Amtsblatt
für den Landkreis
Oberspreewald - Lausitz
Jahrgang 17 Senftenberg, den 20. Dezember 2010 Nr. 22/2010
Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:
Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat
Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de
Inhaltsverzeichnis:
Seite Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des
Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 02. September 2010
Beschluss zur 2. Änderung/Ergänzung der Richtlinie zur Förderung der 5 Kindertagespflege im Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Beschluss-Nr.: 0288/2010
Beschluss zur Leistungsvergabe erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 5 im Landkreis OSL
Beschluss-Nr.: 0299/2010
Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Land- kreises Oberspreewald-Lausitz vom 02. Dezember 2010
Vorlage der Vereinbarung zur gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch an den Kreistag
Beschluss-Nr. 0319/2010
Seite Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-
Lausitz vom 09. Dezember 2010
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Niederlausitz GmbH im 6 Zuge der Gründung der EPIKUR Calau GmbH sowie der Anpassungen an
die Anforderungen des § 96 Abs. 1 BbgKVerf Beschluss-Nr. 0296/2010
Gründung der EPIKUR Calau GmbH durch die Klinikum Niederlausitz GmbH 7 Beschluss-Nr. 0298/2010
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der 7 Aufgaben nach dem SGB XII und dem SGB XI
Beschluss-Nr. 0313/2010
Bestellung des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten und Neuberufung 8 des Kreisseniorenrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Beschluss-Nr. 0314/2010
Bestellung der Vertreter des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in die 8 Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II
Beschluss-Nr. 0317/2010
Vereinbarung zur gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b Sozialgesetzbuch 9 Zweites Buch (SGB II)
Beschluss-Nr. 0318/2010
Überprüfung des Hauptverwaltungsbeamten und der Ersten Beigeordneten 9 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz auf eine Tätigkeit für den Staats-
sicherheitsdienst der ehemaligen DDR Beschluss-Nr. 0320/2010
Satzung über Rettungsdienstgebühren des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 10 Beschluss-Nr. 0321/2010
Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts 13 Beschluss-Nr. 0324/2010
Seite Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspree-
wald-Lausitz vom 09. Dezember 2010
Vertragsangelegenheit 15
Beschluss-Nr. 0331/2010
Grundstücksangelegenheit 16
Beschluss-Nr. 0332/2010
Bekanntmachungen des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“
Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im 17 Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ (Abfallgebührensatzung)
Wirtschaftsplan 2011 des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ 31
Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)
Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten und geprüften Jahresab- 33 schlusses 2009 und die Verwendung des Jahresergebnisses 2009
Öffentliche Bekanntmachung über die Entlastung des Verbandsvorstehers 33 für das Wirtschaftsjahr 2009
Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2011 des Wasser- und 34 Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren 36 für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) Abwassergebührensatzung (- AGS -)
Anlage B - Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen 38 des WAC zur Versorgung mit Wasser
Anlage C - Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen 39 des WAC zur Versorgung mit Trinkwasser
Seite Bekanntmachungen des Zweckverbandes Lausitzer Seenland
Brandenburg zum
- B-Plan „Nordufer Sedlitzer See“ 44
- B- Plan „Erweiterung Familienpark und Wassersportzentrum Großkoschen“ 45
Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Oberspree- wald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.
Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gottschalk- Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 02. September 2010
Beschluss Nr. 0288/2010
des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 02. September 2010
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die 2. Änderung/Ergänzung der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Diese tritt zum 01.10.2010 in Kraft.
Senftenberg, 09. September 2010
Christoph Eigenwillig Vorsitzender
des Jugendhilfeausschusses
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Beschluss Nr. 0299/2010
des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 02. September 2010
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, mit dem Schlupfwinkel und Lausit- zer Bildungsgesellschaft e.V. auf Grundlage des vorliegenden Leistungsangebotes die Vereinbarung zur Erbringung der Leistungen nach § 14 SGB VIII im Umfang von 20 Stun- den/Woche für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 abzuschließen.
Senftenberg, 09. September 2010
Christoph Eigenwillig Vorsitzender
des Jugendhilfeausschusses
Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz vom 02. Dezember 2010
Beschluss-Nr. 0319/2010
des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 02. Dezember 2010
Der Kreisausschuss beschließt, die Vorlage der Vereinbarung zur gemeinsamen Einrich- tung gemäß § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) dem Kreistag zur Beschluss- fassung vorzulegen.
Senftenberg, 02. Dezember 2010
Siegurd Heinze Vorsitzender
des Kreisausschusses
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Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010
Beschluss-Nr. 0296/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010
Der Kreistag beschließt die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Niederlau- sitz GmbH gemäß Anlage.
(Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Niederlausitz liegt zu den bekann- ten Sprechzeiten zur Einsichtnahme beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Beteiligungs- management/Controlling), Zimmer 207, Haus 1, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, aus.) Ortrand, 09. Dezember 2010
Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
Beschluss-Nr. 0298/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag beschließt die Gründung der EPIKUR Calau GmbH als 100 % ige Tochter- gesellschaft der Klinikum Niederlausitz GmbH auf Grundlage des anliegenden Gesell- schaftsvertrages.
(Der Gesellschaftsvertrages der liegt zu den bekannten Sprechzeiten zur Einsichtnahme beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Beteiligungsmanagement/Controlling), Zimmer 207, Haus 1, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, aus.)
Ortrand, 09. Dezember 2010
Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
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Beschluss-Nr. 0313/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag beschließt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz die anliegende
„Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII und dem SGB XI“ mit den dort genannten Landkreisen und kreisfreien Städten abzuschließen.
(Die Veröffentlichung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgt nach Unterzeichnung der Vereinbarungspartner und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg.)
Ortrand, 09. Dezember 2010
Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
Beschluss-Nr. 0314/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag beschließt
1. Herrn Dr. Jürgen Störmer als ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten gemäß § 17a der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu bestellen.
2. die Berufung folgender Bürger des Landkreises in den Kreisseniorenrat als beratendes Gremium zur Unterstützung der Tätigkeit des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten gemäß § 17a der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz:
Frau Birgit Gänsrich, Herrn Frank Hüper, Frau Bärbel Kratzer, Frau Elke Socher, Frau Monika Stolper, Frau Ingrid Walter, Frau Karin Weidner, Frau Christel Mönnich, Herrn Klaus Weigel
Ortrand, 09. Dezember 2010 Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
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Beschluss-Nr. 0317/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag beschließt ab 01.01.2011 als Vertreter in die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II
1. Herr Siegurd Heinze Landrat
2. Herr Alexander Erbert
Dezernent für Gesundheit, Jugend und Soziales 3. Frau Grit Klug
Erste Beigeordnete
4. Herr Peter Binger (als Abwesenheitsvertreter) Koordinator Arge
5. Frau Erika Körner (als Abwesenheitsvertreterin) Amtsleiterin des Kreissozialamtes
6. Frau Ingrid Franke (als Abwesenheitsvertreterin) Amtsleiterin des Amtes für Planung und Wirtschaft zu entsenden.
Ortrand, 09. Dezember 2010 Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
Beschluss-Nr. 0318/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag beschließt die anliegende Vereinbarung der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(Die Vereinbarung der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) liegt zu den bekannten Sprechzeiten zur Einsichtnahme beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Zimmer 107, Haus 1, Dubina- weg 1, 01968 Senftenberg, aus.)
Ortrand, 09. Dezember 2010 Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
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Beschluss-Nr. 0320/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag beschließt:
1. Der Hauptverwaltungsbeamte und die Erste Beigeordnete des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) daraufhin zu überprüfen, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig waren.
2. Der Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, für den Hauptverwaltungsbeamten, Herrn Siegurd Heinze, ein entsprechendes Ersuchen gemäß § 19 Abs. 2 StUG an die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehema- ligen DDR zu richten sowie die Mitteilungen der Bundesbeauftragten in Empfang zu nehmen.
3. Der Landrat wird beauftragt, als Dienstvorgesetzter für die Erste Beigeordnete, Frau Grit Klug, ein entsprechendes Ersuchen gemäß § 19 Abs. 2 StUG an die Bundes be- auftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu richten sowie die Mitteilungen der Bundesbeauftragten in Empfang zu nehmen.
Der Kreistag ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
Ortrand, 09. Dezember 2010 Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
Beschluss-Nr. 0321/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die Satzung über Rettungsdienstgebühren des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.
Die Satzung tritt ab 01.01.2011 in Kraft.
Satzung über Rettungsdienstgebühren des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Präambel
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), i. V. m. §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der entsprechend gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sit- zung vom 09. Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst, die Regio- nalleitstelle Lausitz in Cottbus und die Rettungswachen in Senftenberg, Lauch- hammer, Jannowitz, Großräschen, Calau, Lübbenau und Vetschau, samt der perso- nellen und sächlichen Ausstattung und einschließlich der vorgehaltenen Rettungs- dienstfahrzeuge und Ausrüstungen sowie die allgemeine Verwaltung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, soweit sie für den Rettungsdienst tätig ist.
(3) Die Gebühren entstehen:
1. Bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) oder eines Notarztwagens (NAW) mit dem Transport.
2. Bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung des Notfallpatienten im Sinne des § 3 Abs. 1 BbgRettG.
3. Im Falle des Missbrauchs (§ 3 Nr. 3 der Satzung) mit dem durch die Leitstelle ange- ordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge.
§ 2
Gebührenmaßstab, Gebührensätze
(1) Die Gebühr wird für die
- Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes - Inanspruchnahme eines Notarztes
pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug ein- satzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben.
(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:
1. Für die Inanspruchnahme
1.1 eines Rettungswagens für die Notfallrettung 406,60 € 1.2 eines Krankentransportwagens für die Notfallrettung 406,60 €
1.3 eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 184,90 €
1.4 eines Notarztes 173,00 €
1.5 eines Notarztwagens (1.1 + 1.4) 579,60 €
1.6 eines Krankentransportwagens für den Krankentransport 324,60 € 1.7 eines Rettungswagens für den Krankentransport 324,60 € 2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt
zurückgelegte Wegstrecke
- je angefangenem Kilometer 0,31 €
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
1. Die mit Mitteln des Rettungsdienstes transportierte Person für die Inanspruch- nahme des Krankentransportwagens (KTW), des Rettungswagens (RTW) oder des Notarzteinsatzwagens (NAW).
2. Der von einem Notarzt behandelte Notfallpatient für den Einsatz des Notarztes und des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF), auch im Falle einer erfolglosen Reanimation.
3. Die Person, die den Rettungsdienst für sich oder einen Dritten anfordert, obwohl sie weiß oder wissen muss, dass ein rechtfertigender Notfall nicht vorliegt (Missbrauch).
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung mit Krankenkassen
(1) Die Gebühren werden dem Gebührenschuldner gegenüber durch schriftlichen Be- scheid festgesetzt. Sie werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicher- ten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis Oberspreewald- Lausitz vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten bereit erklärt.
(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebühren ihrer Versicherten ganz oder teil- weise prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Rettungsdienst des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04.12.2009 außer Kraft.
Senftenberg, 15. Dezember 2010
Siegurd Heinze
Landrat - Siegel -
Beschluss-Nr. 0324/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010
Der Kreistag beschließt in Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städteta- ges, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die die Resolution (Anlage) zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland.
Der Kreistag fordert die Bundestagsabgeordneten Herrn Dr. Peter Danckert, Herrn Michael Stübgen und Herrn Dr. Martin Neumann auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsor- gung einzusetzen.
RESOLUTION
zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Die Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere, ökologisch, hochwertige und ressourceneffiziente Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit anerkannte hohe Niveau der Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben die Kommunen - auch schon vor Inkrafttreten u. a. der Verpackungsverordnung - geprägt.
Daher fordern sie:
1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität
Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf die gewach- senen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur Gewähr- leistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung gegenüber den Abfallgebüh- renzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige Investitionen der Kommunen in ihre Entsor- gungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass den Kommunen Abfall- ströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für die die Entsor- gungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.
2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden
Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten, wie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um die Ziele einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen brauchen keine bundes- einheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden sind und wel- che Abfallffaktionen wie erfasst werden. Daher wenden sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer flächendeckenden ge- trennten Sammlung von Bioabfällen. Diese Fragen müssen wie bisher durch die Kommu- nalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwortung.
3. Keine „einheitliche Wertstofftonne“, und falls doch: Wertstofferfassung nur in kommunaler Verantwortung
Die Probleme der Verpackungsentsorgung - vor allem ausgelöst durch das weitgehend unregulierte Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkaufs- verpackungen - können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf, keine bundesweite Einfüh- rung einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine Wert- stofferfassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden werden. Insbeson- dere die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass über die Einführung von Wertstofftonnen den Kommunen weitere Hausmüll entzogen wird. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben.
4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.06.2009 zur Altpapierentsor- gung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirt- schaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden.
Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen - parallel zu der kommunalen Wert- stoffsammlung - soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jeg- liche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungsdienstleis- tungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst erbringen.
5. Gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten Konkurrenten
Die Erlöse aus „gewerblichen Sammlungen“ kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungs- unternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen An- gebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen auf ei- gene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtsstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnungen: Der „Kampf ums Altpapier“ hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um Wertstoffe aus Privat- haushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sammelbehältern beeint- rächtigt und die Anwohner mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen werden.
6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sammlun- gen entscheiden können
Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Rege- lung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist oder nicht, auf eine „neutrale Stelle“ übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist system- fremd und verfassungsrechtlich bedenklich.
Ortrand, 09. Dezember 2010 Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
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Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010
Beschluss-Nr. 0331/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010
Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die Vertragsangelegen- heit.
Ortrand, 09. Dezember 2010
Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
Beschluss-Nr. 0332/2010
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Dezember 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die Grundstücksange- legenheit.
Ortrand, 09. Dezember 2010
Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
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Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hier- mit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.
Senftenberg, 20. Dezember 2010
Siegurd Heinze Landrat
Bekanntmachungen des Abfallentsorgungsverbandes “Schwarze Elster”
Die Vertreter der Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster haben in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2010 die
Satzung über die Kostendeckung
der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ (Abfallge- bührensatzung)
verabschiedet.
Die nachstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öf- fentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Abfallentsorgungsverband
„Schwarze Elster“ unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Lauchhammer, 2. Dezember 2010 Dr. Frosch
Verbandsvorsteher
S a t z u n g
über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“
(Abfallgebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl.I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 1 zur Änderung des AbfallG und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.Mai 2009 (GVBl. I S. 175), der §§ 2,4,6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl, I S.
174) zuletzt geändert durch Artikel 1 Viertes ÄndG vom 27. Mai 2009 (GVBl.I S. 160) und der §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S.194) zuletzt geändert durch Artikel 8 Kommunalrechtsreform-AnpassungsG vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) hat die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“
in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2010 die folgende Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“
(Abfallgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Benutzungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung im allge- meinen erhebt der Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ Benutzungsgebühren zur Deckung der Kosten für Einsammlung, Transport, Behandlung, Verwertung und Beseiti- gung von Haus- und Sperrmüll, der Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen, Papier, Schrott, Haushaltsgeräten und Kühl- und Gefriergeräten, die Verwertungskosten, die Behältermieten, die anteiligen Laborunter- suchungen und der Verwaltungskosten.
(2) Der Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ erhebt für die Inanspruchnahme der Gartenabfallsammlung für Laub und Grünverschnitt zur Deckung der Kosten für die Ein- sammlung, den Transport und die Verwertung sowie Verwaltungskosten Gebühren.
(3) Der Abfallentsorgungsverband bietet den Gebührenpflichtigen zusätzliche Service- leistungen, insbesondere die Abholung von Sonderabfällen vom Abfallbesitzer, Hilfeleis- tung bei der Bereitstellung des Sperrmülls zur Abholung und Eilservice für Sperrmüll, Schrott, „weiße und braune Ware“ gegen Gebühr an.
(4) Für die Annahme von Abfällen und Sonderabfällen von gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen erhebt der Abfallentsorgungsverband Gebühren.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung sind die Eigentümer der gemäß Abfallsatzung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“
an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Nachrangig zum Grundstückseigentümer oder sonstigen Gebührenpflichtigen haftet in Ausnahmen der Nutzer für seinen Anteil an den Abfallgebühren. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem 1. des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Gebührenpflichtigen über. Der bisheri- ge und der neue Gebührenpflichtige haben dem Abfallentsorgungsverband die Verände- rungen innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(3) Abweichend von Abs. 1 schuldet die Gebühr der Inhaber, soweit die Gebühr für einen Gewerbebetrieb erhoben wird, bei öffentlichen Einrichtungen der Träger der öffentlichen Einrichtung, bei medizinischen Einrichtungen der Betreiber der medizinischen Einrichtung, bei Baustellen der Bauherr, der freiberuflich Tätige.
(4) Gebührenpflichtig bei der Benutzung von Abfallsäcken, Laubsäcken und Banderolen für Baum- und Strauchverschnitt ist der Erwerber.
(5) Gebührenpflichtig für die Entsorgung von Sonderabfall am Schadstoffmobil und an den Annahmestellen sind gewerbliche und öffentliche Einrichtungen, die die schadstoffbelaste- ten Abfälle abgeben. Bei der Abgabe der Sonderabfälle ist die vollständige Firmenanschrift und –bezeichnung anzugeben. Außerdem ist eine rechtsverbindliche Unterschrift zu leis- ten. Dazu genügt auch eine Vollmacht des Geschäftsführers bzw. Prokuristen.
(6) Gebührenpflichtig für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen gemäß §1 Abs. 3 ist der Besteller der Leistung. Ihm steht der Nutznießer der Leistung gleich.
(7) Gebührenpflichtig für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erzeuger von Abfällen, die durch die Abfallsatzung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Els- ter“ von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind sowie sonstige Anlieferer von zugelassenen Abfällen.
(8) Gebührenpflichtig ist auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ entsorgt.
(9) Die Gebührenpflichtigen haben dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ die für die Gebührenbemessung und Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte zu ertei- len. Die Beauftragten des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ dürfen die an- schlusspflichtigen Grundstücke betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§ 3
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Anschluss des Grund- stücks an die Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der An- schluss wegfällt.
§ 4
Gebührenbemessungsgrundlage
(1) Die Benutzungsgebühren werden als Grund- und Leistungsgebühren erhoben. Die Bemessung für die Gebührenberechnung der Abfallentsorgung erfolgt für die Grundgebüh- ren bei Wohngrundstücken nach der Anzahl der melderechtlich mit Haupt- oder Neben- wohnsitz erfassten Personen je Grundstück. Die Grundgebühr für Gewerbetreibende, öf- fentliche Einrichtungen, Vereine, Selbstständige und Freiberufler richtet sich nach dem bereitgestellten Behältervolumen, § 6. Die Leistungsgebühren werden nach der Anzahl der Leerungen und der Größe der bereitgestellten Gefäße bemessen.
(2) Stichtag für die Feststellung der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen ist der 01. 01. des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Veränderungen während des laufenden Jahres sind durch den Gebührenpflichtigen dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ spätestens bis zum 31. 12. des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Werden Grundstücke nach dem Stichtag, 01. 01. d. lfd. Jahres angeschlossen, so gilt als Stichtag der Tag, an dem die Gebühren- pflicht entsteht.
(3) Verändert sich die Zahl der Grundstücksbewohner während des Veranlagungsjahres, so verändert sich die Gebührenhöhe mit dem folgenden Monat. Tritt die Veränderung am ersten Tage eines Monats ein, so ändert sich die Gebührenhöhe von diesem Tage an.
(4) Soweit der AEV die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird die Gebühr geschätzt. Der AEV berück- sichtigt dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 5
Gebührenberechnung bei Wohngrundstücken
(1) Grundgebühr
Die Grundgebühr wird für zur Abdeckung aller Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung, die nicht in einen der Gebührenanteile nach Absatz 2 einfließen, erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Sammlung und Verwertung von Sperrmüll, Haushaltsge- räten, Elektronik-Schrott, Schrott, Sondermüll, Papier und herrenlose Abfälle sowie teil- weise die Kosten für Verwertung und Vertrieb sowie teilweise des Betriebs der eigenen Anlagen zur Abfallentsorgung. Die Grundgebühr für Wohngrundstücke beträgt 29,52 € je Person und Kalenderjahr.
Bei Wohngrundstücken wohnungsbewirtschaftender Betriebe, bei denen sich die Anzahl der Bewohner je Grundstück nicht ermitteln lässt, werden einheitlich 2,2 Personen je Wohnungseinheit zugrunde gelegt.
(2) Leistungsgebühr
a) Für die Leerung der Restabfallbehälter hat der Gebührenpflichtige unter Berücksichti- gung der nachstehenden Kriterien entsprechend seinem Bedarf Leistungsgebühren zu entrichten. Das geleerte Restabfallvolumen wird anhand eines am Sammelfahrzeug instal- lierten Chipsystems ermittelt. Die Anzahl der Behälterleerungen wird über das Kalender- jahr elektronisch erfasst.
Die Berechnungsgrundlage für das bereitzustellende Restabfallbehältervolumen gemäß der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung beträgt mindestens 5 Liter pro Person und Woche.
Die Leistungsgebühr für die einzelne Leerung beträgt für:
einen 80 l Restabfallbehälter 2,80 €, einen 120 l Restabfallbehälter 4,20 €, einen 240 l Restabfallbehälter 8,30 €.
b) Alternativ zu Ziffer 2.a) besteht die Möglichkeit, die Leistungsgebühren durch den Er- werb einer Jahresgebührenmarke zu entrichten. Die Gebührensätze für die Jahresabfall- gebührenmarke betragen:
Restabfallbehälter Liter
1 mal wöchentliche Entleerung
2 mal wöchentliche Entleerung
14-tägige Entleerung
80 72,00 €
120 104,04 €
240 199,80 €
660 810,00 € 405,84 €
1100 1.369,20 € 2.738,28 € 684,60 €
Die Jahresabfallgebührenmarken sind nur für das aufgedruckte Jahr gültig. Eine Rück- nahme, eine Verrechnung oder ein Umtausch sind ausgeschlossen. Verlorengegangene bzw. entwendete Abfallgebührenmarken werden nicht ersetzt.
§ 6
Gebührensätze für Abfall aus anderen Herkunftsbereichen
(Gewerbebetrieben, öffentlichen Einrichtungen, Selbständigen und Freiberuflern)
(1) Für die Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle und Marktabfälle aus anderen Her- kunftsbereichen sind für ein Kalenderjahr folgende Gebührensätze zu entrichten:
a)
Restabfallbehälter Liter
Grundgebühr
€/Jahr
Entsorgungsintervall Leistungsgebühr
€/Jahr
Gesamtgebühr
€/Jahr
80 23,88 4-wöchtenlich 33,60 57,48
80 36,00 14-tägig 72,00 108,00
120 40,68 14-tägig 104,04 144,72
240 71,76 14-tägig 199,80 271,56
660 231,96 14-tägig 405,84 637,80
660 508,44 wöchentlich 810,00 1.318,44
1100 405,60 14-tägig 684,60 1.090,20
1100 669,48 wöchentlich 1.369,20 2.038,68
1100 963,48 2-wöchentlich 2.738,28 3.701,76
b) Bei Einmalgestellung von MGB 1100 l wird eine monatliche Behältermiete in Höhe von 6,06 € zuzüglich einer Gebühr von 1/26 der Tarifart 1100 Liter / 14-tägig ge- mischter Siedlungsabfälle je Leerung fällig.
c) Bei Wechselbehältern größer MBG 1100 l gelten folgende Gebührensätze:
Behälterart Behältergröße Miete
€/ Monat
Container 7 m3 20,00
Presscontainer 6 m3 95,89
Presscontainer 10 m3 95,89
Presscontainer 20 m3 124,39
d)
Transport Container
< 20 m³
91,15 € / je Abholung Transport Container
≥ 20 m³
181,00 € / je Abholung
e) Die Entsorgungsgebühr für gemischte Siedlungsabfälle beträgt für 1 Mg Abfall 167,48 €.
(2) Die Grundgebühren für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen umfassen die Kosten für das Vorhalten der Restabfallbehälter, die Abfallberatung sowie teilweise die Kosten für Verwertung und Vertrieb sowie teilweise des Betriebs der eigenen Anlagen zur Ab- fallentsorgung. Die Leistungsgebühr wird für die Kosten der Entsorgungsleistung Rest- abfall erhoben. § 6 Abs. 2 gilt für die Grund- und Leistungsgebühren der Gebührensät- ze nach § 7 und 9 entsprechend. Die unter Abs. 1 a bis e genannten Gebührensätze beinhalten keine weiteren Leistungen.
(3) Die Gebühr für die Entsorgung von Sperrmüll beträgt 199,43 €/Mg.
§ 7
Gebührensätze für die Entsorgung von Abfällen in der Thermischen Abfallbehandlungsanlage
Für die Entsorgung von Abfällen in einer Thermischen Abfallbehandlungsanlage sind fol- gende Gebührensätze zu entrichten:
a)
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Entgelt (€/Mg)
180101 und 180104 Krankenhausabfälle 185,00
b) Für die Mietpreise gilt § 6 Abs. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
c) Gebührensätze für den Transport zu den Leistungen entsprechend § 6 a : Transport Container
< 20 m³
€ / je Abholung 191,04
d) Gebührensätze für die Entsorgung von Krankenhausabfällen der Abfallschlüssel- nummern 180101 und 180104
e) Für Einwegbehälter VAT 30 l beträgt die Gebühr 20,00 € pro Behälter.
Restabfallbehälter Liter
Grundgebühr
€/Jahr Entsorgungs- intervall
Leistungsgebühr
€/Jahr Gesamtgebühr
€/Jahr
240 71,76 14-tägig 360,24 432,00
660 231,96 14-tägig 536,04 768,00
1100 405,60 14-tägig 704,40 1.110,00
§ 8
Gebührensätze für die Entsorgung von Sonderabfall aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten
Die Bemessung für die Gebührenberechnung erfolgt nach Art und Menge der abgegebe- nen Abfälle:
EAK- Schlüssel-
nummer EAK-Bezeichnung (Abfallstoff) Gebühr
20 01 09 Öle und Fette
Motoren- und Getriebeöle (PCB-frei) 0,58 €/kg
Fette, Wachse, fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel 0,94 €/kg
Speiseöle und -fette, Frittierfett 0,39 €/kg
20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
und Behälter mit diesen Restanhaftungen
1,19 €/kg
20 01 13 Lösemittel 1,56 €/kg
20 01 14 Säuren, Säuregemische 2,66 €/kg
20 01 15 Laugen, Laugengemische, Ammoniaklösung 2,54 €/kg
20 01 29 Haushaltsreiniger 1,92 €/kg
20 01 29 Laborchemikalien 3,27 €/kg
20 01 17 Fotochemikalien 2,05 €/kg
20 01 32 Arzneimittel 1,28 €/kg
20 01 19 Pestizide 3,27 €/kg
20 01 20 Batterien 0,00 €/kg
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Leuchtstofflampen – stabförmig 0,15 €/Stück
Leuchtstofflampen - Sonderbauformen 0,15 €/Stück
quecksilberhaltige Rückstände 10,92 €/kg
Spraydosen mit PUR-Schaum 0,00 €/kg
20 01 23 Geräte die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten (z.B. Feuerlöscher)
5,11 €/kg
20 01 35 Kleinelektronikschrott 0,15 €/kg
20 01 30 Waschmittel-, Körper- und Autopflegemittel 1,75 €/kg
§ 9
Gebührensätze für vorübergehend genutzte Objekte (Campingplätze, Ferien- und Wochenendhäuser)
(1) Die Entsorgung nur saisonal genutzter Einrichtungen wie Campingplätze, Erholungs- grundstücke und Kleingärten erfolgt vom 1. April bis 30. September des jeweiligen Jahres.
Wird die Entsorgung dieser Einrichtung für einen anderen Zeitraum in Anspruch genom- men, erfolgt die Berechnung der Gebühr anteilmäßig.
Die Vorstände der Vereine, Betriebe bzw. Einrichtungen sind verpflichtet, den erforderli- chen Restabfallbehälterbedarf mit dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ ab- zustimmen.
(2) Für die Entsorgung sind folgende Gebührensätze zu entrichten:
a) Restabfall- behälter Liter
Grundgebühr
€/Saison Entsorgungs- intervall
Leistungsgebühr
€/Saison Gesamtgebühr
€/Saison
80 18,00 14-tägig 36,00 54,00
120 20,34 14-tägig 52,02 72,36
240 35,88 14-tägig 99,90 135,78
660 115,98 14-tägig 202,92 318,90
660 254,22 wöchentlich 405,00 659,22
1100 202,80 14-tägig 342,30 545,10
1100 334,74 wöchentlich 684,60 1.019,34
1100 481,74 2-wöchentlich 1.369,14 1.850,88
b) Wechselbehälter sind nach § 6 Abs. 1 c, d und e zu berechnen.
(3) Die unter Abs. 2 a und b genannten Gebührensätze beinhalten keine Papier-, Sperr- müll- und Sondermüllentsorgung. Wertstoffcontainer für Glas können mit genutzt werden.
Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass diese Behälter unmittelbar an den Kleingar- tenanlagen, Erholungsgrundstücken oder Campingplätzen aufgestellt werden.
§ 10
Sonstige Gebührensätze
(1) Die Gebühr für die Abholung von Sonderabfall vom Abfallbesitzer beträgt 21,65 € je Anfahrt.
(2) Die Gebühr für die zusätzliche Serviceleistung „Hilfestellung bei der Bereitstellung des Sperrmülls zur Abholung“ beträgt 17,87 € je angefangene Viertelstunde und Arbeitskraft.
(3) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Wunschtermins zur Sperrmüllabholung oder des Eilservice, Abholung des Abfalls innerhalb von 48 Stunden nach Bestellung von Montag bis Freitag, beträgt 51,00 € je Anfahrt.
(4) Die Gebühr für einen 70 Liter Restabfallsack beträgt 2,90 €.
(5) Die Gebühr für einen 80 Liter (entspricht 25 kg) kompostierbaren Laubsack beträgt 1,20 €. Die Gebühr für eine Grünverschnittmarke beträgt 1,00 €.
(6) Auf den Wertstoffhöfen werden Kleinmengen bis 2 Mg /Jahr folgender Abfälle ange- nommen:
Abfallart
160103 Fahrradreifen ohne Felge 1,00 €/Stück
160103 PKW - Reifen 2,00 €/Stück
161106 Auskleidungen und feuerfeste Materia-
lien 77,50 €/t
170202 Glas 77,50 €/t
170204 Holzfenster 130,00 €/t
170303 Dachpappe 500,00 €/t
170405 Metallschrott 0,00 €/t
170604 Dämmmaterial 250,00 €/t
170605 Asbesthaltige Baustoffe 190,00 €/t
170904 Baumischabfall 190,00 €/t
200101 Papier, Pappe, Kartonage (PPK) 0,00 €/t
§ 11
Vorauszahlungen
(1) Auf die Leistungsgebühren nach § 5 Abs. 2.a) werden Vorauszahlungen erhoben.
(2) Die Vorauszahlungen berechnen sich, wenn ein Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 240 l vorgehalten wird, nach der Leerungsanzahl des Restabfallbehäl- ters im vorangegangenen Erhebungszeitraum multipliziert mit den Gebührensätzen des jeweiligen Behältervolumens nach § 5 Abs. 2 a).
(3) Wird ein Wohngrundstück während des Erhebungszeitraums erstmals mit Restabfall- behältern ausgestattet, beträgt die Vorauszahlung für jeden auf dem Grundstück vorhan- denen Restabfallbehälter gerundet 5 Leerungen dividiert durch 12, multipliziert mit der An- zahl der Ausstattungsmonate sowie multipliziert mit dem jeweiligen Gebührensatz nach
§ 5 Absatz 2.
§ 12
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht wäh- rend eines Jahres der Restteil des Jahres.
(2) Die Jahresgebührenschuld für die Grundgebühren (§ 5 Abs. 1) entsteht jeweils zu Be- ginn des Erhebungszeitraumes.
(3) Die Grundgebühren (§ 5 Abs. 1) werden durch Jahresgebührenbescheide vom Abfall- entsorgungsverband „Schwarze Elster“ festgesetzt und sind in zwei Raten zu gleichen Teilbeträgen - nach einem und nach sieben Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides - fällig.
(4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 6 Abs. 1 werden durch Jahresgebührenbescheide festgesetzt und sind in zwei Raten zu gleichen Teilbeträgen - nach einem und nach sieben Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides - fällig.
(5) Die Vorauszahlungen nach § 11 für das laufende Kalenderjahr werden durch Bescheid festgesetzt und sind in zwei Raten zu jeweils gleichen Teilbeträgen nach einem und nach sieben Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Endabrechnung der Gebühren nach § 5 Abs. 2 a) erfolgt in der Regel mit dem Gebüh- renbescheid des folgenden Kalenderjahres. Diese Gebühren sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Mit Endabrechnung erfolgt eine Verrechnung der Vor- auszahlung des Vorjahres. Eine weitergehende Verrechnung mit den Gebühren des lau- fenden Jahres ist möglich.
(6) Bei der Verwendung von Wertmarken, Grünverschnittmarken, Einwegbehälter
VAT 30 l und Abfallsäcken wird die Gebühr mit dem Erwerb derselben durch den Gebüh- renpflichtigen fällig.
(7) Abweichend von Abs. 3, 4 und 5 können auch andere Termine vereinbart werden.
(8) Bei Mietwohnungen können die Bescheide dem zuständigen Verwalter zugestellt wer- den.
(9) Die Gebühren für die Abgabe von Sonderabfällen werden zum Abgabezeitpunkt fällig.
(10) Die Gebühren für Serviceleistungen, gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden mit der Leistungserbringung fällig.
(11) Die Gebühr für die Annahme von Abfall auf den Wertstoffhöfen wird sofort fällig und ist in bar vor Ort zu entrichten.
§ 13 Ermäßigung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen wird die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 für Personen, die mehr als sechs aufeinander folgende Monate von ihrem Haupt- / Nebenwohnsitz, insbesondere aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, des Studiums, des Wehr- und Ersatzdienstes abwesend sind um 50 % der Grundgebühr ermäßigt.
(2) Der AEV kann im übrigen auf schriftlichen und begründeten Antrag Gebühren ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für den Gebührenpflichtigen eine unbillige und nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.
(3) Die vorstehenden Anträge sind unter Angabe des Grundes sowie Vorlage geeigneter Nachweise hinsichtlich der Abwesenheit (Absatz 1) / der Härtefallregelung (Absatz 2) beim
Abfallentsorgungsverband
„Schwarze Elster“
Hüttenstraße 1 c 01979 Lauchhammer.
einzureichen.
§ 14
Unterbrechung der Entsorgung
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallentsor- gung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, Streiks, Feiertage, behördliche Verfügung oder bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfall- entsorgung hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren.
Dauern die Unterbrechungen länger als einen Monat, so wird die Gebühr auf schriftlichen Antrag und Nachweis beim Abfallentsorgungsverband erlassen und zwar für je 30 Tage der Unterbrechung in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 Kommunalabga- bengesetz obliegt dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“.
§ 16
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallent- sorgungsverband “Schwarze Elster“ in der Fassung vom 2. Dezember 2009 außer Kraft.
Lauchhammer, 1. Dezember 2010
(Siegel) Dr.-Ing. Bernd-Ulrich Frosch
Verbandsvorsteher
Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“
Hüttenstraße 1 c 01979 Lauchhammer B e k a n n t m a c h u n g
Wirtschaftsplan 2011 des Abfallentsorgungsverbandes “Schwarze Elster”
Der nachstehende von der Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ am 1. Dezember 2010 beschlossene Wirtschaftsplan 2011 des Abfallentsorgungsverban- des „Schwarze Elster“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Lauchhammer, 2. Dezember 2010
Dr. Frosch
Verbandsvorsteher
Wirtschaftsplan 2011
des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“
Festsetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2011
Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Ver- bandsversammlung durch Beschluss vom 1. Dezember 2010 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 festgestellt:
1. Es betragen
1.1. im Erfolgsplan
die Erträge 12.846.200 €
die Aufwendungen 12.479.600 €
der Jahresgewinn 366.600 €
der Jahresverlust 0 €
im Finanzplan
Mittelzufluss/Mittelabfluss 2.075 T€
aus laufender Geschäftstätigkeit
Mittelzufluss/Mittelabfluss - 1.575 T€
aus Investitionstätigkeit
Mittelzufluss/Mittelabfluss - 433 T€
aus der Finanztätigkeit
2. Es werden festgesetzt:
2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 € 2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
2.4. die Verbandsumlage 0 €
Lauchhammer, den 2. Dezember 2010
Dr.-Ing. Bernd-Ulrich Frosch Verbandsvorsteher
Hinweis:
Der Wirtschaftsplan 2011 des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ nebst Be- standteilen und Anlagen liegt beim Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“, Hütten- straße 1 c in 01979 Lauchhammer, Zimmer 114 (kaufmännische Abteilung), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine beim Zustandekommen dieser Satzung (Festset- zungen) erfolgte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunal- verfassung des Landes Brandenburg (BbKVerf)) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Festsetzungen (Satzung) gegenüber dem Ab- fallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)
Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten und geprüften Jahresabschlusses 2009 und die Verwendung des Jahresergebnisses 2009
Da der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Verbandes vom Verbands- vorsteher zutreffend dargestellt worden ist und die wirtschaftlichen Verhältnisses des WAC keinerlei Veranlassung zu Beanstandungen gaben (siehe dazu Anlage dieser Vor- lage – Prüfungsbericht Seite 25), beschließt die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 07.12.2010, den nach § 82 (4) Satz 1 BbgKVerf i. V. m. § 21 (1) EigV vom Ver- bandsvorsteher aufgestellten und nach § 106 (2) BbgKVerf i. V. m. §§ 27 bis 33 EigV geprüften Jahresabschluss 2009 mit Beschluss festzustellen und den Jahresverlust in Höhe von 253.194,21 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Lübbenau/Spreewald, 13.12.2010
gez. Wecke
Verbandsvorsteher
„Siegel“
Öffentliche Bekanntmachung über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2009
Da der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Verbandes vom Verbands- vorsteher zutreffend dargestellt worden ist und die wirtschaftlichen Verhältnisses des WAC keinerlei Veranlassung zu Beanstandungen gaben, beschließt die Verbandsver- sammlung in ihrer Sitzung am 07.12.2010, den Verbandsvorsteher für den Jahresab- schluss 2009 ohne Einschränkung zu entlasten.
Lübbenau/Spreewald, 13.12.2010
gez. Wecke
Verbandsvorsteher
„Siegel“
Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2011 des Wasser- und Abwas- serzweckverbandes Calau (WAC)
Festsetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Eigenbetriebsversordnung (EigV) für das Wirtschaftsjahr 2011
Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Absatz 1 der EigV hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 07. Dezember 2010 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 festgestellt:
Lübbenau/Spreewald, den 13.12.2010 gez. Wecke „Siegel“
Verbandsvorsteher
Die Genehmigung des Landrates des Landkreises Oberspreewald- Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde zum vorstehenden Wirtschaftsplan 2011 wurde mit Aktenzeichen 151201 2 1/11 vom 10.12.2010 erteilt.
Der Wirtschaftsplan liegt ab dem Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung zur Ein- sichtnahme zu den allgemein üblichen Sprechzeiten, jeweils
dienstags von 08.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr und
donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
in der kaufmännischen Verwaltung des Verbandes in 03222 Lübbenau/Spreewald, Berli- ner Straße 10, aus.
Daneben können Einsichtnahmen nach vorheriger Absprache und im Internet unter www.wac-calau.de vorgenommen werden.
„5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)
Abwassergebührensatzung (- AGS -)
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Branden- burg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286), zuletzt geändert durch Art. 15 d. G zur Änd. d. G ü. d. Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, d. Brandenburgische VersorgungsrücklagenG sowie zur Anpassung d. Verweisungen an das Kommunal- rechtsreformG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202), des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit (GKG) in der Fassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I. S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 d. G zur Änd. d. G ü. d. Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, d.
Brandenburgische VersorgungsrücklagenG sowie zur Anpassung d. Verweisungen an das KommunalrechtsreformG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) sowie der §§ 1, 2, 6, des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 174) zuletzt geändert durch d. 4. Gesetz zur Änderung des KAG vom 27.05.2009 (GVBI. I S. 160), hat die Verbandsversammlung des Wasser und Abwasserzweckverbandes Calau am 07.12.2010 die folgende Satzung be- schlossen:
1.1.1.1 Artikel 1
Die Abwassergebührensatzung des Wasser und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) in der Fassung der Neufassung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah- me der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vom 17. Dezember 2004 wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 und 5 werden wie folgt geändert:
„(4) Die Leistungsgebühr aus nicht leitungsgebundenen Entwässerungseinrichtungen beträgt
a) für Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben ab 1. Januar 2011 7,74 €/m³
b) für Inhaltsstoffe aus nicht öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen ab 1. Januar 2011 10,59 €/m³
c) für die Aufwendung zur Verlegung zusätzlicher Schlauchlängen über 20 m wird eine Gebühr erhoben. Es zählt die tatsächlich verlegte Schlauchlänge vom Fahrzeug bis zur Sohle der jeweiligen dezentralen Anlage abzüglich einer Schlauchlänge von 20 Metern.
Die Gebühr beträgt
ab 1. Januar 2011 0,60 €/pro laufenden Meter Schlauchlänge über 20 m.
(5) Die in Abs. 4 unter lit. a), b) und c) genannten Gebühren beinhalten die jeweils gelten- de Umsatzsteuer.“
1.1.1.2 Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Lübbenau/Spreewald, 13.12.2010
gez. Wecke
Verbandsvorsteher
Siegel“
„Anlage B
Ergänzende Bestimmungen
zu den Allgemeinen Bedingungen des WAC zur Versorgung mit Wasser
________________________________________________________________________
zu § 9 der
Allgemeinen Bedingungen in Anlage A
(7) Sollte der Nachweis geführt werden können, dass ein Grundstück bereits über einen Trinkwasserhausanschluss mit Trinkwasser versorgt bzw. mit versorgt worden ist, wird für die Wiederherstellung bzw. für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses kein Baukostenzuschuss erhoben, es sei denn, dass sich die Leistungsanforderungen gegenüber dem erstmals vorhandenen Trinkwasserhausanschluss erhöht.
Lübbenau/Spreewald, 13.10.2010
gez. Wecke
Verbandsvorsteher
Siegel“
„Anlage C
Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen des WAC zur Versorgung mit Trinkwasser
Tabelle 17 (gültig ab 01. Januar 2011)
Preisliste gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen des WAC zur Versorgung mit Wasser in Anlage A
1. Entgelt für Wasserlieferungen
Das gelieferte Trinkwasser wird nach Kubikmeter berechnet; daneben wird ein Grundpreis für die Vorhaltung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des WAC zur Versor- gung der Grundstücke im Verbandsgebiet des WAC mit Trinkwasser nach der jeweiligen Anschlussgröße auf der Grundlage des eingesetzten Trinkwasserzählers (Zählergröße) erhoben. Alle nachstehenden Preise beinhalten die jeweils geltende Umsatzsteuer (USt).
Diese beträgt derzeit für Wasserlieferungen in der Regel 7 %. Abweichungen von diesem USt-Satz sind jeweils im Betreff angegeben.
1.1 Preise für Trinkwasserlieferung
Trinkwasser
Mengenpreis je Kubikmeter (m³) 0,71 €
1.2. Jährliche Grundpreise für die Trinkwasservorhaltung
Für Hauswasserzähler Für Woltmannwasserzähler der Größen
bis Qn 2,5 167,99 € Qn 15 3.718,25 €
Qn 6 1.763,36 € Qn 25 3.952,58 €
Qn 10 3.534,21 € Qn 40 4.099,17 €
Qn 15 3.718,25 € Qn 60 5.428,86 €
Qn 100 6.204,43 € Qn 150 12.296,44 €
Für Verbundwasserzähler der Größen Für Bauwasserzähler der Größen bis Qn 15 3.718,25 € bis Qn 2,5 167,99 €
Qn 40 4.099,17 € Qn 6 1.763,36 €
Qn 60 5.428,86 € Qn 10 3.534,21 €
Qn 150 12.296,44 €
Bei der Berechnung des Grundpreises für die Vorhaltung eines Anschlusses für Zeitanteile eines Berechnungsjahres wird immer von den in vorstehender Tabelle enthaltenen Jah- resgrundpreisen ausgegangen. Die Grundlage ist die kalendarische Tageszahl eines Ka- lenderjahres.
Für die Berechnung des Grundpreises je Kalendertag ergibt sich folgende Formel:
Jahr pro Tage der Anzahl
Zähler je
Grundpreis Tageswert
Bei Verlust oder Beschädigung der Bauwasserzähler sind die Kosten, die dem WAC da- durch entstehen, durch den Nutzer des Zählers zu erstatten.
1.3 Preise für Trinkwasserlieferung für Sonderzwecke
Für die vorübergehende Trinkwasserlieferung zur Entnahme aus Standrohren werden er- hoben:
Mindestmiete Standrohr (bis zu 10 Tagen pauschal) 12,40 €
Standrohrmiete ab dem 11. Tag 1,24 €
Mindestmiete für Hydranten-/Schieberschlüssel (bis zu 10 Tagen) 1,40 € Miete für Hydranten-/Schieberschlüssel ab dem 11. Tag 0,14 € (vorstehende Preise beinhalten 19 % USt)
Trinkwasserpreis je m³ 0,71 €
Sicherheitsleistung je Standrohr (umsatzsteuerfrei) 410,00 € Sanktionen für Nichteinhaltung des Standrohrvertrages
(umsatzsteuerfrei) 520,00 €
Sofern die Trinkwasserentnahme für Bauzwecke nicht gemessen werden kann, wird für die Lieferung und Vorhaltung von Trinkwasser als Bauwasser ein Pauschalbetrag erho- ben.
Er beträgt:
beim Bau eines ein- oder mehrgeschossigen Hauses 167,99 €
In allen anderen Fällen schätzt der WAC den Verbrauch. Die Wasserentnahme ist beim WAC auf einem gesonderten Formular zu beantragen.
Der Wasserpreis beträgt je m³ 0,71 €
Für die Löschwasserentnahme werden je m³ 0,71 € berechnet.
Kann als Folge von Not- oder Katastrophenhandlungen keine Messeinrichtung (Standrohr oder Entnahmearmatur für Hydranten mit Wasserzähler) eingesetzt werden, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der für den Hydranten genehmigten Entnahmemenge in m³/Stunde, multipliziert mit der Entnahmezeit in Stunden.
Für die Belieferung von Kunden außerhalb des Verbandsgebietes mit Trinkwasser des WAC werden gesonderte Trinkwasserlieferverträge geschlossen.
Für die Verplombung von installierten Abzugszählern (Unterzähler für die Absetzung von nachweislich nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleiteten Trinkwassermengen) wird ein Pauschalbetrag erhoben:
Es zählen die nachfolgenden Preise je Anfahrt zum Kunden:
Er beträgt für einen ersten installierten Unterzähler 45,00 € Für jeden weiteren installierten Unterzähler zum selbigen
Zeitpunkt beträgt dieser 10,00 €
Erfolgt die Verplombung eines oder mehrerer Unterzähler zeitgleich mit der Verplombung des Hauptzählers des WAC, ist diese Verplombung kostenlos.
1.4 Bereitstellungsentgelt gemäß den -Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen des WAC gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage B zur Versorgung mit Wasser- Das monatliche Bereitstellungsentgelt beträgt in Abhängigkeit vom Durchmesser des Re- serve- und/oder Zusatzanschlusses
bis DN 100 mm 55,00 €
über DN 100 mm bis DN 150 mm 82,00 €
über DN 150 mm bis DN 200 mm 109,00 €
über DN 200 mm bis DN 300 mm 164,00 €
über DN 300 mm 219,00 €
Angefangene Monate werden als volle Monate berechnet. Bei großen Hausanschlüssen, die Sozial- und Löschwasser gemeinsam in das Grundstück führen, wird die Differenz zwi- schen der für das Sozialwasser technisch notwendigen und durch Löschwasserbereitstel- lung technische erforderlichen Hausanschlussleitungsdurchmesser zur Grundlage für die Berechnung des Bereitstellungsentgeltes genommen. Für die aus dem Reserve- und/ oder Zusatzanschluss entnommene Trinkwassermenge ist grundsätzlich der Mengenpreis ge- mäß 1.1 der Anlage C zu zahlen.
2. Baukostenzuschüsse gemäß den -Allgemeinen Bedingungen des WAC gemäß § 9 der Anlage A zur Versorgung mit Wasser in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Anlage B - Der Preis für die Verlegung von einem Meter Rohrstrang
als Berechnungskonstante beträgt 188,89 €
(vorstehender Preis beinhaltet 7 % USt.)
3. Kosten der Beschleunigung fälliger Zahlungen gemäß § 27 der Anlage A
Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens:
Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren entstehende und mit ihm zusammenhängen- de Kosten werden in der tatsächlich angefallenen Höhe berechnet.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.
März 2000 (BGBl I 2000 S. 330) werden folgende Kosten zur Beschleunigung fälli- ger Zahlungen berechnet:
Verzugszinsen gemäß §§ 284 und 288 BGB ab 30. Tag nach Rechnungseingang in Höhe von 5 % bzw. 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (Gemäß § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetztes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I 1998 S. 1242))
Die nach Verzugseintritt im Zusammenhang mit der Beitreibung der fälligen Beträge erwachsenen Kosten, Verzugskosten, werden pauschal berechnet und sind dem Wasserversorgungsunternehmen zu erstatten.
Verzugskosten 54,00 €
(vorstehender Preis beinhaltet 19 % USt)
4. Kostenerstattung für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß § 33 der Anlage A
Die Kosten für die Einstellung und Wiederherstellung der Versorgung mit Trinkwasser werden unabhängig vom auslösenden Vertrag nach dem tatsächlich entstandenen Auf- wand berechnet und sind dem WAC zu erstatten. Diese stellen Leistungen des WAC dar und beinhalten 19 % USt.
5. Fälligkeit der Rechnungen und Abschläge
Die Rechnungen sind gemäß § 27 Abs. 1 der Anlage A 30 Kalendertage nach Rech- nungseingang fällig.
Die Fälligkeiten der Abschläge ergeben sich aus § 25 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingun- gen in Anlage A.
6. Durch Kunden verursachte Bankkosten
Der Kunde hat anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks), Rücklast- schriften und von ihm veranlasste Schecksperrungen an das Wasserversorgungsunter- nehmen zu erstatten. Die hierfür geltenden Kosten der Bank sind zu bezahlen.
Die Anlage C der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversor- gungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser des Wasser- und Ab- wasserzweckverbandes Calau (WAC) (Trinkwasserversorgungssatzung – TWVS) gilt ab dem 1. Januar 2011.
Lübbenau/Spreewald, 13.12.2010
gez. Wecke ,,Siegel“
Verbandsvorsteher