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In der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG) vom 27

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I 237/2005 BVE 25. Januar 2006 49C Interpellation

0255 Bernasconi, Worb (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.09.2005

Zukunft der Wanderwege im Kanton Bern?

Die Wanderwege bilden im Kanton Bern einen wichtigen Teil der touristischen Infrastruktur.

Aber auch ausserhalb des kommerziellen Tourismus sind sie ein wichtiges Element für die Naherholung der Bevölkerung und in ihrer Funktion damit auch wichtig für die Volksgesundheit.

Aus diesem Grunde wurde vor rund 20 Jahren auf eidgenössischer Ebene ein Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG) geschaffen. In Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes werden die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass:

a) Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;

b) diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;

c) der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.

In der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG) vom 27. April 1988 hat der Kanton die wesentlichen und vor allem finanziell ins Gewicht fallenden Aufgaben des Bundesgesetzes an die Gemeinden übertragen (Planung, Bau, Markierung und Erhaltung der Wegnetze).

Die Markierung hat nach den Richtlinien der Berner Wanderwege (BWW) zu erfolgen.

Die Berner Wanderwege wurden in dieser Verordnung zudem als zuständige private Fachorganisation im Sinne des Bundesgesetzes bezeichnet.

Für ihre Tätigkeit im Interesse des Kantons Bern werden die Leistungen der Berner Wanderwege mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 200`000.- (exkl. Markierung) abgegolten. Zudem waren die BWW Genossenschafter der inzwischen aufgelösten SEVA.

Von dort erhielten sie nochmals einen Beitrag von rund Fr. 217`000.- (Stand 2002). Dieser Betrag wird noch bis Ende 2006 garantiert. Auf 2007 fällt diese Unterstützung dann ersatzlos dahin. Diese Situation veranlasst mich, dem Regierungsrat folgende Fragen zu stellen.

1. Ist der Regierungsrat auch der Auffassung, dass das bestehende Wanderwegnetz eine wichtige Infrastrukturanlage für den Tourismus, die Naherholung und die Volksgesundheit ist und deshalb weiterhin nach einheitlichen Richtlinien geplant, erstellt, markiert und unterhalten werden muss?

2. Hat sich der Regierungsrat schon Gedanken gemacht, wie die durch die Auflösung der SEVA-Genossenschaft wegfallenden kantonalen Mittel für die Berner Wanderwege kompensiert werden können?

3. Ist der Regierungsrat bereit, diesen Betrag aus ordentlichen kantonalen Mitteln bereitzustellen?

4. Teilt der Regierungsrat die Haltung, dass die Weitergabe einer vom Bund den Kantonen übertragenen Aufgabe an die Gemeinden mit entsprechender Kostenfolge mittels Verordnung rechtlich äusserst problematisch ist?

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5. Ist der Regierungsrat bereit, die nun 17-jährige Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern durch einen definitiven Erlass auf Gesetzesebene abzulösen?

Antwort des Regierungsrates:

Zu Frage 1

Der Regierungsrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass das bestehende Wander- routennetz eine wichtige Infrastrukturanlage für den Tourismus, die Naherholung und Volksgesundheit ist und deshalb nach einheitlichen Kriterien geplant, erstellt, markiert und unterhalten werden muss. Der Unterhalt und die Markierung der Wanderwege ist derzeit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gemeinden (Art. 18 Verordnung über die vorläufige Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 27. April 1988), die im Auftrag der Gemeinden von den Berner Wanderwegen (BWW) wahrgenom- men und teilweise aus Beiträgen aus dem Lotteriefonds finanziert wurde. Der Kanton Bern hat gestützt auf Art, 139 Abs. 1 Bst. c Baugesetz einen freiwilligen jährlichen Beitrag von Fr. 200'000.-- an die BWW geleistet. Es erscheint aus heutiger Beurteilung jedoch sinnvoll, dass der Kanton in Zukunft die Verantwortung für die Markierung der Wanderwege über- nimmt. Damit kann die lückenlose und fachgerechte Markierung besser sichergestellt und der Ablauf vereinfacht werden. Diese Ansicht wird auch von den BWW geteilt.

Zu Frage 2 und 3

Die Wanderwege gelten als Strassen, die der Regelung des Gesetzes über den Bau- und Unterhalt der Strassen unterstehen (Art. 2). Die Staatsbeiträge für deren Bau und Unter- halt sind in Art. 13 des Strassenfinanzierungsdekretes geregelt. Gestützt darauf beteiligt sich der Kanton mit einem Teil des ihm zustehenden Erlöses aus den Benzinzolleinnah- men am Unterhalt der Gemeindestrassen einschliesslich der Wanderwege (im Jahr 2004 waren dies Fr. 16.9 Mio.). Ab dem Jahr 2007 sollen die Leistungen der Berner Wander- wege und die Leistungen des Kantons zum Unterhalt der Wanderweg-Signalisation eben- falls kostenneutral über die Benzinzolleinnahmen finanziert werden, so dass den Gemein- den nach dem Wegfall der SEVA-Gelder keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Zu Frage 4

Die Weitergabe der Aufgabe entspricht der traditionell föderalistischen Aufgabenteilung im Kanton Bern mit seiner ausgeprägten Gemeindeautonomie. Wie schon erwähnt, beteiligt sich der Kanton gemäss der Regelung im Strassenfinanzierungsdekret an den Kosten der übertragenen Aufgabe. Mit der Übernahme der Wanderweg-Signalisation durch den Kan- ton und durch die Abgeltung der Leistungen der BWW aus Mitteln der Benzinzolleinnah- men werden die Gemeinden finanziell nicht zusätzlich belastet.

Zu Frage 5

Bei der letzten Überarbeitung des Strassenbaugesetzes wurden die Fuss- und Wander- wege im Sinne des Gesetzes als Strassen definiert (Art. 2). Im Rahmen der laufenden Revision des Strassenbaugesetzes und der dazugehörigen Verordnungen werden bezüg- lich dem Bau und Unterhalt der Wanderwege ergänzende Regelungen aufgenommen. Die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG) aus dem Jahr 1988 soll aufgehoben werden.

An den Grossen Rat

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