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Archiv "Vereinbarungen mit den Kassen setzen positive Signale: Feste Punktwerte geben dem Arzt wieder mehr Sicherheit" (05.04.1990)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Vereinbarungen mit den Kassen setzen positive Signale

Feste Punktwerte geben dem Arzt wieder mehr Sicherheit

Zwei wichtige Vereinbarungen für die Kassen-. und Ver- tragsärzte sind unter Dach und Fach: die Gemeinsame Bundesempfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Weiterentwicklung der Vergütungsvereinbarungen und der neue Honorarvertrag mit den Ersatzkassenverbänden.

Beide Vereinbarungen sind in diesem Heft unter „Be- kanntmachungen" im Wortlaut abgedruckt. Dr. med. Ul- rich Oesingmann, Erster Vorsitzender der KBV, wertet in dem folgenden Beitrag die Vereinbarungen mit den Kas- sen aus Sicht des KBV-Vorstandes.

I

n die Vergütungsfragen ist wieder deutliche Bewegung ge- kommen: Nach Abschluß der EBM-Erprobungsphase sind jetzt die Weichen für die Weiterent- wicklung der kassenärztlichen Hono- rarpolitik gestellt — die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung und die Krankenkassen haben sich nach lan- gen und intensiven Beratungen auf weitere Schritte hin zur Einzellei- stungsvergütung verständigt.

Das Wichtigste vorweg: Ab dem 1. April dieses Jahres können die Vertragsärzte wieder mit festen.

Punktwerten in nahezu allen Berei- chen der Ersatzkassen-Gebühren- ordnung (E-GO) rechnen. Wie vor der EBM-Reform weist die E-GO al- le ärztlichen Leistungen — bis auf das Laborkapitel — wieder in DM-Beträ- gen aus. Für den Arzt ist damit end- lich die Unsicherheit über die Hono- rierung seiner Arbeit beseitigt: Vor jedem Abrechnungsquartal weiß er nun wieder, wie seine Leistungen vergütet werden.

Möglich wurde dieser Vertrags- abschluß mit den Ersatzkassen durch die zuvor mit allen Kassenverbän- den vereinbarte Bundesempfehlung.

Nachdem bereits zum 1. Juli vergan- genen Jahres Präventionsleistungen und die Zuschläge zum ambulanten Operieren mit einem festen Punkt- wert von 11,25 Pfennigen aus der pauschalierten Gesamtvergütung herausgelöst worden waren, konnte sich der KBV-Vorstand nun mit den Kassen auf fünf weitere Leistungsbe- reiche verständigen, die künftig nach Einzelleistung vergütet werden. Un- term Strich ist damit ein Leistungs- anteil von rund 16 Prozent wieder dort, wo er hingehört: in der Einzel- leistungsvergütung.

Weitere Schritte zur Einzelleistungsvergütung

Dies kann jedoch nur ein Zwi- schenschritt sein, da Einzelleistungs- vergütung und Kopfpauschale in die- ser Form wegen ihrer unterschied- lichen Auswirkungen auf die einzel- nen Arztgruppen nicht auf Dauer nebeneinander bestehen können.

Deswegen ist ausdrücklich verein- bart, daß im Vertragszeitraum weite-

re Schritte zur Umstellung der Ver- gütungsvereinbarungen auf Einzel- leistungvergütungen erfolgen sollen.

Der KBV-Vorstand wird dieses Ziel konsequent verfolgen.

Für die übrigen Leistungen wird die pauschalierte Gesamtvergütung im vereinbarten Vertragszeitraum weiterhin nach einem Kopfpauschale errechnet. Zwar wurde im Vorfeld der Vereinbarungen auch das Fallpauschale als Alternative disku- tiert, doch angesichts der nach wie vor günstigen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kann die Kassenärzte- schaft bei einer 1:1-Anbindung an die Grundlohnentwicklung unter Beibehaltung des Kopfpauschales durchaus mit angemessenen Hono- rarzuwächsen rechnen.

In diesem Zusammenhang sei nochmals an die Rahmenbedingun- gen der EBM-Reform erinnert: Die sogenannten Rationalisierungsge- winne im Laborbereich — immerhin rund 800 Millionen DM — drohten aus der Gesamtvergütung herausge- löst zu werden und konnten nur durch eine Umschichtung zugunsten der zuwendungsintensiven ärztlichen Leistungen den Kassenärzten insge- samt erhalten bleiben. Gleichwohl ist der neue EBM keineswegs „tech-

nikfeindlich". Allerdings hat sich die nicht dem EBM anzulastende Punkt- wertentwicklung negativ auf die Ver- gütungshöhe kostenintensiver Lei- stungen ausgewirkt. Auch insoweit ist in der Bundesempfehlung ver- einbart, im Vertragszeitraum die Grundlage für die Neubewertung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen zu schaffen.

Weiterentwicklung der kassenärztlichen Versorgung

Das erklärte Ziel der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung heißt:

Rückkehr zur Einzelleistungsvergü- tung. In Schritten zwar, aber konse- quent. Durch die Vereinbarungen sind wir da ein gutes Stück vorange- kommen. Dies gilt jedoch nicht nur für die Vergütungsformen. Vielmehr haben wir weitere Vereinbarungen getroffen, deren Auswirkungen — so- wohl honorarpolitisch als auch bezo- gen auf das Leistungsspektrum — günstige Perspektiven für die Wei- terentwicklung der kassenärztlichen Versorgung eröffnen.

So enthält der Honorarvertrag mit den Ersatzkassen unter Punkt 7 Dt. Ärztebl. 87, Heft 14, 5. April 1990 (19) A-1077

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die Absichtserklärung der Vertrags- partner, „gemeinsam ein Beratungs- konzept zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung durch den niedergelassenen Vertragsarzt zu entwickeln". Die Ersatzkassen er- kennen also die Zuständigkeit des Arztes auch und gerade für den wichtigen Bereich der Prävention ausdrücklich an und wollen ihn des- halb nicht ausgrenzen, sondern als fachkundigen Partner für das ge- meinsame Anliegen gewinnen.

Und noch ein wichtiger Punkt, der in beiden Vereinbarungen festge- schrieben ist: Richtgrößen als Re- greßinstrumente wird es im Vertrags- zeitraum nicht geben. Der ärztliche Standpunkt, Richtgrößen als reines Beratungsinstrument zu betrachten, hat sich durchgesetzt. In Verbindung damit lautet die Empfehlung an die

Die Nachricht, daß aus dem

„Beratungsgesetz" wegen zu großer Meinungsverschiedenheiten der Bonner Koalitionspartner in dieser Wahlperiode „nichts mehr werden"

soll, hatte in Bayern schon im Som- mer vorigen Jahres Arger ausgelöst.

Man wollte diese noch fehlende Vor- stufe zum nicht strafbaren Schwan- gerschaftsabbruch nicht unabsehbar aufgeschoben wissen. Jetzt verdich- tete sich der Ärger zu dem Ent- schluß, das Problem auf die Verfas- sungsebene zu heben. Mit dem Ziel,

„dem Schutz des ungeborenen Le- bens als Rechtsgut mit höchstem Verfassungsrang wieder Geltung zu verschaffen", erhob die Bayerische Staatsregierung Normenkontrollkla- ge beim Bundesverfassungsgericht.

In der Klageschrift heißt es, der Ge- setzgeber sei verpflichtet, bezüglich der mit Paragraph 1 des Grundgeset- zes unvereinbaren strafrechtlichen Bestimmungen des Paragraphen 218 StGB binnen angemessener Frist ei- ne Neuregelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderun- gen genügt. Zudem seien die ent- sprechenden RVO-Vorschriften mit dem Grundgesetz insoweit unverein-

Vertragspartner auf Landesebene, auf der Basis zu vereinbarender Richtgrößen oder anderer Ver- gleichsgrößen Ausgleichsmodelle bei Einsparung von Arzneimittelausga- ben durch den Arzt zu vereinbaren.

Alles in allem: Mit den Verein- barungen sind wir nicht nur der an- gestrebten Einzelleistungsvergütung wieder ein gutes Stück näher ge- rückt. Vielmehr haben wir nun eine ausbaufähige Basis für qualitative und strukturelle Verbesserungen der ambulanten kassen-/vertragsärztli- chen Versorgung geschaffen, die uns zuversichtlich in die nähere Zukunft schauen läßt.

Dr. med. Ulrich Oesingmann Erster Vorsitzender der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung

bar, als sie den Versicherten bei Ab- bruch einer Schwangerschaft Lei- stungen gewähren.

Staatssekretärin Barbara Stamm vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, die die „Nor- menkontrollklage gegen das Bera- tungs- und Indikations-Feststel- lungsverfahren beim Schwanger- schaftsabbruch und gegen die Finan- zierung der Abtreibung auf Kran- kenschein" in München vorstellte, warf dem Gesetzgeber vor, er habe sich nach dem Urteil des Bundsver- fassungsgerichts über die Grundge- setzwidrigkeit der Fristenlösung Versäumnisse und Unterlassungen zuschulden kommen lassen.

Bayern schätzt:

300 000 Abtreibungen

Die Ärzte hätten, erklärte Frau Stamm, dem Statistischen Bundes- amt seit 1980 im Jahresdurchschnitt 86 000 Schwangerschaftsabbrüche aus sozialer Notlage gemeldet (und seien damit ihrer anonymen Melde- pflicht wegen fehlender Sanktionen

nur völlig unzureichend nachgekom- men). Die Gesetzlichen Krankenkas- sen dagegen hätten jährlich rund 140 000 ambulante oder stationäre Abtreibungen offen abgerechnet.

Als realistisch bezeichnete Frau Stamm eine Schätzung von etwa 300 000 Abtreibungen pro Jahr —

„was bedeutet, daß mindestens jedes vierte, höchstwahrscheinlich jedes dritte gezeugte Kind abgetrieben wird".

Zu den statistischen Erkenntnis- sen, daß schon 87 Prozent aller Schwangerschaftsabbrüche auf eine soziale Indikation gestützt werden und daß die Zahl der gemeldeten Abtreibungen auf Grund angebli- cher sozialer Notlage von 1977 bis

1988 um 132 Prozent angewachsen sei, bemerkte die bayerische Staats- sekretärin: „Es ist nicht vorstellbar, daß eine derart hohe Zahl von Ab- treibungen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland mit ei- nem vorbildlichen sozialen Netz mit einer sozialen Notlage begründet werden kann, die in ihrer Schwere einer medizinischen oder eugeni- schen Indikation gleichkommt."

Zu den Zielen der Klage sagte die Staatssekretärin, es gehe nicht um Strafverschärfungen, sondern um den bestmöglichen Schutz für das hilflose ungeborene Leben, wie ihn das Bundesverfassungsgericht gefor- dert habe. Ein Recht der Schwange- ren, über das Leben des Ungebore- nen selbst zu entscheiden, könne es angesichts des Verfassungsranges des ungeborenen Lebens nicht ge- ben. Die Auffassung der Sozialde- mokraten, ein Schwangerschaftsab- bruch bedürfe überhaupt keiner Rechtfertigung, nannte Frau Stamm

„defätistisch". Für jeden, der so den- ke, sei der Umstand, Kinder zu ha- ben, offenbar „gleichbedeutend mit persönlicher Notlage sowie dauer- hafter Demütigung und Perspektiv- losigkeit der Mutter".

Um die noch fehlenden Bundes- regelungen nicht allzu spürbar wer- den zu lassen, hat Bayern inzwischen in eigener Zuständigkeit einige Ver- besserungen auf den Weg gebracht:

landesrechtliche Beratungsbestim- mungen, die Förderung der jungen Familie und die Landesstiftung

„Mutter und Kind". KG

Schwangerschaftsabbruch:

Bayern zog vor das Bundesverfassungsgericht

A-1078 (20) Dt. Ärztebl. 87, Heft 14, 5. April 1990

Referenzen

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