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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.17, Heft 10

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 17 Senftenberg, den 02. Juli 2010 Nr. 10/2010

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 17. Juni 2010

Kreuzungsvereinbarung gem. §§ 3 und 13 EKrG zwischen der DB Netz 4 AG und dem LK OSL für den Bahnübergang im Zuge der Kreisstraße

K6604 zwischen Brieske und Biehlen Beschluss Nr. 0245/2010

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 24. Juni 2010

Beschluss des Jugendförderplans des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 4 für das Jahr 2010

BV-Nr. 0167/2009

Reduzierung der Abteilungen im Oberstufenzentrum "Lausitz" 13 BV-Nr. 0205/2010

Beschluss zur Festsetzung des Kassenkreditrahmens 13 BV-Nr. 0233/2010

Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes zum Planentwurf zur 13 Haushaltssatzung 2010 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

BV-Nr. 0234/2010

(2)

Seite Beschluss der Haushaltssatzung 2010 des Landkreises Oberspreewald- 14 Lausitz

BV-Nr. 0235/2010

Dritte Änderung des Beschlusses Nr. 0008/2008 - Beschluss zur Bildung 14 des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspree-

wald-Lausitz, zur Sitzverteilung, zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder sowie zur weiteren Zusammensetzung des Ausschusses.

BV-Nr. 0248/2010

Dritte Änderung des Beschlusses Nr. 0001/2008 - Bildung einer 14 Wahlkommission für die Dauer der Wahlperiode

BV-Nr. 0249/2010

Sechste Änderung des Beschlusses Nr. 0018/2008 - Beschluss zur 15 Besetzung der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises

Oberspreewald- Lausitz BV-Nr. 0250/2010

Siebente Änderung des Beschlusses Nr. 0018/2008 - Beschluss zur 15 Besetzung der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises

Oberspreewald-Lausitz BV-Nr. 0251/2010

Beschluss des Stellenplanes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 15 für das Haushaltsjahr 2010

BV-Nr. 0252/2010

Aufhebung der Richtlinie des Landkreises OSL zur Förderung des 16 Ehrenamtes

BV-Nr. 0256/2010

Personalkonzeption für die Museen des Landkreises Oberspreewald- 16 Lausitz als Bestandteil der Museumskonzeption

BV-Nr. 0260/2010

Erste Satzung zur Änderung der Entgeltsatzung für das Museum des 17 Landkreises Oberspreewald-Lausitz

BV-Nr. 0262/2010

Neugestaltung und Förderung ambulanter sozialer Dienste ab 01.01.2011 18 Abschluss von Fördervereinbarungen

BV-Nr. 0263/2010

Mitgliedschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im Förderverein 21 der Hochschule Lausitz e. V. ab 01.07.2010

BV-Nr. 0265/2010

(3)

Seite Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 21 BV-Nr. 0266/2010

Bestellung der Vertreter des Landkreises in der Trägervertretung der 21 Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II

BV-Nr. 0267/2010

Wahl des Ersten Beigeordneten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 22 BV-Nr. 0272/2010

Resolution zum Erhalt der Polizeistandorte im Landkreis 22 Oberspreewald-Lausitz

BV-Nr. 0276/2010

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Vertragsangelegenheit 23

BV-Nr. 0219/2010

Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser – Versorgungsleitung DE Pößnitztal – Schipkau‘‘ 24 ,,Trinkwasser – Versorgungsleitungen Ortslage Lipten‘‘ 26 ,,Schmutzwasserkanäle, die zur zentralen Schmutzwasserentsorgung 28 der Gemeinde Calau dienen‘‘

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-

Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(4)

Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 17. Juni 2010

Beschluss Nr. 0245/2010

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 17. Juni 2010

Der Kreisausschuss beschließt, den Abschluss durch Unterzeichnung der Kreuzungs- vereinbarung zwischen der DB Netz AG Regionalbereich Südost und dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz für den Bahnübergang im Zuge der K6604 sowie die Einstellung der finanziellen Mittel in Höhe von 125.705,99 € für das Haushaltsjahr 2012.

Senftenberg, 17. Juni 2010

Siegurd Heinze Vorsitzender des Kreisausschusses

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Beschluss Nr. 0167/2009

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

1. Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt den Jugendförder- plan 2010 für die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-14 SGB VIII) sowie die Finanzierung für weitere zwei Jahre.

2. Bei den Haushaltsplanungen der Jahre 2010-2012 sind folgende Summen zu berücksichtigen:

2010: 1.462.200,00 € 2011: 1.492.800,00 € 2012: 1.839.900,00 €

3. Die Finanzplanung für 2011 und 2012 unterliegt dem Haushaltsvorbehalt. Die Planansätze 2011 und 2012 sind zu gegebener Zeit einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

(5)

Jugendförderplan 2010

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Leistungsbereiche der §§ 11-14 SGB VIII in den Jahren 2008 bis 2012 3. Aufwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

4. Anlagen

1. Gesetzliche Grundlagen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat auf Grundlage des § 24 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugend- hilfe - (AGKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1997 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S.

202), für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß der §§ 11 bis 14 SGB VIII einen Jugendförderplan zu erstellen, der von der Vertretungskörper- schaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen ist.

Entsprechend § 79 SGB VIII haben die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamt- verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII einschließlich der Planungsverantwortung. Sie haben dabei einen angemessenen Anteil der für die Ju- gendhilfe bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden (§ 79 Abs. 2 SGB VIII). Diese Aufgaben sind keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichtaufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Insbesondere § 85 SGB VIII in Verbindung mit

§ 11 SGB VIII beschreibt die Aufgaben der Jugendarbeit als kommunale Pflichtaufgabe.

Diese Beschreibung kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass Angebo- te im Bereich der Jugendarbeit in erster Linie von den öffentlichen Trägern oder den Gemeinden ohne Jugendamt wahrgenommen werden müssen. Der Jugendhilfe liegt der Gedanke der Subsidiarität zugrunde, d.h. Angebote der Jugendhilfe sollen von frei- en Trägern organisiert und durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang muss eine kontinuierliche Förderung freier Träger gewährleistet sein. Öffentliche Träger haben die freien Träger zu fördern und zu beraten und sollen sich bei Bedarf an Veranstaltungen freier Träger beteiligen.

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Begründung der Mehrbedarfe:

Es ergibt sich ein Gesamtmehrbedarf in Höhe von 76.000,00 €, in den Untersachkonten 45110 (Förderung der außerschulischen Jugendbildung), 45130 (Förderung der interna- tionalen Jugendarbeit) und 45150 (Förderung von Personalkosten).

Die Mehrbedarfe in den Untersachkonten 45110 und 45130 begründen sich durch die erhöhte Antragslage und die Umsetzung der Qualitätsstandards in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

Der erhöhte Zuschussbedarf im Untersachkonto 45150.76301 (Förderung der Perso- nalkosten für Jugendarbeit/Schulsozialarbeit) in der Höhe von 75.400,00 € ist erforder- lich durch den Tarifabschluss im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes im TVöD vom 30.07.2009.

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Beschluss Nr. 0205/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt, die Anzahl der Abtei- lungen am Oberstufenzentrum „Lausitz“ ab dem Schuljahr 2010/11 von 6 auf 3 Abtei- lungen zu reduzieren.

Dazu wird die Abteilung 2 zum Schuljahresende 2009/10 geschlossen. Die Zuordnung des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung erfolgt zur Abteilung 6. Diese Abteilung wird zum Schuljahresbeginn 2010/11 in Abteilung 2 umbenannt.

Die Abteilung 4 wird zum Schuljahresende 2009/10 geschlossen.

Die Abteilung 5 wird mit dem Einzug in den SeeCampus, spätestens mit Beginn des Schuljahres 2011/12 geschlossen. Das Berufsfeld Chemie, Physik, Biologie wird der Abt. 1 zugeordnet, die berufsvorbereitenden Maßnahmen ab 01.08.2010 der Abt. 3.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0233/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag beschließt die Festsetzung des Kassenkreditrahmens in Höhe von 60.000.000,00 €.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0234/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag beschließt das Haushaltssicherungskonzept zum Planentwurf zur Haus- haltssatzung 2010 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

(Die Veröffentlichung erfolgt nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichts- behörde.)

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

(14)

Beschluss Nr. 0235/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung 2010 des Landkreises Oberspreewald- Lausitz.

(Die Veröffentlichung erfolgt nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichts- behörde.)

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0248/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wählt

Herrn Benjamin Suchner

als stellvertretendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0249/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag bestimmt Herrn Benjamin Suchner als Stellvertreter der Wahlkommission.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

(15)

Beschluss Nr. 0250/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt:

1. das Mitglied im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Herrn Werner Suchner durch Herrn Benjamin Suchner

2. den Stellvertreter im Ausschuss für Gesundheit und Soziales Herrn Werner Suchner durch Herrn Benjamin Suchner

zu ersetzen.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0251/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz benennt

Herrn Rainer Vogel

als stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss für Kreisentwicklung des Kreistages.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0252/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag beschließt den Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 mit der nachste- henden Ermächtigung:

Der Landrat wird ermächtigt, bei Planstellen und Stellen für tariflich Beschäftigte, die im Stellenplan des laufenden Haushaltsjahres frei werden zu entscheiden, ob diese Stellen nach Freiwerden wegfallen oder neu zu besetzen sind. Die entsprechende Nachweisführung ist zu sichern. Mit Wegfall der Planstelle bzw. Stelle sind die Personalausgaben im Gesamthaushalt einzusparen.

Der Landrat wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt oder nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall entfällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Stellenplanes.

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Die entsprechende Nachweisführung ist zu sichern.

Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Fachämter, unter Einhaltung der Ansätze für Personalaufwendungen im laufenden Haushaltsjahr, entscheidet der Landrat auf Vorschlag des Dezernenten I, ob zeitlich befristete Arbeitsverträge in Anspruch

genommen werden, für Planstellen oder Stellen, deren Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0256/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag des Landkreises OSL beschließt, die „Richtlinie des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz zur Förderung des Ehrenamtes“ aufzuheben.

Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2010 außer Kraft.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0260/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die anliegende

Personalkonzeption in der Variante 5 für die Museen des Landkreises Oberspreewald- Lausitz als Bestandteil der Museumskonzeption.

(Die Personalkonzeption für die Museen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als Bestandteil der Museumskonzeption liegt zu den bekannten Sprechzeiten zur Einsich- tnahme beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Schulverwaltungs- und Kulturamt, Zimmer 315, Haus 2, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, aus.)

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

(17)

Beschluss Nr. 0262/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Entgeltsatzung für das Museum des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Dezember 2009.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Erste Satzung zur Änderung der Entgeltsatzung für das Museum des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1, § 28 Abs. Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Ar- tikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008(GVBl. I S. 202), hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 24. Juni 2010 folgende Erste Satzung zur Änderung der Entgeltsatzung für das Museum des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz vom 4. Dezember 2009 beschlossen:

Artikel 1

Die Entgeltsatzung für das Museum des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 4. Dezember 2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „… Entgelt von 1,00 Euro bis 25,00 Euro“ die in Klammer gesetzten Worte „einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer“ eingefügt.

2. In § 4 wird nach Satz 1 Nr. 2 folgender Satz 2 angefügt:

„Die vorstehenden Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mieten“ die Wörter „und Hochzeiten“ angefügt.

b) In Absatz 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die vorstehenden Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.“

c) In Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die vorstehenden Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Für die Durchführung von Hochzeiten im Schloss Senftenberg mit höchstens 90 Gästen beträgt das Entgelt für die Miete des: Saales zur Trauung/Hochzeit

156,00 Euro

(18)

Für die Durchführung von Hochzeiten im Freilandmuseum Lehde mit höchstens 30 Gästen beträgt das Entgelt für die Miete des Raumes im Altenteil zur Trauung/Hochzeit

200,00 Euro.

Im Entgelt sind die Kosten der Raummiete und Vor- bzw. Nachbe- reitung der Mietfläche (u.a. Einrichtung, Bestuhlung, Reinigung, De- koration), sowie im Freilandmuseum die Begrüßung in Tracht und eine Besichtigung des Hochzeitshauses enthalten.

Die vorstehenden Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Senftenberg, 28. Juni 2010

Siegurd Heinze (Siegel)

Landrat

Beschluss Nr. 0263/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

1. Der Kreistag beschließt die Förderung ambulanter, sozialer Dienste im Zeitraum vom 01.01.2011 - 31.12.2013 in Höhe von insgesamt 471.000 Euro jährlich gemäß dem beigefügten Förderkatalog. (Anlage 1)

2. Die Verwaltung wird beauftragt, Vereinbarungen mit den Trägern der ambulanten sozialen Dienste für den Zeitraum vom 01.01.2011-31.12.2013 abzuschließen.

Der Kreistag ist über den Abschluss der Vereinbarungen zu unterrichten.

3. Der Familienentlastende Dienst (FED) des DRK Kreisverbandes Calau wird als för- derfähiger ambulanter sozialer Dienst weiterhin tätig, jedoch erfolgt die Finanzie- rung über Einzelabrechnung auf der Grundlage des in 2005 ausgehandelten Stun- densatzes in Höhe von 18,94 Euro.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

(19)

Anlage 1

Förderkatalog zur Neugestaltung ambulanter, sozialer Dienste vom 01.01.2011 – 31.12.2013 : Folgende ambulante Dienste werden vom 01.01.2011- bis 31.12.2013 gefördert:

Maßnahme Träger jährliche Förder-

summen 2008-2010

jährliche Förder- summe

2011-2013

Bemerkung

Sozialarbeiter in der Sozial- station Senftenberg

Caritas-Kreisstelle Senf- tenberg

jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

Sozialarbeiter in der Sozial- station Senftenberg

VS Süd Brandenburg jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

Sozialarbeiter in der Sozial- station Großräschen

Caritas Kreisstelle Senf- tenberg

jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

Sozialarbeiter in der Sozial- station Schwarzheide

VS Süd Brandenburg jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

Sozialarbeiter in der Sozial- station Ruhland

DRK KV Senftenberg jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

Sozialarbeiter in der Sozial- station Lauchhammer

DRK KV Senftenberg jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

Sozialarbeiter in der Sozial- station Vetschau

ASB OV Lübbenau jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

Sozialarbeiter in der Sozial- station Calau / Lübbenau

DRK KV Calau Jährlich 52.000 Euro jährlich 44.000 Euro (2 Sozialarbeiter)

-8.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr

FED Senftenberg DRK-KV Senftenberg jährlich 26.000 Euro jährlich 22.000 Euro -4.000 im Vergleich zum Vorjahr

(20)

allg. soziale Beratung in Senftenberg

Caritas Kreisstelle SFB jährlich 26.000 Euro jährlich 26.000 Euro gleichbleibend allg. soziale Beratung in

Lübbenau

Caritas Kreisstelle SFB jährlich 26.000 Euro jährlich 26.000 Euro gleichbleibend

Harlekids Gemeinsam statt einsam

Harlekids e.V. jährlich 26.000 Euro jährlich 26.000 Euro gleichbleibend Demenzberatungsstelle Neue Wege e.V. jährlich 35.000 Euro jährlich 35.000 Euro gleichbleibend Gehörlosenberatungsstelle AWO Brandenburg Süd jährlich 35.000 Euro jährlich 35.000 Euro gleichbleibend Arbeitsgemeinschaft Behin-

dertenhilfe

jährlich 2.500 Euro jährlich 2.500 Euro gleichbleibend Beratungsstelle f. besondere

Lebensverhältnisse

Verein zur Hilfe Sozial- schwacher e.V.

jährlich 13.000 Euro jährlich 13.000 Euro gleichbleibend Beratungsstelle f. besondere

Lebensverhältnisse

Caritas Kreisstelle SFB jährlich 13.000 Euro jährlich 13.000 Euro gleichbleibend

FED Calau DRK KV Calau ca. 4.500 Euro

geplant

ca. 4.500 Euro geplant

gleichbleibend nach Stundensatz Vernetzungsarbeit des PSP Gerontopsychiatrischer

Verbund OSL e.V.

jährlich 3.000 Euro jährlich 17.000 Euro Aufstockung um 14.000 Euro wegen neuem Pro- jekt für PSP

Ambulanter Hospizdienst OSL

Hospizdienst OSL e.V. jährlich 21.000 Euro jährlich 24.000 Euro Aufstockung um 3.000 Euro wegen erhöhter Inanspruchnahme KES Koordinierungsstelle für

Ehrenamt und SH ( ehemals REKOSI)

Fraueninitiative Gleich u.

Berechtigt e.V.

Jährlich 26.000 Euro jährlich 29.000 Euro Aufstockung um 3.000 Euro wegen zusätzlicher Aufgabe

Gesamtkosten 491.000 Euro 471.000 Euro -20.000 Euro im Ver- gleich zum Vorjahr

Der Haushaltsansatz im Untersachkonto 47.000 71810 (Zuschüsse an Verbände und Vereine für ambulante Dienste) verringert sich um 20.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Diese 20.000 Euro werden dem Untersachkonto 47000 71811 (niedrigschwellige Betreuungsangebote) neu zugeordnet. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Landkreis OSL.

(21)

Beschluss Nr. 0265/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die Mitgliedschaft des Landkreises im Förderverein der Hochschule Lausitz (FH) e. V. ab 01. Juli 2010.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0266/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Beteiligungsrichtlinie für die Beteiligungsunternehmen gem. § 92 Abs. 2 i.V.m. § 131 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und Zweckverbände des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

(Die Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Oberspreewald-Lausitz liegt zur Einsicht- nahme beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, SB Beteiligungsmanagement/ Control- ling, Zimmer 207, Haus 1, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, aus.)

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0267/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag beschließt, als Vertreter in die Trägervertretung der Arbeitsgemeinschaft

„Job Center Oberspreewald-Lausitz“

1. Landrat Herr Siegurd Heinze 2. Frau Grit Klug

3. Frau Erika Körner (als Abwesenheitsvertreter) 4. Herr Peter Binger (als Abwesenheitsvertreter) zu entsenden.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des

(22)

Kreistages

Beschluss Nr. 0272/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag wählt auf Vorschlag des Landrates

Frau Grit Klug

für die Dauer von acht Jahren mit Wirkung vom 01. Juli 2010 zur Ersten Beigeordneten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Beschluss Nr. 0276/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Der Kreistag des Landkreises OSL fordert die Brandenburger Landesregierung auf, im Zuge der geplanten Polizeistrukturreform die Polizeiwachen in Calau, Lauchhammer und Senftenberg weiterhin für die Aufrechterhaltung der polizeilichen Arbeit zu sichern.

Dies ist im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, damit die Innere Sicherheit in allen Regionen des Landkreises gesichert werden kann.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

(23)

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010

Beschluss Nr. 0219/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 24. Juni 2010 Der Kreistag beschließt die Vertragsangelegenheit.

Senftenberg, 24. Juni 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 02. Juni 2010

Siegurd Heinze Landrat

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Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser – Versorgungsleitung DE Pößnitztal - Schipkau “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Stein- damm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser An- lagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grund- stücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Klettwitz

Flur 4 Flurstücke: 387, 391, 438, 439, 551, 550, 549, 801 in der Gemarkung Schipkau

Flur 2 Flurstücke: 1282, 546, 1194, 558, 1310, 560/1, 561, 1080, 1036, 1037, 1086, 1316, 551, 550, 1078, 1195, 546, 545, 544, 1158, 543

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

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Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 Sa- chenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienst- barkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser – Versorgungsleitungen Ortslage Lipten “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Stein- damm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser An- lagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grund- stücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Lipten

Flur 2 Flurstücke: 291, 118, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 257, 85/2, 86/3, 111/3, 110/3, 109/3, 108/3, 106/2, 107/3

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 Sa- chenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienst- barkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das

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antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Schmutzwasserkanäle, die zur zentralen Schmutzwasserentsorgung der Ge- meinde Calau dienen“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasser- und Abwasserzweckverband Calau (WAC), 03222 Lübbenau/Spreewald, Berliner Straße 10, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Schmutzwasser- kanäle die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Anla- gen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu er- neuern.

Der Trassenverlauf der Schmutzwasserkanäle erstreckt sich über nachfolgend genann- te Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Calau

Flur 4 Flurstücke: 44, 65, 437, 439/5, 535, 536, 537, 584/3, 591/7, 595, 596, 597, 599, 600, 609/2, 668, 675, 680, 681, 684, 685, 686, 689, 694, 695, 751, 755, 758, 759, 762, 763, 764, 772, 774, 775, 794, 795, 803, 804, 811, 892, 893, 904, 995, 997, 998, 999, 1001, 1005, 1007, 1009, 1011, 1013, 1014, 1099, 1110, 1111, 1115, 1121, 1219, 1225, 1227, 1228, 1232, 1233, 1249, 1250, 1252, 1253, 1264, 1265, 1266, 1268, 1269, 1270, 1273, 1274, 1275, 1277, 1278, 1285, 1286, 1287, 1290, 1292, 1304, 1315, 1316, 1317, 1321, 1343, 1349, 1395

Flur 8 Flurstücke: 5/8, 178, 181, 191 Flur 10 Flurstücke: 19, 60, 108

Flur 11 Flurstück: 3/4

Flur 12 Flurstücke: 20/6, 102, 118, 120, 123

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Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig wäh- rend dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von

Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Ver- sorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht er- forderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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