V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 4719. November 2004 AA3215
Unzulässige Leistung
Erbringung nur durch speziell qualifizierte Ärzte
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Facharzt für Or- thopädie dagegen gewandt, dass ihm die Erbringung kern- spintomographischer Leistun- gen versagt wird. Vorausset- zung dafür ist seit April 2001 unter anderem die Berechti- gung zum Führen der Ge- biets- oder Schwerpunktbe- zeichnung Diagnostische Ra- diologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nukle- armedizin.
Den Antrag des Orthopä- den auf Erteilung der Ge- nehmigung lehnte die Kassen- ärztliche Vereinigung ab. Kern- spintomographien gehörten nicht zum Weiterbildungsin- halt im Fachgebiet Ortho- pädie. Mit der Verfassungs- beschwerde rügte der Arzt die Verletzung seiner Grund-
rechte. Es sei nicht mit Ar- tikel 12 Absatz 1 Grundge- setz in Einklang zu bringen, dass es einem leistungsfähi- gen Facharzt verwehrt werde, den technischen Fortschritt auf seinem Gebiet nachzu- vollziehen.
Das Bundesverfassungsge- richt sieht zwar die Berufs- freiheit des Arztes als einge- schränkt an. Das Maß des ver- fassungsrechtlich Zulässigen sei jedoch nicht überschrit- ten. Zum einen bleibe die ei- gentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt. Eine verfassungs- rechtliche Rechtfertigung fän- den die Anforderungen zur Erbringung von Kernspinto- mographien unter dem Ge- sichtspunkt der Wirtschaft- lichkeit der Versorgung. Die- se diene auch der Qualitätssi- cherung. Im Ergebnis sei die Annahme vertretbar, dass die Konzentration aller kernspin- tomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärz- ten der Qualität der Versor- gung sowie der Wirtschaftlich- keit im Interesse der Funkti-
onsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung diene.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2004, Az.: 1 BvR 1127/01) Be
Klage auf Zulassung
Landessozialgericht begrenzte Streitwert.
Das Landessozialgericht Nie- dersachsen-Bremen hat sich vor kurzem mit den Auswir- kungen des seit 2002 geltenden neuen Gebührenrechts befasst.
Dabei ging es um die Klage ei- nes Arztes auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit.
Nach vorherrschender so- zialgerichtlicher Rechtspre- chung wird bei der Festset- zung des Streitwerts auf die im Fachgruppendurchschnitt erzielten Honorareinnahmen während fünf Jahren abge- stellt. Damit wird nach neu- em Gebührenrecht das Ko- stenrisiko für klagende Ärzte erheblich vergrößert. Denn neben den Rechtsanwaltsge-
bühren fallen noch Gerichts- gebühren an.
Für die ersten zwei Instan- zen hätte der klagende Arzt ein Kostenrisiko von knapp 40 000 Euro für die eigenen Anwalts- kosten wie die der Gegenseite und für Gerichtskosten tragen müssen. Diese Summe könne einen die Erfolgsaussichten sorgfältig abwägenden Kläger von der Inanspruchnahme ge- richtlichen Rechtsschutzes ab- halten, befand das Landes- sozialgericht. Das gelte umso mehr, als Zulassungsstreitig- keiten typischerweise finanzi- ell weniger gut gestellte Berufs- anfänger beträfen. Eine solche Entwicklung sei mit den ver- fassungsrechtlichen Vorgaben an die Effektivität des Rechts- schutzes nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht be- grenzte deshalb für die Be- rechnung der Gebühren den Streitwert auf die Honorar- einnahmen des Fachgruppen- durchschnittes in zwei Jahren.
(Landessozialgericht Nie- dersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2004, Az.: L 3
KA 101/01) Be
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