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Einfuhr von Arzneimitteln

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50 DIE PTA IN DER APOTHEKE | November 2013 | www.pta-aktuell.de

In Deutschland nicht zugelassene oder registrierte Medikamente unterliegen zum Schutze der Verbraucher einem Verbringungsverbot. Wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig importieren will, benötigt nicht nur eine Einfuhrerlaubnis.

A

rzneimittel dürf- en in Deutsch- land grundsätz- lich nur in Ver- kehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassen oder registriert sind oder über eine entsprechende Genehmigung der Europä- ischen Kommission verfügen.

Die Zulassung wird für Hu- manarzneimittel vom Bundes- institut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM), dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

oder der Europäischen Arznei- mittelagentur (EMA) erteilt, wenn Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nachge- wiesen sind.

Import aus Drittstaaten Da Arzneimittel aus Kosten- gründen häufig in Ländern mit niedrigem Lohnniveau pro- duziert werden, sind im AMG zusätzliche Regelungen zum Verbraucherschutz getroffen worden. Wer Arzneimittel ge- werbsmäßig oder berufsmäßig aus Nicht-EU Ländern (Dritt-

staaten) einführen will, be- nötigt eine Einfuhrerlaubnis (§ 72 AMG); entsprechen- des gilt für Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Weg hergestellt werden. Die Ein- fuhrerlaubnis wird von der zuständigen Landesbehörde, zum Beispiel Regierungsprä- sidium, auf Antrag erteilt.

Nachzuweisen sind insbeson- dere das Vorhandensein einer sachkundigen Person sowie ge- eignete Räume und Einrichtun-

gen wie Lager und Labor (das Nähere regelt § 14 AMG).

Für die Einfuhr der Arznei- mittel ist zudem eine Bestä- tigung erforderlich, dass die anerkannten Grundregeln für die Herstellung und die Siche- rung ihrer Qualität eingehalten werden (§ 72a AMG). Diese zeitlich befristete so genannte GMP-Bestätigung (Good Ma- nufcturing Practice) stellt die für den Importeur zuständige Behörde aus, wenn sie sich durch eine Inspektion vor Ort davon überzeugt hat. Lediglich für Drittstaaten, für die die EU nach Evaluierung der Überwa- chungssysteme Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen abgeschlos- sen hat, wie mit Japan und der Schweiz, nicht jedoch den USA, sind sie entbehrlich.

Ferner ist eine so genannte Zollbescheinigung erforderlich (§ 73 Abs. 6 AMG). Mit ihr be- stätigt die für den Importeur zuständige Landesbehörde, dass die Einfuhr erlaubt ist und die eingeführten Arzneimit- tel in Deutschland zugelassen sind. Arzneimittel, die nicht einfuhrfähig sind, werden ent- weder vernichtet oder müssen wieder ausgeführt werden. In- folge der Implementierung der Arzneimittelfälschungsricht-

Einfuhr von

Arzneimitteln

© Dron / fotolia.com

PRAXIS Politik

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linie dürfen seit Anfang Juli Wirkstoffe aus Drittländern re- gelmäßig nur dann eingeführt werden, wenn sie von einer schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde begleitet sind, dass EU-vergleichbare Standards der guten Herstel- lungspraxis gelten.

Europäische Union Inner- halb der EU hingegen gelten harmonisierte Vorschriften für die Herstellung und Prüfung von Arzneimittel und Wirk- stoffen, weshalb sie innerhalb des Binnenmarktes ohne wei- tere Kontrollen verkehrsfähig sind. Parallel- und Reimport- arzneimittel kommen immer aus EU-Ländern und benötigen deshalb beim Verbringen nach Deutschland weder Einfuhr- erlaubnis, noch GMP-Zertifi- kat oder Zollbescheinigung. Sie müssen jedoch in Deutschland oder der EU zentral zugelassen sein (Parallelvertrieb).

Import durch Apotheken Das Verbringungsverbot für nicht zugelassene oder regis- trierte Arzneimittel gilt nicht für eine Bestellung von Arznei- mitteln über eine in Deutsch- land ansässige Apotheke (§ 73 Abs. 3 AMG). Für eine solche Apothekenbestellung von aus- ländischen Fertigarzneimitteln ist unter anderem Vorausset- zung, dass hinsichtlich des Wirkstoffs und der Wirkstärke keine gleichartigen Arzneimit- tel in Deutschland zur Verfü- gung stehen. Sie müssen sich jedoch im Herkunftsland recht- mäßig im Verkehr befinden, dürfen nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung einzelner Personen bezogen werden und nur im Rahmen der bestehenden Apotheken- betriebserlaubnis abgegeben werden. Sollen diese Arznei- mittel aus Drittstaaten bezogen werden, die nicht zur Euro-

päischen Union (oder Island, Liechtenstein, Norwegen) ge- hören, ist immer die Vorlage einer ärztlichen Verschreibung erforderlich. Sinn und Zweck dieser Sonderregelung für Apotheken ist es, Versorgungs- lücken zu schließen.

Beim Import von Betäubungs- mitteln (BtM) sind zudem die Vorschriften des BtM-Gesetzes, der BtM-Binnenhandelsver- ordnung (BtMBinHV), unter Umständen der BtM-Außen- handelsverordnung (BtMAHV) und der BtM-Verschreibungs- verordnung zu beachten. Da Apotheken in der Regel nicht über die notwendige Einfuhr- genehmigung der Bundes- opiumstelle verfügen, läuft die Bestellung üblicherweise über einen in Deutschland ansässigen Arzneimittelim- porteur (Großhandelsbetrieb, Import-Apotheke). Diese ver- bringt das von der Apotheke bestellte Betäubungsmittel nach den Vorschriften der BtMAHV in den Geltungsbereich des BtM-Gesetzes. Nach erfolgter Einfuhr kann der Importeur das BtM mit dem in der Betäu- bungsmittel-Binnenhandels- verordnung vorgeschriebene Formblatt an die Apotheken abgeben. Voraussetzung für die Einfuhr ist eine vorschriftsmä- ßige Verschreibung nach der BtM-Verschreibungsverord- nung. ■

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium

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Die Bestandteile 1–3 werden über die letzte Stufe gemeinsam potenziert. Sonstige Bestandteile: Lactose- Monohydrat, Magnesiumstearat (Ph.Eur.), Weizenstärke. Enthält Lactose und Weizenstärke. Packungsbei- lage beachten! Anwendungsgebiete: Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arz- neimittelbildern ab. Dazu gehören: Wechseljahresbeschwerden wie Hitzewallungen, Schweißausbrüche, Herzklopfen, innere Unruhe, Schlafstörungen. Gegenanzeigen: Überempfi ndlichkeit (Allergie) gegen einen der Wirkstoffe, Weizenstärke oder einen der anderen Bestandteile von Klimaktoplant® N. Nebenwirkun- gen: Weizenstärke kann Überempfi ndlichkeitsreaktionen hervorrufen. In Einzelfällen können Regelblutun- gen oder Nasenbluten auftreten. In diesen Fällen ist das Medikament abzusetzen und ein Arzt aufzusu- chen. Hinweis: Bei Einnahme eines homöopathischen Arzneimittels können sich die vorhandenen Beschwerden vorübergehend verschlimmern (Erstverschlimmerung). In diesem Fall sollten Sie das Arz- neimittel absetzen und Ihren Arzt befragen.

mh_0513_23_APO www.dhu-meine-homöopathie.de

Wechseljahre?

* Quelle: IMS MAT 03/13

Die Nr. 1

bei homöopathischer Behandlung

von klimakterischen Beschwerden*

, Weitere Informationen zur privaten Einfuhr finden Sie, wenn Sie diesen Artikel online unter www.pta-aktuell.de lesen!

WEBCODE: DB051

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