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GELDANLAGE
Anteilswert Ende 1994 min- destens so hoch ist wie zum Jahresbeginn. Ist dies nicht der Fall, zahlt der Fonds aus seiner eigenen Schatulle die Differenz an den Anteilseig- ner aus.
Aber auch für die etwas ri- sikoreichere Variante Delta- Fonds gibt es eine gewisse Garantie. Die Verluste sind auf fünf Prozent begrenzt.
Sollte der Rückgang des An- teilspreises bis zum Jahresen-
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A-1168 (92) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 16, 22. April 1994
de stärker ausfallen, gleicht die Fondsgesellschaft diesen aus. Dafür beteiligt sich die DB Investment Management S.A. aber auch am Erfolg der Fonds. Von dem Gewinn, der die "benchmark" (Dreimo- natsgeld bei 50 Prozent Steu- erbelastung) überschreitet, erhält die Fondsgesellschaft 25 Prozent.
Der Alpha-Fonds hat ei- nen Ausgabenpreis von etwa 1 030 DM: Darin ist ein Aus- gabeaufschlag von 2,5 Pro- zent enthalten, die Wertpa- pier-Kennummer lautet 972808. Der Delta-Fonds ko- stet 6 719 DM und hat einen gestaffelten Ausgabeauf- schlag. Bis 100 000 DM be- trägt er 5 Prozent, zwischen 100 000 und 500 000 DM 2 Prozent und darüber hinaus 1
Prozent. Die Wertpapier- Kennummer lautet 972226.
Die Ausgabe- und Rücknah- mepreise werden in der Wirt- schaftspresse und den überre- gionalen Tageszeitungen ver- öffentlicht. Außerdem kön- nen sie am Service-Telefon unter der Nummer 0 03 52/
42 10 18 62 abgefragt werden.
Beide Fonds wurden in Luxemburg aufgelegt. Sie ha- ben aber die Vertriebsgeneh- migung für Deutschland. Der Umweg über Luxemburg wur- de gewählt, weil hier ein libe- raleres Investmentrecht gilt.
Nach dem deutschen Recht dürfen keine Anteilspreise garantiert werden. Außerdem dürfen Absieherungen nur über börsennotierte Optio- nen vorgenommen werden.
Armin Löwe
Depotverwaltungskosten als Werbungskosten
Kann bei einer Kapitalan- lage auf Dauer ein Über- schuß der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausga- ben erwartet werden, so sind Aufwendungen für die Ver- waltung des Depots in vollem Umfang Werbungskosten.
Dies gilt auch dann, wenn ne- ben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerliche Vermögensvorteile erzielt werden (Urteil des Bundesfi- nanzhofs vom 4. Mai 1993, AZ: VIII R 7/91, Bundessteu- erblatt II 1993, 832).
Die Frage, ob Aufwen- dungen im Zusarrunenhang mit der Anschaffung und der Verwaltung von Wertpapie- ren Werbungskosten sind, hat die Finanzrechtsprechung wiederholt beschäftigt. So hat der Bundesfinanzhof bereits Depotgebühren zum Abzug als Werbungskosten zugelas- sen. Auch Depotgebühren sind nicht ausschließlich und unmittelbar durch die Erträ- ge der Wertpapiere veran- laßt So sind sie nicht nur Entgelt für die Einziehung von Zinsen und Gewinnantei- len, sondern auch für Verwal- tungstätigkeiten der Bank.
Der Bundesfinanzhof hat sich
des weiteren auch schon mit der Frage befaßt, ob und in- wieweit Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapie- ren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapital- vermögen zu berücksichtigen sind.
Dabei stellten die Richter entscheidend darauf ab, ob auf Dauer gesehen voraus- sichtlich mit steuerpflichtigen Überschüssen der Kapitaler- träge zu rechnen sei. Wenn dies bei den einzelnen Kapi- talanlagen zu bejahen ist - ein bescheidener Überschuß genügt - , sind die damit zu- sammenhängenden Aufwen- dungen Werbungskosten.
Darauf hat der Bund der Steuerzahler in seiner Zeit- schrift hingewiesen. EB
Umzug
Hausbesitzer, die in eine Mietwohnung ziehen und ihr Heim vermieten, können die Umzugskosten als Werbungs- kosten von den zu versteuern- den Mieteinnahmen abziehen (Finanzgericht für das Saar- land, 2 K 151/90). WB