Schilfbestand zulässig.
Zuordnungsfestsetzung
§ 135a BauGB
Entsprechend des Anteils am Gesamteingriff wird die Ausgleichsfläche am östlichen Siedlungsrand des Baugebiets den öffentlichen Straßenverkehrsflächen zugeord- net. Der Kompensationsüberschuss aus dem Bebauungsplan Stadtteil Edelzell Nr.
10 „Verlängerung Heinemannstraße“ sowie die externen Kompensationsflächen in Dietershan, Edelzell und Kämmerzell werden den Baugrundstücken zugeordnet.
Kräuter-/Gräsermischung anzusäen und können ein- bis zweimal jährlich ab An- fang August, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde auf früher, gemäht werden. Das Mähgut ist abzutransportieren.
Pflanzvorschläge Bäume:
Acer campestre - Feldahorn Acer platanoides - Spitzahorn Carpinus betulus - Hainbuche Quercus robur - Stieleiche Sorbus aucuparia - Eberesche Tilia cordata - Winterlinde Tilia platyphyllos - Sommerlinde Pflanzvorschläge Sträucher:
Cornus sanguinea - Hartriegel Corylus avellana - Hasel
Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Frangula alnus - Faulbaum Lonicera xylosteum - Heckenkirsche Prunus spinosa - Schlehe Rosa canina - Hundsrose Salix caprea - Salweide Viburnum opulus - Schneeball
Externe Kompensationsfläche in Dietershan
Die Fläche am Weiherwiesenwasser ist der natürlichen Eigenentwicklung zu über- lassen. Entlang des nördlich angrenzenden Weges sind 4 hochstämmige, im Natur- raum heimische Laubbäume sowie am Bach punktuelle Ufergehölze (Erlen, Wei- den) zu pflanzen.
Externe Kompensationsfläche bei Edelzell
Die naturnahe Gestaltung des Ronsbaches sowie die begleitenden Auewaldpflan- zungen und Sukzessionsbereiche sind zu erhalten. Die Grünlandfläche im Norden ist extensiv zu nutzen und unter Erhalt von Altgrassäumen in der zweiten Junihälf- te sowie Ende August/Anfang September zu mähen. Die Herbstmahd kann auch unterlassen oder alternativ durch eine temporäre Beweidung ersetzt werden. Eine Winterhaltung ist nicht zulässig. Abweichende Mahdtermine sind nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt Fulda zulässig.
Externe Kompensationsfläche bei Kämmerzell
Die Fläche ist der natürlichen Eigenentwicklung zu überlassen. Die vorhandenen Kleinstrukturen (Totholz, Steinhaufen) sind auf der Fläche zu belassen.
Anrechnung des Kompensationsüberschusses aus dem Baugebiet „Ver- längerung Heinemannstraße“ in Edelzell
Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffsfolgen wird ein anteiliger Kompensations- überschuss in Höhe von 74.333 Biotopwertpunkten aus dem Bebauungsplan Stadt- teil Edelzell Nr. 10 „Verlängerung Heinemannstraße“ auf das Bauvorhaben „Am Pröbelsfeld“ angerechnet. Der Kompensationsüberschuss ist im Bebauungsplan
„Verlängerung Heinemannstraße“ innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit „B“
gekennzeichnet. Die verbleidenden 4.807 Biotopwertpunkte können einem ande- ren künftigen Bauvorhaben angerechnet werden. Soweit im Zusammenhang mit den im Nahbereich vorhandenen Regenentlastungsanlagen ein Retentionsbodenfil- ter erforderlich wird, ist dieser auf dem Flurstück 510 als naturnahe Erdmulde mit
z.B. SD 38-43°
FD 0-3°
z.B.
Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Planzeichenerklärung
WA2 Wo
0,6
0,3
ED
Beschränkung der Zahl der Wohnungen Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse zwingend
2. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig z.B. II
anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung
5. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
3. Verkehrsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Geh- und Radweg
4. Grünflächen
(§ 5 Abs.2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
10. Sonstige Planzeichen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne WA
Verkehrsgrün
6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
Graben
Satteldach mit 38-43° Dachneigung
offene Bauweise o
öffentliche Grünfläche einschl. Wegeverbindung Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
z.B. II
Baugrenze
Firstrichtung / Stellung baulicher Anlagen
anzupflanzende Sträucher ohne Standortbindung / anzupflanzende Hecke - sh. textliche Festsetzung "Einfriedungen"
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
G+R
Spielangebote / Spielmöglichkeiten
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
8. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)
Elektrizität
zu erhaltende Bäume zu erhaltende Sträucher
GA
Umgrenzung von Flächen für Garagen / Stellplätze R9. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
(§ 5 Abs.2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
Zweckbestimmung:
Regenwasserrückhalteanlage
Flachdach mit max. 3° Dachneigung ZD 20-25° Zeltdach mit 20-25° Dachneigung
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§9 (1) 24 BauGB), hier: aktiver und passiver Lärmschutz
L1 L2
z.B. HTmax 13,00m
Maximale Haustiefe 13,00m 2 oder 3 Vollgeschosse zwingend z.B. II / III
angrenzende Einfahrten, gruppiert angeordnet, max. Breite 4,00m je Zufahrt Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
7. Flächen für die Landwirtschaft und Wald
(§ 5 Abs.2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) Flächen für die Landwirtschaft
Baugebiet B1, B2, D: Überschreitung der Baugrenze mit untergeordneten Bauteilen bis zu 1,50m Tiefe zulässig
Maßstab
Bearbeitet Gezeichnet
Zeichen Datum
Übersichtsplan
Stadtplanungsamt
Postfach 2052 36010 Fulda
Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031
e-mail: stadtplanung@fulda.de
FULDA
UNSERE STADT
Bebauungsplan der Stadt Fulda
Stadtteil Sickels Nr. 4 "Am Pröbelsfeld"
1:1000 MMe 31.05.2016
31.05.2016 MB
V:\Magistrat\Dez3\61\611\BAULEITPLANUNG\B-PLÄNE iV\SIC BPL 4 Am Pröbelsfeld\Bauleitplanung\§10(1)_Satzung\BPL SIC 4 Am_Pröbelsfeld_Rechtskraft.vwx
Verfahrensvermerke
31.05.2016 31.05.2016
1,50 290
295 290
5
5
9 1
4 8
4
9
8
7
5 6
4 67
5
2 3
4
3 4
7
6 7
8
3
1 2
7
6 4,5
3,5
2,5
1,5 296,1
294,7
265,1
264,6 261.9
271,8 275,5
277,4
273,7
276,1 277,1
274,1 277.1
268,7
277.1
264.1
262.6
263.4 276.2
262,0
273.3
263.1 281,5
281,5 282,0
283,4 285,2
287,2 287,8
282,1
281,9
281,6
281,3
280,7 291,3
288,7 291,4
291,5
291,6
291,3
290,8
267,1 277,9
279,2 280,2
279,4
280,3 279,6
280,3 280,0
282,3 282,9
284,0 285,5
290,4
288,4 290,6
295,8
293,5 294,6
290,9 293,3
295,4
290,5
290,2 294,1
290,7
290,8
292,3 295,2
291,0 290,0
290,7
289,8
291,1
6
5 1
4
3b 2
1a
3a 3
6
1
2a 1
2
4 43 6
3 HsNr. 5
32
41
30 39
37 28
26 2
2a 24
4 22
3
6
5 8
7 10 20
27 9
12
25
8 16 23
10 14
21 11
28a
21 28
19
26 22
HsNr 17 15
24 20
20a 13
11 14
18
12 16
6 10
10
8 12
7
11 9
11
13
9 8a
8 5
7 3
14
13
27 25
15
23 21
17 19 4
9
24 1 6
4
7
5 1
32
30
25 23a
23
1 19
25 20
27 1
2
27 2
22
1 28
28
2 27
3 28
4 28
1 29 12 2
13
17 18
3 18 2
17 173 176 182 1 193
18 7 17
2
19 1
14
15
17 6
25
24 2
5 26 25 5
4 26
4 25
32 1 3 25
26 3
2 25
14 12 1
18 5
16 2
54 2
4
1 24
23
2
48 45
3 4
46 45 5
2 45 46 1 46
2 47 32
38
26 2
33 3
31 2
1 26
1
33 2
1 31
35 3
1 33
36 4
34 30
36 2
37 3 36
24
2 14
1 255
42 1
41
2 41
2 2
49 44
1 45
137 5 39
145 1
39 9
39 11
249 10 39
138 250
39 6
139
251
252
253
256 217
1 254
218 20
3 141
142
3
4 136
134 135
4 136
31
31 111
30 31
18
31 28
119 31
31 110
29 31
31 123
31 122
83 2
2 66
31 27
2 87
26 31
205
203 204
1 204
2 146
206
216 140
207
1 227
209
208
2 226 151
150
143
156 149
199 197
196
201 148
200 2
202 147
225 210
211
2 239
224 213
212
223 214
215
240 222
1 221
220 219
3 34
23 31
31
19
28 167 229
2 229
1
228
238
239 1
198
1 200
Erich-Heckel-Ring
Max-Pechstein-Straße
Otto-Lilienthal-Straße
Josef-Albers-Straße
Max-Pechstein-Straße Erich-Heckel-Ring
Erich-Heckel-Ring
Gabriele-Münter-Straße
Robert-Kronfeld-Straße
An der Schindhohle
Am Pröbel
Pröbel
H
R
H17
15
15
Fulda Galerie
Nr.1 'Panorama
Wohnpark'
Fulda Galerie
Nr.1 'Panorama
Wohnpark'
Sickels
Nr. 2 'Schindhohle' Sickels
Nr. 2 'Schindhohle'
Sickels
Nr. 3 'Erweiterung
Schindhohle'
Sickels
Nr. 3 'Erweiterung
Schindhohle' Fulda
Galerie Nr.1
'Panorama Wohnpark'
Fulda Galerie Nr.4 'Südl.Sickelser Str.'
Fulda Galerie
Nr.4 'Südl.Sickelser
Str.'
Fulda Galerie
Nr.1
Ä1 'Panorama Wohnpark'
Abwasser Gas
Strom Wasser
D
D
B2
B1
A
A
A C
C
Blühstreifen
A
A B1
B1
Flur 2
Flur 16
Flur 20
Flur 20 Flur 16
Flur 18
L1
L2
L1
G+R
G+R
B1
A
A
GA
GA
GA
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00 3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00 3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00
3,00 3,00 2,00
3,00 3,00
Sichtdreieck Anfahrsicht
L=ca.
110 m
Sichtdreieck Anfahrsicht
L=ca.
200 m
WA
2Wo I=SD
0,3
I - SD 38-43°
HTmax 13,00 m ED
0,3 0,6
SD 33-38°
HTmax 13,00 m II
o WA
3Wo
A
B1
C
WA2Wo II0,6 0,3
ZD 20-25°
HTmax 13,00 m ED FD 0-3°
D
WA 0,4 1,2FD 0-3°
HTmax 15,00 m Stellplätze*
o III
III + Staffelgeschoss zwingend*
Sozialer Wohnungsbau*
* = siehe textliche Festsetzungen
Bebauungsplan der Stadt Fulda Stadtteil Sickels Nr. 4 "Am Pröbelsfeld"
gleichzeitig Änderung BPL Fulda Galerie Nr. 1 "Panorama Wohnpark", BPL Fulda Galerie Nr. 4 "Südlich Sickelser Straße",
BPL Sickels Nr. 3 "Erweiterung Schindhohle"
0,3 0,6
SD 33-38°
HTmax 13,00 m Stellplätze*
II
o
B2
WANachrichtliche Übernahmen und Hinweise
Erklärung der Kartengrundlage am Beispiel
vorh. Flurgrenze mit Flurnummer vorh. Gemarkungsgrenze
vorh. Gebäude mit Hausnummern
vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Böschungen vorh. Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
16
2 17
2
28 26
Fl.4 Fl.3
vorh. Versorgungsleitungen, Zweckbestimmung siehe Beschriftung
vorh. Scheune, wird abgebrochen vorh. Bushaltestelle
H
M 1:1000
Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwendigen Installationen ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4 zu beachten
Anschluss von Drainagen
Drainageleitungen dürfen nur an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Erforder- lichenfalls ist das Drainagewasser zu pumpen. Ist kein Anschluss an den Regenwasserka- nal möglich, so hat die Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser durch entspre- chende bauliche Vorkehrungen (schwarze oder weiße Wanne) zu erfolgen.
Archäologische Denkmalpflege
Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 DSchG unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden
Für die Baufelder A, B1 und C gelten die Stellplatznachweise entsprechend den Festset- zungen der Stellplatzsatzung der Stadt Fulda (1,5 Stellplätze je Wohneinheit)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge- gangen werden. Eine systematische Überprüfung aller Flächen, auf denen bodeneingrei- fende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, ist vor Beginn der Bauarbeiten erforder- lich. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen sind zu beachten.
Textliche Festsetzungen
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
§ 9 (4) BauGB und § 81 (1) Nr. 1 HBO Dächer
Die Dächer sind bei eingeschossiger Bebauung als Satteldächer oder auch gegeneinander versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 38° - 43° zulässig. Im Falle einer zwei- geschossigen Bebauung ist eine Dachneigung von 33 – 38° zulässig. Die Dachneigungen für die Baufelder C und D gelten entsprechend den Festsetzungen
Ausnahmsweise kann ein Gründach ausgeführt werden.
Für die Dacheindeckung ist rotes Material zu verwenden. Drempel sind bis max. 0,625 m Höhe zulässig. Die Drempelhöhe wird wie folgt gemessen: OK Rohdecke bis Schnittkante Unterkante Sparren mit Außenkante Fassade. Ausnahmsweise sind Dachüberstände am Giebel mit max. 0,80 m zulässig.
Dachaufbauten
Dachgauben sind als Einzelgauben zulässig. Der Abstand zum Giebelortgang muss min- destens 2,00 m betragen. Die Einzelgaube darf max. 30 % der gesamten Dachlänge be- tragen. Die Gesamtlänge aller Einzelgauben darf max. 50 % der gesamten Dachlänge betragen. Die Gauben sind in gleicher Art und Weise wie das Hauptdach einzudecken.
Zwerchgiebel dürfen ein Drittel der Gebäudebreite nicht überschreiten. Der Abstand der Firste soll mindestens 0,50 m betragen.
Solaranlagen sind in die Dachfläche integriert zulässig. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform zur Ausführung kommen.
Gebäudehöhen / Lage der Gebäude
Die Höhe der Oberkante Rohdecke über dem Kellergeschoß (EFH = Erdgeschossfußbo- denhöhe) darf am höchsten Geländepunkt des Gebäudes max. 30 cm betragen. Bei berg-
Textliche Festsetzungen
seitig zur Erschließungsstraße befindlichen Grundstücken wird als Bezugspunkt die max.
Höhe des gewachsenen Erdreichs festgesetzt. Bei talseitig zur Erschließungsstraße be- findlichen Grundstücken wird als Bezugspunkt der Fahrbahnrand dieser Straße im Mittel festgesetzt. Sollten aus diesen Höhenabstufungen in topographischen Sondersituationen technische und funktionale Probleme entstehen, sind – soweit städtebaulich vertretbar – ausnahmsweise Abweichungen von diesen Festsetzungen zulässig.
Abgrabungen und Aufschüttungen
Kellergeschosse dürfen straßenseitig, bis auf notwendige Zufahrten für Garagen, nicht durch Abgrabungen des Geländes freigelegt werden. Ausnahmsweise kann an höchstens zwei der Straße abgewandten Gebäudeseiten jeweils eine Geländeabgrabung auf max. 50 v.H. der Wandlänge abgegraben werden. Die Höhe von Stützmauern und Steilböschun- gen an den Grundstücksgrenzen ist auf 1,00 m, zur öffentlichen Verkehrsfläche auf 0,50 m begrenzt.
Fassaden / Gestaltung
Für die Außenwände sind folgende Materialien zu verwenden:
- Sichtmauer
- geputztes Mauerwerk - Sandstein
- Holz
Große fensterlose Fassadenteile sind zu begrünen. Spiegelnde, glänzende Rahmen sowie Glasbausteine sind unzulässig.
Gestaltung der Garagen, Carports und Stellplätze
Garagen oder Carports an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze sind als Doppelgarage oder – carport in einheitlicher Gestaltung zu errichten.
Garagen sind mit einem begrünten Pult- oder Flachdach zu versehen oder in gleicher Dachform, Dachneigung und in gleichen Materialien wie die Hauptgebäude auszuführen.
Nicht überdachte Stellplätze sind mit Rasenpflaster zu befestigen oder mit gepflasterten Spurrinnen auszubilden. Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen (z.B. weitfugi- ges Pflaster, Rasengittersteine) soweit kein Schadstoffeintrag in das Grundwasser zu be- fürchten ist.
Festsetzungen für das Baufeld D Sozialer Wohnungsbau
Nach § 9 (1) Nr. 7 BauGB sind im Baufeld D Wohneinheiten so zu planen, dass sie mit Mitteln des Sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten.
Staffelgeschoss
Im Baufeld D mit einer zwingend dreigeschossigen Bebauung ist die Errichtung eines Staffelgeschosses (kein Vollgeschoss) zwingend. Das Staffelgeschoss muss ein Flächen- anteil des darunter liegenden Vollgeschosses von 50 – 75 % haben. Der Abstand zur Traufe muss min. 0,60 m betragen.
Anzahl Stellplätze
Im Baufeld D müssen 1,0 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden.
Festsetzungen für das Baufeld B2 Anzahl Stellplätze
Im Baufeld B2 müssen 1,0 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden.
Führung von Leitungen
§ 9 (1) Nr. 13 BauGB
Die Leitungstrassen der Versorgungsunternehmen sind innerhalb des Straßenkörpers vorzusehen.
Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
§ 9 (1) Nr. 24 BauGB L1 = Passiver Lärmschutz
Für die zur Straße hin orientierten Gebäudefassaden mit dem Lärmpegelbereich IV sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK 3 35-39dB) vorzusehen. In die zurückgezogenen Fassadenabschnitte im Lärmpegelbereich III sind Fenster der Schallschutzklasse 2 (SSK 2 32-34 dB) einzubauen.
L2 = Passiver und aktiver Lärmschutz
Zusätzlich ist im Bereich von L2 als aktive Schallschutzmaßnahme eine Schallschutzanla- ge in Form einer mindestens 2,20 m hohen Mauer oder einer geschlossenen Bebauung zwischen den Gebäuden vorzusehen. Diese Bebauung kann bis zu 1,50 m von der Bauli- nie zurück- oder vorspringen und darf eine Bautiefe von 5,00 m nicht überschreiten.
10 3
9 4
1 5
2 5
7 6
In der Waldecke
Waldecke
In der
Gerloser W
eg Flur 8
M 1 : 2000
0 20 40 60 m
1cm = 20 m
Datum: 16.04.2015 Bearbeiter:
Externe Kompensationsfläche in Kämmerzell
Gemarkung Kämmerzell, Flur 8, Teilfläche aus Flurstück 5/2
M 1:2000
Lagerplatz
3 1
17a 19
17
15 13
11
16 14 9
7 5 12
10 14a
8 6
25 23
21
59
71 332
66
462 66
461 460
459
69 19 69 66
69
463 109 66
66 333 15
69
69 70 4
70 2
69 9
69
370 21 69
371 69
69 372
502 535
533 528
536
531 1
1 93 7
87 1 530
512
513 514
515
511 517
518
519
521 520
20 18 69
69
69
367 69 69
368 369 17 69
256
261 4 506
507
537 509
505
504 503 510
534
523 524 508
522
525 526 69
373 69
374 69
375 22 14 133
263
265 262
261 5 n
Kaiserswiesen
Langer Rain
Hohenloh estraße Biebersteinstraße
gs traß
e
M 1 : 2000
0 20 40 60 m
1cm = 20 m
Datum: 24.10.2014 Bearbeiter: MB
Externe Kompensationsfläche bei Edelzell
Gemarkung Fulda, Flur 17, Flurstücke 506, 507, 509, 510
sowie Teilfläche aus Flurstück 508
M 1:2000Weiherwiesenwasser 8
6 2
1 2
6 20
2 23
25 24
22 21
26
113 7
2 121 19 16
112 3
122 2
122 3
105 3
113 5
12 2 87
11
4
1 1
5 2
1 5 3
10
8
12 11
9 7
10
124
126 123
125 7
110
109 3
13
Weiherstück
Wiesengrund Langer
In der Im Alten Roth
straße
Bernhardse
M 1 : 2000
0 20 40 60 m
1cm = 20 m
Datum: 24.10.2014 Bearbeiter: MB
Externe Kompensationsfläche in Dietershan Gemarkung Dietershan, Flur 13, Flurstücke 4, 5/2, 8
sowie Teilfläche aus Flurstück 7
M 1:2000Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist
Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist
Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl 1991 I, S. 58, BGBl. III 213-1-6)
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892)
Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)
Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwendigen Installationen ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4 zu beachten
Anschluss von Drainagen
Drainageleitungen dürfen nur an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Erforder- lichenfalls ist das Drainagewasser zu pumpen. Ist kein Anschluss an den Regenwasserka- nal möglich, so hat die Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser durch entspre- chende bauliche Vorkehrungen (schwarze oder weiße Wanne) zu erfolgen.
Archäologische Denkmalpflege
Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 DSchG unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden
Für die Baufelder A, B1 und C gelten die Stellplatznachweise entsprechend den Festset- zungen der Stellplatzsatzung der Stadt Fulda (1,5 Stellplätze je Wohneinheit)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge- gangen werden. Eine systematische Überprüfung aller Flächen, auf denen bodeneingrei- fende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, ist vor Beginn der Bauarbeiten erforder- lich. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen sind zu beachten.
Textliche Festsetzungen
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
§ 9 (4) BauGB und § 81 (1) Nr. 1 HBO Dächer
Die Dächer sind bei eingeschossiger Bebauung als Satteldächer oder auch gegeneinander versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 38° - 43° zulässig. Im Falle einer zwei- geschossigen Bebauung ist eine Dachneigung von 33 – 38° zulässig. Die Dachneigungen für die Baufelder C und D gelten entsprechend den Festsetzungen
Ausnahmsweise kann ein Gründach ausgeführt werden.
Für die Dacheindeckung ist rotes Material zu verwenden. Drempel sind bis max. 0,625 m Höhe zulässig. Die Drempelhöhe wird wie folgt gemessen: OK Rohdecke bis Schnittkante Unterkante Sparren mit Außenkante Fassade. Ausnahmsweise sind Dachüberstände am Giebel mit max. 0,80 m zulässig.
Dachaufbauten
Dachgauben sind als Einzelgauben zulässig. Der Abstand zum Giebelortgang muss min- destens 2,00 m betragen. Die Einzelgaube darf max. 30 % der gesamten Dachlänge be- tragen. Die Gesamtlänge aller Einzelgauben darf max. 50 % der gesamten Dachlänge betragen. Die Gauben sind in gleicher Art und Weise wie das Hauptdach einzudecken.
Zwerchgiebel dürfen ein Drittel der Gebäudebreite nicht überschreiten. Der Abstand der Firste soll mindestens 0,50 m betragen.
Solaranlagen sind in die Dachfläche integriert zulässig. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform zur Ausführung kommen.
Gebäudehöhen / Lage der Gebäude
Die Höhe der Oberkante Rohdecke über dem Kellergeschoß (EFH = Erdgeschossfußbo- denhöhe) darf am höchsten Geländepunkt des Gebäudes max. 30 cm betragen. Bei berg-
Kräuter-/Gräsermischung anzusäen und können ein- bis zweimal jährlich ab An- fang August, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde auf früher, gemäht werden. Das Mähgut ist abzutransportieren.
Pflanzvorschläge Bäume:
Acer campestre - Feldahorn Acer platanoides - Spitzahorn Carpinus betulus - Hainbuche Quercus robur - Stieleiche Sorbus aucuparia - Eberesche Tilia cordata - Winterlinde Tilia platyphyllos - Sommerlinde Pflanzvorschläge Sträucher:
Cornus sanguinea - Hartriegel Corylus avellana - Hasel
Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Frangula alnus - Faulbaum Lonicera xylosteum - Heckenkirsche Prunus spinosa - Schlehe Rosa canina - Hundsrose Salix caprea - Salweide Viburnum opulus - Schneeball
Externe Kompensationsfläche in Dietershan
Die Fläche am Weiherwiesenwasser ist der natürlichen Eigenentwicklung zu über- lassen. Entlang des nördlich angrenzenden Weges sind 4 hochstämmige, im Natur- raum heimische Laubbäume sowie am Bach punktuelle Ufergehölze (Erlen, Wei- den) zu pflanzen.
Externe Kompensationsfläche bei Edelzell
Die naturnahe Gestaltung des Ronsbaches sowie die begleitenden Auewaldpflan- zungen und Sukzessionsbereiche sind zu erhalten. Die Grünlandfläche im Norden ist extensiv zu nutzen und unter Erhalt von Altgrassäumen in der zweiten Junihälf- te sowie Ende August/Anfang September zu mähen. Die Herbstmahd kann auch unterlassen oder alternativ durch eine temporäre Beweidung ersetzt werden. Eine Winterhaltung ist nicht zulässig. Abweichende Mahdtermine sind nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt Fulda zulässig.
Externe Kompensationsfläche bei Kämmerzell
Die Fläche ist der natürlichen Eigenentwicklung zu überlassen. Die vorhandenen Kleinstrukturen (Totholz, Steinhaufen) sind auf der Fläche zu belassen.
Anrechnung des Kompensationsüberschusses aus dem Baugebiet „Ver- längerung Heinemannstraße“ in Edelzell
Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffsfolgen wird ein anteiliger Kompensations- überschuss in Höhe von 74.333 Biotopwertpunkten aus dem Bebauungsplan Stadt- teil Edelzell Nr. 10 „Verlängerung Heinemannstraße“ auf das Bauvorhaben „Am Pröbelsfeld“ angerechnet. Der Kompensationsüberschuss ist im Bebauungsplan
„Verlängerung Heinemannstraße“ innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit „B“
gekennzeichnet. Die verbleidenden 4.807 Biotopwertpunkte können einem ande- ren künftigen Bauvorhaben angerechnet werden. Soweit im Zusammenhang mit den im Nahbereich vorhandenen Regenentlastungsanlagen ein Retentionsbodenfil- ter erforderlich wird, ist dieser auf dem Flurstück 510 als naturnahe Erdmulde mit
Landschaftsplanerische Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften
§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 81 HBO Einfriedungen
An öffentliche Verkehrs-, Grün- und Ausgleichsflächen angrenzende Grundstücks- einfriedungen sind als Laubhecken oder als in Laubhecken geführte Drahtzäune sowie als senkrechte Holzlattenzäune zulässig.
Um Wanderbewegungen von Kleintieren wie z.B. Igel nicht zu behindern, sollen Zäune sockellos und mit mindestens 10 cm Abstand zum Boden ausgeführt wer- den.
Die mit B und D gekennzeichneten Baufelder sind entsprechend der Plandarstel- lung gegenüber der Erschließungsstraße zwingend mit freiwachsenden oder ge- schnittenen Hecken aus Laubgehölzen einzugrünen. Die Gehölze sind in offene Vegetationsflächen zu setzen, deren durchwurzelbarer Raum mindestens 1 m breit ist. Eine Unterbrechung der Hecken ist nur im Bereich der erforderlichen Grund- stückszufahrten zulässig. Zäune sind nur innerhalb der Pflanzungen erlaubt und dürfen die Gehölze nicht überragen.
Grünordnerische Festsetzungen
§ 9 (1) Nr. 20 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 81 HBO Schutz und Erhalt von Bäumen
Die im Plan gekennzeichneten Bäume und Sträucher sind zu erhalten und durch geeignete Schutzmaßnahmen während der Bauarbeiten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Abgänge sind durch Neupflanzung zu ersetzen.
Gestaltung der Grundstücksfreiflächen
In den Hausgärten ist die Verwendung von Koniferen auf max. 20 % des gesamten Gehölzbestandes zu beschränken.
Je 500 m2 Grundstücksfläche ist mindestens ein mittelkroniger (Wuchshöhe 10 – 15 m) oder großkroniger (Wuchshöhe > 15 m) Laubbaum zu pflanzen. Alternativ können zwei hochstämmige Obstbäume gepflanzt werden. Der Mindeststammum- fang beträgt bei Obstbäumen 12 cm, bei mittelkronigen Bäumen 14 cm und bei großkronigen Bäumen 16 cm. Die Gehölze sind zu erhalten und bei Abgang zu er- setzen.
Der Nachweis der Bepflanzung ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der den Bauvorlagen beizulegen ist. Die Pflanzungen sind binnen einen Jahres nach Fertig- stellung der Gebäude anzulegen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
Gestaltung einer Übergangszone zur freien Landschaft
Die im Osten an das Baugebiet angrenzende Fläche ist wie folgt zu gestalten und zu pflegen:
Zur Förderung der Feldlerchenpopulation ist gemäß Plandarstellung ein 10 m brei- ter Blühstreifen anzulegen und langfristig zu unterhalten.
Die restlichen Flächen sind zur landschaftsgerechten Eingrünung des Siedlungs- rands mit mindestens 20 hochstämmigen Laubbäumen sowie Gebüschgruppen aus standortgerechten, im Naturraum heimischen Arten zu bepflanzen. Die Gehölz- pflanzungen sind entlang der Bebauung anzuordnen, langfristig zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die gehölzfreien Flächen sind mit einer artenreichen, an den Standort angepassten