548.03
Richtlinien über den Schulbetrieb bei austauscharmen Wetterlagen (Smog)
vom 4. Dezember 1990
1. Zum Schutze der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler fällt bei austauscharmen Wetterlagen (1. und 2. Alarmstufe) der Unterricht an den öffentlichen Schulen im Lande Bremen aus.
2. Erfolgt die Bekanntgabe der Alarmstufen während der Unterrichtszeit, dann wird der planmäßige Unterricht zu Ende geführt. Die Schülerinnen und Schüler werden anschließend nach Hause geschickt.
Während der Pausen bleiben die Schülerinnen und Schüler im Gebäude Weitere Schulveranstaltungen, die einen erneuten Schulweg als
Voraussetzung haben (z.B. Nachmittagsunterricht, Wanderungen, Abendveranstaltungen), finden an solchen Tagen nicht statt.
3. Schülerinnen und Schüler, die sich in einem Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnis befinden und die Berufsschule in Teilzeitform besuchen, sind verpflichtet, ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstelle aufzusuchen. Über eine mögliche Befreiung kann nur der Ausbildende und der Arbeitgeber entscheiden.
4. Schulen, die mit einem Wohnheim verbunden sind, und Schulen des Zweiten Bildungsweges können eigene Regelungen treffen.
5. Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, gemäß ihrem Stundenplan in der Schule zu sein. Sie beaufsichtigen und unterrichten/beschäftigen die trotz Warnung in der Schule erschienenen Schülerinnen und Schüler nach den Anweisungen der Schulleitung und nutzen die Zeit in der Schule für weitere dienstliche Belange.