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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.17, Heft 16

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 17 Senftenberg, den 08. Oktober 2010 Nr. 16/2010

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz vom 30. September 2010

1. Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen 3 Jahresabschlusses der Sparkasse Niederlausitz einschl. Lagebericht nach

§ 26 Abs. 3 Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)

2. Entlastung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz gemäß § 26 Abs. 4 BbgSpkG

BV-Nr. 0283/2010

Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für 4 Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

BV-Nr. 0290/2010

Berufung der Integrationsbeauftragten für den Landkreis Oberspreewald- 5 Lausitz

BV-Nr. 0292/2010

Bestellung einer Prüferin für das Rechnungsprüfungsamt 5 BV-Nr. 0286/2010

Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter für die Einigungsstelle 6 BV-Nr. 0289/2010

Zweite Änderung des Beschlusses Nr. 0059/2009 - Bestellung der 6 weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz

und der Stellvertreter

(2)

Seite Vierte Änderung des Beschlusses Nr. 0008/2008 - Beschluss zur Bildung 7 des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspree-

wald-Lausitz, zur Sitzverteilung, zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder sowie zur weiteren Zusammensetzung des Ausschusses

BV-Nr. 0278/2010

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. September 2010

Personalangelegenheit 7

BV-Nr. 0291/2010

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

- über die öffentliche Auslegung für die Ergänzungen des Antrages 8 vom 14.06.2010 zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbe-

scheinigung für die

. „Trinkwasser – Fernleitung Großräschen Nordring“

„Trinkwasserleitung Großräschen – Saalhausen Teil II“

„Trinkwasserleitung Großräschen – Dörrwalde“

- über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 10 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Schmutzwasser – Hauptsammler Schipkau“

- über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 12 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Schmutzwasser – Kanalnetz Schwarzheide“

- über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 14 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasserleitungen in den Ortslagen Groß- und Kleinkmehlen, Ortrand und Kroppen“

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen wer- den. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen

Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg

01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-

Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen wer-

(3)

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. September 2010

Beschluss Nr. 0283/2009

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. September 2010 1. Die Vertretung des Trägers der Sparkasse nimmt die dokumentierten Ergebnisse der Sparkasse Niederlausitz für das Geschäftsjahr 2009 zur Kenntnis.

2. Die einzelnen nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz werden für das Geschäftsjahr 2009 nach § 26 Abs. 4 BbgSpkG entlastet.

Verwaltungsrat:

Name Funktion

Georg Dürrschmidt (bis 09.07.2009)

Landrat

Vorsitzender

Prof. Dr. Roland Sessner 1. Stellvertreter Rolf-Peter Rössiger 2. Stellvertreter

Michael Herz Mitglied

Günter Faßl Mitglied

Carola Krahl Mitglied

Axel Rudo Mitglied

Peter Winzer Mitglied

Eva Franke Mitglied

Ilona Kanter Mitglied

Karl-Heinz Raupach Mitglied

Manuela Lachmann Mitglied

Ingo Senftleben Stellvertretendes Mitglied

Peter Kurth Stellvertretendes Mitglied

Ina Bürgelt Stellvertretendes Mitglied

Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff

Vorsitzender des

Kreistages

(4)

Beschluss Nr. 0290/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. September 2010 Der Kreistag beschließt ab 01.01.2011 die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II mit der Bundesagentur für Arbeit auf Dauer in einer gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmen. Ein Antrag auf Zulassung als Optionskommune wird nicht gestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend der Anlage, alle notwendigen Schritte für einen reibungslosen Übergang der Aufgaben des SGB II von der ARGE

,,Jobcenter Oberspreewald-Lausitz‘‘ in die zukünftige Gemeinsame Einrichtung ein- zuleiten.

Anlage

Notwendige Schritte zur weiteren Umsetzung der Neuorganisation nach dem SGB II Mit der Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II ergeben sich verschiedene Handlungsfelder, die im Wesentlichen mit der Bundesagentur verhan- delt werden müssen, um den kreislichen Interessen ausreichend Raum zu verschaf- fen. Dabei liegt die Hauptverantwortung bei den Vertretern des Landkreises in der Trägerversammlung. Um in der konstituierenden Sitzung der Trägerversammlung entsprechende Entscheidungen treffen zu können, müssen bereits vorher Absichtser- klärungen erarbeitet werden, die dann per Beschluss der Trägerversammlung, als lokale Vereinbarung oder auf sonstige Art und Weise die zukünftige Aufgabenwahr- nehmung sicherstellen und einen reibungslosen Übergang der ARGE in das Job- center gewährleisten.

Hierzu sind unter anderem zu nennen:

- Aufbau der Verwaltungsstruktur des Jobcenters - Festlegung von Betreuungsschlüsseln

- Sicherstellung der Überprüfung der Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit

und Erwerbsfähigkeit

- Weiterer Einsatz kommunaler Mitarbeiter im Jobcenter - Ggf. Standortfragen

- Bestellung eines Geschäftsführers

- Einigung über Vorsitzenden der Trägerversammlung

- Entscheidungen, ob einzelne Aufgaben durch den Träger oder durch Dritte

wahrgenommen werden

- Berufung der Mitglieder des Beirates

- Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit

- Erarbeitung von Dienstanweisungen zur Durchführung der sozialintegrativen

Maßnahmen

- Aufstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Perso-

nalentwicklung

(5)

- Aufstellung eines Stellenplanes und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung - Festlegung der grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen

und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0292/2010 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 30. September 2010

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beruft auf Vorschlag des Land- rates gemäß § 16 (1) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Frau Kathrin Tupaj

zum 01.09.2010 als Integrationsbeauftragte.

Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0286/2010 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 30. September 2010

Der Kreistag bestellt Frau Manuela Filko als Rechnungsprüferin des Landkreises Oberspreewald- Lausitz.

Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff

Vorsitzender des

Kreistages

(6)

Beschluss Nr. 0289/2010 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 30. September 2010

Der Kreistag bestellt als unparteiisches Mitglied für die Einigungsstelle des Landkreises Oberspreewald- Lausitz

Herrn Andreas Koark (Vizepräsident Verwaltungsgericht Cottbus) und folgende Mitglieder

1. Herr Brödno - Dezernent I 2. Frau Miltz - Amtsleiterin Jugendamt 3. Frau Lehnert - Amtsleiterin Haupt- und Personalamt

bzw. stellvertretende Mitglieder

1. Frau Klug - 1. Beigeordnete 2. Herr Lier - Amtsleiter Ordnungsamt 3. Frau Puchert - SGL Personalangelegenheiten

Die oben genannten Mitglieder haben für den Fall der Verhinderung jeweils nur einen Stellvertreter (in der Reihenfolge 1- 3)

Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0277/2010 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 30. September 2010 Der Kreistag beschließt die Bestellung von

Herrn Eberhard Perschk

als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz.

Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff

Vorsitzender des

Kreistages

(7)

Beschluss Nr. 0278/2010 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 30. September 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wählt

Herrn Hubert Pfennig

als stellvertretendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses.

Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 30. September 2010

Beschluss Nr. 0291/2010 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 30. September 2010

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die Personalange- legenheit.

Senftenberg, 30. September 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 08. Oktober 2010

Siegurd Heinze

Landrat

(8)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung für die Ergänzungen des Antra- ges vom 14.06.2010 zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser – Fernleitung Großräschen Nordring “

„Trinkwasserleitung Großräschen – Saalhausen Teil II “

„ Trinkwasserleitung Großräschen – Dörrwalde „

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eige- ner Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Folgende Flurstücke sind betroffen:

in der Gemarkung Großräschen

Flur 1 Flurstücke: 1008, 1006, 1118 Flur 8 Flurstück: 481

Flur 2 Flurstück: 436/1 Flur 5 Flurstücke: 640/1, 218

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

(9)

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in An- spruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Ge- setzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Okto- ber 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunter- nehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der beste- henden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtli- chen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer- den.

Siegurd Heinze Landrat

(10)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Schmutzwasser – Hauptsammler Schipkau “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungs- gesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für das o.g. Schmutzwasser - Kanalnetz die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini- gung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eige- ner Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Schwarzheide

Flur 2 Flurstücke: 1461, 928, 1460, 927, 930, 972, 975, 1533, 1485, 878, 879, 880

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in An- spruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Ge- setzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Okto- ber 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunter- nehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der beste- henden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

(11)

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtli- chen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer- den.

Siegurd Heinze Landrat

(12)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Schmutzwasser – Kanalnetz Schwarzheide “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungs- gesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für das o.g. Schmutzwasser - Kanalnetz die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini- gung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eige- ner Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Schwarzheide

Flur 4 Flurstücke: 1122, 1603, 1634, 1424, 1714, 1641, 1639, 1316

Flur 5 Flurstücke: 919, 1464, 935, 937, 977, 838, 1486, 1290, 1444, 1474, 663, 325/4, 1273, 1290

Flur 6 Flurstücke: 470, 455

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

(13)

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in An- spruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Ge- setzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Okto- ber 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunter- nehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der beste- henden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtli- chen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer- den.

Siegurd Heinze Landrat

(14)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasserleitungen in den Ortslagen Groß- und Kleinkmehlen, Ortrand und Kroppen“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungs- gesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eige- ner Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Großkmehlen

Flur 5 Flurstücke: 507/1, 741, 1219 in der Gemarkung Ortrand

Flur 3 Flurstücke: 325, 326, 38, 24, 23, 22, 21, 20, 19, 385, 155, 156, 157, 158, 159, 264

Flur 2 Flurstück: 341 in der Gemarkung Burkersdorf Flur 1 Flurstück: 394/1 in der Gemarkung Kleinkmehlen Flur 2 Flurstück: 133 in der Gemarkung Kroppen

Flur 13 Flurstücke: 262, 16, 253, 12, 9, 8, 7/1, 6/1, 4/1, 3/1, 298 Flur 8 Flurstück: 59

(15)

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in An- spruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Ge- setzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Okto- ber 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunter- nehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der beste- henden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtli- chen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer- den.

Siegurd Heinze Landrat

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