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Archiv "GKV: So zahlt man weniger" (27.11.1998)

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Die gesetzliche und die private Pflegeversicherung erbringen seit dem 1. April 1995 neben stationären und ambulanten Leistungen für Pflegebedürftige auch Lei- stungen für den Personen- kreis, der sich „nicht erwerbs- mäßig“ der Betreuung eines Pflegefalls widmet. Diese Personen – im Fachjargon

„Pflegepersonen“ genannt – erhalten für ihren oft aufopfe- rungsvollen Einsatz eine fi- nanzielle Anerkennung, das Pflegegeld. Zusätzlich zahlen die Pflegeversicherungen Ren- tenbeiträge, um den Pflegen- den einen Ausbau ihrer sozia- len Sicherung zu ermöglichen.

Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Altersvor- sorge im berufsständischen Versorgungswerk aufgebaut haben und die dann die Be- treuung eines Pflegebedürfti- gen übernehmen.

Für Ärztinnen und Ärzte, die durch die Übernahme ei- ner Pflegetätigkeit ihren Be- ruf aufgegeben oder auf den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstumfang von 30 Stun- den pro Woche reduziert hat- ten, hatte diese sinnvolle Re- gelung jedoch zunächst einen Haken: Zwar wurden auch für sie Rentenbeiträge ge- zahlt, jedoch war den Pflege- kassen ausschließlich die Zahlung an die Bundesversi- cherungsanstalt für Ange- stellte (BfA) in Berlin gestat- tet. Dies bedeutete zunächst, daß ein weiterer Ausbau der berufsspezifischen Alterssi- cherung im Versorgungswerk nicht möglich war. Die Rege- lung hatte zudem den Nach- teil, daß die BfA erst ab ei- ner Mindestzahlung von 60 Monatsbeiträgen (Wartezeit) später eine Rente auszahlt. In vielen Fällen war es nicht möglich, diese Grenze zu er- reichen; die Beiträge drohten zu verfallen.

Die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Ver- sorgungseinrichtungen e.V.

(ABV) hat sich lange dafür eingesetzt, diese Benachteili- gung von Ärztinnen und Ärz- ten zu beseitigen. Die Politik hat sich ihren Argumenten nicht verschlossen. Die För- derung der Pflegebereitschaft auch von Ärztinnen und Ärz- ten durch den Ausbau ihrer berufsspezifischen Altersver- sorgung hat Vorrang.

Zahlung an das Versorgungswerk Wichtig ist: Die Übernah- me der Rentenbeiträge der Pflegeversicherung zum Ver- sorgungswerk erfolgt auch rückwirkend bis frühestens zum 1. April 1995, dem Tag, an dem die Leistungen der Pflegeversicherung erstmals einsetzten. Dies bedeutet, daß Beiträge, die in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung an die BfA geflos- sen sind, auf das Versorgungs- werk übertragen werden.

Rückabwicklungen und wei- tere Beitragszahlungen erfol- gen jedoch nur auf Antrag der Pflegeperson, den diese bei der zuständigen Pflege- versicherung einzureichen hat.

Sollte ein(e) Arzt/Ärztin also einen Bedürftigen pflegen, der Leistungen aus der gesetz- lichen oder privaten Pflege- versicherung erhält, und hat er/sie bisher keinen Antrag auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk gestellt, sollte sich der Arzt/die Ärztin möglichst umgehend an die zuständige Pflegeversiche- rung wenden. Dies gilt auch dann, wenn die Pflegezeit in der Vergangenheit liegt und bereits beendet wurde.

Je nach Pflegestufe, das heißt nach dem Grad der Hilfsbedürftigkeit des Pflege- falls und nach dem zeitlichen

Aufwand der Pflegeperson, werden Beiträge zwischen 235 DM und 705 DM gezahlt – Monat für Monat. In den neuen Bundesländern betra- gen die Beiträge zwischen 197 DM und 591 DM. Dies sind Werte für das Jahr 1998. Da die Leistungen jährlich ange- paßt werden, sind die Beiträ- ge für die Jahre 1995 bis 1997 geringfügig niedriger.

Mit den Beiträgen aus der sozialen Sicherung der Pfle- gepersonen können also auch Ärztinnen und Ärzte eine substantielle Verbesserung ihrer Altersversorgung errei- chen. Sie kommt nur nicht von allein – es muß bei der Pflegeversicherung die Bei- tragsübernahme zum Versor- gungswerk beantragt werden.

Stefan Strunk Arbeitsgemeinschaft berufsständischer

Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)

Postfach 51 05 11 50941 Köln

Probleme mit dem Wohnmobil

Wer sein Wohnmobil ver- mietet, kann nach Aussage des Bundesverbandes der Deutschen Versicherungs- kaufleute in Bonn bei einem vom Mieter verursachten Un- fall kräftig zur Kasse gebeten werden, wenn der Wagen nicht zusätzlich als Vermiet- fahrzeug versichert ist.

Zunächst ist festzustellen, daß das Unfallopfer von der Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt wird. Doch der Versicherer fordert das Geld dann wieder vom Halter zurück. Überdies werden auch Schäden am eigenen

Wohnmobil nicht von der Vollkaskoversicherung be- zahlt, wenn der Verleih nicht versichert gewesen ist. Beab- sichtigt man, seinen Wohnwa- gen zu vermieten oder an Freunde zu verleihen, dann klärt man die versicherungs- technischen Fragen am be- sten zuvor mit einem Außen- dienstmitarbeiter seiner Ver-

sicherung. OHM

GKV: So zahlt man weniger

Ärztinnen und Ärzte, die sich freiwillig gesetzlich kran- ken- und pflegeversichern, müssen grundsätzlich die Höchstbeiträge entrichten.

Das können je nach Kasse monatlich 700 bis 900 DM sein. Was sich noch nicht über- all herumgesprochen hat: Die Beiträge können auch erheb- lich niedriger ausfallen.

Bedingung 1: Das monat- liche Bruttoeinkommen, also die Betriebseinnahmen mi- nus der Betriebsausgaben, liegt unter 6 300 DM (neue Bundesländer: 5 250 DM).

Daß dies zutrifft, kann man anhand des letzten Steuerbe- scheides nachweisen und für das laufende Jahr durch reali- stische Schätzungen voraus- berechnen.

Bedingung 2: Der Arzt be- antragt die Beitragsherabset- zung ausdrücklich bei seiner Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung – so schnell wie möglich, denn rückwirkend dürfen die Bei- träge nicht gesenkt werden.

Einsparungen von mehreren tausend DM im Jahr können die Folge sein, insbesondere bei Ärzten, deren Praxis sich erst in der Aufbauphase be- findet.

Freiwillig gesetzlich versi- cherte Ärztinnen und Ärzte müssen auf jeden Fall Min- destbeiträge entrichten. Wem allerdings ein hohes Kran- kengeld wichtig ist, der sollte es beim Höchstbeitragssatz belassen. Doch dürfte eine private Krankentagegeldver- sicherung dann meist günsti-

ger sein. rco

[55]

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 48, 27. November 1998

V E R S I C H E R U N G E N

Pflegeversicherung

Wer pflegt, bekommt Rente –

auch vom Versorgungswerk

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