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Neufassung der „Richtlinien zur Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)“

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Mitteilungen der Geschäftsstelle

532 Ärzteblatt Sachsen 11 / 2005

Mit der in Kürze bevorstehenden Bekannt- machung im Bundesanzeiger werden die neu gefassten „Richtlinien zur Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen und zur Anwen- dung von Blutprodukten (Hämotherapie)“ in Kraft treten. Die Novellierung war notwendig geworden, da zum einen eine Anpassung an EU-Vorgaben erfolgen musste, zum anderen jedoch auch wachsender Druck seitens des Gesetzgebers ausgeübt wird. Zudem besteht derzeit noch eine hohe Varianz in der Überwa- chungstätigkeit der einzelnen Ärztekammern, denen nach wie vor die Überwachung des Qualitätssicherungssystems der Anwendung von Blutprodukten obliegt (§ 18 Abs. 1 TFG).

An dieser Stelle soll nur auf die wichtigsten organisatorischen Änderungen eingegangen werden, denn die Aufzählung sämtlicher Neu- erungen des über 100 Seiten langen Richtlini- entextes würde den Rahmen einer Veröffent- lichung im „Ärzteblatt Sachsen“ deutlich sprengen. Eine Vorabversion der Richtlinie im PDF-Format sowie eine Delta-Version mit gekennzeichneten Änderungen ist auf der Web- seite der Bundesärztekammer (www.baek.de) veröffentlicht.

Während die „alte“ Richtlinie auf Anwendung von Blutkomponenten beschränkt war, erstreckt sich der neue Geltungsbereich neben den eigentlichenBlutkomponenten auch auf Plas- maderivate zur Behandlung von Hämostase- störungen (außer Fibrinkleber).

Eine generelle Neuregelung betrifft vor allem die Arztpraxen; so ist kein Qualitätsbeauftrag- ter nötig, wenn

• jährlich weniger als 50 Erythrozytenkon- zentrate transfundiert werden,

• die Anwendung ausschließlich durch den ärztlichen Leiter der Einrichtung erfolgt,

• Transfusionen regelmäßig nur bei einem Patienten gleichzeitig durchgeführt werden,

• andere Blutkomponenten oder Plasmaderi- vate zur Behandlung von Hämostasestörun- gen (außer Fibrinkleber) nicht angewendet werden

und

• sämtliche Prozess-Schritte der Erythrozy- tentransfusion in der Verantwortung des ärzt- lichen Leiters der Einrichtung stattfinden.

Der ärztliche Leiter dieser so genannten „Ein- richtungen, in denen besondere Voraussetzun- gen vorliegen“ hat jedoch besondere Berichts- pflichten: So muss er der Ärztekammer einen Nachweis über seine Qualifikationsvorausset- zungen (Facharzt mit einer von einer Ärzte- kammer anerkannten theoretischen Fortbil- dung (16 Stunden, Kursteil A und B)), eine von ihm unterzeichnete Arbeitsanweisung zur Transfusion von Erythrozytenkonzentraten als Selbstverpflichtungserklärung und jährlich eine Kopie der Vorjahres-Verbrauchsmeldung an das Paul-Ehrlich-Institut gemäß § 21 TFG senden.

Neu ist nunmehr auch das Verfahren der Be- nennung des Qualitätsbeauftragten; bislang wurde der Qualitätsbeauftragte vom Träger der Einrichtung eingesetzt und der Ärztekam- mer benannt. Künftig muss zu dieser Benen- nung auch das „Benehmen“ mit der Kammer hergestellt werden, das heißt, der Träger der Einrichtung gibt der Ärztekammer den Namen

des Qualitätsbeauftragten und dessen einschlä- gige Qualifikationen bekannt. Offenkundige Qualifikationsmängel muss die Landesärzte- kammer dann dem Träger der Einrichtung mitteilen. Der Qualitätsbeauftragte darf nicht gleichzeitig auch Transfusionsverantwortlicher und Transfusionsbeauftragter der Einrichtung sein.

Der Qualitätsbeauftragte hat die wesentlichen Bestandteile des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung im Bereich der Anwendung von Blutprodukten zu überprüfen und jährlich

bis zum 1. März einen Bericht über die Ergeb- nisse seiner Überprüfungen für den Zeitraum des vergangenen Kalenderjahres an die zustän- dige Ärztekammer und den Träger zu senden (bisher: Nachweis der Richtlinien-Konformi- tät des QS-Systems (Selbstverpflichtungserklä- rung)).

Die Qualifikation des Qualitätsbeauftragten ist ebenfalls neu geregelt. Der Qualitätsbeauftrag- te muss die Voraussetzungen für die Zusatzbe- zeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement“

haben oder eine von einer Landesärztekammer anerkannte 40-h-Fortbildung „Qualitätsbeauf- tragter Hämotherapie“ nachweisen. Für die gegenwärtig tätigen Qualitätsbeauftragten gilt ab dem Inkrafttreten der Richtlinie ein zwei- jähriger „Bestandsschutz“, innerhalb dessen sie die geforderte Qualifikation nachweisen müssen. Seitens der Sächsischen Landesärzte- kammer ist für das zweite Halbjahr 2006 ein entsprechender Kurs geplant.

Dr. med. Torsten Schlosser Arzt in der Geschäftsführung

Neufassung der „Richtlinien zur Gewinnung von

Blut- und Blutbestandteilen und zur Anwendung

von Blutprodukten (Hämotherapie)“

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