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Rulmevlneq Magister

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(1)

und

E i n e A b h a n d l u n g

August Rulmevlneq

Magister der Hechte,

(2)

. U //•*>•

Das Asylrecht

und

die Auslieferung flüchtiger Verbrecher.

E i n e A b h a n d l u n g

aus dem ©eMete

der universellen Rechtsgeschichte und des positiven Völkerrechts,

welche,

mit Genehmigung Einer Hochverordneten

Juristen-Facuität der Kaiserlichen Universität 3« Korpat,

z u r E r l a n g u n g der

taust urnii

v e r f a s s t h a t u n d v e r t h e i d i g e n w i r d

August tiulmerincq

Magister der Rechte.

Dorpat, 1853.

Gedruckt bei J. C. Schünmann's Wittwe §* C. Mattiesen.

(3)

Auf Verfügung Einer Hochverordneten Juristen-Facultät der Kai serlichen Universität Dorpat wird der Abdruck dieser Abhandlung nebst Thesen unter der Bedingung gestattet, dass sogleich nach Beendigung desselben, die gesetzliehe Anzahl von Exemplaren der Censurbehörde in Dorpat eingereicht

werde, - ,

Dorpat, den 14. October 1853.

Professor Dr. E . S . T o b i e n , 141. Decan der Juristen-Facultät.

t

(4)

Vorwort.

Einen wichtigen Gegenstand zur Behandlung wählen, kann immerhin den Verdacht erregen, als habe derjenige, der eine solche Arbeit unternimmt, sich für fähig gehalten, das Unternommene der Wichtigkeit des Gegenstandes ent­

sprechend auszuführen. Gegen diesen Verdacht will der Verfasser sich hiermit verwahrt haben. Einen unwichtigen Gegenstand wollte der Verfasser nicht wählen, denn die Mühe will auch belohnt sein. Der Lohn, der erstrebt wer­

den sollte, ist aber kein anderer, als der, dass das Streben nach Wissenschaftlichkeit erkannt werde. Dieses ist der nächste Zweck dieser Abhandlung, ihrer äusseren Veranlas­

sung nach schon eine Zweckschrift.

Der fernere Zweck ist eine Frage zu besprechen, die vom Standpunkt der Wissenschaft insbesondere in letzter Zeit selten ausführlicher besprochen worden ist, während ihr doch eine wissenschaftliche Lösung gebührt.

Bei einer solchen Besprechung ist es gewiss wesent­

lich, bereits Gesagtes nicht noch ein Mal zu sagen, sondern das Vorhandene je nach der aus der "Betrachtung des Ge­

genstandes sich ergebenden Ueberzeugung, entweder zu widerlegen und etwas Neues an die Stelle zu setzen, oder an das Vorhandene in weiterer Entwicklung anzuknüpfen.

Der Verfasser hat daher, soweit es ihm factisch möglich war, die vorhandenen Schriften benutzt und kann wegen der nichtbenutzten sich die Schuld nicht beimessen.

1

(5)

Schliesslich kann der Verfasser sich nur das wün­

schen, was sich Jeder in ähnlicher Lage wünscht: eine gerechte Kritik und da der Verfasser nach vielen Be­

ziehungen der Abhandlung hin, zum ersten Male ein Gebiet öffentlich betritt, eine nachsichtsvolle und wohlwollende Beurtheilung, damit auf dem eingeschlagenen Wege mit Ermuthigung ein weiterer Schritt gethan werden könne!

(6)

T h e s e n .

1. Das Asjlrecht der Griechen ist ein ih­

nen eigenthümliches, nicht von anderen Völkern entlehntes Institut.

2. Weder bei den Griechen, noch bei den Römern wurde das Asjlrecht durch einen be­

sonderen Verleihungsact wirksam.

3. Das Asjl des Romulus nahm Flücht­

linge jeder sittlichen Beschaffenheit auf.

4. Die Rechte des Gesandten müssen in der Völkerrechtswissenschaft} die Pflichten des­

selben in der Diplomatie abgehandelt werden.

5. Die Handelsüsan^e steht nicht über dem Handelsrecht.

6. Von einem gemischten Haudels-Gerichte muss die Appellation an ein gemischtes gehen.

7. In einem gemischten Handels-Gerichte hat der Kaufmann die Thatfrage, der Jurist die Rechtsfrage zu beurtheilen.

8. Die Wissenschaft des allgemeinen posi­

tiven Seerechts ist ein Zweig der Wissenschaft

des positiven Völkerrechts.

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