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Archiv "Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)" (19.02.1993)

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(1)

Die Verwendung von SPA- und DPA- Geräten sowie wie von Geräten, die le- diglich die apparativen Anfordungen der bisherigen KBV-Richtlinien erfül- len, ist nur noch bis zum 31. März 1995 möglich.

• Abrechnungsgenehmigungen für die Knochendensitometrie dürfen nur noch unter dem Vorbehalt des Wider- rufs erteilt werden, da sich die Ver- tragspartner dieser Vereinbarung ver- pflichtet haben, bis Ende 1994 den

diagnostischen Stellenwert sämtlicher radiologischer und nuklearmedizini- scher Verfahren zur Bestimmung der Knochendichte unter wissenschaftli- chen Gesichtspunkten neu zu beurtei-

len. ❑

Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie

(Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

vom 10. Februar 1993 A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Inhalt

Diese Vereinbarung regelt die Vor- aussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der dia-

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Inhalt

§ 2 Genehmigungspflicht

§ 3 Genehmigungsvoraussetzung Abschnitt B

Anforderungen an die fachliche Befähigung

§ 4 Diagnostische Radiologie

§ 5 Allgemeine Röntgendiagnostik

§ 6 Mammographie

§ 7 Computertomographie

§ 8 Knochendichtemessung

§ 9 Strahlentherapie

§ 10 Nuklearmedizin Abschnitt C

Anforderungen an die apparative Ausstattung

§ 11 Diagnostische Radiologie

§ 12 Strahlentherapie

§ 13 Nuklearmedizin Abschnitt D

Verfahren

§ 14 Genehmigungsverfahren

§ 15 Anpassung an geänderte Anfor- derungen an die apparative Aus- stattung

gnostischen Radiologie, der Strahlen- therapie und Nuklearmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung. Dane- ben sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Strahlenschutz-, Röntgen- und Medi- zingeräteverordnung zu beachten. Für die Anwendung dieser Vereinbarung

§ 16 Zeugnisse

§ 17 Kolloquien

Abschnitt E

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 18 Inkrafttreten

§ 19 Allgemeine Übergangsregelun- gen

§ 20 Übergangsregelungen für die ap- parative Ausstattung in der dia- gnostischen Radiologie

§ 21 Übergangsregelungen für die ap- parative Ausstattung in der Strahlentherapie

§ 22 Übergangsregelungen für die ap- parative Ausstattung in der Nu- klearmedizin

Anlagen

Anlage I: Apparative Anforderun- gen in der diagnostischen Radiologie

Anlage II: Apparative Anforderun- gen in der Strahlenthera- pie

Anlage III: Apparative Anforderun- gen in der Nuklearmedizin Anlage IV: Begriffsbestimmungen Anlage V: Anforderungen an die

Film-Folien-Systeme

sind die Begriffsbestimmungen der An- lage IV zu Grunde zu legen.

§2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Ra- diologie, der Strahlentherapie und Nu- klearmedizin im Rahmen der vertrags- ärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- menden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassen- ärztliche Vereinigung zulässig. Die Ge- nehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzun- gen der fachlichen Befähigung (Ab- schnitt B) und der apparativen Aus- stattung (Abschnitt C und Anlagen I bis III) erfüllt.

§ 3

Genehmigungsvoraussetzung Die Erfüllung der Voraussetzung zur fachlichen Befähigung und zur ap- parativen Ausstattung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D dieser Vereinba- rung. Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Inhalte der Kolloquien, Zu- sammensetzung der Kommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesver- einigung in Richtlinien nach § 75 Abs.

7 und § 135 Abs. 3 SGB V.

B

Anforderungen an die fachliche Befähigung

§ 4

Diagnostische Radiologie Den Anforderungen an die fachli- che Befähigung für die Ausführung Inhaltsverzeichnis

A 1

-

448 (74) Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993

(2)

und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie wird ent- sprochen, wenn der Arzt

1. die für den Strahlenschutz erfor- derliche Fachkunde nach § 3 Abs. 3 Nr.

2 RöV nachweist, sofern er nicht auf Grund der Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 45 a) von der Nachweispflicht befreit ist und

2. eine fachliche Qualifikation ge- mäß den in den §§ 5 bis 8 genannten Anforderungen erworben hat.

§5

Allgemeine Röntgendiagnostik (1) Die fachliche Qualifikation für die allgemeine Röntgendiagnostik ist nachgewiesen, wenn der Arzt berech- tigt ist, die Facharztbezeichnung

„Facharzt für Radiologie" oder „Fach- arzt für Diagnostische Radiologie" zu führen.

(2) Soweit eine unter Abs. 1 ge- nannte Facharztbezeichnung nicht er- worben wurde, aber eine Weiterbil- dung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik nach der Weiterbil- dungsordnung den Erwerb eingehen- der Kenntnisse, Erfahrungen und Fer- tigkeiten fordert, gilt die fachliche Qualifikation durch die Vorlage ausrei- chender Zeugnisse als nachgewiesen.

(3) Soweit eine Weiterbildung nach Abs. 1 und 2 nicht stattgefunden hat, hat der Antragsteller durch die Vorla- ge ausreichender Zeugnisse nachzu- weisen, daß er in der diagnostischen Radiologie folgender Organbereiche während der genannten Zeiten unter der Leitung zur Weiterbildung entspre- chend ermächtigter Ärzte tätig gewe- sen ist und in den jeweiligen Organbe- reichen ausreichende Kenntnisse er- worben hat:

a) Für die gesamte Röntgendiagno- stik eine mindestens 36monatige stän- dige Tätigkeit in der Röntgendiagno- stik aller Organbereiche. Dabei sind sechs Monate nuklearmedizinische Diagnostik anrechnungsfähig, soweit diese unter der Leitung entsprechend ermächtigter Ärzte absolviert worden sind.

b) Für die Röntgendiagnostik der Thorax-Organe eine mindestens 12mo- natige ständige Tätigkeit in der ent- sprechenden Röntgendiagnostik

c) Für die Röntgendiagnostik der Extremitäten eine mindestens 12mona- tige ständige Tätigkeit in der entspre- chenden Röntgendiagnostik

d) Für die Röntgendiagnostik des Schädels eine mindestens 12monatige ständige Tätigkeit in der entsprechen- den Röntgendiagnostik

e) Für die Röntgendiagnostik des Harntraktes und/oder der Geschlechts-

organe eine mindestens 12monatige ständige Tätigkeit in der entsprechen- den Röntgendiagnostik

f) Für die Röntgendiagnostik des gesamten Skeletts eine mindestens 18monatige ständige Tätigkeit in der entsprechenden Röntgendiagnostik

g) Für die Röntgendiagnostik des Verdauungstraktes und/oder der Gal- lenwege eine mindestens 12monatige ständige Tätigkeit in der entsprechen- den Röntgendiagnostik

h) Für die Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems, das unter a) bis g) nicht genannt ist, eine mindestens 12monatige ständige Tätigkeit in der entsprechenden Röntgendiagnostik

(4) Bei Erwerb der fachlichen Qua- lifikation nach Abs. 3 b) bis h) für mehr als einen der genannten Organbereiche können auf die geforderten Zeiten der weiteren Organbereiche jeweils sechs Monate angerechnet werden.

(5) Die fachliche Qualifikation zur allgemeinen Röntgendiagnostik nach

§ 5 schließt die fachliche Qualifikation zur Mammographie (§ 6), Computerto- mographie (§ 7) und Knochendichte- messung (§ 8) nicht ein.

(6) Arzte, die ihre fachliche Quali- fikation nach Abs. 3 erworben haben, müssen diese gemäß § 17 Abs. 2 in ei- nem Kolloquium nachweisen. Näheres über Zeugnisse und Kolloquien regeln die §§ 16 und 17.

§6 Mammographie

(1) Soweit die Weiterbildungsord- nung für eine Weiterbildung in der Mammographie den Erwerb eingehen- der Kenntnisse, Erfahrungen und Fer- tigkeiten vorschreibt, gilt die fachliche Qualifikation durch die Vorlage ausrei- chender Zeugnisse als nachgewiesen.

(2) Soweit eine Weiterbildung nach Abs. 1 nicht stattgefunden hat, müssen Antragsteller, die eine fachliche Quali- fikation nach § 5 (Allgemeine Rönt- gendiagnostik) nachweisen können, ei- ne mindestens 3monatige ständige, alle übrigen eine mindestens 6monatige ständige Tätigkeit unter der Leitung ei- nes zur Weiterbildung ermächtigten Arztes durch die Vorlage ausreichen- der Zeugnisse nachweisen und dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Bei mindestens 500 Patienten müssen unter Aufsicht die Palpation und Inspektion der Mammae vorge- nommen,

b) in mindestens 500 Fällen muß unter Aufsicht die selbständige Befun- dung der Röntgenbilder durchgeführt und

c) bei mindestens 100 Patienten muß der Strahlengang persönlich ein- gestellt worden sein.

(3) Ärzte, die ihre fachliche Quali- fikation nach Abs. 2 erworben haben, müssen diese gemäß § 17 Abs. 2 in ei- nem Kolloquium nachweisen. Näheres über Zeugnisse und Kolloquien regeln die §§ 16 und 17.

§7

Computertomographie (1) Soweit die Weiterbildungsord- nung für eine Weiterbildung in der Computertomographie den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der jeweiligen com- putertomographischen Diagnostik (Ganzkörper, Kopf) vorschreibt, gilt die fachliche Qualifikation durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse als nachgewiesen.

(2) Soweit eine Weiterbildung nach Abs. 1 nicht stattgefunden hat, hat der Antragsteller durch die Vorlage ausrei- chender Zeugnisse nachzuweisen, daß er während der genannten Zeiten un- ter der Leitung eines zur Weiterbil- dung ermächtigten Arztes tätig gewe- sen ist:

a) Für Untersuchungen des Ganz- körpers auch einschl. Kopf und des Spinalkanals

1. eine mindestens 30monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologi- schen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und

2. eine mindestens 10monatige ganztägige Tätigkeit in der Computer- tomographie

b) Für Untersuchungen des Kopfes und des Spinalkanals

1. eine mindestens 18monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologi- schen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und

2. eine mindestens 4monatige ganz- tägige Tätigkeit in der Computerto- mographie insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals

(3) Arzte, die ihre fachliche Quali- fikation nach Abs. 2 erworben haben, müssen diese gemäß § 17 Abs. 2 in ei- nem Kolloquium nachweisen. Näheres über Zeugnisse und Kolloquien regeln die §§ 16 und 17.

8

Knochendichtemessung (1) Zur Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der Knochendich- temessung mit radiologischen und/oder nuklearmedizinischen Methoden hat der Antragsteller durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse nachzuwei- sen, daß er eine mindestens 12monati- ge ständige Tätigkeit in der radiologi- schen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Skelettdia- gnostik angerechnet werden kann, aus-

Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993 (77) A1-449

(3)

geübt und folgende Qualifikation er- worben hat:

a) Grundkurs im Strahlenschutz nach Richtlinie „Fachkunde nach RöV, Anlage 1 Nr. 1.1" oder Grund- kurs beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach Richtlinie

„Strahlenschutz in der Medizin, Anla- ge A 3 Nr. 1.1", soweit die entspre- chenden Fachkunden nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Röntgenverordnung bezie- hungsweise § 6 Abs. 2 der Strahlen- schutzverordnung nicht vorliegen

b) Einweisung in theoretische Grundlagen, Technik und Indikations- stellung

c) Erwerb praktischer Erfahrungen in der Knochendichtemessung auf Grund der Durchführung von minde- stens 50 Untersuchungen unter Anlei- tung eines in der Knochendichtemes- sung qualifizierten Arztes mit selbstän- diger Einstellung des Gerätes und selb- ständiger Befundung

(2) Erfolgreiche Teilnahme an ei- nem Kolloquium gemäß § 17 Abs. 2 nach Erfüllung der vorgenannten Vor- aussetzungen. Näheres über Zeugnisse und Kolloquien regeln die §§ 16 und 17.

§9 Strahlentherapie

(1) Die Anforderungen an die fach- liche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- und Orthovolttherapie gilt durch die Vorla- ge der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV und durch den Nachweis einer der folgenden fachlichen Qualifikatio- nen als erfüllt:

a) Berechtigung zum Führen fol- gender Facharztbezeichnungen: „Fach- arzt für Strahlentherapie" oder „Fach- arzt für Radiologie, Teilgebiet: Strah- lentherapie" (nach Übergangsrecht der Weiterbildungsordnung) oder „Fach- arzt für Radiologie" (sofern er die fachliche Qualifikation für die Strah- lentherapie erworben hat)

b) Soweit eine unter Abs. 1 a ge- nannte Facharztbezeichnung nicht er- worben wurde, der Nachweis einer ent- sprechenden Weiterbildung in fachge- bietsspezifischer Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- und Orthovolttherapie durch die Vorlage ausreichender Zeug- nisse, wenn die Weiterbildungsord- nung für diese Weiterbildung den Er- werb eingehender Kenntnisse, Erfah- rungen und Fertigkeiten vorschreibt

c) Soweit eine Weiterbildung nach

Abs. 1 a oder 1 b nicht

stattgefunden hat, der Nachweis folgender fachlicher Voraussetzungen durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse:

1. für die Nahbestrahlungstherapie eine mindestens 6monatige ständige Tätigkeit in dieser Strahlentherapie unter der Leitung eines dazu ermäch- tigten Arztes

2. für die Weichstrahltherapie eine mindestens 6monatige ständige Tätig- keit in der Strahlentherapie von Haut- krankheiten unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes

3. für die Orthovolttherapie eine mindestens 12monatige ständige Tätig- keit in dieser Strahlentherapie unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes

d) Die in der Nahbestrahlungs- und/oder Weichstrahltherapie nachge- wiesenen Zeiten können bis zu sechs Monaten auf die erforderlichen Zeiten in der Orthovolttherapie angerechnet werden. Die für die Nahbestrahlungs- therapie und/oder Weichstrahltherapie nachzuweisenden Zeiten können in- nerhalb der nachzuweisenden Zeiten für die Orthovolttherapie abgeleistet werden.

(2) Die Anforderungen an die fach- liche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Hochvolttherapie sind durch die Be- rechtigung zum Führen der Facharzt- bezeichnung „Facharzt für Strahlen- therapie" oder „Facharzt für Radiolo- gie, Teilgebiet: Strahlentherapie"

(nach Übergangsrecht der Weiterbil- dungsordnung) oder „Facharzt für Ra- diologie" (sofern er die fachliche Qua- lifikation für die Strahlentherapie er- worben hat) sowie durch die Vorlage der entsprechenden Fachkundebe- scheinigung der Strahlenschutzverord- nung und der dazu ergangenen Aus- führungsvorschriften in den jeweils gel- tenden Fassungen nachgewiesen.

(3) Die Anforderungen an die fach- liche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Brachytherapie gelten durch die Vorla- ge entsprechender Fachkundebeschei- nigungen der Strahlenschutzverord- nung und der dazu ergangenen Aus- führungsvorschriften in den jeweils gel- tenden Fassungen sowie durch den Nachweis einer der folgenden fachli- chen Qualifikationen als erfüllt:

a) Berechtigung zum Führen fol- gender Facharztbezeichnungen: „Fach- arzt für Strahlentherapie" oder „Fach- arzt für Radiologie, Teilgebiet: Strah- lentherapie" (nach Übergangsrecht der Weiterbildungsordnung) oder „Fach- arzt für Radiologie" (sofern er die fachliche Qualifikation für die Strah- lentherapie erworben hat)

b) Soweit eine unter Abs. 3 a ge- nannte Facharztbezeichnung nicht er- worben wurde, der Nachweis einer ent- sprechenden Weiterbildung in fachge-

bietsspezifischer Brachytherapie durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse, wenn die Weiterbildungsordnung für diese Weiterbildung den Erwerb einge- hender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorschreibt

c) Soweit eine Weiterbildung nach Abs. 3 a oder Abs. 3 b nicht stattgefun- den hat, der Nachweis einer minde- stens 6monatigen ständigen Tätigkeit in der Brachytherapie des jeweiligen Organbereichs unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse

(4) Ärzte, die ihre fachliche Quali- fikation nach Abs. 1 c oder 3 c erwor- ben haben, müssen diese gemäß § 17 Abs. 2 in einem Kolloquium nachwei- sen. Näheres über Zeugnisse und Kol- loquien regeln die §§ 16 und 17.

§ 10 Nuklearmedizin

(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie ist nachge- wiesen, wenn der Arzt berechtigt ist, die Facharztbezeichnung „Facharzt für Nuklearmedizin" zu führen.

(2) Soweit eine Weiterbildung nach Abs. 1 nicht stattgefunden hat, hat der Antragsteller für die nuklearmedizini- sche In-vivo-Diagnostik die Fachkun- debescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vorzulegen und eine der folgenden fachlichen Qualifikationen durch die Vorlage aus- reichender Zeugnisse nachzuweisen:

a) Für die gesamte nuklearmedizi- nische Diagnostik eine mindestens 36monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Diagnostik aller Organbereiche unter der Leitung ent- sprechend zur Weiterbildung ermäch- tigter Ärzte. Dabei sind sechs Monate nuklearmedizinische Therapie oder diagnostische Radiologie anrechnungs- fähig, soweit diese unter der Leitung entsprechend, zur Weiterbildung er- mächtigter Ärzte erworben worden sind.

b) Für die nuklearmedizinische Diagnostik eines Organs oder eines Or- gansystems eine mindestens 12monati- ge ständige Tätigkeit in der entspre- chenden nuklearmedizinischen Dia- gnostik unter der Leitung entspre- chend zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte

c) Für die Single-Photon-Emissi- ons-Computer-Tomographie (SPECT) zusätzlich für die Fachkunde nach a) oder b) eine mindestens 6monatige ständige Tätigkeit in diesem diagnosti- schen Verfahren unter der Leitung entsprechend zur Weiterbildung er- mächtigter Ante

A 1 -450 (78) Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993

(4)

(3) Soweit der Arzt die Vorausset- zungen zum Führen der Facharztbe- zeichnung „Facharzt für Nuklearmedi- zin" nicht erfüllt, sind für die Ausfüh- rung und Abrechnung von Leistungen der alleinigen nuklearmedizinischen In-vivo-Diagnostik die Fachkundebe- scheinigung nach § 6 Abs. 2 der Strah- lenschutzverordnung vorzulegen und eine mindestens 3monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen In-vitro-Diagnostik bei einem dazu er- mächtigten Arzt durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse nachzuwei- sen.

(4) Bei dem Erwerb der fachlichen Qualifikation in der nuklearmedizini- schen Diagnostik nach Abs. 2 b für mehr als einen der genannten Organ- bereiche können auf die geforderten Zeiten der weiteren Organbereiche je- weils sechs Monate angerechnet wer- den.

(5) Ärzte, die ihre fachliche Quali- fikation nach Abs. 2 erworben haben, müssen diese gemäß § 17 Abs. 2 in ei- nem Kolloquium nachweisen. Näheres über Zeugnisse und Kolloquien regeln die §§ 16 und 17.

Anforderungen an die apparative

Ausstattung

§ 11

Diagnostische Radiologie (1) Den Anforderungen an die ap- parative Ausstattung in der diagnosti- schen Radiologie liegen die Röntgen- verordnung vom 8. Januar 1987 und die dazu erlassenen Richtlinien zugrunde.

Die darin festgelegten generellen An- forderungen an Röntgeneinrichtungen werden in dieser Vereinbarung ergänzt um spezielle Anforderungen, die für die sachgerechte Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der diagno- stischen Radiologie in den einzelnen Anwendungsklassen zu erfüllen sind.

Für die einzelnen Anwendungsklassen gelten die in der Anlage I aufgeführten Mindestanforderungen. Die Mindest- anforderungen gelten für jeden Ar- beitsplatz.

(2) Die sachgerechte Durchfüh- rung von Röntgenuntersuchungen er- fordert die Verwendung von Abbil- dungssystemen, die die Qualitätsan- forderungen der Leitlinien der Bun- desärztekammer zur Qualitätssiche- rung in der Röntgendiagnostik in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Es dürfen nur solche Film-Folien-Syste- me

in der vertragsärztlichen Versor- gung

verwendet werden, die die Min- destanforderungen der Anlage V er- füllen.

§ 12 Strahlentherapie

Die Anforderungen an die Bestrah- lungsgeräte sowie an die Hilfsgeräte in der Strahlentherapie richten sich nach der Röntgenverordnung, nach der Strahlenschutzverordnung, den Richt- linien „Strahlenschutz in der Medizin"

und nach den auf der Grundlage beider Verordnungen erlassenen Richtlinien der zuständigen Ministerien. Die darin festgelegten generellen Anforderungen an Bestrahlungseinrichtungen werden in dieser Vereinbarung ergänzt um spezielle Anforderungen, die für die sachgerechte Ausführung und Abrech- nung von Leistungen in der Strahlen- therapie in den einzelnen Anwen- dungsklassen zu erfüllen sind. Für die einzelnen Anwendungsklassen gelten die in der Anlage II aufgeführten Min- destanforderungen. Die Mindestanfor- derungen gelten für jeden Arbeitsplatz.

§ 13 Nuklearmedizin

Die Ausstattung und Anforderun- gen an die Untersuchungsgeräte zur nuklearmedizinischen Diagnostik rich- ten sich nach der Strahlenschutzver- ordnung, den Richtlinien „Strahlen- schutz in der Medizin" und nach den auf der Grundlage beider Verordnun- gen erlassenen Richtlinien der zustän- digen Ministerien. Die darin festgeleg- ten generellen Anforderungen an nu- klearmedizinische Einrichtungen wer- den in dieser Vereinbarung ergänzt um spezielle Anforderungen, die für die sachgerechte Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen in der Nu- klearmedizin in den einzelnen An- wendungsklassen zu erfüllen sind. Für die einzelnen Anwendungsklassen gel- ten die in der Anlage III aufgeführten Mindestanforderungen. Die Mindest- anforderungen gelten für jeden Ar- beitsplatz.

D Verfahren

§ 14

Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der diagnostischen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu richten. Über die An- träge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmi- gung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Vor Erteilung der Ge- nehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der diagno- stischen Radiologie, der Strahlenthera-

pie und Nuklearmedizin sind die vorge- legten Zeugnisse von der Kassenärztli- chen Vereinigung zu überprüfen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radio- logie, der Strahlentherapie oder Nukle- armedizin sind insbesondere beizufü- gen:

1. Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 für den Nachweis der fachlichen Qualifikation

2. Erforderliche Bescheinigung über Fachkunde im Strahlenschutz (s.

Abschnitt B, Anforderungen an die fachliche Befähigung) nach der Rönt- gen- beziehungsweise Strahlenschutz- verordung

3. Nachweis der Erfüllung der An- forderungen an die apparative Ausstat- tung gemäß den Anlagen I und III. Der Nachweis kann durch die Gewährlei- stung des Herstellers, daß das verwen- dete Gerät diesem Anforderungen ent- spricht, geführt werden.

4. Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder die Betriebserlaubnis (Bauartzulas- sung des Röntgenstrahlers und Strah- lenschutzmaßnahmen) nach § 4 Abs.

1 der Röntgenverordnung vom 8. Ja- nuar 1987 beziehungsweise Umgangs- genehmigung nach § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 13.

Oktober 1976 in der jeweils geltenden Fassung. Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung die Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverord- nung beziehungsweise § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung noch nicht vorliegt, ist der Arzt verpflichtet, die- se unverzüglich nach Erhalt der zu- ständigen Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen.

(3) Der Arzt hat jede Veränderung an der zugelassenen Röntgeneinrich- tung, am Bestrahlungsgerät oder an der nuklearmedizinischen Einrichtung sowie Änderungen der in Abs. 2 Nr. 4 genannten behördlichen Genehmigun- gen unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen können die Kommissionen für diagnostische Radiologie, Strahlenthe- rapie und Nuklearmedizin beauftra- gen, die in Betrieb befindlichen Ein- richtungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen gemäß den Anlagen I bis III dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der diagnostischen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin wird nur erteilt, wenn der Arzt in sei-

nem Auftrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprü- fung erklärt.

(80) Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993

A1

-

452

(5)

§ 15

Anpassung an geänderte Anforderungen an die apparative Ausstattung Der Arzt ist verpflichtet, die appa- rative Ausstattung den Änderungen dieser Vereinbarung im Rahmen der vorgesehenen Übergangsfristen gemäß den §§ 20 bis 22 anzupassen und die Anpassung der Kassenärztlichen Ver- einigung anzuzeigen. Wird die Anpas- sung nicht fristgerecht vorgenommen, endet die Genehmigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistun- gen der diagnostischen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin mit Ablauf der Übergangsfrist.

§ 16 Zeugnisse

(1) Soweit nach dieser Vereinba- rung für den Nachweis der fachlichen Qualifikation die Berechtigung zum Führen der in dieser Vereinbarung in den §§ 5 bis 10 genannten Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnungen ausrei- chend ist, ist diese Berechtigung durch die Vorlage des Facharztzeugnisses nachzuweisen.

(2) Soweit die fachliche Qualifika- tion nicht mit einem Zeugnis nach Abs.

1 nachgewiesen wird, müssen die über eine radiologische, strahlentherapeuti- sche oder nuklearmedizinische Tätig- keit vorzulegenden Zeugnisse von dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Für die diagnostische Radiologie beziehungsweise diagnostische Nukle- armedizin:

> Überblick über die Zusammen- setzung des Krankheitsgutes der Abtei- lung, in der die Weiterbildung statt- fand

> Beschreibung der durchgeführ- ten Untersuchungen und angewandten Techniken

> Zahl der vom Antragsteller un- ter Anleitung erbrachten sowie Zahl der selbständig durchgeführten Unter- suchungen und diagnostischen Beurtei- lungen

D Beurteilung der Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Durchführung von Untersuchungen be- stimmter Organe und zur selbständigen Anwendung bestimmter Untersu- chungstechniken

Als radiologische beziehungsweise nuklearmedizinische Tätigkeit im Sin- ne dieser Vereinbarung gilt nicht die alleinige Teilnahme an Röntgenbildbe- sprechungen (sogenannte Film-Visi- ten) beziehungsweise nuklearmedizini- schen Befundbesprechungen oder die Teilnahme an Einführungs- oder Fort- bildungskursen.

b) Für die Strahlentherapie:

> Überblick der Zusammenset- zung des Krankheitsgutes der Abtei- lung, in der die Weiterbildung statt- fand

> Beschreibung der durchgeführ- ten Bestrahlungsplanungen und Be- strahlungstechniken

> Zahl der vom Antragsteller un- ter Anleitung erbrachten sowie Zahl der selbständig durchgeführten Be- strahlungen

I> Beurteilung der Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Durch- führung von Strahlenbehandlungen

§ 17 Kolloquien

(1) Bestehen trotz der Berechti- gung zum Führen einer Gebiets- bezie- hungsweise Teilgebietsbezeichnung oder der vorgelegten Zeugnisse be- gründete Zweifel, daß die in Abschnitt B dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen an die fachlichen Befä- higungen erfüllt sind, so kann die Kas- senärztliche Vereinigung die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der beantragten Lei- stungen von der erfolgreichen Teilnah- me an einem Kolloquium abhängig ma- chen. Das gleiche gilt, wenn der antrag- stellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist.

(2) Wird die fachliche Qualifikati- on nach

a) § 5 Abs. 3 (Allgemeine Röntgen- diagnostik),

b) § 6 Abs. 2 (Mammographie), c) § 7 Abs. 2 (Computertomogra- phie),

d) § 8 (Knochendichtemessung), e) § 9 Abs. 1 c oder Abs. 3 c (Strah- lentherapie) oder

f) § 10 Abs. 2 (Nuklearmedizin) erworben, darf die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der diagnostischen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kolloquium erfolgen.

E

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 18 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1.

April 1993 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung für Radiologie und Nu- klearmedizin vom 8. Dezember 1979 in der Fassung vom 9. Dezember 1989.

§ 19

Allgemeine Übergangsregelungen (1) Die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung von den Kassenärztli-

chen Vereinigungen erteilten Geneh- migungen bleiben unberührt. Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der dia- gnostischen Radiologie, der Strahlen- therapie und Nuklearmedizin, die ein Arzt vor Inkrafttreten dieser Vereinba- rung gestellt hat, sind aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung gel- tenden Bestimmungen zu entscheiden.

(2) Die Genehmigungen für die Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen in den Methoden zur Kno- chendichtemessung sind nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

Bis zum 31. Dezember 1994 werden die Partner dieser Vereinbarung die Aus- sagefähigkeit der jeweiligen techni- schen Verfahren unter wissenschaftli- chen Gesichtspunkten neu beurteilen.

(3) Für Arzte, die ihre fachliche Befähigung in der Computertomogra- phie bis zum 31. März 1993 aufgrund von § 6 der Radiologie-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Fassung vom 9. Dezember 1989 er- worben und bis zum 31. März 1994 ei- nen Antrag nach § 14 (Genehmigungs- verfahren) dieser Vereinbarung ge- stellt haben, gilt die fachliche Befähi- gung nach § 7 dieser Vereinbarung als nachgewiesen.

(4) Die unter den §§ 20 bis 22 auf- geführten Übergangsregelungen für die apparative Ausstattung in der dia- gnostischen Radiologie, Strahlenthera- pie und Nuklearmedizin gelten nur un- ter der Voraussetzung, daß zwingende Vorschriften der Röntgenverordnung, der Strahlenschutzverordnung, der da- zu ergangenen Richtlinien oder andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen diesen nicht entgegenstehen.

(5) Ärzte, die bei Inkrafttreten der Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung für Radiologie und Nu- klearmedizin in der Fassung vom 9.

Dezember 1989 eine Röntgeneinrich- tung verwenden, die diesen Richtlinien nicht entspricht, aber den Richtlinien in der Fassung entsprochen hat, die bis zu diesem Zeitpunkt gegolten hat, dürfen diese Einrichtung bis zum 31.

Dezember 1993 weiterverwenden.

Wird in den Richtlinien in der Fassung vom 9. Dezember 1989 eine apparative Nachrüstung gefordert, ist diese nur dann zu erfüllen, wenn die entspre- chende apparative Anforderung in die- se Vereinbarung übernommen worden ist.

§ 20

Übergangsregelungen für die apparative Ausstattung in der

diagnostischen Radiologie (1) Arzte, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine Röntgenein-

Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993 (83) A1 - 455

(6)

Klasse I a

Zahnaufnahmen und Röhrenspannung 50 Einrichtung zur Begrenzung Aufnahmen der Alveo- kV; Brennflecknenn- des Nutzstrahlenbündels und larfortsätze der Kiefer wert maximal 1,5 nach Zielvorrichtung

DIN 6823*) 1Klasse I b

.Klasse I c

Panorama-Schichtauf- nahmen der Zähne und/oder der Kiefer so- wie der Kiefergelenke

entfällt

Panorama-Schichtauf- nahmegerät mit eng eingeblendetem Strah- lenbündel

Klasse I d

Weichteilprofilaufnah- men des Gesichtsschä- dels, auch dentale Fernaufnahmen

Klasse I e

Aufnahmen des Glied- maßenskeletts, ausge- nommen Schulterge- lenk, Hüftgelenk und Oberschenkel

Klasse II

Aufnahmen des Ske- letts, Nativaufnahmen der Weichteile und des

Generatorleistung von 0,8 kW bei 80 kV;

Brennflecknennwert maximal 1,5 nach DIN 6823*)

Generatorleistung 1 kW bei 75 kV; Brennflek- knennwert maximal 1,5 nach DIN 6823*)

Generatorleistung 30 kW bei 100 kV; 6-Puls- oder 12-Puls-Genera-

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels und zur Voranzeige des dem Unter- suchungszweck angepaßten Strahleneintrittsfeldes (Licht- visier oder gleichwertige me- chanische Zentriereinrichtung)

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels und zur Voranzeige des dem Unter- suchungszweck angepaßten Strahleneintrittsfeldes (Licht- visier)

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels und zur Voranzeige des dem Unter-

Klasse II (Fortsetzung) Bauchraumes, Aufnah- men des Harnappara- tes, Aufnahmen zur Lymphographie, Sia- lographie, Aufnahmen der Thoraxorgane

tor oder äquivalente Welligkeit mit einer der Kurzzeitnennlei- stung des Generators entsprechenden Dreh- anodenröhre; Brenn- flecknennwert maximal 2,0 nach DIN 6823*) Belichtungsautomatik und Möglichkeit zur freien Wahl der Auf- nahmedaten für Spe- zialeinstellungen

Klasse III

Gesamte Röntgendia- Generatorleistung 30 gnostik, insbesondere kW bei 100 kV; 6-Puls- alle Röntgenuntersu- oder 12-Puls-Genera- chungen, die eine tor oder äquivalente

•) entspricht IEC 336

:richtung aufgrund einer gemäß den Radiologie- und Nuklearmedizin- Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung durch eine Kassenärzt- liche Vereinigung erteilten Genehmi- gung betreiben, die den Anforderun- gen an die apparative Ausstattung die- ser Vereinbarung nicht entspricht, dür- fen diese bis zum 31. März 1998 weiter- verwenden.

(2) Ärzte aus den neuen Bundes- ländern, die beim Inkrafttreten dieser 'Vereinbarung eine Röntgeneinrich- tung aufgrund einer nach den Radiolo- gie- und Nuklearmedizin-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung oder aufgrund § 11 (Qualitätssi- cherung) Nr. 1 der Übergangsregelun- gen im Anhang zum Bundesmantelver- trag-Ärzte (BMV-Ä) erteilten Geneh- migung einer Kassenärztlichen Verei- nigung betreiben, die den apparativen Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entspricht, dürfen diese Einrich- tung bis zum 31. März 1998 weiterver- wenden.

§ 21

Übergangsregelungen für die apparative Ausstattung in der

Strahlentherapie

(1) Ärzte, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein strahlenthera- peutisches Gerät betreiben, das dieser Vereinbarung nicht entspricht, dürfen dieses bis zum 31. März 1998 weiterver-

wenden.

(2) Ärzte, die über die unter Abs. 1 angegebenen Übergangszeiten hinaus Leistungen der Strahlentherapie er- bringen wollen, müssen spätestens bis zum 31. März 1998 der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach- weisen, daß das verwendete Bestrah- lungsgerät den Anforderungen an die apparative Ausstattung entspricht.

(3) Ärzte, die ein Bestrahlungsge- rät der Anwendungsklasse III mit Ge- nehmigung der Kassenärztlichen Ver- einigung verwenden, das den Anforde- rungen an die apparative Ausstattung dieser Vereinbarung nicht entspricht, können dieses bis zum 31. März 1994 weiterverwenden.

(4) Ärzte, die ein Bestrahlungsge- rät der Anwendungsklasse III mit Ge- nehmigung der Kassenärztlichen Ver- einigung verwenden, das den Anforde- rungen an die apparative Ausstattung dieser Vereinbarung entspricht, kön- nen dieses bis zum 31. März 1996 wei- terverwenden.

§ 22

Übergangsregelungen für die apparative Ausstattung in der

Nuklearmedizin

(1) Ärzte, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein nuklearmedi- zinisches Gerät aufgrund einer gemäß den Radiologie- und Nuklearmedizin- Richtlinien der Kassenärztlichen Bun-

desvereinigung durch eine Kassenärzt- lichen Vereinigung erteilten Genehmi- gung betreiben, das den Anforderun- gen an die apparative Ausstattung die- ser Vereinbarung nicht entspricht, dür- fen dieses bis zum 31. März 1998 wei- terverwenden, soweit nicht in nachste- henden Fällen abweichende Fristen aufgeführt werden.

a) Ärzte, die einen Scanner für die Schilddrüsenszintigraphie verwenden, dürfen diesen bis zum 31. März 1995 weiterverwenden.

b) Ärzte, die bei Inkrafttreten die- ser Vereinbarung eine Einrichtung der Anwendungsklasse VI a bis c (Kno- chendichtemessung) verwenden, die dieser Vereinbarung nicht entspricht, aber der Anwendungsklasse VI der Richtlinien in derjenigen Fassung ent- sprochen hat, die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung gegolten hat, dür- fen diese Einrichtung bis zum 31. März 1995 weiterverwenden.

c) Ärzte, die ein Untersuchungsge- rät der Anwendungsklasse VI b (SPA) verwenden, welches den Anforderun- gen dieser Vereinbarung entspricht, können dieses Gerät bis zum 31. März 1995 weiterverwenden.

d) Ärzte, die ein Untersuchungsge- rät der Anwendungsklasse VI c (DPA) verwenden, das den apparativen An- forderungen dieser Vereinbarung ent- spricht, können dieses Gerät bis zum 31. März 1995 weiterverwenden.

Anlage I: Diagnostische Radiologie Strahlendiagnostik/-therapie Anlage I: Diagnostische Radiologie Strahlendiagnostik/-therapie

Anwendungsklassen Mindestanforderung Mindestanforderung an die

an die Strahlenerzeu- Ausstattung der Untersu- gungssysteme chungseinrichtungen

Mindestanforderung Mindestanforderung an die an die Strahlenerzeu- Ausstattung der Untersu- gungssysteme chungseinrichtungen Anwendungsklassen

suchungszweck angepaßten Strahleneintrittsfeldes (Licht- visier)

Rasteraufnahmeeinrichtung mit auf den jeweiligen Fokus- Filmabstand fokussiertem Streustrahlenlaufraster; für Aufnahmen am Stammskelett Rasteraufnahmevorrichtung mit Streustrahlenlaufraster für Aufnahmen im Stehen und Liegen; bei mindestens 60 Lini- en/cm genügt ein feststehender Streustrahlenraster

Ein Mindest-FFA von 1 m, für Aufnahmen der Thoraxorgane von 1,5 m, für Wirbelsäulen- ganzaufnahmen von minde- stens 3 m, muß eingehalten werden können

Für Schichtuntersuchungen:

Schichtaufnahmegerät für va- riable lineare Verwischung mit Schichtwinkel bis 40 Grad oder mehrdimensionale Verwi- schung; Streustrahlenraster

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels und zur Voranzeige des dem Unter- suchungszweck angepaßten

A1-456 (84) Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993

(7)

Klasse VI

Durchleuchtungskon- trolle und Kontrollauf- nahmen im Verlauf von Operationen, bei Ver- sorgung von Verletzun- gen der Gliedmaßen oder des Rumpfes

Generatorleistung: 2 kW bei 90 kV am 2-Puls-Generator (mit digitalem Bildspeicher:

1 kW); Brennfleck- nennwert maximal 1,8

mm Anlage I: Diagnostische Radiologie Strahlendiagnostik/-therapie

Anwendungsklassen Mindestanforderung Mindestanforderung an die an die Strahlenerzeu- Ausstattung der Untersu- gungssysteme chungseinrichtungen

Anlage I: Diagnostische Radiologie Strahlendiagnostik/-therapie Mindestanforderung Mindestanforderung an die an die Strahlenerzeu- Ausstattung der Untersu- gungssysteme chungseinrichtungen Anwendungsklassen

Klasse IV (Fortsetzung)

Klasse V

Durchleuchtungskon- Generatorleistung: 1 trolle und Kontrollauf- kW bei 75 kV; Brenn- nahmen bei Versor- flecknennwert maximal gung von Verletzungen 1,8 mm

der Gliedmaßen Strahleneinrittsfeldes (Lichtvi-

sier)

Rasteraufnahmeeinrichtung mit auf den jeweiligen Fokus- Filmabstand fokussierten Streustrahlenlaufraster; für Aufnahmen am Stammskelett Rasteraufnahmevorrichtung mit Streustrahlenlaufraster für Aufnahmen im Stehen und Liegen; bei mindestens 60 Lini- en/cm genügt ein feststehender Streustrahlenraster

Ein Mindest-FFA von 1 m, für Aufnahmen der Thoraxorgane von 1,5 m, für Wirbelsäulen- ganzaufnahmen von minde- stens 3 m, muß eingehalten werden können

Einrichtung zur Röntgen-Fern- seh-Durchleuchtung mit auto- matischer Dosisleistungsrege- lung; Auflösung von minde- stens 1 Lp/mm über zwei Drit- tel des Bilddurchmessers bezo- gen auf 25 cm BV- Nenndurchmesser (nach DIN 6868 Teil 50)

Bei Aufzeichnung vom Aus- gangsschirm des Röntgenbild- verstärkers: Caesiumjodid-Ein- gangsschirm und Auflösung von mindestens 2 Lp/mm über das gesamte Bildformat Für Röntgenuntersuchungen des Verdauungstraktes stufen- lose Umlegbarkeit des Durch- leuchtungsgerätes hin zur Kopftieflage und Zielaufnah- megerät oder BV-Aufnahmesy- stem mit automatischer Um- schaltung der Betriebsdaten der Röntgenröhre von der Durchleuchtung zur Aufnahme Für Schichtuntersuchungen:

Schichtaufnahmegerät für va- riable lineare Verwischung mit Schichtwinkel bis 40 Grad oder mehrdimensionale Verwi- schung; Streustrahlenraster

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels und zur Voranzeige des dem Unter- suchungszweck angepaßten Strahleneinrittsfeldes (Lichtvi- sier)

Rasteraufnahmeeinrichtung mit auf den jeweiligen Fokus- Filmabstand fokussiertem Streustrahlenlaufraster; für Aufnahmen am Stammskelett Rasteraufnahmevorrichtung mit Streustrahlenlaufraster für Aufnahmen im Stehen und Liegen; bei mindestens 60 Lini- en/cm genügt ein feststehender Streustrahlenraster

Ein Mindest-FFA von 1 m, für Aufnahmen der Thoraxorgane von 1,5 m, für Wirbelsäulen- ganzaufnahmen von minde- stens 3 m, muß eingehalten werden können

Einrichtung zur Röntgen-Fern- seh-Durchleuchtung mit auto- matischer Dosisleistungsrege- lung; Auflösung von minde- stens 1 Lp/mm über zwei Drit- tel des Bilddurchmessers bezo- gen auf 25 cm BV- Nenndurchmesser (nach DIN 6868 Teil 50)

Bei Aufzeichnungen vom Aus- gangsschirm des Röntgenbild- verstärkers: Caesiumjodid-Ein- gangsschirm und Auflösung von mindestens 2 Lp/mm über das gesamte Bildformat Für Röntgenuntersuchungen des Verdauungstraktes stufen- lose Umlegbarkeit des Durch- leuchtungsgerätes bis zur Kopf- tieflage und Zielaufnahmege- rät oder BV-Aufnahmesystem mit automatischer Umschal- tung der Betriebsdaten der Röntgenröhre von der Durch- leuchtung zur Aufnahme Für angiographische Serien- aufnahmen: automatischer Film- oder Kassettenwechsler oder BV-Aufnahmesystem be- ziehungsweise Kinematogra- phie-Einrichtung.

Für Schichtuntersuchungen:

Schichtaufnahmegerät für va- riable lineare Verwischung mit Schichtwinkel bis 40 Grad oder mehrdimensionale Verwi- schung; Streustrahlenraster

Mobile Röntgeneinrichtung mit Röntgen-Fernseh-Durch- leuchtung mit automatischer Dosisleistungsregelung Auflösung von mindestens 1 Lp/mm über zwei Drittel des Bilddurchmessers bezogen auf 25 cm BV-Nenndurchmesser (nach DIN 6868 Teil 50) Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels Bei digitaler Bildaufzeichnung:

Matrix 512 x 512, 8 bit, 50 Hz Möglichkeit zur digitalen Spei- cherung

Mobile Röntgeneinrichtung mit Röntgen-Fernseh-Durch- leuchtung mit automatischer Dosisleistungsregelung Auflösung von mindestens 1 Lp/mm über zwei Drittel des Bilddurchmessers bezogen auf 25 cm BV-Nenndurchmesser (nach DIN 6868 Teil 50) Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels Bei digitaler Bildaufzeichnung:

Matrix 512 x 512, 8 bit, 50 Hz Möglichkeit zur digitalen Spei- cherung

FFA mindestens 60 cm (mit Zusatzeinrichtung mind. 55 cm)

Exzentrische Begrenzung des Nutzstrahlenbündels mit Spe- zialtubus oder Blendensystem Streustrahlenlaufraster und Verwendung von Film-Folien- Kombination, die mit einem Prüfkörper aus Plexiglas in 40 mm Höhe über dem Mamma- Auflagetisch an einem Meß- punkt in 40 mm Abstand von.

der Mitte der brustwandseiti- gen Formatkante eine Ortsauf- lösung von 8 Lp/mm in jeder Orientierung senkrecht zur Strahlrichtung erreicht.

Klasse III (Fortsetzung)

Durchleuchtung erfor- Welligkeit mit einer dern können. Dazu ge- der Kurzzeitnennlei- hören auch Arthrogra- stung des Generators phie, Myelographie, entsprechenden Dreh- Phlebographie und Hy- anodenröhre; Brenn- sterosalpingograph ie. flecknennwert maximal Ausgenommen von An- 2,0 nach DIN 6823*) wendungsklasse III Belichtungsautomatik sind: Aufnahmen zur und Möglichkeit zur arteriellen angiogra- freien Wahl der Auf- phischen Röntgenun- nahmedaten für Spe- tersuchung, zur Veno- zialeinstellungen graphie des Körper-

stammes (Anwen- dungsklasse IV) und Aufnahmen der weibli- chen und männlichen Brust (Anwendungs- klasse VII).

Klasse IV

Gesamte Röntgendia- Generatorleistung 50 gnostik einschließlich kW bei 100 kV; 6-Puls- Aufnahmen zur arte- oder 12-Puls-Genera- riellen angiographi- tor oder äquivalente schen Röntgenuntersu- Welligkeit mit einer chung und zur Veno- der Kurzzeitnennlei- graphie des Körper- stung des Generators stammes. entsprechenden Dreh- Ausgenommen von An- anodenröhre; Brenn- wendungsklasse IV flecknennwert maximal sind: Aufnahmen der 1,5 nach DIN 6823*) weiblichen und männli- Belichtungsautomatik chen Brust (Anwen- und Möglichkeit zur dungsklasse VII) freien Wahl der Auf- nahmedaten für Spe- zialeinstellungen Bei Zweiebenen-Si- multan-Serienangio- graphie müssen beide Röhren (ggf. zusam- men) die volle Ausnut- zung der Generator- nennleistung gestatten.

Klasse VII

Aufnahmen der weibli- Generatorleistung: 1 chen und männlichen kW bei 30 kV; Brenn- Brust (Mammogra- flecknennwert maximal

phie) 0,4 nach DIN 6823*)

Gesamtfilterung 0,5 mm AIGW (Alumini- umgleichwert) oder 0,03 mm Molybdän Spannung mindestens von 25 bis 30 kV regel- bar

Belichtungsautomatik und Möglichkeit zur freien Wahl der Auf- nahmedaten für Spe- zialeinstellungen

*) entspricht IEC 336

A L-458 (86) Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993

(8)

Generatorleistung 50 kW bei 100 kV; 12-Puls oder äquivalente Wel- ligkeit

Einstellung der Auf- nahmedaten aus Test- schuß- oder Durch- leuchtungsdaten, auto- matische Dosislei- stungsregelung für Fernseh-Durchleuch- tung

Röntgenstrahler: 50 kW, Brennflecknenn- wert maximal 1,5 nach DIN 6823*)

Anodenspeicherkapa- zität mindestens 200 kW sec, Dauerleistung 300 W

Generatorleistung 80 kW bei 100 kV; 12-Puls oder äquivalente Wel- ligkeit

Einstellung der Auf- nahmedaten aus Test- schuß- oder Durch- leuchtungswerten, au- tomatische Dosislei- stungsregelung für Röntgen-Fernseh- Durchleuchtung Röntgenstrahler: 80 kW, Brennflecknenn- wert maximal 1,5 nach DIN 6823*)

Untersuchungsgerät mit der Möglichkeit für Spezialeinstel- lungen entsprechend der Un- tersuchungsart

Fernsehkette:

Signal: Rauschverhältnis 1000:1, Bandbreite 5 MHz Bildverarbeitung:

Matrix 512 x 512 Pixel, 8 bit, 50 Hz, Frequenz mind. 2 Bilder/

sec

Speichermöglichkeit:

250 Bilder, variable Kontrast- und Helligkeitsverstärkung

Untersuchungsgerät mit der Möglichkeit für Spezialeinstel- lung (C- oder U-Bogen-Gerät) zur Ventrikulographie und Ko- ronarographie, insbesondere sog. halbaxialer Aufnahmen Fernsehkette:

Signal: Rauschverhältnis 1000:1, Bandbreite 5 MHz Bildverarbeitung:

Matrix 512 x 512 Pixel, 8 bit, 50 Hz, Frequenz mind. 25 Bilder/

sec

Speichermöglichkeit:

1200 Bilder, variable Kontrast- und Helligkeitsverstärkung Klasse VIII

Computer-Tomogra- Generatorleistung 10 Meßfeld:

phie (Kopf und/oder kW bei 100 kV mindestens 20 cm Durchmes-

Körper) ser für den Kopf,

mindestens 40 cm für den Kör- perstamm

Digitale Ubersichtsaufnahme als Einstellhilfe a.-p. und late- ral: mindestens 20 x 20 cm für den Kopf,

mindestens 40 x 30 cm für den Körperstamm

Dünnste Schicht: höchstens 2 mm

Zwischen Abtastebene und Tischlängsachse muß eine Nei- gung von mindestens 20° mög- lich sein

Für die verwendeten Betriebs- bedingungen:

a) Auflösung bei 50 Prozent Kontrast:

0,8 mm für den Kopf 1,2 mm für den Körperstamm b) Auflösung bei 0,5 Prozent Kontrast:

7 mm für den Kopf 12 mm für den Körperstamm Für die unter a) und b) ge- nannten Bedingungen darf die Scanzeit höchstens 5 sec und die Dosis nicht mehr als 0,05 Gray, gemessen frei Luft in der Systemachse, betragen Die Dosis wird üblicherweise aus einer Messung mit einer mindestens 10 cm langen Ioni- sationskammer ermittelt (Län- gendosisprodukt). Aus dem Längendosisprodukt wird durch Division mit der nor- mierten Schichtdicke die Dosis in der Achse berechnet (siehe auch DIN 6868, Teil 53).

Klasse IX

Digitale Subtraktions- angiographie Ausgenommen DSA des Herzens (Anwen- dungsklasse X)

Klasse X Digitale (Subtrak- tions-)Angiographie des Herzens

*) entspricht IEC 336

Klasse XII

Digitale Bildverstär- ker-Radiographie (Di- gitale Durchleuchtung, digitale Aufnahme, di- gitale Subtraktion) Untersuchungen wie in den Klassen I bis IV Ausgenommen von An-

Generatorleistung 50 kW bei 100 kV, 12-Puls-Generator oder äquivalente Wel- ligkeit

Automatische Belich- tungssteuerung der Aufnahmen

c)

Knochendichtemes- sung mittels planarer Strahlenabsorptions- messung und digitaler Auswertung (DXA)

Strahlenerzeugungssy- stem mit Röntgenröh- re; Erzeugung zweier statistisch signifikant getrennter Energie- spektren

b)

Knochendichtemes- sung mittels spezieller Computertomographie am peripheren Skelett (Röntgen-pQCT)

Rotierendes Strahlen- erzeugungssystem mit Röntgenröhre Anlage I: Diagnostische Radiologie Strahlendiagnostik/-therapie

Anwendungsklassen Mindestanforderung Mindestanforderung an die an die Strahlenerzeu- Ausstattung der Untersu- gungssysteme chungseinrichtungen

Anlage I: Diagnostische Radiologie Strahlendiagnostik/-therapie Anwendungsklassen Mindestanforderung Mindestanforderung an die an die Strahlenerzeu- Ausstattung der Untersu- gungssysteme chungseinrichtungen

Allgemein:

Mindestanforderungen wie in der Anwendungsklasse VIII Zusätzlich:

Meßfeldhomogenität:

8 CT-Zahlen (HU) Reproduzierbarkeit:

± 3 CT-Zahlen (HU) Wasserwertschwankungen Meßfeldlinearität = L L = ± 5 C'T-Zahlen (HU) Luft = — 1000 CT-Zahlen (HU) Wasser = 0 CT-Zahlen (HU) Referenzkörper (Feststoff oder Flüssigkeit) zur Messung zu- sammen mit dem Patienten Untersuchungsgerät mit Scan- einheit, Rechner, Kontrollein- richtung des Meßortes und Einrichtung zur Kalibrierung und Kontrolle von Linearität und Reproduzierbarkeit Ortsauflösung

1 mm in der Meßebene Reproduzierbarkeit der Orts- einstellung 1 mm Linearität

im Bereich von 0,05 bis 0,2 g/

cm3 max. Abweichung 5 Pro- zent

Reproduzierbarkeit:

Variationskoeffizient 1 Pro- zent für Messungen am Prüf- körper

Dokumentation:

Einrichtung zur bildlichen Dar- stellung des Meßergebnisses und zur graphischen Darstel- lung des Ergebnisses im Refe- renzbereich

Untersuchungsgerät mit Scan- einheit, Rechner, Kontrollein- richtung des Meßortes und Einrichtung zur Kalibrierung und Kontrolle von Linearität und Reproduzierbarkeit Ortsauflösung 5.2 mm

Abtastgeschwindigkeit 25 cm2/min.

Linearität

im Bereich von 0,5 bis 1,5 g/cm 2 max. Abweichung 5 Prozent Reproduzierbarkeit:

Variationskoeffizient 1 Pro- zent für Messungen am Prüf- körper

Dokumentation:

Einrichtung zur bildlichen Dar- stellung des Meßergebnisses und zur graphischen • Darstel- lung des Ergebnisses im Refe- renzbereich

Allgemein:

Mindestanforderungen wie in den Klassen I bis IV Zusätzlich:

Hochauflösende Röntgen- Fernseh-Durchleuchtung mit automatischer Dosisleistungs- regelung

Klasse X (Fortsetzung)

Anodenspeicherkapa- zität mindestens 250 kW sec, Dauerleistung 300 W

Klasse XI

Knochendichtemessung a)

Knochendichtemes- Generatorleistung sung mittels Computer- 10 kW bei 100 kV tomographie (QCT)

Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993 (89) A1-461

(9)

Klasse XII (Fortsetzung)

Fernsehkette:

Signal: Rauschverhältnis = 1000:1, Bandbreite 15 MHz Bildverarbeitung:

Matrix 1024 x 1024, 8 bit, 50 Hz bezogen auf 25 cm BV- Nenndurchmesser

Frequenz mindestens 1 Bild/

sec, Speichermöglichkeit: 32 Bilder

Möglichkeiten der Fensterung, Filterung und Grauwerttrans- formation

Bilddokumentation in voller Auflösung als Hard-copy

Allgemein:

Mindestanforderungen wie in den Klassen I bis VII Zusätzlich:

Formate der Speicherleucht- stoffolien entsprechend der un- tersuchten Region und Frage- stellung

Bilddatenerfassung:

Matrix: 1700 x 1700 format- unabhängig, 10 bit, 50 Hz Bildelementgröße:

0,2 mm bei maximalem For- mat

Objektbezogene Bildverarbei- tung, Darstellung der ausgele- senen Matrix sowie Dokumen- tation in voller Auflösung und in den gewählten Grautönen auf einem Film (Hardcopy) wendungsklasse XII Röntgenstrahler:

sind: Thoraxübersichts- 50 kW, Brennfleck- aufnahmen, Feinstruk- nennwert max. 1,5 nach turaufnahmen des Ske- DIN 6823*)

lettes Anodenspeicherkapa- zität mindestens 200 kW sec, Dauerleistung 300 W

Klasse I

Therapie mit weichen Strahlen

a) Röntgen-Nahbe- strahlungstherapie Zur Bestrahlung von.

gutartigen Erkrankun- gen der Haut sowie pri- mären und sekundären bösartigen Tumoren der Haut einschließlich der Schleimhaut und Bindehaut

1)) Röntgen-Weich- strahltherapie Zur Bestrahlung von gutartigen Erkrankun- gen der Haut sowie pri- mären und sekundären bösartigen Tumoren der Haut einschließlich der Schleimhaut und Bindehaut

Klasse II Therapie mit harten Strahlen

a) Zur Bestrahlung gutartiger Erkrankun- gen und zur symptoma- tischen und palliativen Bestrahlung von bösar- tigen Geschwülsten und Metastasen 1)) Zur Bestrahlung gutartiger Erkrankun- gen und zur symptoma- tischen und palliativen Bestrahlung von bösar- tigen Geschwülsten und Metastasen

Spezielle Röntgenröh- ren mit Tubussen für Fokus-Haut-Abstände bis 5 cm

Wählbare Röntgen- spannung von 10 bis maximal 100 kV; Ei- genfilterung der Röh- re: 0,5 bis 1,0 mm Be- ryllium

Wählbare Röhrenspan- nungen mindestens 100 KV (Orthovoltthera- pie)

Caesiumbestrahlungs- gerät

Klasse III

Therapie mit ultraharten Strahlen

( Hochvolttherapie) Klasse XIII Digitale Lumineszenz- Radiographie Digitale Aufnahmen Digitale Subtraktion Untersuchungen wie in den Klassen I bis VII

Generatorleistung 30 kW bei 100 kV, 6-Puls- oder 12-Puls-Genera- tor oder äquivalente Welligkeit mit einer der Kurzzeitnennlei- stung des Generators entsprechenden Dreh- anodenröhre; Brenn- flecknennwert max. 1,8 nach DIN 6823 Belichtungsautomatik und Möglichkeit zur freien Wahl der Auf- nahmedaten, insbeson- dere für Spezialeinstel- lungen

Anlage I: Diagnostische Radiologie Strahlendiagnostik/-therapie Anlage II: Strahlentherapie Strahlendiagnostik/-therapie Anwendungsklassen Mindestanforderung Mindestanforderung an die

an die Strahlenerzeu- Ausstattung der Untersu- gungssysteme chungseinrichtungen

Anwendungsklassen Mindestanforderung Mindestanforderung an die an die Strahlenerzeu- technische Ausstattung gungssysteme

Klasse III (Fortsetzung)

Zur palliativen Be- Kobaltbestrahlungsge- Simulation oder Verifikation strahlung von bösarti- rät der Bestrahlung und Möglich- gen Geschwülsten und Quellen-Achs-Ab- keit zur rechnergestützten Be- Metastasen und zur ku- stand: 5. 65 cm strahlungsplanung

rativen Bestrahlung, soweit mit der Dosis der jeweils palliative oder kurative Effekt im Zielvolumen erreicht werden kann.

Klasse IV

Therapie mit ultraharten Strahlen

(Hochvolttherapie) a) Kurative und pallia- tive Strahlentherapie

b) Kurative und pallia- tive Strahlentherapie

c) Kurative und pallia- tive Strahlentherapie einschließlich Elektro- nenbestrahlungen Klasse V

Intrakavitäre und inter- stitielle Strahlen- be- ziehungsweise Kon- takttherapie zur Be- handlung von bösarti- gen Tumoren sowie von gutartigen Erkran- kungen an der Körper- oberfläche (Brachy- therapie)

Anlage III: Nuklearmedizin Die Einteilung der in der Nuklear- medizin zu verwendenden Gammaka- meras erfolgt nach folgenden Typen:

A 1: Sichtfeld der Kamera kreisför- mig, mit mindestens 20 cm.

Durchmesser oder rechteckig be- ziehungsweise quasirechteckig mit einer Fläche von mindestens 300 cm2. Abschirmung geeignet für Gammaenergien bis zu 200 KeV. Kristall-Dicke mind. 6,3 mm. Ausstattung: mindestens ein Kollimator mittlerer Auflösung (general purpose).

A 2: Sichtfeld der Kamera kreisför- mig, mit mindestens 20 cm Durchmesser oder rechteckig be- ziehungsweise quasirechteckig mit einer Fläche von mindestens 300 cm2. Abschirmung geeignet für Gammaenergien bis zu 400 KeV. Kristall-Dicke mind. 9,5 mm. Ausstattung: mindestens je ein Kollimator mittlerer Auflö- sung (general purpose) für nied- rige und höhere Energien.

B 1: Sichtfeld der Kamera kreisförmig, mit mindestens 25 cm Durchmes- ser oder rechteckig, mit einer Sei- tenlänge von mindestens 25 cm und mit einer Fläche von minde- stens 600 cm2. Abschirmung ge- eignet für Gammaenergien bis zu 200 KeV. Kristall-Dicke mind. 6,3 mm. Ausstattung: mindestens ein Kollimator mittlerer Auflösung (general purpose).

B 2: Sichtfeld der Kamera kreisförmig, mit mindestens 25 cm Durchmes- ser oder rechteckig, mit einer Sei- tenlänge von mindestens 25 cm

und mit einer Fläche von minde- stens 600 cm2. Abschirmung ge- eignet für Gammaenergien bis zu 400 KeV. Kristall-Dicke mind. 9,5 mm. Ausstattung: mindestens je ein Kollimator mittlerer Auflö- sung (general purpose) für niedri- ge und höhere Energien.

C 1: Sichtfeld der Kamera kreisförmig, mit mindestens 35 cm Durchmes- ser oder rechteckig, mit einer Sei- tenlänge von mindestens 35 cm und mit einer Fläche von minde- stens 1200 cm 2. Abschirmung ge- ignet für Gammaenergien bis zu 200 KeV. Kristall-Dicke mind. 6,3 mm. Ausstattung: mindestens ein Kollimator mittlerer Auflösung (general purpose).

C 2: Sichtfeld der Kamera kreisförmig, mit mindestens 35 cm Durchmes- ser, oder rechteckig, mit einer Seitenlänge von mindestens 35 cm und mit einer Fläche von minde- stens 1200 cm2. Abschirmung ge- eignet für Gammaenergien bis zu 400 KeV. Kristall-Dicke mind. 9,5 mm. Ausstattung: mindestens je ein Kollimator mittlerer Auflö- sung (general purpose) für niedri- ge und höhere Energien.

D 1: Ringförmige SPECT-Systeme oder spezielle Systeme mit meh- reren rotierenden Kamera-Meß- köpfen mit einem axialen Sicht- feld von mindestens 10 cm Länge und einem transversalen Sicht- feld von mindestens 40 C111.

Durchmesser. Abschirmung ge- eignet für Gammaenergien bis zu 200 KeV.

Kobaltbestrahlungsge- Simulator, Rechenanlage zur rät Dosisberechnung, Möglichkeit Quellen-Achs-Ab- der Bestrahlungsplanung an stand: > 65 cm Schnittbildgeräten

Teilchenbeschleuniger Simulator, Rechenanlage zur mit Photonenbetrieb Dosisberechnung, Möglichkeit der Bestrahlungsplanung an Schnittbildgeräten

Teilchenbeschleuniger Simulator, Rechenanlage zur mit Photonen- und Dosisberechnung, Möglichkeit Elektronenbetrieb der Bestrahlungsplanung an

Schnittbildgeräten

Umschlossene Radio- Individuelle Bestrahlungspla- nuklide nung und Röntgendokumenta- tion der Applikatorlage bei in- trakavitären und interstitiellen Applikationen

A1 -462 (90) Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993

(10)

Bei Verwendung von Betastrahlern:

Flüssig-Szintillations- zähler

Klasse VI

Knochendichtemessung a)

Knochendichtemes- sung mittels spezieller Computertomographie am peripheren Skelett (Radionuklid-pQCT)

Rotierendes Strahlen- erzeugungs- und De- tektorsystem mit nie- derenergetischer Ra- dionuklidquelle

Anlage III: Nuklearmedizin (Fortsetzung) Anlage III: Nuklearmedizin Strahlendiagnostik/-therapie

D 2: Ringförmige SPECT-Systeme oder spezielle Systeme mit meh- reren rotierenden Kamera-Meß- köpfen mit einem axialen Sicht- feld von mindestens 10 cm Länge und einem transversalen Sicht- feld von mindestens 40 cm.

Durchmesser. Abschirmung ge- eignet für Gammaenergien bis zu 400 KeV.

Kameras der Klasse C können alle Leistungen der Klassen A und B, die Kameras der Klasse B alle Leistungen der Klasse A und alle Kameras der Kennzeichnung 2 können alle Leistun- gen der Kennzeichnung 1 erbringen.

Jede Gammakamera muß folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Systemauflösung für einen Quellen-Kollimator-Abstand von 100 mm, gemessen nach IEC 789 beziehungsweise DIN 6851, muß kleiner als zwölf mm Halbwertsbrei- te und 14 mm Äquivalenzbreite sein für Kameras der Klassen A 1, B 1, C 1 und D 1. In den Klassen A 2, B 2, C 2 und D 2 muß mit dem Kol- limator für höhere Energien die Halbwertsbreite kleiner als 15 mm und die Äquivalenzbreite*) kleiner als 17 mm sein.

2. Die Impulsratencharakteristik der Kamera, gemessen nach IEC 789 beziehungsweise DIN 6851 muß ei- ne maximale gemessene Impulsrate von mindestens 50 000 Impulsen pro Sekunde aufweisen.

3. Die inhärente integrale Inhomoge- nität der Kamera über dem vollen Sichtfeld, gemessen nach IEC 789 Ausgabe 1992 beziehungsweise DIN 6851, muß < ± acht Prozent sein.

4. Bei SPECT-Systemen mit rotieren- dem Kamera-Meßkopf muß ein Energie- und eine Linearitätskor- rektur vorhanden sein und die inte- grale Systeminhomogenität, gemes- sen nach IEC 789 Ausgabe 1992 be- ziehungsweise DIN 6851, muß < ± zehn Prozent sein. Es muß zusätz- lich die Möglichkeit einer Homo- genitätskorrektur**) mit Hilfe einer entsprechenden Homogenitätsauf- nahme gegeben sein. Diese Homo- genitätsaufnahme muß unter den gleichen Meßbedingungen aufge- nommen werden, wie sie zur Be- stimmung der Systeminhomogenität erforderlich sind. Sie muß eine hohe statistische Güte aufweisen.

Bei der Anwendung von Gammaka- meras ist ein geeignetes Phantom nach DIN 6855 zur Uberprüfung der Inho- mogenität vorzuhalten.

Für die einzelnen Anwendungsklas- sen gelten folgende Mindestanforde- rungen:

*) Die Äquivalenzbreite ist gleich der Breite eines der Linienbildfunktion flächengleichen Rechtecks, wenn Linienbildfunktion und Rechteck gleiche maxi- male Höhe haben. Für Kameras mit geringer Septen- penetration ist die Äquivalenzbreite etwa 15 Prozent größer als die Halbwertsbreite, bedingt durch Streu- strahlung. Bei höherer Septenpenetration wird die Äquivalenzbreite entsprechend größer.

**) Die Homogenitätskorrektur durch Multiplikati- on der Bildmatrix mit der Matrix einer Homogeni- tätsaufnahme erfordert eine hohe statistische Güte der Korrekturmatrix (mind. 100 Millionen Impulse).

Die nach einer solchen Korrektur verbleidende Inho- mongenität ist praktisch nur noch statistisch bedingt.

Die Güte der korrigierten Homogenität ist also kein eigentlicher Systemparameter, sondern sie hängt ent- scheidend davon ab, mit welcher Sorgfalt und wie häufig die notwendige Homogenitätsaufnahme ge- messen wird.

Anwendungsklassen Mindestausstattung

Klasse II (Fortsetzung) b) alle Organe bei Verwendung von Radionukliden mit Energien

1) bis 200 KeV 2) bis 400 KeV

Klasse III

Globale Messung der Radioaktivität über Or- ganen mittels Einzel- sonden

Klasse IV

Kompartmentanalysen Ganzkörperzähler und Nachweis von un-

bekannten inkorporier- ten Radionukliden

Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersu- chungsgeräte

des Meßkopfes mit elektroni- scher Steuerung der Rotation und ein Datenverarbeitungssy- stem zur Bildrekonstruktion in drei Ebenen sowie zur Kontrol- le der physikalischen Lei- stungsparameter der Gamma- kamera

Bei SPECT-Untersuchungen des Hirns muß der Durchmes- ser des transversalen Sichtfel- des der Kameratypen D 1 und D 2 mindestens 20 cm betragen

Aktivimeter mit einem Meßbe- reich von 370 KBq (10 uCi) bis 11 GBq (300 mCi) bis zu einem Volumen von 50 ml; Durch- messer des Probenschachtes in der Meßkammer mindestens 35 mm, Kalibrierung für ver- schiedene Gammastrahler Kollimierte Meßsonden für Gammastrahlung mit Stativ, Differentialdiskriminator und elektronischem Zähler; bei Un- tersuchung der Nieren minde- stens zwei Meßsonden Spezielle Abschirmung; Nach- weisgrenze für Gamma-Strah- ler von mindestens 370 Bq (10 nCi) bei gleichmäßiger Vertei- lung des Strahlers im Körper, Möglichkeit zur Spektroskopie Kameratyp C 1, D 1

Kameratyp C 2, D 2

Organfunktions-Meß- platz

Bei Verwendung ande- rer Gammastrahler:

Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersu- chungsgeräte

Aktivimeter mit einem Meßbe- reich von 370 KBq (10 uCi) bis 11 GBq (300 mCi) bis zu einem Volumen von 50 ml; Durch- messer des Probenschachtes in der Meßkammer mindestens 35 mm, Kalibrierung für ver- schiedene Gammastrahler Gammakamera mit Datenver- arbeitungssystem zur Errech- nung von Funktionsparame- tern und Erstellen von Funkti- onskurven sowie zur Kontrolle der physikalischen Leistungs- parameter der Gammakamera.

Einrichtungen zur Bildausgabe (Farbdrucke, Multiformatka- mera und gleichwertige Ein- richtungen)

Aktivimeter mit einem Meßbe- reich von 370 KBq (10 uCi) bis 11 GBq (300 mCi) bis zu einem Volumen von 50 ml; Durch- messer des Probenschachtes in der Meßkammer mindestens 35 mm, Kalibrierung für ver- schiedene Gammastrahler Rotationsfähige Aufhängung

Bohrlochmeßplatz für Einzel- oder Mehrfachmessung von Gamma-Strahlern mit Diffe- rentialdiskriminator; Szintilla- tionskristall von mindestens 25 mm Durchmesser und Dicke zur Aufnahme eines Röhr- chens, in dem die Radioaktivi- tät von mindestens 0,5 ml in an- nähernder 4-n-Geometrie ge- messen werden kann, Abschir- mung des Kristalls mindestens 5 mm Blei

Bohrlochmeßplatz für Gamma- Strahler mit Differentialdiskri- minator; Szintillationskristall von mindestens 38 mm Durch- messer und mindestens 50 mm Dicke zur Aufnahme eines Röhrchens, in dem die Radio- aktivität von mindestens zwei ml in annähernder 4-n-Geome- trie gemessen werden kann, Abschirmung des Kristalls min- destens 50 mm Blei Zählausbeute von mindestens 40 Prozent für 3H und minde- stens 80 Prozent für 14C

Untersuchungsgerät mit Scan- einheit, Rechner, Kontrollein- richtung des Meßortes und Einrichtung zur Kalibrierung und Kontrolle von Linearität und Reproduzierbarkeit Ortsauflösung

5_ 1 mm in der Meßebene Reproduzierbarkeit der Orts- einstellung 5_ 1 mm Linearität

im Bereich von 0,05 bis 0,2 Wem'

Anlage III: Nuklearmedizin Strahlendiagnostik/-therapie

Klasse V

In-vitro-Diagnostik Bei Verwendung von

1251 oder "Co In-vitro-Meßplatz Anwendungsklassen Mindestausstattung

Klasse I Planare Szintigraphie a) Schilddrüse bei Verwendung von Radionukliden mit Energien

1) bis 200 KeV Kameratyp A 1 2) bis 400 KeV Kameratyp A 2 b) Herz

bei Verwendung von Radionukliden mit Energien

1) bis 200 KeV Kameratyp B 1 2) bis 400 KeV Kameratyp B 2

c) aller Organe bei Verwendung von Radionukliden mit Energien

1) bis 200 KeV Kameratyp C 1 2) bis 400 KeV Kameratyp C 2 Klasse II

Single-Photon- Emissions-Computer- tomographie (SPECT) a) Hirn, Herz bei Verwendung von Radionukliden mit Energien

1) bis 200 KeV Kameratyp B 1, D 1 2) bis 400 KeV Kameratyp B 2, D 2

Al-464 (92) Dt. Ärztebi. 90, Heft 7, 19. Februar 1993

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