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Archiv "Analoge Bewertungen in der GOÄ" (14.07.1997)

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Die im Deutschen Ärzteblatt Heft 20 vom 17. Mai 1996 wiedergegebene Ver- einbarung über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begut- achtung oder von Befundberichten für die gesetzlichen Rentenversicherungs- träger vom 1. April 1996 endet zum 30.

Juni 1997. Eine neue Honorarvereinba- rung zwischen Verband Deutscher Ren- tenversicherungsträger (VDR) und Bun- desärztekammer (BÄK) konnte nicht getroffen werden.

Seit Inkrafttreten der „neuen GOÄ“

vom 1. Januar 1996 führt die Bundesärz- tekammer mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Verhandlun- gen über eine Umstellung der Honorar- vereinbarung unter Berücksichtigung der GOÄ-Novelle vom 1. Januar 1996. Eine Einigung konnte nicht erreicht werden, so daß die Honorarvereinbarung auf Ba- sis der alten GOÄ mehrfach verlängert werden mußte, zuletzt bis zum 30. Juni 1997. Die Bundesärztekammer berück- sichtigte bei den Verlängerungen, daß der ohne Honorarvereinbarung resultie- rende „vertragslose Zustand“ zu vielfälti- gen Schwierigkeiten dadurch führt, daß ärztliche Leistungen gegenüber gesetzli- chen Rentenversicherungsträgern dann individuell abgerechnet werden müssen.

Folge ist, daß der Arzt und der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger häufig unterschiedlicher Auffassung sind, welche Gebührenordnungsposition und in welcher Anzahl zu vergüten ist.

Diese Auseinandersetzungen wurden durch die seit 1974 zwischen BÄK und VDR geschlossenen Honorarvereinba- rungen weitestgehend vermieden.

Die in der GOÄ erfolgte Umschich- tung bei den Honoraren (Anhebung der Grundleistungen, damit auch der Gutach- tenhonorare, Absenkungen bei „techni- schen“ Leistungen – in der Honorarver- einbarung den neben den Gutachtenge- bühren abrechenbaren Sonderleistungen entsprechend –) hätte in der Honorarver- einbarung entsprechend nachvollzogen werden müssen. Trotz frühzeitig vorlie- gender Vorschläge der Bundesärztekam- mer und zahlreicher Verhandlungen wur- de mit dem VDR keine Einigung erzielt.

Der zuletzt mit der zweimaligen Verlän- gerung der Honorarvereinbarung gewon- nene Zeitraum wurde vom VDR dazu

„genutzt“, kurzfristig vor Auslaufen des Vertragszeitraumes ein „Angebot“ zu un- terbreiten, das inhaltlich die Honorarver- einbarung ad absurdum geführt hätte.

Der Sinn einer Honorarvereinbarung sind pauschalierende Vergütungen. Der Vorschlag des VDR enthielt aber ledig- lich die nach seiner Auffassung zutref- fenden GOÄ-Ziffern. Die dabei gewähl- ten Zuordnungen hätten drastisch nied- rigere Gutachten-Vergütungen als bei der Abrechnung nach den Einfachsätzen der GOÄ und im Vergleich zur derzeit gültigen Honorarvereinbarung zur Fol- ge. Einem solchen „Angebot“ konnte der Vorstand der Bundesärztekammer nicht folgen und hat deshalb am 27. Mai 1997 dem nicht zugestimmt.

Da die Träger der gesetzlichen Ren- tenversicherung Behörden im Sinne des

§ 1 Abs. 2 SGB X sind, erfolgt die Ent- schädigung der von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen nach dem Zeugen-Sachverständigen-Entschä- digungsgesetz (ZSEG). Dieses läßt aber auch zwischen Auftraggeber und Sach-

verständigem „ausgehandelte“ Vergü- tungen zu. Demnach ist zu erwarten, daß es ohne Honorarvereinbarung zu unter- schiedlichen Vergütungsangeboten der verschiedenen Rentenversicherungsträ- ger kommt.

Die Bundesärztekammer hofft, daß die zu erwartenden Schwierigkeiten bald bei den Rentenversicherungsträgern zu der Einsicht führen werden, daß wieder eine sachgerechte Honorarvereinbarung erforderlich ist. Diese kann jedoch nicht auf Basis eines die Vergütung gegenüber der Honorarvereinbarung 1996 absen- kenden „Angebotes“ erfolgen.

Denkbar ist aber auch, daß Rentenver- sicherungsträger flächendeckend eigene Gutachterdienste aufbauen. Ob dies für den Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung aller Kostenpunkte billi- ger ist, muß bezweifelt werden. Die in den Verhandlungen ausgesprochene „Dro- hung“ war für den Vorstand der Bundes- ärztekammer aber nicht ausschlaggebend, da eine Honorarvereinbarung mit unzu- mutbar niedrigen Gutachterhonoraren von der Ärzteschaft nicht akzeptiert wür- de. BÄK/Dr. med. Bernhard Kleinken

A-1960

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(64) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 28–29, 14. Juli 1997

Honorarvereinbarung mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger läuft

zum 30. Juni 1997 aus

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 die Grundla- ge dafür, daß der Arzt – anders als im ver- tragsärztlichen Bereich, in dem nur im EBM enthaltene Leistungen berechenbar sind – eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer anderen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abrechnen kann. Dies berücksichtigt, daß der rasch fortschreitende medizinische Fortschritt in der GOÄ nicht kurzfristig widergespie- gelt werden kann, aber auch, daß es schon bei Verfassung des Gebührenverzeichnis- ses nicht möglich ist, den ärztlichen Alltag in all seinen Facetten zu erfassen.

§ 6 Abs. 2: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenver- zeichnis nicht aufgenommen sind, kön- nen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer hat schon zur GOÄ von 1982

„Grundsätze analoger Bewertungen“ be- schlossen, auf deren Basis im nachfol- genden das Verfahren bei analogen Be- wertungen dargestellt wird.

Selbständigkeit der Leistung

Die Leistung muß selbständig sein.

Unselbständige Teilschritte einer ande-

ren Leistung oder Leistungen, die nur ei- ne Modifikation einer in der GOÄ ent- haltenen Leistung darstellen, sind nicht analog abrechenbar.

So ist zum Beispiel keine Analogbe- wertung für die besonders lange Dauer der Ausführung einer Leistung möglich.

Zum Beispiel bleibt eine Beratung von 30 Minuten eine Beratung und nur nach Nr. 3 abrechenbar (und nicht nach Nr. 31 – homöopathische Folgeanamnese – ana- log). Für die Berücksichtigung des Um- fangs einer Leistung ist in der GOÄ in

§ 5 der Steigerungsfaktor zutreffend, ge- gebenenfalls kommt auch eine Abdin- gung nach § 2 in Betracht.

Abgriffverfahren

Wenn eine analoge Abrechnung in Frage kommt, muß eine GOÄ-Position gewählt werden, die in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der erbrachten Leistung möglichst nahe kommt.

Beim Analogabgriff hat eine GOÄ- Position aus demselben Leistungsab- schnitt Vorrang, da hier in der Regel die Vergleichbarkeit am offensichtlich- sten ist. Legitim ist aber auch der Ab- griff aus einem anderen Kapitel der GOÄ als dem „primär zuständigen“.

Möglich ist auch der analoge Abgriff

Analoge Bewertungen in der GOÄ

(2)

durch eine Summation mehrerer GOÄ- Positionen.

Analoge Abrechnung bereits bekannter Leistungen

Ärztliche Leistungen, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der GOÄ be- reits allgemein anerkannt waren, sind zwar im Grundsatz von einer Analogbe- wertung nicht ausgeschlossen; in solchen Fällen muß jedoch besonders sorgfältig geprüft werden, ob nicht diese Leistun- gen bisher als Bestandteil einer anderen, im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung angesehen wurden oder ledig- lich abweichende Modalitäten gegen- über einer im Gebührenverzeichnis be- findlichen Leistung darstellen.

In der GOÄ fehlende EBM-Leistungen

Da der EBM häufiger aktualisiert wird als die GOÄ, sucht man oft verge- bens EBM-Leistungen in der GOÄ. In diesem Fall muß jedoch sorgfältig ge- prüft werden, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Oft han- delt es sich nur um die Modifikation ei- ner in der GOÄ enthaltenen Leistung.

Da der EBM keinen Steigerungsfaktor kennt, sind im EBM auch Modifikatio- nen einer Leistung als selbständige Posi- tionen enthalten, besonders häufig in Form von Zuschlägen.

Gleichwertigkeit der Leistungen Da nach § 6 Abs. 2 eine „gleichwerti- ge“ Leistung des Gebührenverzeichnis- ses analog herangezogen werden muß, bleiben auch die „Rahmenbedingungen“

der abgegriffenen Leistung bei Analog- abrechnung erhalten. Zum Beispiel ist eine abgegriffene Ziffer mit kleinem Ge- bührenrahmen auch bei analoger Ab- rechnung ohne Begründung nur bis 1,8fach steigerungsfähig. Ebenso werden Vorgaben bei Mindestzeiten, Leistungs- ausschlüssen und Begrenzung der Ab- rechnungsfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum übernommen.

Rechnungserstellung bei analoger Bewertung

Nach § 12 Abs. 4 GOÄ muß die ge- wählte Position entweder mit dem Zu- satz „analog“ oder „entsprechend“ ge- kennzeichnet werden und die erbrachte Leistung kurz, aber eindeutig beschrie- ben werden. Die Nummer und die Be- zeichnung der analog abgerechneten Leistung muß angegeben werden („Platzhalter“ siehe nachfolgend „Nu-

merierung im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer“).

Analogverzeichnis der Bundesärztekammer

Um Ärzten, Patienten und Kosten- trägern Hilfestellung bei der Analogab- rechnung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer ein „Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundes- ärztekammer“, welches nachstehend wiedergegeben ist.

Das Analogverzeichnis der Bundes- ärztekammer greift Positionen auf, die entweder bei der Bundesärztekammer be- sonders häufig angefragt werden oder von besonderer qualitativer Bedeutung sind.

Da das Analogverzeichnis der Bun- desärztekammer ausgiebig mit Sachver- ständigen beraten und vor Veröffentli- chung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesinnenministeri- um und dem Verband der privaten Kran- kenversicherungen abgestimmt wird, ist es, ohne daß es die Rechtsverbindlich- keit des Verordnungstextes oder der höherinstanzlichen Rechtsprechung hat, faktisch die GOÄ ergänzend. Nach dem Analogverzeichnis der Bundesärztekam- mer abgerechnete Positionen werden praktisch von allen Kostenträgern ak- zeptiert. Ein Arzt, der zu einer im Ana- logverzeichnis der Bundesärztekammer enthaltenen Position eine andere Analogabrechnung vornimmt, hat in der Diskussion oder gar vor Gericht wegen

des dahinterstehenden Sachverstandes nur schwerlich Aussicht auf Erfolg.

Numerierung im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer

Im Analogverzeichnis der Bundes- ärztekammer werden sogenannte

„Platzhalternummern“ verwendet. Die- se sollen die Leistung dem fachlichen Zusammenhang zuordnen und wurden meist vom Verordnungsgeber bei der Novellierung der GOÄ übernommen.

Da das Analogverzeichnis der BÄK all- gemein auch unter Kostenträgern be- kannt ist, ist die Verwendung der „Platz- halter“ bei der Rechnungserstellung möglich, nicht jedoch in der GOÄ (§ 12 Abs. 4) vorgesehen oder gar zwingend.

Das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer ist nicht abschließend

Mit der Novellierung der GOÄ zum 1. 1. 1996 wurden die im Analogver- zeichnis der Bundesärztekammer bis Ende 1995 enthaltenen Positionen in die GOÄ übernommen. Der Bedarf an ana- logen Bewertungen bleibt aber weiter- hin. Die verschiedentlich von Kostenträ- gern vertretene Auffassung, daß mit der GOÄ-Novellierung und der Übernahme der von der Bundesärztekammer emp- fohlenen Analogpositionen analoge Be- wertungen überflüssig seien, ist nicht zu- treffend. Der medizinische Fortschritt

A-1961

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 28–29, 14. Juli 1997 (65)

Qualitätsmanagement II

(Kursfortbildung)

in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesärztekammer im Rahmen des

4. Fortbildungsseminars der Bundesärztekammer in Würzburg 13. bis 19. September 1997

Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt-Aschaffenburg

Erarbeitet werden Themenbereiche von Kommunikationsmodellen über Me- thodenauswahl und -anwendung, Problemanalysen und -lösungsmodelle, Zertifi- zierung, Akkreditierung, Qualitätsmangement-Darlegungen, Ökonomie, Leitli- nien, Richtlinien, Standards bis hin zur Diskussion vorgestellter Praxisbeispiele aus der Sicht von Angehörigen der Berufsgruppen von Pflege, Arzthelferinnen, Sozialversicherung, Verwaltung und Ärzteschaft.

Aufbauend auf Vorkenntnissen wird während der Kurssequenz verstärkt in Form von Fallbesprechungen in Kleingruppen gearbeitet. Praktika und Demon- strationen nehmen einen großen Raum ein. Eine kontinuierliche Moderation, auch im Interesse einer Abstimmung der Themeninhalte, ist gewährleistet.

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 begrenzt Auskunft und Programmanforderung:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung Postfach 41 02 20, 50862 Köln Tel 02 21/40 04-4 15, -416, -4 17

(3)

hält sich weder an Novellierungszeiträu- me der GOÄ noch an Erscheinungs- termine der Ergänzungen des Analog- verzeichnisses der Bundesärztekammer.

Hinzu kommt, daß das Analogver- zeichnis der BÄK niemals abschließend ist, weil

– der Beratungsgang im Gebührenord- nungsausschuß und Vorstand der Bundes- ärztekammer sowie das oben dargestellte Verfahren der Abstimmung mit den Ko- stenträgern nur sukzessive erfolgen kann,

– in das Analogverzeichnis nicht alle Vorschläge aufgenommen werden. So enthält das Analogverzeichnis zum Bei- spiel keine Positionen für Leistungen der sogenannten „Außenseitermedizin“

oder Leistungen von allzu speziellem Charakter.

Das Recht des Arztes auf eigene ana- loge Bewertung bleibt also (unter Berücksichtigung der obigen Kriterien) sowohl mit der „neuen“ GOÄ als auch mit dem Erscheinen des Analogver- zeichnisses der Bundesärztekammer be- stehen. Möglich ist allerdings, daß Ko- stenträger in ihren vertraglichen Bestim- mungen beziehungsweise Beihilferege- lungen die Kostenerstattung gegenüber dem Patienten für Analogabrechnungen, die nicht im Analogverzeichnis der Bun- desärztekammer enthalten sind, ableh- nen können.

Starterliste

Das nachstehend wiedergegebene Verzeichnis erfüllt zunächst die Funkti-

on einer „Starterliste“ und wird, so wie der Beratungsgang mit Sachverständi- gen, die Beschlußfassung im Ausschuß

„Gebührenordnung“ und Vorstand der Bundesärztekammer und die Abstim- mung mit den Kostenträgern voran- schreiten, ergänzt werden. Wir bitten, auf entsprechende Ergänzungen im Deutschen Ärzteblatt zu achten.

Das Analogverzeichnis der Bundes- ärztekammer wird im Deutschen Gesundheitsnetz eingestellt werden. Die jeweils aktuellen Fassungen werden bei Neuauflagen oder Ergänzungslieferun- gen auch in die GOÄ-Ausgabe des Deutschen Ärzte-Verlages und in den

„Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte“ (Deutscher Ärzte-Verlag) aufge- nommen. Dr. med. B. Kleinken

A-1962

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(66) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 28–29, 14. Juli 1997 A 36 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer

Mindestdauer von 20 Min. bei Asthma bronchiale, Hypertonie – einschließlich Evaluation zur Quali- tätssicherung zum Erlernen und Umsetzen des Be- handlungsmanagements, einschließlich Auswertung standardisierter Fragebögen, je Sitzung

analog Nr. 33 300Pkt. 34,20 DM

A 72 Vorläufiger Entlassungsbericht im Krankenhaus

analog Nr. 70 40 Pkt. 4,56 DM

A 353 Einbringung des Kontrastmittels mittels intraarteriel- ler Hochdruckinjektion zur selektiven Arteriographie (z.B. Nierenarterie), einschließlich Röntgenkontrolle und ggf. einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle, je Arterie

analog Nr. 351 500 Pkt. 57,00 DM A 409 A-Bild-Sonographie

analog Nr. 410 200 Pkt. 22,80 DM A 482 Relaxometrie während und/oder nach einer Allge-

meinanästhesie bei Vorliegen von die Wirkungsdauer von Muskelrelaxantien verändernden Vorerkrankun- gen (z. B. ACE-Hemmer-Mangel) oder gravierenden pathophysiologischen Zuständen (z. B. Unterküh- lung)

analog Nr. 832 158 Pkt. 18,01 DM A 496 Drei-in-eins-Block, Knie- oder Fußblock

analog Nr. 476 380 Pkt. 43,32 DM A 618 H2-Atemtest (z. B. Laktosetoleranztest), einschließ-

lich Verabreichung der Testsubstanz, Probeentnah- men und Messungen der H2-Konzentration, ein- schließlich Kosten

analog Nr. 617 341 Pkt. 38,87 DM A 619 Durchführung des 13C-Harnstoff-Atemtest, ein- schließlich Verabreichung der Testsubstanz und Probe- entnahmen

analog Nr. 615 227 Pkt. 25,88 DM A 658 Hochverstärktes Oberflächen-EKG aus drei orthogo-

nalen Ableitungen mit Signalermittlung zur Analyse ventrikulärer Spätpotentiale im Frequenz- und Zeit-

bereich (Spätpotential-EKG)

analog Nr. 652 445 Pkt. 50,73 DM A 704 Analtonometrie

analog Nr. 1791 148 Pkt. 16,87 DM A 795 Kipptisch-Untersuchung mit kontinuierlicher EKG-

und Blutdruckregistrierung

analog Nr. 648 605 Pkt. 68,97 DM A 796 Ergometrische Funktionsprüfung mittels Fahrrad/-

oder Laufbandergometer (physikalisch definierte und reproduzierbare Belastungsstufen), einschließlich Dokumentation

analog Nr. 650 152 Pkt. 17,33 DM A 888 Psychiatrische Behandlung zur Reintegration eines Erwachsenen mit psychopathologisch definiertem Krankheitsbild als Gruppenbehandlung (in Gruppen von 3 bis 8 Teilnehmern) durch syndrombezogene ver- bale Intervention als therapeutische Konsequenz aus den dokumentierten Ergebnissen der selbsterbrachten Leistung nach Nr. 801, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer und Sitzung

analog Nr.887 200 Pkt. 22,80 DM A 1157 Chorionzottenbiopsie, transvaginal oder transabdomi-

nal unter Ultraschallicht

analog Nr. 1158 739 Pkt. 84,25 DM A 3732 Troponin-T-Schnelltest

analog Nr. 3741 200 Pkt. 22,80 DM A 3733 Trockenchemische Bestimmung von Theophyllin

analog Nr. 3736 120 Pkt. 13,68 DM A 3734 Qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin

im Stuhl

analog Nr. 3736 120 Pkt. 13,68 DM A 3757 Eiweißuntersuchung aus eiweißarmen Flüssigkeiten

(z.B. Liquor-, Gelenk- oder Pleurapunktat)

analog Nr. 3760 70 Pkt. 7,98 DM

A 4463 Qualitative Bestimmung von Antikörpern mittels Li- gandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppel- bestimmung und aktueller Bezugskurve

analog Nr. 4462 230 Pkt. 26,22 DM

Verzeichnis Analoger Bewertungen der Bundesärztekammer

Stand: 12. 6. 1997

Bekanntmachungen

Referenzen

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