Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 107|
Heft 31–32|
9. August 2010 A 1541„Zur Überprüfung bisheriger und Gewinnung neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet kann nach vorheriger Unterrichtung der Koor- dinierungsstelle, der Vermittlungsstelle und der Bundesärzte- kammer im Rahmen medizinischer Forschungsvorhaben für eine begrenzte Zeit und eine begrenzte Zahl von Organspendern und Spenderorganen von dieser Richtlinie abgewichen werden, so- fern durch die Vermittlungsstelle keine Einwände erhoben wer- den. Die Bewertung der zuständigen Ethikkommission oder die Entscheidung der zuständigen Genehmigungsbehörde bleiben unberührt. Die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle und die Bundesärztekammer sind nach Abschluss der jeweiligen Stu- die zeitnah über das Ergebnis zu unterrichten.“
G. Inkrafttreten
Die Änderungen in den unter A. bis F. genannten Richtlinien tre- ten am 8. Dezember 2010 in Kraft.
[Hinweis: Der Wortlaut der jeweils geltenden Richtlinien ist abrufbar unter: www.bundesaerztekammer.de/organtransplan tation]
Korrespondenzanschrift:
Bundesärztekammer Dezernat VI
Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
[MSM]) wurde von den an der Richtlinienanpassung beteiligten Gremien intensiv diskutiert. Erläuterungen zur Thematik sind im Internetauftritt der Bundesärztekammer unter www.baek.de/
haemotherapie abrufbar. Unter dieser Internetadresse ist auch eine Gesamtfassung der Richtlinien mit grafischen Hervor - hebungen der aktuellen Änderungen abrufbar.
Korrespondenzanschrift Bundesärztekammer
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung – Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
E-Mail: dezernat6@baek.de Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in der Sitzung vom
16. 4. 2010 auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats be- schlossen, die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbe- standteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämothera- pie) gemäß §§ 12 a und 18 Transfusionsgesetz (BAnz. Nr. 209 a vom 05. 11. 2005 unter Berücksichtigung der im BAnz. Nr. 92 vom 19. 5. 2007, S. 5075 f. veröffentlichten Anpassungen) in we- nigen Punkten im Interesse einer guten Praktikabilität zu ändern und zu ergänzen.
Der Umfang der Änderung betrifft u. a.
– Beseitigung zu Widersprüchlichkeiten mit den Querschnitts- Leitlinien Hämotherapie (z. B. Indikationsstellung zur Bestrah- lung von Blutprodukten und zur Anwendung CMV-negativer Blutprodukte),
– neue Regelungen zu Spendevolumen und -frequenz bei Plas- mapherese auf der Grundlage eines Gutachtens der Deut- schen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immun - hämatologie e.V.,
– Anpassung der deklaratorischen Verweise auf arzneimittel- rechtliche Regelungen an die aktuelle Rechtslage.
Das Einvernehmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu die- ser Richtlinienanpassung erklärte der Präsident des Paul-Ehrlich- Instituts am 4. Mai 2010.
Die Zweite Richtlinienanpassung wurde entsprechend § 12 a Abs. 1 S. 3 bzw. § 18 Abs. 1 S. 3 TFG im Bundesanzeiger (BAnz.
Nr. 101a vom 09. 7. 2010)1 bekanntgemacht und trat am 10. Juli 2010 in Kraft.
Der Blutspendeausschluss von homo- und bisexuellen Män- nern (bzw. Männern, die Sexualverkehr mit Männern haben
Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 a u. 18 TFG
Zweite Richtlinienanpassung 2010
1Die Richtlinien sind auch als Broschüre des Deutschen Ärzte-Verlages erschienen. Eine Neuauflage der Broschüre mit Berücksichtigung der Richtlinienanpassungen 2010 wird unter der ISBN 978-3-7691-1294-8 erscheinen.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Umsetzung der Schutzimpfungs-Richtlinie zu Varizellen und Pertussis
Vom 18. März 2010
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. März 2010 beschlossen, Abschnitt B, Nummer 5 der Richt- linien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsab- bruch in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a
Bekanntmachungen
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A 1542 Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 107|
Heft 31–32|
9. August 2010 vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009(BAnz. 2010 S. 926), wie folgt zu ändern:
I.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „einer Röteln-Infektion“ durch die Wörter „einer Röteln- und Varizelleninfektion“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Röteln“ werden die Wörter „oder Vari- zellen“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „eine“ wird das Wort „entsprechende“
eingefügt.
c) Nach der Angabe „Antikörper-Bestimmung“ wird der Klammerzusatz „(Röteln HAH-Test)“ durch die Wörter
„gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie“ ersetzt.
II.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Röteln-Antikörper-Bestimmung“ werden durch die Wörter „Röteln- oder Varizellen-Antikörper- Bestimmung“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „hat“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Der zweite Halbsatz des Satzes 1 wird neuer Satz 2 und in diesem das Wort „eine“ ersetzt durch das Wort „Eine“.
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
III.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Röteln-Schutzimpfung“
durch die Wörter „Röteln- bzw. Varizellen-Schutzimp- fung“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Impfung ist“ durch die Wör- ter„Impfungen selber sind“ ersetzt.
IV.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
„Ferner sollte im Rahmen dieser Beratung auch das Impfbuch der Versicherten auf gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlene Imp- fungen durchgesehen werden und die Durchführung fehlender Imp- fungen ggf. empfohlen werden. Insbesondere soll Frauen mit Kin- derwunsch eine Pertussisschutzimpfung empfohlen werden, sofern die letzte Impfung gegen Pertussis länger als 10 Jahre zurückliegt.“
V.
Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II – Lifestyle Arzneimittel
Vom 15. April 2010
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15.
April 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimit- tel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Janu- ar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. Mai 2010 (BAnz. S. 2062), wie folgt zu ändern:
I.
§ 14 Absatz 2 der Arzneimittel-Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwie- gend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen (z. B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der se- xuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.“
II.
Die Übersicht in Anlage II über die nach § 14 der Arzneimittel- Richtlinie ausgeschlossenen Fertigarzneimittel wird wie folgt ge- ändert:
1. Die Bezeichnung der Indikation „Erektile Dysfunktion“
wird in „Sexuelle Dysfunktion“ geändert und
2. die Tabelle zur Indikation „Sexuelle Dysfunktion“ wird um den Wirkstoff „Dapoxetinhydrochlorid“ und dessen ATC- Code „G04 BX 14“ sowie das Fertigarzneimittel „Priligy®“ ergänzt.
III.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 15. April 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
vom 29. August bis 3. September in Grado/Italien Programmanforderung und Auskunft: Margret Del Bove un- ter Telefon: 030 400456-415, E-Mail: cme@baek.de