V A R I A
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A374 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 611. Februar 2005
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ie Rechnungsstellung nach § 12 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht schwie- rig, es gibt jedoch zwei Berei- che, die häufig fehlerhaft auf den Rechnungen dargestellt werden. Häufig fehlerhaft oder nicht ausreichend auf der Rechnung dargestellt werden die vom Arzt gebildeten analogen Gebührenpositionen (§ 6 Absatz 2 GOÄ) und die Begründungen beim Über- schreiten des Mittelwertes (§ 5 Absatz 2 ff. GOÄ).§ 6 Absatz 2 GOÄ eröffnet jedem Arzt die Möglichkeit, eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufge- nommen wurde, nach Art, Kosten und Zeitaufwand ana- log einer bestehenden Lei- stung der GOÄ zu bewerten.
§ 12 Absatz 4 GOÄ ergänzt dazu, dass die analoge Lei- stung für den Zahlungspflich- tigen verständlich beschrie- ben werden muss. Dies setzt voraus, dass der Patient die Bezeichnung der analogen Gebührenposition auf der
Rechnung eindeutig der Lei- stung zuordnen kann oder mit dem genannten (Fach-) Begriff die erbrachte Lei- stung verbinden kann, da die Leistung mehrfach mit diesem (Fach-)Begriff be- zeichnet wurde.
Der § 12 Absatz 4 schreibt auch die Form vor, wie die analoge Leistung auf der Rechnung dargestellt werden muss. Nach der (verständli- chen) Beschreibung der ana- logen Leistung muss der Hin- weis „entsprechend“ erfolgen.
Noch eindeutiger wird der Hinweis durch Ergänzung des Paragraphen, in dem die Ana- loge Bewertung geregelt ist, beispielsweise „entsprechend
§ 6 Absatz 2 GOÄ“. Außer- dem wird im § 12 Absatz 4 ge- fordert, dass die in Analogie herangezogene, als gleichwer- tig erachtete, Leistung mit der Gebührennummer und der originären Leistungslegende
aufgeführt wird. Dadurch kann der Patienten die Gleich- wertigkeit prüfen.
Häufig werden die analo- gen Leistungen auf der Rech- nung mit Zusätzen versehen, wie beispielsweise „A 551“,
„GYN1780“, „AA0038“ oder
„2381a“. Dies ist eine unzuläs- sige Darstellung. In der Regel kann die Praxissoftware sol- che Zusätze unterdrücken, ohne dass bei der Eingabe auf die praxisinterne Kennzeich- nung verzichtet werden muss.
Sehr oft fehlt der Hinweis
„entsprechend“ oder die Lei- stungslegende der abgegriffe- nen Gebührenposition.
Die einzige nach § 12 GOÄ zulässige Kennzeichnung einer analogen Gebührenposition mit dem Buchstaben „A“
ergibt sich durch die Allge- meinen Bestimmungen Zif- fer 8 vor dem Abschnitt M (Labor). Analoge Labor-Lei- stungen müssen durch ein
vorangestelltes „A“ gekenn- zeichnet werden.
Obwohl nach § 12 nicht einschlägig, sind die offiziel- len Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultations- ausschusses bei der Bundes- ärztekammer durch ein vor- angestelltes „A“, beispiels- weise „A 36“, zu erkennen.
Dies dient in der Abrech- nungspraxis dem leichteren Erkennen dieser konsentier- ten Analogen Bewertungen, die in aktueller Fassung auf der Internetseite der Bun- desärztekammer eingesehen werden können.
Eine Analogie (Ausnahme Labor) muss demnach die Beschreibung der „neuen“
Leistung, mindestens den Hinweis „entsprechend“, die abgegriffene Gebührennum- mer und die Leistungslegen- de der als gleichwertig erach- teten Leistung enthalten.
Die Darstellung einer Begründung auf der Rech- nung beim Überschreiten des Mittelwertes folgt in Teil 2. Dr. med. Anja Pieritz
Korrekte Rechnungslegung (1)
GOÄ-Ratgeber