• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Klinikärzte: Arbeitszeit versus Ruhezeit" (07.03.2003)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Klinikärzte: Arbeitszeit versus Ruhezeit" (07.03.2003)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

B

ereitschaftsdienste werden zum Zweck der Vergütungsbemessung nach SR 2 c Nr. 8 Abs. 2 in Bandbrei- ten für vier Stufen A bis D als Arbeitszeit bewertet. Bei dem in SR 2 c Nr. 8 des Bundesangestellten-Tarifvertrages ver- wendeten Begriff „Arbeitszeit“ werden auch die Zuschläge einbezogen. Diese vergütungsbezogene Definition ist nicht identisch mit dem arbeitsschutzrechtli- chen Begriff der Arbeitszeit des Arbeits- zeitgesetzes (ArbZG).

Mit § 5 Abs. 3 ArbZG erlaubt der Ge- setzgeber für die Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft von

Krankenhäusern, dass die Zeit ohne Arbeit als Ruhe- zeit und die Inanspruch- nahme während des Dien- stes als Arbeitszeit (im ar- beitsschutzrechtlichen Sin- ne) bewertet werden.

Zur Abgrenzung von Ruhezeit gegenüber unter- schiedlich möglichen Zeit- anteilen der Inanspruch- nahme und gleichzeitig zur Erfassung unterschiedlich möglicher Zeitdauern (Län- ge) von Diensten formuliert

§ 5 Abs. 3 ArbZG die Inanspruchnahme retrograd, ausgehend von der Gesamt- dauer eines Bereitschafts- oder Ruf- bereitschaftsdienstes. Wird der Dienst- habende während seines Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienstes nicht in Anspruch genommen, dann gilt die Ge- samtzeit dieses Dienstes nicht vergü- tungsrechtlich, aber arbeitsschutzrecht- lich als Ruhezeit.

Jede Inanspruchnahme verkürzt die Ruhezeit. Die Verkürzung der Ruhezeit darf nicht mehr als die Hälfte der Ge- samtdauer der (maximal möglichen) Ruhezeit des Dienstes betragen (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Diese von der Gesamt-

zeit des Bereitschaftsdienstes ausge- hende retrograde Betrachtung: Inan- spruchnahme kürzt die Ruhezeit, § 5 Abs. 3 ArbZG, begründet nicht die in ei- nigen Kommentaren vertretene Auffas- sung, der Gesetzgeber habe Bereit- schaftsdienst grundsätzlich und aus- schließlich als Ruhezeit definiert und insoweit von den Arbeitsrechtsschutz- bestimmungen ausgenommen. Die In- anspruchnahme während der Dienste ist Arbeitszeit und unterliegt insoweit auch den übrigen arbeitsschutzrechtli- chen Regelungen des Arbeitszeitgeset- zes (höchstzulässige Arbeitszeit). § 5 Abs. 3 ArbZG bestimmt deshalb auch, dass die Verkürzung der Ruhezeit an anderen Tagen auszugleichen ist.

Das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs („SIMAP“) vom 3. Oktober 2000 definiert den gesamten Zeitraum von Beginn bis Ende des Bereitschafts- dienstes als Arbeitszeit, unter anderem wegen der Aufenthaltsbeschränkung und des Bezugs zum Schichtdienst. Den Gesamtzeitraum des Bereitschaftsdien-

stes einschließlich der Zeit ohne Arbeit arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit zu bewerten wird demgegenüber im deut- schen Arbeitszeitgesetz nicht nachvoll- zogen.

Der 1. Senat des Bundesarbeitsge- richts (BAG) hat am 18. Februar 2003 in seinen mündlichen Ausführungen dar- auf hingewiesen, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie nur durch national- staatliche Gesetze erfolgen kann. Die notwendige rechtskonforme Umsetzung des ArbZG sowie die Auflagen der Ge- werbeaufsicht werden von der Ent- scheidung des BAG vom 18. Februar 2003 nicht berührt. Manfred F. Wessel P O L I T I K

A

A596 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 107. März 2003

Klinikärzte

Arbeitszeit versus Ruhezeit

Urteil des Bundesarbeits- gerichts mahnt eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes an.

Gerichte befassen sich mit den Bereitschaftsdiensten von

Klinikärzten. Fotos: BilderBox, DAK

heitswesen bereit. So plädieren die Ge- sundheitsräte für ein vermehrtes An- gebot an hochwertigen Gesundheits- informationen. Ziel müsse es sein, die gesamte Bevölkerung und insbesonde- re gesundheitlich besonders belastete Gruppen zu erreichen, heißt es in der Studie. Dr. med. Peter C. Scriba, em. Pro- fessor für Innere Medizin an der Lud- wig-Maximilians-Universität München und Mitglied des Sachverständigenrates, wies gegenüber dem Deutschen Ärzte- blatt auf die Notwendigkeit hin, inte- grierte Beratungsstellen für multimorbi- de, meist ältere Menschen zu schaffen.

Diesen Patienten seien moderne Infor- mationsmedien, wie das Internet, oft nicht vertraut, sodass sie auf persönli- che Beratung angewiesen seien. Scriba sprach sich dafür aus, ein solches

„Unterstützungsmanagement“ wie auch die im Gutachten geforderten kranken- kassengetragenen Callcenter „unterhalb der ärztlichen Ebene“ anzusiedeln.

Skeptisch äußerte er sich zu Vorschlä- gen der Ratsmehrheit, so genannte Pa- tientenwegweiser, die für Krankenhäu- ser entwickelt werden sollen, auch im ambulanten Sektor zu etablieren. „Ich hege starke Zweifel, dass dieses Instru- ment auf den weitaus weniger standar- disierten niedergelassenen Bereich zu übertragen ist“, sagte Scriba.

Für fast jeden die richtigen Argumente

Das Sachverständigengutachten hält auf seinen fast 700 Seiten für nahezu je- de politische Couleur die passenden Argumente bereit. Während SPD und Gewerkschaften vor allem das klare

„Nein“ des Rates zu einem radikalen Systemwechsel sowie das Festhalten an der paritätischen Finanzierung loben, sehen sich Union und Arbeitgeber in ihren Forderungen nach mehr Eigenbe- teiligung der Patienten bestätigt. Die Reaktionen zeigen aber auch, dass Schnittmengen vorhanden sind, die als Grundlage für eine Konsensfindung zwischen SPD und Union im anstehen- den Gesetzgebungsverfahren dienen

können. Samir Rabbata

Eine Kurzfassung des Sachverständigengutachtens kann im Internet unter www.aerzteblatt.de/plus1003 abgeru- fen werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Hauptver- sammlung rief der Marburger Bund zu einem Computer- und Abrech- nungsstreik auf, falls die nicht be- zahlten und nicht durch Freizeit aus- geglichenen Überstunden

Grundprinzip ist, dass alle Anrufer der „116 117“ automatisch an die jeweiligen lokalen Rufnummern des Bereitschaftsdienstes weitergeleitet werden.. Ist eine automatische

ie Regelung zur Ruhezeit nach arbeitsintensiven Bereitschaftsdiensten von Krankenhausärzten, die das Ar- beitszeitgesetz (ArbZG) ab Be- ginn dieses Jahres vorschreibt, ist klar:

Aus dem Krankenhaus-Planungsausschuss des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) informierte der Vizepräsident, dass das Land

Users may print, post, or forward all or part of the index, or click on individual items to view and use the entire entry from the events site. The theme of the conference, planned

Users may print, post, or forward all or part of the index, or click on individual items to view and use the entire entry from the events site.. H-Net assumes no liability for

Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria – Öffentliche Ausschreibung eines Vorstandsmit- gliedes4. Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria – Öffentliche Ausschreibung eines

Dass meine Gewerkschaft einer – nachge- wiesen nicht ausgereiften – Lebensanschau- ung ungefiltert eine Plattform bietet und da- bei zulässt, dass alle Kollegen, die sich nicht