Heckenkirsche Prunus spinosa - Schlehe Rosa canina - Hundsrose Salix caprea - Salweide Viburnum opulus - Schneeball

Externe Kompensationsfläche in Dietershan

Die Fläche am Weiherwiesenwasser ist der natürlichen Eigenentwicklung zu über- lassen. Entlang des nördlich angrenzenden Weges sind 4 hochstämmige, im Natur- raum heimische Laubbäume sowie am Bach punktuelle Ufergehölze (Erlen, Wei- den) zu pflanzen.

Externe Kompensationsfläche bei Edelzell

Die naturnahe Gestaltung des Ronsbaches sowie die begleitenden Auewaldpflan- zungen und Sukzessionsbereiche sind zu erhalten. Die Grünlandfläche im Norden ist extensiv zu nutzen und unter Erhalt von Altgrassäumen in der zweiten Junihälf- te sowie Ende August/Anfang September zu mähen. Die Herbstmahd kann auch unterlassen oder alternativ durch eine temporäre Beweidung ersetzt werden. Eine Winterhaltung ist nicht zulässig. Abweichende Mahdtermine sind nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt Fulda zulässig.

Externe Kompensationsfläche bei Kämmerzell

Die Fläche ist der natürlichen Eigenentwicklung zu überlassen. Die vorhandenen Kleinstrukturen (Totholz, Steinhaufen) sind auf der Fläche zu belassen.

Anrechnung des Kompensationsüberschusses aus dem Baugebiet „Ver- längerung Heinemannstraße“ in Edelzell

Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffsfolgen wird ein anteiliger Kompensations- überschuss in Höhe von 74.333 Biotopwertpunkten aus dem Bebauungsplan Stadt- teil Edelzell Nr. 10 „Verlängerung Heinemannstraße“ auf das Bauvorhaben „Am Pröbelsfeld“ angerechnet. Der Kompensationsüberschuss ist im Bebauungsplan

„Verlängerung Heinemannstraße“ innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit „B“

gekennzeichnet. Die verbleidenden 4.807 Biotopwertpunkte können einem ande- ren künftigen Bauvorhaben angerechnet werden. Soweit im Zusammenhang mit den im Nahbereich vorhandenen Regenentlastungsanlagen ein Retentionsbodenfil- ter erforderlich wird, ist dieser auf dem Flurstück 510 als naturnahe Erdmulde mit

Landschaftsplanerische Festsetzungen

Örtliche Bauvorschriften

§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 81 HBO Einfriedungen

An öffentliche Verkehrs-, Grün- und Ausgleichsflächen angrenzende Grundstücks- einfriedungen sind als Laubhecken oder als in Laubhecken geführte Drahtzäune sowie als senkrechte Holzlattenzäune zulässig.

Um Wanderbewegungen von Kleintieren wie z.B. Igel nicht zu behindern, sollen Zäune sockellos und mit mindestens 10 cm Abstand zum Boden ausgeführt wer- den.

Die mit B und D gekennzeichneten Baufelder sind entsprechend der Plandarstel- lung gegenüber der Erschließungsstraße zwingend mit freiwachsenden oder ge- schnittenen Hecken aus Laubgehölzen einzugrünen. Die Gehölze sind in offene Vegetationsflächen zu setzen, deren durchwurzelbarer Raum mindestens 1 m breit ist. Eine Unterbrechung der Hecken ist nur im Bereich der erforderlichen Grund- stückszufahrten zulässig. Zäune sind nur innerhalb der Pflanzungen erlaubt und dürfen die Gehölze nicht überragen.

Grünordnerische Festsetzungen

§ 9 (1) Nr. 20 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 81 HBO Schutz und Erhalt von Bäumen

Die im Plan gekennzeichneten Bäume und Sträucher sind zu erhalten und durch geeignete Schutzmaßnahmen während der Bauarbeiten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Abgänge sind durch Neupflanzung zu ersetzen.

Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

In den Hausgärten ist die Verwendung von Koniferen auf max. 20 % des gesamten Gehölzbestandes zu beschränken.

Je 500 m2 Grundstücksfläche ist mindestens ein mittelkroniger (Wuchshöhe 10 – 15 m) oder großkroniger (Wuchshöhe > 15 m) Laubbaum zu pflanzen. Alternativ können zwei hochstämmige Obstbäume gepflanzt werden. Der Mindeststammum- fang beträgt bei Obstbäumen 12 cm, bei mittelkronigen Bäumen 14 cm und bei großkronigen Bäumen 16 cm. Die Gehölze sind zu erhalten und bei Abgang zu er- setzen.

Der Nachweis der Bepflanzung ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der den Bauvorlagen beizulegen ist. Die Pflanzungen sind binnen einen Jahres nach Fertig- stellung der Gebäude anzulegen.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft

§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

Gestaltung einer Übergangszone zur freien Landschaft

Die im Osten an das Baugebiet angrenzende Fläche ist wie folgt zu gestalten und zu pflegen:

Zur Förderung der Feldlerchenpopulation ist gemäß Plandarstellung ein 10 m brei- ter Blühstreifen anzulegen und langfristig zu unterhalten.

Die restlichen Flächen sind zur landschaftsgerechten Eingrünung des Siedlungs- rands mit mindestens 20 hochstämmigen Laubbäumen sowie Gebüschgruppen aus standortgerechten, im Naturraum heimischen Arten zu bepflanzen. Die Gehölz- pflanzungen sind entlang der Bebauung anzuordnen, langfristig zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Die gehölzfreien Flächen sind mit einer artenreichen, an den Standort angepassten

Landschaftsplanerische Festsetzungen Sickelser

Straße

Schirrmannstraße

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