B
ei steuerlichen Außen- prüfungen ist die Frage des Datenschutzes in der Arztpraxis von höchster Relevanz. Die hierfür her- anzuziehende Abgabenord- nung (AO) gesteht bestimm- ten Berufsgruppen ein Aus- kunftsverweigerungsrecht zum Schutz von Berufsge- heimnissen zu. So legt § 102 Absatz 1 Nr. 3 c AO fest, daß Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen die Aus- kunft über das, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, verweigern können.Darüber hinaus heißt es im Gesetz in § 102 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AO, daß Mitglie- der des Bundestages bezie- hungsweise Personen, die bei der Vorbereitung, Herstel- lung oder Verbreitung peri- odischer Druckwerke oder Rundfunksendungen berufs- mäßig mitwirken, auch über Personen die Auskunft ver- weigern können. Diese For-
mulierung fehlt im § 102 Ab- satz 1 Nr. 3 c AO im Rahmen des Auskunftsverweigungs- rechtes der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen.
Die Referatsleiter Abgaben- ordnung des Bundes und der Länder sind der Auffassung, daß dieser Unterschied kei- nen Anlaß dazu gibt, Name und Anschrift eines Patienten unter das Geheimhaltungs- recht des Arztes fallen zu las- sen. Hieraus zieht man den Schluß, daß sich das Aus- kunftsverweigerungsrecht ei- nes Arztes nicht auf Name und Anschrift seiner Patien- ten erstreckt. Soweit in ärztli- chen Unterlagen Diagnose und Behandlungsmethode des Arztes erkennbar sind, ist
dem Abschlußprüfer die Ein- sichtnahme hingegen eben nach der Vorschrift des § 102 Absatz 1 Nr. 3 c AO ver- wehrt, wenn nicht die betrof- fenen Patienten einwilligen oder die Unterlagen zuvor anonymisiert werden (Mini- ster der Finanzen Saarland, Erlaß vom 7. August 1997, Az.: B/2 – 387/97 – S 0251).
Anders sieht es hingegen aus, wenn es in Unterlagen um die Wiedergabe der fi- nanziellen Beziehungen zwi- schen Arzt und Patient geht.
Hier dürfen Betriebsprüfer bei Außenprüfungen von Arztpraxen auch in nicht anonymisierte ärztliche Un- terlagen Einsicht nehmen, je- doch nur, soweit sich die Un-
terlagen auf die Wiedergabe der finanziellen Beziehungen beziehen. Soweit sich Dia- gnose und Behandlungsme- thoden ersehen lassen, ist ih- nen die Einsichtnahme nach einem Erlaß des Finanzmi- nisteriums Baden-Württem- berg vom 18. Juli 1997 ver- wehrt (Az.: 3 – S 025.1/3).
Schließlich beruft sich die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts (1 BvR 1226/89 vom 29. April 1996).
Gegenstand war damals die Behandlung geheimzuhalten- der Patientendaten bei staat- lichen Kontrollen. Danach war einem Landesrechnungs- hof die Einsichtnahme in Pa- tientenakten einer Univer- sitätsklinik zu gewähren, da er sich als ein verfassungs- rechtlich verankertes staatli- ches Organ mit Kontrollfunk- tion darstellt. Diesen Schutz beansprucht gleichfalls das Finanzamt für die hier in Fra- ge stehenden Überprüfun- gen. Holger Wendland
A-616 (60) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 11, 13. März 1998
V A R I A WIRTSCHAFT
Betriebsprüfung
Einsicht in Unterlagen bei Finanzfragen
Ein Gebäude wird in der Absicht erworben, einen er- weiternden Umbau durchzu- führen, bei dem die tragende Bausubstanz erhalten werden soll. Diese erweist sich erst nach Beginn der Umbauar-
beiten als so schlecht, daß das Bauvorhaben nur durch To- talabriß und anschließenden Neubau verwirklicht werden kann. In diesem Fall gehören nach einer Meldung des Bun- des der Steuerzahler die Ab- bruchkosten und der Rest- wert des abgerissenen Ge- bäudes nur insoweit zu den Herstellungskosten des neu-
en Gebäudes, als sie auf Ge- bäudeteile entfallen, die bei Durchführung des im Er- werbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten ent- fernt werden sollen. Der – ge- gebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnde – übrige Teil der Abbruchko- sten und des Gebäuderest- wertes ist als Werbungsko- sten sofort abzugsfähig. (Ur- teil des Bundesfinanzhofes vom 15. Oktober 1996, Az.:
IX R 2/93, Bundessteuerblatt
II 1007.325) EB
Umzug und Eigentum
Wenn im Anschluß an ei- nen beruflich veranlaßten Umzug die bisher bewohnte Eigentumswohnung nicht so- fort veräußert werden kann, kann der Steuerzahler eine
„Mietentschädigung“ nach den Grundsätzen des Bun- desumzugskostengesetzes als Werbungskosten geltend ma- chen. Dabei ist er nicht an die
Sechs-Monats-Grenze gebun- den. Darauf hat der Bund der Steuerzahler hingewiesen.
Berufsbedingte Umzugs- kosten sind solche, die ein vergleichbarer Bundesbeam- ter bei einer Versetzung als Umzugskostenvergütung er- halten würde. Diese umfaßt auch eine Mietentschädi- gung. Hierbei wird die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, läng- stens jedoch sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Woh- nung gezahlt werden mußte.
An die Stelle der Miete tritt bei einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Da die Beschrän- kung auf sechs Monate eine ausschließlich beamtenrecht- liche Regelung ist, gilt sie nicht für das Steuerrecht.
(Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.
April 1996, Az.: 3 K 2795/94, Entscheidungen der Finanz- gerichte 1996, 975) EB In Deutschland müssen immer mehr Eigentümer unfreiwillig von Haus und
Grundstück Abschied nehmen. 1996 wurden mehr als 32 000 Zwangsversteige- rungen von den Amtsgerichten abgewickelt, fast ein Viertel mehr als im Vorjahr.
Der Gesamtwert der Immobilien (Verkehrswert) betrug gut 16,1 Milliarden DM, der Durchschnittswert 522 900 DM.