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Archiv "Korrekte Rechnungslegung (1)" (11.02.2005)

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A

A374 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 611. Februar 2005

D

ie Rechnungsstellung nach § 12 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht schwie- rig, es gibt jedoch zwei Berei- che, die häufig fehlerhaft auf den Rechnungen dargestellt werden. Häufig fehlerhaft oder nicht ausreichend auf der Rechnung dargestellt werden die vom Arzt gebildeten analogen Gebührenpositionen (§ 6 Absatz 2 GOÄ) und die Begründungen beim Über- schreiten des Mittelwertes (§ 5 Absatz 2 ff. GOÄ).

§ 6 Absatz 2 GOÄ eröffnet jedem Arzt die Möglichkeit, eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufge- nommen wurde, nach Art, Kosten und Zeitaufwand ana- log einer bestehenden Lei- stung der GOÄ zu bewerten.

§ 12 Absatz 4 GOÄ ergänzt dazu, dass die analoge Lei- stung für den Zahlungspflich- tigen verständlich beschrie- ben werden muss. Dies setzt voraus, dass der Patient die Bezeichnung der analogen Gebührenposition auf der

Rechnung eindeutig der Lei- stung zuordnen kann oder mit dem genannten (Fach-) Begriff die erbrachte Lei- stung verbinden kann, da die Leistung mehrfach mit diesem (Fach-)Begriff be- zeichnet wurde.

Der § 12 Absatz 4 schreibt auch die Form vor, wie die analoge Leistung auf der Rechnung dargestellt werden muss. Nach der (verständli- chen) Beschreibung der ana- logen Leistung muss der Hin- weis „entsprechend“ erfolgen.

Noch eindeutiger wird der Hinweis durch Ergänzung des Paragraphen, in dem die Ana- loge Bewertung geregelt ist, beispielsweise „entsprechend

§ 6 Absatz 2 GOÄ“. Außer- dem wird im § 12 Absatz 4 ge- fordert, dass die in Analogie herangezogene, als gleichwer- tig erachtete, Leistung mit der Gebührennummer und der originären Leistungslegende

aufgeführt wird. Dadurch kann der Patienten die Gleich- wertigkeit prüfen.

Häufig werden die analo- gen Leistungen auf der Rech- nung mit Zusätzen versehen, wie beispielsweise „A 551“,

„GYN1780“, „AA0038“ oder

„2381a“. Dies ist eine unzuläs- sige Darstellung. In der Regel kann die Praxissoftware sol- che Zusätze unterdrücken, ohne dass bei der Eingabe auf die praxisinterne Kennzeich- nung verzichtet werden muss.

Sehr oft fehlt der Hinweis

„entsprechend“ oder die Lei- stungslegende der abgegriffe- nen Gebührenposition.

Die einzige nach § 12 GOÄ zulässige Kennzeichnung einer analogen Gebührenposition mit dem Buchstaben „A“

ergibt sich durch die Allge- meinen Bestimmungen Zif- fer 8 vor dem Abschnitt M (Labor). Analoge Labor-Lei- stungen müssen durch ein

vorangestelltes „A“ gekenn- zeichnet werden.

Obwohl nach § 12 nicht einschlägig, sind die offiziel- len Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultations- ausschusses bei der Bundes- ärztekammer durch ein vor- angestelltes „A“, beispiels- weise „A 36“, zu erkennen.

Dies dient in der Abrech- nungspraxis dem leichteren Erkennen dieser konsentier- ten Analogen Bewertungen, die in aktueller Fassung auf der Internetseite der Bun- desärztekammer eingesehen werden können.

Eine Analogie (Ausnahme Labor) muss demnach die Beschreibung der „neuen“

Leistung, mindestens den Hinweis „entsprechend“, die abgegriffene Gebührennum- mer und die Leistungslegen- de der als gleichwertig erach- teten Leistung enthalten.

Die Darstellung einer Begründung auf der Rech- nung beim Überschreiten des Mittelwertes folgt in Teil 2. Dr. med. Anja Pieritz

Korrekte Rechnungslegung (1)

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