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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.18, Heft 10

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 18 Senftenberg, den 07. Oktober 2011 Nr. 10/2011

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages

des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Juni 2011

Beschluss zum Antrag auf Projektförderung Bildhauerschule zum 4 SpreewaldAtelier

Antragsteller: LÜBBENAUBRÜCKE Beschluss Nr. 0044/2011

Beschluss zum Antrag zur Weiterführung des SpieleArchivs 2011 4 Antragsteller: Schlupfwinkel und Lausitzer Bildungsgesellschaft e.V.

Beschluss Nr. 0047/2011

Beschlussfassung zum Antrag "GPS - Rallye de OSL" 4 Antragsteller: Schlupfwinkel Weißwasser und Lausitzer Bildungs-

gesellschaft e.V.

Beschluss Nr. 0048/2011

Beschluss zum Antrag des Schlupfwinkel Weißwasser und Lausitzer 5 Bildungsgesellschaft e.V. auf Förderung des Partizipationsprojektes

"Ferienstarttag 2011"

Beschluss Nr. 0049/2011

Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 15. September 2011

Bestimmung des stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisausschusses 5

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Seite Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz vom 22. September 2011

Entgelttabelle für die Inanspruchnahme kreiseigener Räumlichkeiten, 5 Sportstätten und Bäder sowie Freiflächen

Beschluss Nr. 0055/2011

Beschluss über die Weiterführung der Mitgliedschaft im ZV Niederlausitzer 11 Studieninstitut Beeskow

Beschluss Nr. 0063/2011

Beschluss des 1. Nachtrages Stellenplan des Landkreises Oberspreewald- 11 Lausitz für das Haushaltsjahr 2011

Beschluss Nr. 0065/2011

Zweite Änderung des Beschlusses Nr. 0004/2010 - Festlegung der Stärke 11 des Kreisausschusses, Beschluss über den Vorsitzenden sowie Bestellung

der Mitglieder und Stellvertreter des Kreisausschusses Beschluss Nr. 0066/2011

1. Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen 12 Jahresabschlusses der Sparkasse Niederlausitz einschl. Lagebericht nach

§ 26 Abs. 3 Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)

2. Entlastung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz gemäß § 26 Abs. 4 BbgSpkG

Beschluss Nr. 0067/2011

Beschluss über den Antrag auf Austritt aus der Sparte 4 des Zweckverbandes 13 Lausitzer Seenland Brandenburg

Beschluss Nr. 0068/2011

Beschluss des Stellenplanes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für das 13 Haushaltsjahr 2012

Beschluss Nr. 0069/2011

Abbestellung und Bestellung eines Stellvertreters für die Verbandsversammlung 13 des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes "Niederlausitz"

Beschluss Nr. 0071/2011

Abbestellung und Bestellung eines Stellvertreters für die Verbandsversammlung 14 des Abfallentsorgungsverbandes "Schwarze Elster"

Beschluss Nr. 0072/2011

Beschluss über die Weiterführung der Mitgliedschaft im Brandenburger 14 Volkshochschulverband

Beschluss Nr. 0084/2011

Beschluss über die Weiterführung der Mitgliedschaft im Kommunalen 14 Arbeitgeberverband

Beschluss Nr. 0085/2011

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Seite Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz vom 22. September 2011

Grundstücksangelegenheit 15

Beschluss Nr. 0073/2011

Grundstücksangelegenheit 15

Beschluss Nr. 0079/2011

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Regenwassersammelleitung DN 450 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- 16 wassers in der Ortslage Lipten“

„Regenwassersammelleitung DN 300 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- 18 wassers in der Ortslage Lug“

„Regenwassersammelleitung DN 400 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- 20 wassers in der Ortslage Neupetershain“

„Regenwassersammelleitung DN 300 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- 22 wassers in der Ortslage Ranzow“

„Regenwassersammelleitung DN 150 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- 24 wassers aus einem Teilbereich der Ortsstraße - Dorfanger - in Rutzkau“

„Schmutzwasserleitung DN 200 zur zentralen Schmutzwasserentsorgung der 26 Stadt Lübbenau/Spreewald - Ortsteil Zerkwitz (Chausseestraße) -, welche in

die Schmutzwasserleitung DN 300 im Burjauer Weg einbindet und bis zur zentralen Abwasserbeseitigungsanlage des WAC (Kläranlage Lübbenau/

Spreewald) verläuft“

Bekanntmachung des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS)

Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der 32. Verbands- 28 versammlung des ,,Zweckverbandes Gewässerrandstreifenprojekt

Spreewald‘‘ (GRSP)

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim- Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

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Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Juni 2011

Beschluss Nr. 0044/2011

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Juni 2011

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des ,,Freunde der LÜBBENAUBRÜCKE‘‘

e.V. auf Förderung des Projektes „Bildhauerschule zum SpreewaldAtelier“ im Jahr 2011 zu.

Antragssumme: 2.000,00 € Bewilligung: 1.900,00 € Senftenberg, 09. Juni 2011

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

Beschluss Nr. 0047/2011

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Juni 2011

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des Schlupfwinkel e. V. auf Förderung des SpieleArchivs im Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 2.100,44 € zu.

Senftenberg, 09. Juni 2011

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

Beschluss Nr. 0048/2011

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Juni 2011

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des Schlupfwinkel e. V. auf Förderung der „GPS-Rallye de OSL“ im Haushaltsjahr 2011 zu.

Antragssumme: 2.954,56 € Bewilligung: 2.000,00 € Senftenberg, 09. Juni 2011

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

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5 Beschluss Nr. 0049/2011

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 09. Juni 2011

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des Schlupfwinkel Weißwasser und Lau- sitzer Bildungsgesellschaft e. V. auf Unterstützung des Partizipationsprojektes „Ferien- starttag 2011“ zu.

Antragssumme: 2.954,56 € Bewilligung: 2.300,00 € Senftenberg, 09. Juni 2011

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 15. September 2011

Die Mitglieder des Kreisausschusses des Landkreises Oberspreewald-Lausitz bestimm- ten das Mitglied des Kreisausschusses, Herrn Wolf-Peter Hannig, zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisausschusses.

Senftenberg, 15. September 2011

Siegurd Heinze Vorsitzender

des Kreisausschusses

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011

Beschluss Nr. 0055/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt die Entgelttabelle für die Inanspruchnahme kreiseigener Räum- lichkeiten, Sportstätten und Bäder sowie Freiflächen.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Entgelttabelle für Inanspruchnahme von Objekten

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- Für nachfolgende Maßnahmen ist die Überlassung der kreiseigenen Sportanlagen, Räumlichkeiten und Flächen entgeltfrei:

•Veranstaltungen der kreiseigenen Schulen, Arbeitsgemeinschaften der kreiseige- nen Schulen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistigen Behinderungen

• Personal- und Personalratsversammlungen des Landkreises Oberspreewald- Lausitz

• Veranstaltungen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Verwaltung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

• Veranstaltungen der dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz unmittelbar nachge- ordneten Einrichtungen sowie der Gremien des Kreistages

• Durchführung des Blutspendedienstes des Deutschen Roten Kreuzes

• Durchführung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen

- Für die Erteilung der Genehmigung

• zum Ausgeben / Verkaufen von Speisen, Getränken, Genussmitteln, Veranstal- tungs- und sonstigen Werbematerialien

• von Funk- und Fernsehaufnahmen

• zum gewerbsmäßigen Fotografieren und Filmen

wird je Veranstaltung ein einmaliges Entgelt von 18,00 € erhoben.

- Für längerfristige Nutzungen werden Mietverträge abgeschlossen. Längerfristige Nut- zungen sind Nutzungen, welche über eine Woche hinaus gehen. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach dem ortsüblichen Mietzins.

In Einzelfällen, d. h. wenn die Höhe des Entgeltes für den Nutzer eine unbillige Härte bedeutet oder wenn kreisliche Interessen an der Nutzung bestehen, kann auf Antrag des Nutzers über ein gemindertes Entgelt bzw. über eine kostenfreie Nutzung entschie- den werden. Die Entscheidung trifft der Landrat.

Die Entgelttabelle tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Entgelttabellen mit Beschluss- Nr. 23/380/01 vom 13.09.2001 und Beschluss- Nr. 30/510/2002 vom 19.09.2002 sowie alle getroffenen Altregelungen außer Kraft.

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11 Beschluss Nr. 0063/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt die Weiterführung der Mitgliedschaft des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz im Zweckverband „Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung“ (ZV NLSI) Beeskow.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0065/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt den 1. Nachtrag zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2011.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0066/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz bestellt folgende Kreistagsab- geordnete als Mitglied bzw. Stellvertreter im Kreisausschuss:

Fraktion Mitglied Stellvertreter

Fraktion der SPD Herr Olaf Gunder Herr Peter Winzer Herr Peter-Rolf Rössiger Herr André Bareinz Herr Werner Siegwart Schippel Frau Gabriele Theiss Fraktion der CDU Herr Michael Herz Herr Hans-Jürgen Fichte

Herr Ingo Senftleben Herr Frank Losch Herr Matthias Kurth Frau Roswitha Schier Fraktion DIE LINKE. Herr Rainer Vogel Herr Michael Petras

Herr Wolf-Peter Hannig Frau Anne Kazmierczak

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Freier Wähler Frau Ilona Nicklisch Herr Fred Frahnow FDP/Grüne Herr Winfried Böhmer Herr Hubert Pfennig

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0067/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 1. Die Vertretung des Trägers der Sparkasse nimmt die dokumentierten Ergebnisse der

Sparkasse Niederlausitz für das Geschäftsjahr 2010 zur Kenntnis.

2. Die einzelnen nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrates der Spar- kasse Niederlausitz werden für das Geschäftsjahr 2010 nach § 26 Abs. 4 BbgSpkG entlastet.

Verwaltungsrat:

Name Funktion

Siegurd, Heinze (ab 24.02.2010) Landrat

Vorsitzender

Prof. Dr. Roland Sessner (bis 31.08.2010)

1. Stellvertreter und Vorsitzender

Rolf-Peter Rössiger 2. Stellvertreter

Michael Herz Mitglied

Carola Krahl Mitglied

Axel Rudo Mitglied

Peter Winzer Mitglied

Matthias Mnich (ab 26.05.2010)

Mitglied Eberhard Perschk

(ab 08.12.2010)

Mitglied

Eva Franke Mitglied

Ilona Kanter Mitglied

Karl-Heinz Raupach Mitglied

Manuela Lachmann Mitglied

Ingo Senftleben Stellvertretendes Mitglied

Peter Kurth Stellvertretendes Mitglied

Ina Bürgelt Stellvertretendes Mitglied

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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13 Beschluss Nr. 0068/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt, den Austritt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz aus der Sparte 4 des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg zum 31.12.2012 zu beantragen.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0069/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt den Stellenplan für das Haushaltsjahr 2012.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0071/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt,

1. Frau Marita Zwicker als Stellvertreterin für Herrn Bernd König in der Verbandsver- sammlung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ abzube- stellen,

2. Herrn Siegfried Schulz als Stellvertreter für Herrn Bernd König in der Verbandsver- sammlung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ zu bestel- len.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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14 Beschluss Nr. 0072/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt,

1. Frau Carla Berger als Stellvertreterin für Herrn Bernd König in der Verbandsver- sammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ abzubestellen,

2. Herrn Siegfried Schulz als Stellvertreter für Herrn Bernd König in der Verbandsver- sammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ zu bestellen.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0084/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt die Fortführung der Mitgliedschaft des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz im Brandenburger Volkshochschulverband.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0085/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag beschließt die Fortführung der Mitgliedschaft des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV).

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(15)

15

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011

Beschluss Nr. 0073/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt eine Grundstücksan- gelegenheit.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Beschluss Nr. 0079/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. September 2011 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt eine Grundstücksan- gelegenheit.

Lauchhammer, 22. September 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 07. Oktober 2011

Siegurd Heinze Landrat

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16

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Regenwassersammelleitung DN 450 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- wassers in der Ortslage Lipten“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Art. 41 FGG-ReformG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Amt Altdöbern, Marktstraße 1, 03229 Altdöbern beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Was- serbehörde, für die o. g. Regenwassersammelleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Anla- gen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu er- neuern.

Der Trassenverlauf der Regenwassersammelleitung erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke

in der Gemarkung Lipten

Flur 1 Flurstück: 413

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig wäh- rend dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

(17)

17

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht er- forderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(18)

18

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Regenwassersammelleitung DN 300 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- wassers in der Ortslage Lug“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Art. 41 FGG-ReformG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Amt Altdöbern, Marktstraße 1, 03229 Altdöbern beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Was- serbehörde, für die o. g. Regenwassersammelleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Anla- gen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu er- neuern.

Der Trassenverlauf der Regenwassersammelleitung erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke

in der Gemarkung Lug

Flur 4 Flurstücke: 62/1 und 62/2

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig wäh- rend dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

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19

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht er- forderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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20

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Regenwassersammelleitung DN 400 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- wassers in der Ortslage Neupetershain“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Art. 41 FGG-ReformG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Amt Altdöbern, Marktstraße 1, 03229 Altdöbern beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Was- serbehörde, für die o. g. Regenwassersammelleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Anla- gen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu er- neuern.

Der Trassenverlauf der Regenwassersammelleitung erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke

in der Gemarkung Neupetershain

Flur 2 Flurstücke: 660 und 303/2 Flur 5 Flurstück : 1

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig wäh- rend dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

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Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht er- forderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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22

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Regenwassersammelleitung DN 300 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- wassers in der Ortslage Ranzow“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Art. 41 FGG-ReformG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Amt Altdöbern, Marktstraße 1, 03229 Altdöbern beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Was- serbehörde, für die o. g. Regenwassersammelleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Anla- gen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu er- neuern.

Der Trassenverlauf der Regenwassersammelleitung erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke

in der Gemarkung Ranzow

Flur 1 Flurstücke: 19, 22 und 220

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig wäh- rend dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

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Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht er- forderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Regenwassersammelleitung DN 150 zur Beseitigung des Straßenoberflächen- wassers aus einem Teilbereich der Ortsstraße - Dorfanger - in Rutzkau“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Art. 41 FGG-ReformG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Amt Altdöbern, Marktstraße 1, 03229 Altdöbern beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Was- serbehörde, für die o. g. Regenwassersammelleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Anla- gen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu er- neuern.

Der Trassenverlauf der Regenwassersammelleitung erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke

in der Gemarkung Rutzkau

Flur 2 Flurstück: 13/2

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig wäh- rend dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

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Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht er- forderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Schmutzwasserleitung DN 200 zur zentralen Schmutzwasserentsorgung der Stadt Lübbenau/Spreewald - Ortsteil Zerkwitz (Chausseestraße) -, welche in die Schmutzwasserleitung DN 300 im Burjauer Weg einbindet und bis zur zentralen Abwasserbeseitigungsanlage des WAC (Kläranlage Lübbenau/Spreewald) ver- läuft“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Art. 41 FGG-ReformG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasser- und Abwasserzweckverband Calau (WAC), Berliner Straße 10, 03222 Lübbenau/Spreewald beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Wasserbehörde, für die o. g.

Schmutzwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Anla- gen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu er- neuern.

Der Trassenverlauf der Schmutzwasserleitung erstreckt sich über nachfolgend genann- te Grundstücke

in der Gemarkung Zerkwitz

Flur 2 Flurstücke: 186/4, 225, 226, 227/2, 227/1, 259/1, 259/3, 259/4, 260, 261/2, 261/1 und 262/3

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig wäh- rend dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

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27 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht er- forderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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Bekanntmachung des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS)

Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der

32. Verbandsversammlung des ,,Zweckverbandes Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald‘‘ (GRSP)

Die nächste Verbandsversammlung findet am 16.11.2011 ab 09.00 Uhr im Konferenzraum im Rathaus Lübbenau/Spreewald, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau/Spreewald statt.

Öffentlicher Teil

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Bestätigung der Tagesordnung sowie Bestätigung des Protokolls der 31. Zweck- verbandsversammlung

3. Bürgerfragestunde

4. Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses 2010 durch das Rechnungsprüfungs- amt des Landkreises Oberspreewald- Lausitz

5. Beschluss zum Jahresabschluss 2010 – Beschlussvorlage Nr. 05/2011

6. Beschluss zur Entlastung des Verbandsvorstehers für das Haushaltsjahr 2010 Beschlussvorlage Nr. 06/2011

7. Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung 2010 8. Bericht über den aktuellen Arbeitsstand

9. Sonstiges: Termine, Festlegungen zum RPA

Nichtöffentlicher Teil

Bericht zum Grunderwerb / Extensivierungsverträgen Sonstiges: Folgekosten

Referenzen

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BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und

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