Der Regierungsrat des Kantons Bern
Le Conseil
du canton de Berne
Letzte Bearbeitung: 20.08.2014 / Version Nicht klassifiziert
17|00|O|1
Fristverlängerungen für den Vollzug überwiesener Motionen und Postulate
Datum RR-Sitzung: 27. August 2014 Direktion: Bau-, Verkehrs Geschäftsnummer: 465128
Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vollzug überwiesener Motionen und Postulate der Bau 2014. Fristverlängerungen
M 211-2011 Kohler (Steffisburg, BDP); Kein unnötiger Lichtsmog und keine Ene gieverschwendung durch Beleuchtung
Behandlung im Grossen Rat:
Beschluss Grosser Rat:
☒ Fristverlängerung um zwei Jahre, bis
☐ Fristverlängerung um ein Jahr, bis
☐ Zweite Fristverlängerung um ein Jahr, bis
Begründung und vorgesehene Realisierungsmassnahmen:
Bei der Strassenbeleuchtung Dauer und Intensität der Bele
den kann. Die neue Technik wird deshalb
gesetzliche Verpflichtung angewendet. Eine Anpassung der
lich; sie soll bei der nächsten Revision des Energiegesetzes vorgenommen werden. Die Rev sionsarbeiten werden aufgenommen, sobald der Änderungsbedarf aus der Anpassung des Bundesrechts (Energiestrategie 2050) und den geplanten Änderungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) feststeht.
Le Conseil-exécutif du canton de Berne
Version: 1 / Dok.-Nr.: 465098/ Geschäftsnummer: 465128
Fristverlängerungen für den Vollzug überwiesener Motionen
27. August 2014
, Verkehrs- und Energiedirektion 465128
Nicht klassifiziert
überwiesener Motionen und Postulate der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 2014. Fristverlängerungen
2011 Kohler (Steffisburg, BDP); Kein unnötiger Lichtsmog und keine Ene gieverschwendung durch Beleuchtung
Behandlung im Grossen Rat: 7. Juni 2012 Annahme Fristverlängerung um zwei Jahre, bis 2016 Fristverlängerung um ein Jahr, bis
Zweite Fristverlängerung um ein Jahr, bis
Begründung und vorgesehene Realisierungsmassnahmen:
Bei der Strassenbeleuchtung hat die Technik derart rasante Fortschritte gemacht, da Dauer und Intensität der Beleuchtung heute ohne nennenswerte Zusatzkosten
den kann. Die neue Technik wird deshalb von den Gemeinden und vom Kanton auch ohne angewendet. Eine Anpassung der Gesetzgebung ist nicht
lich; sie soll bei der nächsten Revision des Energiegesetzes vorgenommen werden. Die Rev sionsarbeiten werden aufgenommen, sobald der Änderungsbedarf aus der Anpassung des
iestrategie 2050) und den geplanten Änderungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) feststeht.
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Fristverlängerungen für den Vollzug überwiesener Motionen
und Energiedirektion
2011 Kohler (Steffisburg, BDP); Kein unnötiger Lichtsmog und keine Ener-
Fortschritte gemacht, dass die Zusatzkosten gesteuert wer- einden und vom Kanton auch ohne
Gesetzgebung ist nicht vordring- lich; sie soll bei der nächsten Revision des Energiegesetzes vorgenommen werden. Die Revi- sionsarbeiten werden aufgenommen, sobald der Änderungsbedarf aus der Anpassung des
iestrategie 2050) und den geplanten Änderungen der Mustervorschriften