Ein Krankenhaus, in dem Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, hatte sich gegen Flugblätter ge- wehrt, die sich gegen den
„Kindermord“ beziehungs- weise „Babycaust“ richteten.
Nach Meinung des Klinikums hatte ihr Inhalt ehrverletzen- den Charakter. Den Holo- caust mit Abtreibungen in ei- nem Klinikum zu vergleichen sei nicht nur unangemessen, sondern unerträglich.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die ver- breiteten Äußerungen fielen nicht unter den Begriff der Schmähkritik. Eine überzoge- ne oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Hinzu kommen müsse vielmehr, dass nicht mehr die Auseinander- setzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vorder- grund steht, die jenseits pole- mischer und überspitzter Kri-
tik in erster Linie herabsetzen soll. Die Gegenüberstellung eines heute stattfindenden vermeintlichen „Babycaust“
mit dem Holocaust sei zwar geeignet, das Ansehen der Klägerin zu beeinträchtigen.
Der damit verbundene Vor- wurf in der Sache stehe jedoch ersichtlich in Zusammenhang mit dem Anliegen der Abtrei- bungsgegner, nämlich der Auseinandersetzung mit der Abtreibungspraxis aufgrund der geltenden Gesetze.
So wird diese Äußerung noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklag- ten getragen. Die drastisch überzogenen Formulierungen des Flugblattes sind für sich genommen als überspitzte und überzeichnete Formulie- rungen im politischen Mei- nungskampf zulässig. (Bun- desgerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2000, Az.: VI ZR 276/
99) Be
V A R I A
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 39½½½½28. September 2001 AA2527
Flugblatt zu „Babycaust“
Schrift enthielt keine Schmähkritik.
Honorarkürzungen im Rah- men der Wirtschaftlichkeits- prüfung sind umstritten. Die Klägerin überschritt den Durchschnitt der Vergleichs- gruppe um 664 Prozent bezie- hungsweise 456 Prozent. Je Behandlungsfall verursachte sie durch die Abrechnung der Nummer 4 EBM-Ä Kosten von 15,66 DM beziehungs- weise 11,73 DM (Fachgrup- pendurchschnitt: 2,05 DM be- ziehungsweise 2,11 DM). Der Prüfungsausschuss kürzte des- halb das Honorar. Wider- spruch und spätere Klage werden von der Klägerin mit dem hohen Ausländeranteil in ihrer Praxis und einer Zu- nahme der Betreuung von Patienten aus „Krisengebie- ten“ begründet.
Das Bundessozialgericht hat die Kürzung als recht- mäßig beurteilt. Es gebe we- der in der Literatur noch in der Rechtsprechung hinrei-
chende Anhaltspunkte dafür, dass bei ausländischen Pati- enten typischerweise ein me- dizinisch indizierter Mehrbe- darf – hier an Beratungslei- stungen – gegenüber deut- schen Patienten derselben Arztgruppe bestehe. Die le- diglich pauschalen Hinweise könnten einen Mehrbedarf an Leistungen nach Nummer 4 EBM-Ä nicht rechtfertigen.
Wenn die Klägerin geltend machen wollte, sie behandle aufgrund ihrer kinder- und ju- gendpsychiatrischen Zusatz- qualifikation gezielt Kinder, die etwa durch Erlebnisse in Kriegsgebieten hochgradig traumatisiert sind, hätte sie dies patientenbezogen darle- gen müssen. Im Übrigen er- gäbe sich daraus allenfalls ein Mehrbedarf hinsichtlich spe- zieller kinderpsychiatrischer Leistungen. (Bundessozialge- richt, Urteil vom 10. Mai 2000, Az.: B 6 KA 25/99 R) Be Rechtsreport