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Archiv "Korrekte Rechnungslegung (3)" (03.02.2006)

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A282 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 5⏐⏐3. Februar 2006

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ie Rechnungsstellung nach § 12 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erscheint auf den ersten Blick nicht schwer.

Es gibt jedoch Regelungen, die nicht genügend beachtet werden und in der Folge zu fehlerhaften oder unvollstän- digen Darstellungen führen (siehe dazu auch GOÄ-Rat- geber „Korrekte Rechnungs- legung (1)“ [DÄ, Heft 6/2005]

und „Korrekte Rechnungsle- gung (2)“ [DÄ, Heft 8/2005]).

So ist vielen Ärztinnen und Ärzten nicht bewusst, wann eine Rechnung im Zusam- menhang mit § 12 GOÄ fäl- lig ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die in § 12 GOÄ genannten Kriterien erfüllt sind.

§ 12 Absatz 2 GOÄ fordert zunächst, dass der abrechnen- de Arzt für alle Leistungen – also Gebühren(positionen), Entschädigungen (§ 7 GOÄ), Wegegeld (§ 8 GOÄ), Reise- entschädigungen (§ 9 GOÄ) und Auslagen ( § 10 GOÄ) – das Datum der Leistungser- bringung angibt.

Darüber hinaus müssen bei Gebühren(positionen) der Be- trag (in Euro) und der Steige- rungssatz (§ 5 GOÄ) aufge- führt werden. Die Vorschriften der Rechnungslegung in Be- zug auf Steigerungsfaktoren über dem Mittelwert (Schwel- lenwert) nach § 5 GOÄ und der zugehörigen Begrün- dungspflicht nach § 12 Absatz 3 GOÄ ist im GOÄ-Ratgeber

„Korrekte Rechnungslegung (2)“ (DÄ, Heft 8/2005) nach- zulesen.

Des Weiteren sind bei den Gebühren(positionen) die Nummer und Bezeichnung der berechneten Leistung einschließlich einer Leistungs- beschreibung und gegebenen- falls der in der Leistungslegen- de der Gebührenposition ge- nannten Mindestdauer auf der Rechnung zu nennen. Bei-

spielsweise darf bei der Num- mer 34 GOÄ „Erörterung der Auswirkung einer Krank- heit . . .“ der Hinweis „Dauer mindestens 20 Minuten“ auf der Rechnung nicht fehlen.

Die Leistungslegende kann nach gültiger Rechtsmeinung hingegen gekürzt werden, wenn der Sinnzusammenhang nicht verloren geht.

Bei Entschädigungen ge- mäß §§ 7 bis 9 GOÄ müssen auf der Rechnung der Betrag und die Art der Entschädi- gung vermerkt werden.

Für Auslagen (§ 10 GOÄ) gilt, dass sowohl der Betrag als auch die Art der Auslage (beispielsweise „Verbands- material“) aufgeführt werden müssen. Liegt der Betrag ei- ner einzelnen Auslage über 25,56 Euro, so muss der Beleg (Originalbeleg beziehungs-

weise Kopie) oder ein sonsti- ger Nachweis (Eigenbeschei- nigung) der Rechnung beige- legt werden.

§ 12 Absatz 4 GOÄ führt die Kriterien auf, die im Zusam- menhang mit einer Analogen Bewertung nach § 6 Absatz 2 GOÄ beachtet werden müssen (siehe dazu auch GOÄ-Ratge- ber „Korrekte Rechnungsle- gung (1)“, DÄ, Heft 6/2005).

Grundsätzlich wird aber hier noch einmal festgehalten, dass jeder Arzt für Leistungen, die nicht in der GOÄ vorhanden sind, eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwerti- ge Analoge Bewertung heran- ziehen kann.Wird diese Analo- ge Bewertung nach § 12 GOÄ korrekt dargestellt, so ist die Verwendung einer Analogen Bewertung kein Kriterium, die Fälligkeit einer Rechnung an- zuzweifeln und die Zahlung insgesamt oder teilweise zu verweigern.

Entspricht eine Rechnung den genannten Kriterien nach

§ 12 GOÄ, so muss der Zah- lungspflichtige die Rechnung begleichen. Dr. med. Anja Pieritz

Korrekte

Rechnungslegung (3)

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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