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Fristverlängerungen für den Vollzug überwiesener Motionen und Postulate

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

Le Conseil

du canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 20.08.2014 / Version Nicht klassifiziert

17|00|O|1

Fristverlängerungen für den Vollzug überwiesener Motionen und Postulate

Datum RR-Sitzung: 27. August 2014 Direktion: Bau-, Verkehrs Geschäftsnummer: 465128

Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vollzug überwiesener Motionen und Postulate der Bau 2014. Fristverlängerungen

M 211-2011 Kohler (Steffisburg, BDP); Kein unnötiger Lichtsmog und keine Ene gieverschwendung durch Beleuchtung

Behandlung im Grossen Rat:

Beschluss Grosser Rat:

☒ Fristverlängerung um zwei Jahre, bis

☐ Fristverlängerung um ein Jahr, bis

☐ Zweite Fristverlängerung um ein Jahr, bis

Begründung und vorgesehene Realisierungsmassnahmen:

Bei der Strassenbeleuchtung Dauer und Intensität der Bele

den kann. Die neue Technik wird deshalb

gesetzliche Verpflichtung angewendet. Eine Anpassung der

lich; sie soll bei der nächsten Revision des Energiegesetzes vorgenommen werden. Die Rev sionsarbeiten werden aufgenommen, sobald der Änderungsbedarf aus der Anpassung des Bundesrechts (Energiestrategie 2050) und den geplanten Änderungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) feststeht.

Le Conseil-exécutif du canton de Berne

Version: 1 / Dok.-Nr.: 465098/ Geschäftsnummer: 465128

Fristverlängerungen für den Vollzug überwiesener Motionen

27. August 2014

, Verkehrs- und Energiedirektion 465128

Nicht klassifiziert

überwiesener Motionen und Postulate der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 2014. Fristverlängerungen

2011 Kohler (Steffisburg, BDP); Kein unnötiger Lichtsmog und keine Ene gieverschwendung durch Beleuchtung

Behandlung im Grossen Rat: 7. Juni 2012 Annahme Fristverlängerung um zwei Jahre, bis 2016 Fristverlängerung um ein Jahr, bis

Zweite Fristverlängerung um ein Jahr, bis

Begründung und vorgesehene Realisierungsmassnahmen:

Bei der Strassenbeleuchtung hat die Technik derart rasante Fortschritte gemacht, da Dauer und Intensität der Beleuchtung heute ohne nennenswerte Zusatzkosten

den kann. Die neue Technik wird deshalb von den Gemeinden und vom Kanton auch ohne angewendet. Eine Anpassung der Gesetzgebung ist nicht

lich; sie soll bei der nächsten Revision des Energiegesetzes vorgenommen werden. Die Rev sionsarbeiten werden aufgenommen, sobald der Änderungsbedarf aus der Anpassung des

iestrategie 2050) und den geplanten Änderungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) feststeht.

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Fristverlängerungen für den Vollzug überwiesener Motionen

und Energiedirektion

2011 Kohler (Steffisburg, BDP); Kein unnötiger Lichtsmog und keine Ener-

Fortschritte gemacht, dass die Zusatzkosten gesteuert wer- einden und vom Kanton auch ohne

Gesetzgebung ist nicht vordring- lich; sie soll bei der nächsten Revision des Energiegesetzes vorgenommen werden. Die Revi- sionsarbeiten werden aufgenommen, sobald der Änderungsbedarf aus der Anpassung des

iestrategie 2050) und den geplanten Änderungen der Mustervorschriften

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