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In der Regel betrifft dies gut funktionierende, innerfamiliäre Strukturen, die sich ohne Hilfe respektive Einmischung des Staates organisieren

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M 231/2004 JGK 26. Januar 2005 45C Motion

0377 FDP (Staub-Beccarelli, Thun)

Weitere Unterschriften: 34 Eingereicht am: 13.09.2004

Keine Bewilligungspflicht für Grosseltern!

Im Sinne eines einheitlichen Vollzuges von Bundesgesetzen, einer Entschlackung auf das Wesentliche und unter Berücksichtigung der knappen personellen und finanziellen Ressourcen von Kanton und Gemeinden, wird der Regierungsrat ersucht, folgende Artikel in der Pflegekinderverordnung zu streichen:

- Artikel 2 Absatz 2 „Als Pflegekinder gelten insbesondere auch Kinder, die zur Pflege und Erziehung bei den Grosseltern oder anderen Verwandten untergebracht sind.“

- Artikel 6 Absatz 2 „Das Bewilligungserfordernis gilt für Kinder, welche sich in einem Zeitraum von wenigstens drei Monaten an mindestens zehn Tagen während eines Monats für mehr als vier Stunden im gleichen Haushalt in Fremdpflege befinden.“

Begründung:

Grosseltern im Kanton Bern brauchen eine Bewilligung und werden von Gesetzes wegen kontrolliert, wenn sie an 10 oder mehr (Halb-)Tagen im Monat ihre Enkelkinder hüten. In der Regel betrifft dies gut funktionierende, innerfamiliäre Strukturen, die sich ohne Hilfe respektive Einmischung des Staates organisieren. Eigentlich wäre dies doch im Interesse eines Kantons, der an allen Ecken und Enden sparen muss. Es ist von daher auch verständlich, dass die Gemeinden diesen Artikel unterschiedlich oder teilweise gar nicht vollziehen. Zudem ist im Artikel 4 Absatz 3 der eidg. Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) ausdrücklich festgehalten, dass die Kantone die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufheben können.

Gemäss Artikel 4 PAVO benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind für mehr als 3 Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnimmt. Für die so genante Tagespflege besteht – sofern sie gegen Entgelt erfolgt – bloss eine Meldepflicht (Artikel 12 PAVO).

In Artikel 6 Absatz 2 der Pflegekinderverordnung postuliert der Kanton Bern für die Tagespflege bereits ab 10 Halbtagen während eines Monats eine Bewilligungspflicht unabhängig davon, ob sie entgeltlich erfolgt. Betroffen davon sind vor allem auch Grosseltern. Zwar erteilt Artikel 3 PAVO den Kantonen die Befugnis, zusätzliche Bestimmungen zu erlassen zum Schutze von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen.

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Jedoch kann bei monatlich 10 Halbtagen wohl kaum von „aufwachsen“ die Rede sein, zum andern erscheint die kantonal verschärfte Bestimmung allzu bürokratisch und im Lichte der bundesrechtlichen Differenzierung zwischen Bewilligungs- und Meldepflicht kaum sachgerecht.

Antwort des Regierungsrates

Die eidgenössische Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) gibt den Kantonen tatsächlich einen gewissen Spielraum. Die Mindestvorschrift des eidgenössischen Rechts in der Tagespflege lautet dahingehend, dass diejenige Person, welche „sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen“ (Art. 12 Abs.

1 PAVO), eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde zu machen hat. Diese Pflicht gilt also für Personen, die gegen Bezahlung Kinder in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus betreuen und dabei grundsätzlich beliebige Kinder aufnehmen. Der Kanton Bern hat 1991 auf Grund der „PFLEGIS-Langzeitstudie 1984-1993“ des Kantonalen Jugendamtes (KJA), in der Tagespflege von vorschul- und schulpflichtigen Kindern diejenigen Personen einer Bewilligungspflicht unterstellt, welche ein bestimmtes Kind regelmässig an mindestens 10 Tagen pro Monat für mehr als 4 Stunden pro Tag betreuen. Entsprechend der bundesrechtlichen Regelung in der Familienpflege hat man dabei keine Ausnahme für die Betreuung verwandter Kinder gemacht. Wie die Motionärin richtig feststellt, sind damit im Kanton Bern die Grosseltern, unter den obgenannten Voraussetzungen hinsichtlich Dauer der Betreuung, ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstellt.

Die Bewilligungspflicht der Grosseltern wird von weiten Teilen der Bevölkerung nicht verstanden. Dasselbe gilt auch für die Bewilligungspflicht in der Tagespflege an und für sich. Es ist demnach zu vermuten, dass die Dunkelziffer relativ hoch ist.

Der Regierungsrat ist bereit, die Motion umzusetzen. Er wird entweder die Bewilligungspflicht der Grosseltern und der nahen Verwandten ausdrücklich aufheben oder die kantonale Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (PVO) dem eingangs erwähnten Mindeststandart des eidgenössischen Rechts in der Tagespflege anpassen. Mit Letzterem wird automatisch auch die Bewilligungspflicht der Grosseltern entfallen, wenn sie tagsüber ihre Grosskinder betreuen. Es entfällt damit aber auch die Meldepflicht an die Vormundschaftsbehörde, weil sich Grosseltern und nahe Verwandte ja in der Regel nicht allgemein und gegen Entgelt zur Tagesbetreuung anbieten.

Einer Bewilligung der zuständigen Vormundschaftsbehörde bedürfen weiterhin Grosseltern, die ihre Enkelkinder an Stelle der Eltern oder eines Elternteils im eigenen Haushalt aufziehen, d.h. in Familienpflege betreuen.

Antrag

Annahme der Motion.

An den Grossen Rat

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