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(Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, EV BGBB) Durch eine generelle Anhebung der Grenze auf 1.0 SAK wären im Kanton Bern ca

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M 264/2007 VOL 23. April 2008 VOL C Motion

0721 Siegenthaler, Rüti b.Büren (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 08.10.2007

AP 2011 Standardarbeitskräfte (SAK)

Der Regierungsrat wird aufgefordert, den vom eidgenössischen Parlament beschlossenen Spielraum auszuschöpfen und von der Möglichkeit einer differenzierten Anwendung der SAK, bei der Bestimmung einer minimalen Betriebsgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe, Gebrauch zu machen.

Begründung:

Die eidgenössischen Räte haben im Rahmen der AP2011 verschiedene Beschlüsse gefasst.

So auch zur minimalen Gewerbegrenze für landwirtschaftliche Betriebe. Es wurde beschlossen, die massgebende Einheit von 0.75 SAK auf 1.0 SAK anzuheben. Dabei wurde den Kantonen der Spielraum eingeräumt, diese Grenze tiefer anzusetzen, jedoch nicht tiefer als 0.75 SAK.

Aktuell gilt im Kanton Bern die untere Grenze von 0.55 SAK für das Hügel und Berggebiet und 0.75 SAK für das Talgebiet. (Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, EV BGBB)

Durch eine generelle Anhebung der Grenze auf 1.0 SAK wären im Kanton Bern ca. 2600 Betriebe oder 21,3 Prozent aller Bauernhöfe betroffen. Von einem Tag auf den andern würden diese Höfe nicht mehr als landwirtschaftliche Betriebe anerkannt.

Die Folgen davon wären für die betroffen Betriebe sehr weit reichend. Weil sowohl Bestimmungen im bäuerlichen Bodenrecht, im landwirtschaftlichen Pachtrecht, im Raumplanungsrecht und im Steuerrecht auf das Kriterium des landwirtschaftlichen Gewerbes abstellen.

Der für viele Bauernfamilien einschneidende Strukturwandel wird durch die Beschlüsse des Bundesparlamentes noch verschärft. Durch eine massvolle Umsetzung auf kantonaler Ebene kann der vielfältigen Struktur landwirtschaftlicher Betriebe im Kanton Bern Rechnung getragen und Härtefälle gemildert werden.

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Antwort des Regierungsrates

Mit der vorliegenden Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, bei der Unterstellung landwirtschaftlicher Betriebe unter die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe anhand der Messgrösse Standardarbeitskraft (SAK) von der den Kantonen zustehenden Kompetenz im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) differenziert Gebrauch zu machen.

Der Kanton Bern hat die Möglichkeit gemäss Art. 5 Bst. a BGBB, wonach landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, trotzdem den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB unterstellt werden können, schon bisher genutzt.

Auslöser für die Einführungsverordnung vom 28. Januar 2004 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EV BGBB; BSG 215.124.15) war die Änderung des BGBB im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik des Bundes (Agrarpolitik 2007 [AP2007]), bei der die Umstellung der Messgrösse des für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes nötigen Arbeitsaufwandes von Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie auf SAK beschlossen wurde. Die EV BGBB legt die minimale Betriebsgrösse bei der Unterstellung landwirtschaftlicher Betriebe im Berg- und Hügelgebiet gemäss Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung [SR 912.1]) unter die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB auf 0.55 SAK fest. Demgegenüber gilt im Kanton Bern für landwirtschaftliche Gewerbe im Talgebiet gestützt auf Art. 7 BGBB die Mindestgrösse von 0.75 SAK.

Im Rahmen der AP 2011 wurde das Erfordernis des minimalen Arbeitsaufwandes für die Bewirtschaftung eines Betriebes in SAK im BGBB gemäss Beschluss der eidgenössischen Räte im Herbst 2007 geändert. Der mindestens notwendige Arbeitsaufwand, um als landwirtschaftlicher Betrieb den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB unterstellt zu werden, wurde gemäss Art. 7 BGBB von 0.75 auf 1.00 SAK angehoben. Gleichzeitig wurde den Kantonen gemäss Art. 5 Bst. a BGBB weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, die Mindestgrösse herabzusetzen. Allerdings wurde diese Mindestlimite von bisher 0.5 neu auf 0.75 SAK angehoben.

Eine vom Amt für Landwirtschaft und Natur vorgenommene Modellrechnung zeigt auf, welche Auswirkungen diese Änderungen haben:

- Im Kanton Bern sind beim Status quo gemäss heutiger EV BGBB 10'115 Betriebe (79 % aller Betriebe) den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB unterstellt.

- Bei einem generellen Verzicht auf die Möglichkeit gemäss Art. 5 Bst. a des revidierten BGBB (d.h. 1.0 SAK im ganzen Kanton) wären nur noch 7'497 Betriebe (59 % aller Betriebe im Kanton Bern) den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB unterstellt. Für 2'618 Gewerbe (26 % aller heutigen Gewerbe), davon allein 2’123 Gewerbe im Berg- und Hügelgebiet, hätte dies den Verlust des Gewerbe- Status zur Folge, verbunden mit einer ganzen Reihe von negativen Konsequenzen für diese Betriebe. Handlungsbedarf besteht für den Kanton Bern somit in erster Linie im Berg- und Hügelgebiet, wo eine generelle Anhebung der SAK-Grenze auf 1.00 wenig sozialverträglich wäre und dem Anliegen zur Stärkung der Berglandwirtschaft und des ländlichen Raums im Sinne der "Strategie zur Stärkung des ländlichen Raums"

entgegenlaufen würde. Hingegen besteht im Talgebiet wie bisher kein Anlass, die SAK- Mindestgrenze anders zu umschreiben als dies das Bundesrecht in Art. 7 BGBB vorsieht.

Bei einer eingeschränkten Nutzung des Spielraums gemäss Art. 5 Bst. a des revidierten BGBB von 0.80 SAK im Berg- und Hügelgebiet sind noch 8'463 Betriebe (84 % der heutigen Gewerbe) den Bestimmungen über das landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne

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des BGBB unterstellt. Dabei verlieren 1'652 bisherige Gewerbe, davon 1’157 Gewerbe im Berg- und Hügelgebiet, den Gewerbe-Status im Sinne des BGBB.

Ob ein Betrieb den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt wird, ist für die Landwirtschaft unter verschiedenen Gesichtspunkten von Bedeutung:

- Agrarstrukturpolitisch-erbrechtlicher Gesichtspunkt: Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGBB muss ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Gewerbe sein, damit er zum Ertragswert übernommen werden kann. Wenn der Kanton Bern im Berg- und Hügelgebiet von der Ausnahmemöglichkeit gemäss Art. 5 Bst. a BGBB weiterhin Gebrauch macht, trägt er u.a.

dazu bei, dass in diesem Gebiet auch kleinere Betriebe zum Ertragswert auf die nächste Generation übertragen werden können.

- Agrarstrukturpolitisch-raumplanerischer Gesichtspunkt:

a) Gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bestimmt, dass Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform sind. Gemäss den Erläuterungen des Bundes zur RPV (Bundesamt für Raumentwicklung, 2000/01;

Neues Raumplanungsrecht; Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug) werden als landwirtschaftliche Gewerbe ausschliesslich Betriebe gemäss Art. 7 BGBB verstanden. Hier haben die Kantone somit keinen Handlungsspielraum.

b) Gemäss Art. 24b RPG können, sofern landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehende Bauten und Anlagen bewilligt werden. Art. 40 Abs. 1 Bst. d RPV hält ausdrücklich fest, dass hierbei landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 5 oder Art. 7 BGBB gemeint sind.

- Agrarstrukturpolitisch-steuerrechtlicher Gesichtspunkt: Steuerrechtlich gesehen wird für das landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB ein tieferer (landwirtschaftlicher) Eigenmietwert und ein tieferer amtlicher Wert (landwirtschaftlicher Ertragswert) festlegt.

Verliert ein Betrieb hingegen den Gewerbe-Status im Sinne des BGBB, ist grundsätzlich der höhere nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert und für das Gebäude der höhere nichtlandwirt-schaftliche amtliche Wert zu versteuern, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Geht man im Kanton Bern von einem durchschnittlichen Eigenmietwert des landwirtschaftlichen Gewerbes von 5'000-6'000 Franken aus, macht dies im Durchschnitt 610 Franken pro Betrieb und Jahr aus. Bei Nichtlegiferierung durch den Kanton würden 2'618 bisherige Gewerbe diese Eigenmietwertvergünstigung verlieren, was zu höheren steuerbaren Einkommen von rund 1.6 Mio. Franken und somit zu steuerlichen Mehrbelastungen gegenüber heute von insgesamt ca. 0.4 Mio. Franken führen würde. Bei Nutzung des Spielraums gemäss Art. 5 Bst. a BGBB von 0.80 SAK im Berg- und Hügelgebiet sind lediglich noch 1'652 Betriebe von steuerlichen Mehrbelastungen betroffen.

In der bisherigen EV BGBB hat der Kanton Bern den ihm gemäss BGBB gewährten Spielraum nicht ganz ausgeschöpft, indem er von der Möglichkeit nur im Berg- und Hügelgebiet Gebrauch gemacht und die Grenze bei 0.55 statt 0.5 SAK festgelegt hat. Die bernische Agrarpolitik soll im Berg- und Hügelgebiet weiterhin in sozialpolitisch verträglicher Weise ausgestaltet und weitergeführt, die dezentrale Besiedlung aufrechterhalten und die Pflege der touristisch geprägten „Berner Alpenlandschaft“ sichergestellt werden. Angesichts dieser Zielsetzungen ist es nötig, von der dem Kanton in Art. 5 Bst. a BGBB zustehenden Möglichkeit - beschränkt auf das Berg- und Hügelgebiet - weiterhin Gebrauch zu machen.

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Gleichzeitig darf aber die Strukturanpassung in der Landwirtschaft nicht unnötig behindert werden. Deshalb wird der bundesrechtliche Spielraum lediglich im Berg- und Hügelgebiet des Kantons Bern genutzt und bezüglich SAK-Mindestlimite (0.75 SAK) mit 0.80 SAK wie bisher nicht ganz ausgeschöpft. Der Regierungsrat hat die neue EV BGBB am 23. April 2008 verabschiedet. Dabei wurde die Mindestgrösse im Berg- und Hügelgebiet, um als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB zu gelten, auf 0.80 SAK festgesetzt. Für Betriebe im Talgebiet gelten weiterhin die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art.

7 BGBB mit der neuen Mindestlimite von 1.00 SAK. Der Regierungsrat hat dem Anliegen des Motionärs nach einer "differenzierten Anwendung der SAK" bzw. „massvollen Umsetzung auf kantonaler Ebene“ in der revidierten EV BGBB bereits Rechnung getragen.

Der Vorstoss kann deshalb angenommen und gleichzeitig als erfüllt abgeschrieben werden.

Antrag Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung.

An den Grossen Rat

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