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Archiv "Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung" (07.09.2007)

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A2456 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 36⏐⏐7. September 2007

S T A T U S

tin soll in eine Rehaklinik verlegt werden. Sie wird morgens in einem faltbaren Leichtgewichtsrollstuhl vor der Stationskanzel abgestellt; mit ei- nem Bauchtuch ist sie an den Roll- stuhl gebunden.Ausweislich der Be- dienungsanleitung ist bei diesem Rollstuhl ein starkes Beugen nach vorn oder zur Seite wegen einer Kippgefahr zu vermeiden. Etwa ei- ne halbe Stunde später kommt die Patientin bei dem Versuch, sich zu erheben, zu Fall. Der Sturz war ein voll beherrschbares Risiko. Für den Transport der Patientin hätte ein technisch hinreichend geeigneter Rollstuhl verwendet werden müs- sen; alternativ hätte eine Sitzwache für eine Sicherung der Patientin Sorge tragen müssen (KG Berlin, Az.: 20 U 401/01).

Greift zugunsten eines Klägers ei- ne solche Beweiserleichterung, dann verschlechtert sich die prozessuale Situation für den beklagten Kran- kenhausträger gravierend. Denn es liegt dann an ihm, den Nachweis zu führen, dass trotz des Sturzes des Pa- tienten keine Obhutpflichtverlet- zung vorlag. In den Beispielsfällen kam es daher, weil dieser Nachweis

eben nicht zu führen war, zur Haf- tung des Krankenhausträgers.

Maßnahmen zur Haftungsprophylaxe

Die sachgerechte Linie der Recht- sprechung, stets den Einzelfall zu bewerten, wirft in der Praxis Ab- grenzungsfragen auf. Unter dem Gesichtspunkt der Haftungsprophy- laxe liegt es nahe, im Zweifel größt- mögliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, das heißt den gefährdeten Patienten zu fixieren oder durch ein Bettgitter vor einem Fall zu sichern.

Solche Maßnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Jede Begrenzung der persönlichen Fort- bewegungsfreiheit des Patienten, sei sie auch von noch so guten Absich- ten getragen, ist zunächst ein gravie- render Eingriff in seine Grundrech- te. Ein solcher Eingriff ist nur mit der Einwilligung des Patienten oder mit vormundschaftsgerichtlicher Ge- nehmigung zulässig. Im Notfall kann eine Sicherung ohne die Ein- willigung des Patienten erfolgen;

dann ist jedoch die vormundschafts- gerichtliche Genehmigung unver- züglich einzuholen.

Angesichts dieser Hürden emp- fiehlt es sich, so früh wie möglich die Sturzanfälligkeit eines Patien- ten zu prüfen. Hierbei sind von ärztlicher Seite die medizinischen Gesichtspunkte für das Sturzrisiko auszuwerten und zu gewichten.

Die Art der Erkrankung,Arzt- und Pflegeberichte sind wichtig. Ferner sollte bei der Anamnese gezielt nach Stürzen oder Gehbeschwer- den gefragt werden. Der Prozess der Risikobewertung muss sich im Verlauf des Aufenthalts fortsetzen.

Das Pflegepersonal sollte Auffällig- keiten bei der Mobilität dokumen- tieren, damit die Ärzte laufend die Gefährdung des Patienten im Blick haben. Darüber hinaus muss aus der Pflegedokumentation hervor- gehen, inwieweit adäquat auf die Mobilitätsprobleme des Patienten reagiert wurde. Liegt eine erhebli- che Sturzgefahr vor, sollte vorran- gig – soweit möglich – das Ge- spräch mit dem Patienten gesucht werden, um sein Einverständnis mit Sicherungsmaßnahmen zu erlan- gen. Der Weg zum Vormund- schaftsgericht ist subsidiär. I

RA Dr. iur. Max Middendorf, Münster

GOÄ-RATGEBER

Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung

Die korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gehört zu den schwie- rigeren Dingen bei der Rech- nungserstellung.

Es gibt die Möglichkeit, nach

§ 6 Absatz 2 GOÄ eine selbststän- dige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufge- nommen wurde, nach Art, Kosten und Zeitaufwand analog einer be- stehenden Leistung der GOÄ zu bewerten. Ergänzend enthält der

§ 12 GOÄ die Regelung, dass die analoge Leistung für den Zah- lungspflichtigen verständlich be- schrieben werden muss, und die Bestimmung, wie die Darstellung der analogen Leistung auf der Rechnung auszusehen hat. Nach

der Beschreibung der analogen Leistung muss der Hinweis „ent- sprechend“ erfolgen. Noch deutli- cher wird die Analoge Bewertung, wenn zu dem Wort „entspre- chend“ der Hinweis auf den § 6 Absatz 2 GOÄ aufgenommen wird.

Außerdem wird im § 12 Absatz 4 GOÄ gefordert, dass die in Analo- gie herangezogene, als gleichwer- tig erachtete Leistung mit ihrer Gebührennummer und der ori- ginären Leistungslegende aufge- führt wird, damit der Patient die Gleichwertigkeit prüfen kann.

Ein Beispiel: Nr. 4815 GOÄ [neuer Text beispielsweise]„flüs- sigkeitsgestützte Zytologie (Liquid based Cytology) mit Monolayer- technik“ [Hinweise auf die Analo- gie] „entsprechend § 6 (2) GOÄ“

[Originaltext, gegebenenfalls sinn- voll gekürzt] „Histologische Unter- suchung und Begutachtung von

Organbiopsien […] unter Anwen- dung histochemischer oder opti- scher Sonderverfahren […]“.

Weiteres Beispiel: [neuer Text]

„Laserakupunktur zur Schmerzbe- handlung (Mindestdauer 20 Minu- ten), je Sitzung“ [Hinweis auf die Analogie] „entsprechend § 6 (2) GOÄ“ [Originaltext] „Akupunktur (Nadelstichtechnik) mit einer Min- destdauer von 20 Minuten zur Be- handlung von Schmerzen, je Sit- zung“. Da die analoge Leistung die Rahmenbedingungen der ori- ginären Leistung erbt, dürfen im Originaltext vorhandene Angaben wie die Mindestdauer auch bei der Bearbeitung der analogen Leis- tung nicht fehlen.

Eigene Zusätze, wie beispiels- weise „A 558“, „AA0038“ oder

„2381a“, sind unzulässig. Solche zur Eingabe verwendete Kürzel lassen sich in der Praxissoftware

beim Ausdruck der Rechnung un- terdrücken, ohne dass auf die praxisinterne Kennzeichnung ver- zichtet werden muss. Die einzige nach § 12 GOÄ zulässige Kenn- zeichnung mit dem Buchstaben

„A“ kommt im Abschnitt Laborato- riumsuntersuchungen vor. Analo- ge Laborleistungen müssen durch ein vorangestelltes „A“ gekenn- zeichnet werden.

Ausnahme: die offiziellen Ana- logen Bewertungen der Bundes- ärztekammer und des Zentralen Konsultationsausschusses bei der Bundesärztekammer, die durch ein vorangestelltes „A“, wie

„A36“, gekennzeichnet werden.

Dies dient dem leichteren Erken- nen der konsentierten Analogen Bewertungen, die in aktueller Fas- sung auf der Internetseite der Bundesärztekammer eingesehen werden können.Dr. med. Anja Pieritz

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