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Die Eigenverantwortung der Gebäudebesitzer wird verstärkt, indem sie selber für die Einhaltung der regelmässigen Kontrollen verantwortlich sind

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M 295/2006 M 069/2007 I 002/2007

VOL VOL VOL

2. Mai 2007 VOL C

Motion

0792 FDP (Sutter, Grosshöchstetten)

Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 29.11.2006

Liberale Lösungen für den Kanton Bern – Wettbewerb auch bei den Kaminfegern

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) mitsamt Verordnung dahingehend zu revidieren, dass das bestehende Kaminfegermonopol (Kaminfegerkreise mit fest zugeteilten Kaminfegermeistern sowie Kaminfegertarifen) aufgehoben wird.

Begründung:

1. Das bestehende Monopol ist nicht mehr zeitgemäss und sachlich nicht notwendig - verschiedene Schweizer Kantone (ZH, SZ, ZG) beweisen seit Jahren, dass es auch ohne diesen alten Zopf geht.

2. Das Monopol schränkt die Handels- und Gewerbefreiheit ein, indem der Marktzutritt für befähigte Drittanbieter verunmöglicht wird.

3. Das Monopol schränkt die Wahlmöglichkeit der Gebäudebesitzer unnötigerweise ein.

4. Die Eigenverantwortung der Gebäudebesitzer wird verstärkt, indem sie selber für die Einhaltung der regelmässigen Kontrollen verantwortlich sind. Sie müssen den Nachweis über die erfolgten Kontrollen erbringen können. Die Missachtung der Vorschriften zieht eine Leistungskürzung der Gebäudeversicherung im Schadensfall nach sich.

(2)

M 069/2007 VOL

Motion

Grossen, Reichenbach (EVP) Sutter, Grosshöchstetten (FDP) Michel, Brienz (SVP)

Heuberger, Oberhofen (Grüne)

Weitere Unterschriften: 36 Eingereicht am: 01.02.2007

Systemwechsel bei der Reinigungs- und Kontrollpflicht im Feuerschutz

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) mitsamt Verordnung und Ausführungsvorschriften dahingehend zu revidieren, dass

1. ein grundlegender Wechsel vom heutigen flächendeckenden Vollzugssystem inkl.

systematischen Kontrollen durch die Kaminfeger hin zu einem auf der Eigenverantwortung der Gebäudeeigentümer beruhenden Sanktionssystem mit Stichproben ermöglicht wird, und

2. das bestehende Kaminfegermonopol (Kaminfegerkreise mit fest zugeteilten Kaminfegermeistern sowie Kaminfegertarifen) als Folge dieses Systemwechsels aufgehoben werden kann.

Begründung:

Das heutige System misstraut den Gebäudeeigentümern, gesetzliche Vorschriften in Eigenverantwortung zu vollziehen. In anderen Bereichen, z.B. bei der fristgerechten Vornahme von Abgastesten bei Autos oder der Kontrolle der elektrischen Installationen, traut man den Bürgerinnen und Bürgern jedoch ohne weiteres Eigenverantwortung zu.

Ein Systemwechsel hin zu einem Sanktionssystem hat dem Gebäudeeigentümer die Pflicht zum Nachweis der erfolgten periodischen Reinigung und Kontrolle der Heizanlagen im Sinne des Gesetzgebers zu überbinden (z.B. Führen eines "Kaminfegerbüchleins"). Die periodischen Rauch und Abgaskontrollen werden weiterhin durchgeführt. Eine Missachtung der Reinigungs- und Kontrollpflicht hat Bussenfolgen, im Brandfall können Versicherungsleistungen für nachlässige Hausbesitzer gekürzt werden.

Ein Systemwechsel kann angesichts der in den vergangenen Jahrzehnten gemachten Entwicklung bei den Brandschutzvorschriften einerseits sowie den technologischen Fortschritten bei den Wehrdiensten bzw. der Brandbekämpfung andererseits auch aus Sicherheitsüberlegungen verantwortet werden.

Als Folge des angestrebten Systemwechsels entfällt auch die Begründung für das nicht mehr zeitgemässe und marktfeindliche Kaminfegermonopol –verschiedene Schweizer Kantone beweisen seit Jahren, dass es auch ohne geht. Und sie belegen auch, dass aus einem Systemwechsel aus feuerpolizeilicher Sicht keine negativen Aspekte festzustellen sind.

Das Monopol schränkt die Handels- und Gewerbefreiheit, aber auch die Wahlmöglichkeit der Gebäudebesitzer ein, indem der Marktzutritt für befähigte Drittanbieter verunmöglicht wird. Nach erfolgtem Systemwechsel kann jeder Kaminfeger, der über ein Meisterdiplom des schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes verfügt, im Kanton Bern seine Dienstleistungen anbieten. Im Kanton Bern gibt es zudem diverse Kaminfegergeschäfte, die auch im Kaminbau und Verkauf von Chemineeöfen tätig sind. Im Gegensatz zu ihnen ist den freiberuflichen Kaminbauern resp. Lieferanten von Chemineeöfen die Reinigung von Öfen verboten – diese Ungleichbehandlung gilt es zu beseitigen.

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I 002/2007 VOL

Interpellation

Grossen, Reichenbach (EVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 12.12.2006

Kaminfegerwesen im Kanton Bern

In meiner Wohngemeinde Reichenbach wurde der Kaminfegerkreis infolge Pensionierung des Inhabers mit ca 350 Stellenprozent aufgelöst und auf die drei Nachbarkreise verteilt, trotzdem die Gemeindebehörde weiterhin wie in den letzten 35 Jahren ein Ortsansässiges Kaminfegergeschäft haben möchte.

Meines Wissens wurde dieser Kreis nie öffentlich ausgeschrieben.

Der Regierungsrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten.

1. Nach welchen Kriterien wird ein Kaminfegerkreis eingeteilt, beziehungsweise welche Kriterien führen zur Auflösung eines Kreises?

2. Ab welchem Arbeitsvolumen gilt der Kreis als existenzfähig? Wie viel Arbeitsvolumen muss in einem Kreis für die Existenzfähigkeit vorhanden sein?

3. Welche Institutionen erheben die Kaminfeger-Kreis-Arbeitsvolumen?

4. Gibt es Kreisauflösungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden?

Wie war es bei der Gemeinde Reichenbach im Kandertal?

5. Wie hoch sind die maximalen Arbeitszusicherungs-Stunden durch die zuständige Behörde, welche einem Kaminfeger eines Kreises zugesprochen werden?

6. Mit welcher Begründung werden Kaminfegerkreise auf andere Kreise auf- bzw.

umgeteilt (z.B. Kreis Reichenbach wird aufgeteilt in folgende Kreise: Spiez, Wimmis und Frutigen)?

7. Muss die Stelle eines Kreises, wenn nicht ein direkter Nachfolger da ist, bei einer Neubesetzung nicht mehr amtlich ausgeschrieben werden?

8. Ist eine Neubesetzung in einem Kreis des Kantons Bern auch durch Anwärter anderer Kantone möglich?

9. Wie verträgt sich ein Monopol bei Kaminfegerbetrieben, welche gleichzeitig eine GmbH oder Aktiengesellschaft sind? (z.B. Amt Frutigen, zwei Betriebe im Amt Interlaken.)

10. Wie verträgt sich in einem Monopolsystem ein Doppel- oder sogar Dreifachgewerbe?

(z.B. Kaminfeger – Kaminbauer – Ölfeuerungsservice.)

Umgekehrt ist es aber den Kaminbauern das Kaminfegen verboten!

11. Wie begründen Sie, dass der Schweizerische Kaminfegermeisterverband (SKMV) betreffende Kurse zur Ausführung von einem solchen berufsverwandten Gewerbe seit längerer Zeit anbietet? Müssten Monopolisten von diesem Angebot nicht ausgeschlossen werden?

(4)

Gemeinsame Antwort des Regierungsrates Allgemeine Bemerkungen

Alle drei Vorstösse sprechen das Kaminfegerwesen an: Mit den beiden Motionen soll der Regierungsrat beauftragt werden, das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11) und die Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV; BSG 871.111) dahingehend zu revidieren, dass bei der Reinigungs- und Kontrollpflicht im Feuerschutz ein grundlegender Systemwechsel vorgenommen und als Folge davon das bestehende Kaminfegermonopol (Kaminfegerkreise mit fest zugeteilten Kaminfegermeistern sowie Kaminfegertarifen) aufgehoben wird. Die Interpellation wirft ebenfalls Fragen im Zusammenhang mit dem Kaminfegermonopol bzw. der Einteilung der Kaminfegerkreise auf. Der Regierungsrat nimmt deshalb zu allen drei Vorstössen im Rahmen einer gemeinsamen Antwort Stellung.

Artikel 10 Absatz 2 FFG sieht vor, dass die Reinigung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen grundsätzlich Aufgabe der Kaminfegerin oder des Kaminfegers ist.

Der Regierungsrat oder die bei kleineren Kreisänderungen ausnahmsweise zuständige Volkswirtschaftsdirektion teilt den Kanton in Kaminfegerkreise (heute 66 Kreise) ein. In diesen haben die jeweiligen Kreisinhaberinnen oder Kreisinhaber grundsätzlich das alleinige Reinigungsrecht (Artikel 11 Absatz 1 FFG). Wahl- und Aufsichtsbehörde für die Kaminfegerinnen und Kaminfeger ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter (Artikel 41 Absatz 1 FFG). Wählbarkeitsvoraussetzungen und Aufgaben der Kreisinhaberinnen und Kreisinhaber wurden durch den Regierungsrat in Artikel 14 ff. FFV festgelegt. Die Neubesetzung eines Kaminfegerkreises ist durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter in Absprache mit der Gebäudeversicherung Bern (GVB) öffentlich auszuschreiben. Kaminfegermeisterinnen und Kaminfegermeister werden für eine Periode von 4 Jahren gewählt. Kaminfegerinnen und Kaminfeger üben einen klar definierten Auftrag im Rahmen des Feuerschutzes und der Luftreinhaltung aus. Die regelmässige Reinigung von Heizungs- und Abgasanlagen ist aufgrund feuerschutztechnischer, lufthygienischer und energetischer Erfordernisse notwendig. Kaminfegerinnen und Kaminfeger obliegen auch Pflichten. Eine dieser Pflichten ist die Kontrollpflicht (Artikel 12 FFG). Im Rahmen ihrer Reinigungstätigkeit müssen sich Kaminfeger vergewissern, dass Heizungs- und Abgasanlagen den Feuerschutzvorschriften genügen, und allfällige Mängel beheben lassen. Eine weitere Pflicht ist die Wohnsitzpflicht (Artikel 18 FFV). Kaminfegerinnen und Kaminfeger müssen bei den auch heute noch recht häufigen Kaminbränden (246 im Jahr 2006) 365 Tage im Jahr rasch verfügbar sein, also einen Pikettdienst gewährleisten können.

Im Kanton Bern besteht damit - wie in den meisten anderen Kantonen auch - ein Kaminfegermonopol. Dieses Monopol ist gesetzlich festgeschrieben und hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten bewährt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 109 Ia 194 ff das Monopol der Kaminfegerinnen und Kaminfeger insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gesundheitspolizei und der Luftreinhaltung als zulässig erachtet. Der Grosse Rat hat sich trotz wiederholt zum Ausdruck gebrachten ordnungspolitischen Bedenken stets für die Beibehaltung des Monopols ausgesprochen. So im Rahmen der Novembersession 1986 bei der Behandlung des damals neuen Feuerpolizeidekrets und auch bei den Beratungen des FFG in den Jahren 1993/1994. Zudem hat der Grosse Rat in der Märzsession 2002 eine Teilrevision des FFG verabschiedet, ohne dass dabei über eine Änderung des Kaminfegerwesens im Kanton Bern diskutiert worden wäre. Anlässlich der Februarsession 2003 schliesslich lehnte der Grosse Rat die Motion M 192/02 Grossen, Reichenbach, welche die Aufhebung der Kaminfegerkreise und der Kaminfegertarife und damit die Aufhebung des Kaminfegermonopols verlangte, mit 111 zu 49 Stimmen ab.

(5)

Trotz der Beibehaltung des Monopolgrundsatzes wurde das Kaminfegerwesen in den letzten Jahren in verschiedenen Schritten flexibler ausgestaltet. So kann bei berechtigten Beanstandungen der Berufsausübung oder der Rechnungsstellung die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer im Einvernehmen mit der Stammkaminfegermeisterin oder dem Stammkaminfegermeister die Inhaberin oder den Inhaber eines anderen Kreises beauftragen. Im Streitfall hat die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter über die Zulässigkeit des Wechsels zu entscheiden. Daneben ist zu berücksichtigen, dass mit der öffentlichen Ausschreibung der Kaminfegerkreise und der Anerkennung entsprechender ausländischer Ausbildungsnachweise der Marktzugang möglichst offen ausgestaltet ist. Es trifft somit nicht zu, dass das Monopol den Marktzutritt für befähigte Drittanbieter grundsätzlich verunmöglicht.

Die heutige Regelung mit dem Monopol besticht dadurch, dass Kontrolle (Feuerschau) und Reinigung gleichzeitig durch die gewählte Kaminfegermeisterin oder den gewählten Kaminfegermeister erfolgen. Dies ergibt für die Hauseigentümerin und den Hauseigentümer die kostengünstigste Lösung bei gleichzeitig hohem Sicherheitsniveau.

Der Tarif für die Reinigungsarbeiten ist transparent aufgebaut; die Stundenansätze sind im Vergleich zu denjenigen anderer Handwerkerinnen und Handwerkern eher tief angesetzt.

Die gültigen Stundenansätze ohne Mehrwertsteuer betragen gerundet 76 bzw. 25 Franken (Lehrlinge). Die Kosten für die Feuerschau können mit diesem System tief gehalten werden und sind im Tarif inbegriffen. Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger verrechnen heute neben den von der Wärmeleistung des Feuerungsaggregates abhängigen Vorgabezeiten 17 Minuten pauschal. Diese Grundtaxe deckt Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung, Rapporte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen etc. ab. Speziell zu beachten ist hierbei der Arbeitsweg: Durch die vereinzelten und teilweise weit abgelegenen Gebäude in Randregionen wird die Zeit für die An- und Rückfahrt schnell dominant im Verhältnis zur Gesamtzeit. Derselbe Effekt ergibt sich aus der "Zersplitterung" der Einsatzgebiete einer Kaminfegerin oder eines Kaminfegers. Im freien Markt müsste diese Zeit verrechnet werden. Die Folge davon wären steigende Preise in den Randregionen und dies unabhängig von den Stundenansätzen. Der heutige, vorgeschriebene Tarif kann durchaus als sozial und randregionenverträglich bezeichnet werden. Mit der bestehenden Regelung werden private Unternehmen auf sinnvolle Weise in die Erfüllung staatlicher Sicherheitsaufgaben mit einbezogen, sodass durch die Kombination von Reinigung und Feuerschau ein ökonomisches und lückenloses Sicherheitssystem bei der Überwachung von Feuerungs- und Abgasanlagen besteht.

Wie in den Motionen richtig vermerkt, haben fünf Kantone (ZH, BS, SH, SZ, ZG) das Monopol aufgehoben. Gleichzeitig wird damit ersichtlich, dass 21 Kantone nach wie vor am Monopol festhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kantone ohne Monopol entweder in ihrer Gebäude- bzw. Siedlungsstruktur (ZH [729.8 Personen/m2] und BS [5'047.4 Personen/m2] sind deutlich städtischer geprägt als der ländliche Kanton Bern [160.3 Personen/m2]1) oder in ihrer Grösse (ZG, SZ und SH entsprechen einer grösseren Berner Gemeinde oder einem Amtsbezirk) kaum vergleichbar mit dem Kanton Bern sind.

In den Kantonen, die das Monopol aufgegeben haben, sind die Preise tendenziell am steigen. So sind im Kanton Basel-Stadt die Preise in der Folge der Liberalisierung um satte 20% gestiegen. In den Kantonen Zürich und Zug mussten der Preisüberwacher bzw.

die Wettbewerbskommission wegen unerlaubter Absprachen einschreiten.

Auch die EU-Länder Deutschland und Österreich kennen das Kaminfegermonopol.

Vergleichende Untersuchungen zwischen EU-Ländern mit und ohne Monopol haben gezeigt, dass in den Ländern mit Monopolen nur ein Bruchteil von Verletzten und Toten im Zusammenhang mit Heizungs- und Abgasanlagenbränden auftreten, als in Ländern, in denen das Kaminfegerwesen liberalisiert wurde.

1 Quelle: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2006

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Der in den Motionen geforderte Systemwechsel von der Reinigungs- und Kontrollpflicht hin zu einem auf der Eigenverantwortung basierenden Kontrollsystem wie bei den elektrischen Installationen und den Abgastests für Autos hätte vor dem Hintergrund dieser Überlegungen folgende Konsequenzen:

Im heutigen System ist eine Kontrollpflicht (vgl. Art. 12 FFG) vorgesehen. Der Kaminfeger hat anlässlich der Reinigung der Heizungs- und Abgasanlagen zu prüfen, ob diese den Feuerschutzvorschriften entsprechen. Bei einer Abschaffung des Kaminfegermonopols und der damit ermöglichten freien Wahl der Reinigungsfirma sänke das heutige Sicherheitsniveau ohne Aufbau eines neuen staatlichen Kontrollsystems stark ab und das Schutzziel müsste nach unten korrigiert werden. Denn die bei einem solchen Ansatz zum Zuge kommende Eigenkontrolle bzw. Selbstverantwortung dürfte von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern, wie Erfahrungen im allgemeinen Brandschutz zeigen, kaum genügend wahrgenommen werden. In Bezug auf das Argument, dass die Missachtung der Kontrollpflicht Bussenfolge haben müsste oder im Brandfall Versicherungsleistungen zu kürzen wären, ist anzumerken, dass die Missachtung der Kontrollpflicht sich nur über ein oben erwähntes staatliches Kontrollorgan oder allenfalls und eingeschränkt nach einem Schadenfall feststellen lässt. Die Kürzung der Versicherungsleistung im Brandfall ist zwar grundsätzlich möglich, aber als reaktives System (d.h. nach Eintreten des Schadenfalls) nicht geeignet, vorbeugende Massnahmen durchzusetzen. Zudem muss für die Kürzung von Leistungen jeweils die Kausalität eines Mangels nachgewiesen werden, was erfahrungsgemäss sehr schwierig und aufwändig ist.

Um weder bei der Gebäudesicherheit noch bei der Luftreinhaltung folgenschwere Einbussen in Kauf zu nehmen, müsste deshalb zwingend eine staatliche Kontrollinstanz vorgesehen werden, die sich wegen der Ortsgebundenheit des Vollzugs praktisch nur auf Gemeindeebene einrichten liesse. Bei über 200'000 Heizungs- und Abgasanlagen im Kanton Bern hätte dies – noch ohne das gesamte Mahn- und Strafwesen – einen grossen administrativen Aufwand zur Folge. Kostenrechnungen zeigten schon bei der Erarbeitung des FFG Anfang der Neunzigerjahre auf, dass erhebliche Zusatzkosten auf die Gemeinden zukämen, wenn ein von den Kaminfegerinnen und Kaminfegern unabhängiges Kontrollsystem aufgebaut werden müsste. Damals ging man davon aus, dass pro Gebäude 45 Franken anzusetzen wären, was auf den ganzen Kanton hochgerechnet über 10 Mio. Franken ausmachen würde. Für die einzelnen Gemeinden würde dies Zusatzkosten von etwa 2000 Franken (Teuffenthal) bis über 550'000 Franken (Stadt Bern) bedeuten. Ein Vergleich mit den heutigen höheren Kosten für die durch die Luftreinhaltegesetzgebung vorgeschriebene und von den Gemeinden mittels beauftragter Personen durchgeführte Feuerungskontrolle zeigt, dass diese Werte eher noch zu tief angesetzt sind. Da das Auftragsvolumen im freien Markt aufgrund des heute bestehenden Reinigungs- und Feuerschauobligatoriums nur beschränkt grösser werden könnte, kann kaum davon ausgegangen werden, dass bei Aufhebung des Monopols mehr Betriebe und Personen eine ausreichende Existenzgrundlage fänden und dass die Kosten für die Reinigung sänken.

Auch die in der Motion M 069/2007 erwähnten Beispiele der Installations- und der Abgaskontrolle funktionieren nicht ohne eine Fremdkontrolle. Die Abgaskontrolle lässt sich deshalb durchsetzen, weil über einen sichtbaren Beweis der Durchführung (gut sichtbarer Kleber am Wagen) eine entsprechende Kontrolle ermöglicht wird. Ebenso würde kaum eine Hausbesitzerin oder ein Hausbesitzer seine Installationen prüfen lassen, wenn sie oder er nicht vom Elektrizitätswerk dazu aufgefordert würde und einen entsprechenden Kontrollnachweis einreichen müsste. Auch in den liberalisierten Kantonen wird deshalb nicht auf jegliche Kontrollen verzichtet. Verschiedentlich wurden zwar am Kontrollsystem Abstriche gemacht, den Gemeinden aber zusätzliche Vollzugsaufgaben zugewiesen.

Zu den Motionen M 295/2006 und M 069/2007

(7)

Der Regierungsrat ist zusammenfassend überzeugt, dass trotz der in den Motionen zum Ausdruck gebrachten ordnungspolitischen Bedenken gegen das Kaminfegermonopol, die er durchaus nachvollziehen kann, dieses nach wie vor der Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen dient: Aus der Sicht der Inhaberinnen und Inhaber von zu reinigenden Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist die heutige Regelung des flexiblen Monopols die günstigste, sicherste und administrativ einfachste Lösung. Durch die gewählte Tarifstruktur ist sie sozial und randregionenverträglich. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass Feuerungsanlagen permanent gewartet und periodisch kontrolliert werden, um Brand- und Gesundheitsrisiken zu reduzieren. Der in den Motionen vorgeschlagene Systemwechsel ist aus ordnungspolitischen Überlegungen zwar nachvollziehbar. Es müsste jedoch zwingend eine staatliche Kontrollinstanz vorgesehen werden, die sich wegen der Ortsgebundenheit des Vollzugs praktisch nur auf Gemeindeebene einrichten liesse und kostenintensiv wäre. Unter diesen Vorzeichen lehnt der Regierungsrat einen solchen Systemwechsel unter Abwägung aller Argumente ab.

Antrag des Regierungsrates Ablehnung der Motionen

Zu der Interpellation I 002/2007

1. Nach welchen Kriterien wird ein Kaminfegerkreis eingeteilt, beziehungsweise welche Kriterien führen zur Auflösung eines Kreises?

Der Regierungsrat hat gemäss Artikel 16 Absatz 1 FFV bei der Kreiseinteilung darauf zu achten, dass die zu verrichtende Arbeit auf die verschiedenen Kreise möglichst gleichmässig verteilt wird. Er ist somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kaminfegerkreise eine wirtschaftliche Existenzgrundlage bieten können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Kerngeschäft keine Wachstumschancen gibt. Vielmehr ist das Arbeitsvolumen rückläufig, weil neue Heiztechnologien dazu geführt haben, dass Reinigungsintervalle verlängert werden konnten. Arbeitsstunden gehen auch dort verloren, wo auf Fernheizung oder alternative Heizsysteme wie z.B. Wärmepumpen umgerüstet wird.

Kaminfegermeisterinnen und Kaminfegermeister werden für eine Periode von 4 Jahren gewählt und in der Regel auch - falls nichts Wesentliches dagegenspricht - wiedergewählt.

Dadurch gibt es nur recht selten Wechsel und Abgänge, meist bei Pensionierungen. Damit eine existenzsichernde Basis für möglichst alle Kreise erreicht werden kann, muss bei einer Demission oder Pensionierung einer Kaminfegerin oder eines Kaminfegers immer die gesamte regionale Situation betrachtet werden. Sind in der Umgebung zu kleine Kreise vorhanden, wird versucht, das angestrebte Arbeitsvolumen durch die Aufteilung des frei werdenden Arbeitsvorrates zu sichern. Als weiteres wichtiges Kriterium ist die lokale Geographie einzubeziehen.

2. Ab welchem Arbeitsvolumen gilt der Kreis als existenzfähig? Wie viel Arbeitsvolumen muss in einem Kreis für die Existenzfähigkeit vorhanden sein?

4’250 Russstunden entsprechen in etwa einer Betriebsgrösse mit einem Meister, zwei Gesellen und einem Lehrling. Seit 1994 strebt der Regierungsrat deshalb in Umsetzung der in der Antwort zu Frage 1 dargelegten Kriterien im Rahmen der Kaminfegerkreiseinteilungen eine Bandbreite von 3’500 bis 5'000 Arbeitstunden pro Kaminfegerkreis als Zielgrösse an.

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3. Welche Institutionen erheben die Kaminfeger-Kreis-Arbeitsvolumen?

Die Erhebungen der Russstunden werden vom Bernischen Kaminfegermeister Verband (BKV) unter Begleitung der GVB durchgeführt. Dabei ist zu beachten, dass Anzahl, Typ und Leistung der Heizungen in einem Kreis gegeben und die für die Reinigung nötigen Stunden im schweizerischen Richttarif definiert sind.

4. Gibt es Kreisauflösungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden? Wie war es bei der Gemeinde Reichenbach im Kandertal?

In jedem Fall wird angestrebt, dass eine für alle Betroffenen einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Ein Änderungsantrag wird in Zusammenarbeit mit dem BKV von der GVB vorbereitet und allen betroffenen Gemeinden und Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zur Vernehmlassung unterbreitet. Bei 31 grösseren und kleineren Kreisarrondierungen seit 1996 kam es lediglich in zwei Fällen vor, dass nicht alle Beteiligten mit der vorgeschlagenen und beschlossenen Lösung einverstanden waren.

Einer dieser beiden Fälle betrifft die in der Interpellation angesprochene Auflösung des Kreises 301 in Reichenbach.

5. Wie hoch sind die maximalen Arbeitszusicherungs-Stunden durch die zuständige Behörde, welche einem Kaminfeger eines Kreises zugesprochen werden?

Wie erwähnt, werden Kaminfegerkreise mit einer Grösse von 3'500 bis 5'000 Russstunden als Zielgrösse angestrebt. Die heute grössten Kreise weisen um die 5’300 Stunden auf.

6. Mit welcher Begründung werden Kaminfegerkreise auf andere Kreise auf- bzw.

umgeteilt (z.B. Kreis Reichenbach wird aufgeteilt in folgende Kreise: Spiez, Wimmis und Frutigen)?

Nach der Demission des Kaminfegermeisters in Reichenbach wurde die regionale Situation analysiert. Dabei wurde festgestellt, dass mehrere benachbarte Kreise zu klein sind, um auf Dauer wirtschaftlich bestehen zu können. Gestützt auf die zu berücksichtigenden Kriterien wurde eine Lösung erarbeitet, um den Kreis Reichenbach sinnvoll aufzuteilen. Die rund 4'300 Russstunden des Kreises 301 (Reichenbach/Kandersteg/

Kandergrund/Aeschi) wurden auf die Kreise 302 (vorher 3'906, nachher 5'308), 401 (vorher 3'321, nachher 4'335), 402 (vorher 3'141, nachher 4'293) und 501 (vorher 3'390, nachher 4'173) aufgeteilt. Gegen die neuen Kreiseinteilungen wurden seitens der Gemeinden Aeschi, Kandergrund, Kandersteg und Reichenbach im Kandertal Vorbehalte geäussert. Diese Gemeinden vertraten die Ansicht, dass der aufzuteilende Kaminfegerkreis eine Grösse aufwies, die einem selbstständigen Betrieb ein volles Einkommen sicherte, durch die Verteilung der Kaminfegerarbeiten auf andere Kreise wertvolle Arbeitsplätze verloren gingen und die Arbeitswege zu den Gebäuden in der Gemeinde Reichenbach im Kandertal deutlich länger würden. Demgegenüber brachten andere Gemeinden keine Vorbehalte an und die betroffenen Regierungsstatthalter stimmten dem Sanierungskonzept des BKV ausdrücklich zu. Gestützt auf den Antrag der GVB hat der Regierungsrat der Kreisarrondierung am 5. Juli 2006 zugestimmt. Mit der vorgenommenen Kreisarrondierung besteht für die betroffenen Betriebe neu eine wirtschaftlich gesunde Grundlage zum Weiterbestehen. Es wurde im Weiteren darauf geachtet, jede Gemeinde einem einzigen Kreis zuzuschreiben und nicht in zwei Kreise aufzuteilen. Somit wurden die Anfahrtswege entsprechend der topografischen Gegebenheiten optimal gestaltet. Mit der getroffenen Lösung konnten schliesslich die Arbeitsstellen der Gesellen des aufgehobenen Kreises 301 erhalten werden.

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7. Muss die Stelle eines Kreises, wenn nicht ein direkter Nachfolger da ist, bei einer Neubesetzung nicht mehr amtlich ausgeschrieben werden?

Grundsätzlich muss ein Kreis, ungeachtet ob eine direkte Nachfolgerin oder ein direkter Nachfolger da ist, ausgeschrieben werden (Artikel 17 FFV). Vorbehalten bleibt, dass der Kreis überhaupt neu besetzt wird. Wird ein Kreis aufgelöst und das damit frei werdende Arbeitsvolumen durch den Regierungsrat oder die Volkswirtschaftsdirektion mittels einer Arrondierung auf andere bestehende Kreise aufgeteilt, kommt das hierfür in der Gesetzgebung vorgesehene Verfahren betreffend Kreiseinteilungen zur Anwendung.

8. Ist eine Neubesetzung in einem Kreis des Kantons Bern auch durch Anwärter anderer Kantone möglich?

Bewerberinnen und Bewerber für Kaminfegerkreise sind sowohl aus anderen Kantonen als auch aus dem Ausland zugelassen. Wahlfähig ist, wer über ein Patent der GVB verfügt.

Voraussetzung dafür sind der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung und die eidgenössische Meisterprüfung. Im Rahmen der bilateralen Abkommen mit Europa (gegenseitige Anerkennung von Berufsausbildungen) werden auch gleichwertige Zeugnisse und Abschlüsse aus dem Ausland anerkannt (Artikel 15 FFV).

9. Wie verträgt sich ein Monopol bei Kaminfegerbetrieben, welche gleichzeitig eine GmbH oder Aktiengesellschaft sind? (z.B. Amt Frutigen, zwei Betriebe im Amt Interlaken.)

Die Rechtsform eines Kaminfegerbetriebs kann frei gewählt werden und hat keinen Einfluss auf dessen Berücksichtigung im Rahmen des Kaminfegermonopols.

Üblicherweise sind die Betriebe als Einzelunternehmungen organisiert, andere Organisations- und Rechtsformen sind aber möglich.

10. Wie verträgt sich in einem Monopolsystem ein Doppel- oder sogar Dreifachgewerbe? (z.B. Kaminfeger - Kaminbauer - Ölfeuerungsservice.) Umgekehrt ist es aber den Kaminbauern das Kaminfegen verboten!

Grundsätzlich enthält die Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung für die Kaminfegerinnen und Kaminfeger keine Einschränkungen bezüglich anderer Tätigkeiten.

Wie jeder Gewerbebetrieb darf damit nach heutiger Rechtslage auch ein Kaminfegergeschäft diversifizieren. Es kommt jedoch selten vor, dass eine Kaminfegerin oder ein Kaminfeger in einem artverwandten Gebiet zusätzliche Tätigkeiten ausübt. Es ist diesfalls Aufgabe der Regierungsstatthalterinnen oder der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde, bei allfälligen Missbräuchen zu intervenieren. Sollte sich zukünftig zeigen, dass sich die heutige Konzeption nicht bewährt, müsste die Anpassung der Rechtsgrundlagen in Richtung Verbot solcher Nebentätigkeiten geprüft werden.

11. Wie begründen Sie, dass der Schweizerische Kaminfegermeisterverband (SKMV) betreffende Kurse zur Ausführung von einem solchen berufsverwandten Gewerbe seit längerer Zeit anbietet? Müssten Monopolisten von diesem Angebot nicht ausgeschlossen werden?

Der SKMV bietet Weiterbildungskurse im Umfeld des Betriebs von wärmetechnischen Anlagen für alle seine Mitglieder an. Weiterbildung ist für den richtigen Umgang mit und die Reinigung von neuen wärmetechnischen Anlagen unerlässlich. Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger werden von vielen Gemeinden zusätzlich mit der Feuerungskontrolle beauftragt und müssen sich auch aus diesem Blickwinkel auf den aktuellen technischen Stand bringen können. Im Weiteren sind fast 40 Kaminfegerinnen und Kaminfeger im Kanton Bern auch als Feueraufseher einer oder mehrerer Gemeinden gewählt. Auch hier

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kann die Aufgabe nur dann richtig erfüllt werden, wenn ein möglichst breites Fachwissen vorhanden ist und dieses auch laufend aktuell gehalten wird.

An den Grossen Rat

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