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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.18, Heft 05

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 18 Senftenberg, den 27. April 2011 Nr. 05/2011

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz vom 14. April 2011

Beschluss des Jugendförderplans des Landkreises Oberspreewald- 4 Lausitz für das Jahr 2011

Beschluss Nr. 0337/2010

Beschluss der Haushaltssatzung 2011 des Landkreises Oberspreewald- 13 Lausitz

Beschluss Nr. 0001/2011

Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes zum Planentwurf zur 13 Haushaltssatzung 2011 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Beschluss Nr. 0002/2011

Maßnahmenkonzept zur Haushaltskonsolidierung 13

Beschluss Nr. 0013/2011

Beschluss zur Festsetzung des Kassenkreditrahmens 18

Beschluss Nr. 0015/2011

Benutzungssatzung und Entgeltordnung der Kreisbildstelle in der 18 Campus-Bibliothek

Beschluss Nr. 0023/2011

Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 27 Beschluss Nr. 0025/2011

(2)

Seite

Beschluss zu den vorliegenden Einwendungen der Stadt Lübbenau 27 zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Jahr 2011

gemäß § 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung Beschluss Nr. 0029/2011

Beschluss zu den vorliegenden Einwendungen der Stadt Calau zum 27 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Jahr 2011

gemäß § 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung Beschluss Nr. 0033/2011

Beschluss zu den vorliegenden Einwendungen der Stadt Großräschen 28 zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Jahr 2011

gemäß § 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung Beschluss Nr. 0034/2011

Beschluss zu den vorliegenden Einwendungen des Amtes Ruhland zum 28 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Jahr 2011

gemäß § 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung Beschluss Nr. 0035/2011

Beschluss zu den vorliegenden Einwendungen des Amtes Altdöbern für 28 die Gemeinden Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal, Neu-Seeland und Neu-

petershain zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Jahr 2011 gemäß § 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung Beschluss Nr. 0036/2011

Höhe der Kreisumlage im Kreishaushalt des Jahres 2011 29 Beschluss Nr. 0038/2011

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“ (KAEV)

Bekanntmachung zur Siebenten Satzung zur Änderung der Verbands- 30 satzung des Zweckverbandes Kommunaler Abfallentsorgungsverband

„Niederlausitz“ (KAEV) in Form einer Neufassung vom 16.12.2010

Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen 31 Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“

Bekanntmachung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg zum

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Seestrand Lieske“ 32 Ergänzungen Satzungsbeschlüsse und Genehmigungen der Bebauungs- 33 pläne Solarpark Senftenberg II und III

(3)

Seite Bekanntmachung des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt

Spreewald“ (GRPS)

Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt 36 Spreewald“ (GRPS) für das Haushaltsjahr 2011

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim- Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(4)

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Beschluss Nr. 0337/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

1. Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt den Jugendförder- plan 2011 für die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-14 SGBVIII) sowie die Finanzierung für zwei weitere Jahre.

2. Bei den Haushaltsplanungen der Jahre 2011-2013 sind folgende Summen zu be- rücksichtigen:

2011: 1.459.300,00 € 2012: 1.472.800,00 € 2013: 1.749.100,00 €

3. Die Finanzplanung für die Jahre 2012 und 2013 unterliegt dem Haushaltsvorbehalt.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

Jugendförderplan 2011

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Leis- tungsbereiche der §§ 11-14 SGB VIII in den Jahren 2009 bis 2013

3. Aufwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 4. Anlagen

(5)

1. Gesetzliche Grundlagen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat auf Grundlage des § 24 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugend- hilfe - (AGKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1997 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S.

202), für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß der §§ 11 bis 14 SGB VIII einen Jugendförderplan zu erstellen, der von der Vertretungskörper- schaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen ist.

Entsprechend § 79 SGB VIII haben die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamt- verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII einschließlich der Planungsverantwortung. Sie haben dabei einen angemessenen Anteil der für die Ju- gendhilfe bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden (§ 79 Abs. 2 SGB VIII). Diese Aufgaben sind keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichtaufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Insbesondere § 85 SGB VIII in Verbindung mit

§ 11 SGB VIII beschreibt die Aufgaben der Jugendarbeit als kommunale Pflichtaufgabe.

Diese Beschreibung kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass Angebo- te im Bereich der Jugendarbeit in erster Linie von den öffentlichen Trägern oder den Gemeinden ohne Jugendamt wahrgenommen werden müssen. Der Jugendhilfe liegt der Gedanke der Subsidiarität zugrunde, d.h. Angebote der Jugendhilfe sollen von frei- en Trägern organisiert und durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang muss eine kontinuierliche Förderung freier Träger gewährleistet sein. Öffentliche Träger haben die freien Träger zu fördern und zu beraten und sollen sich bei Bedarf an Veranstaltungen freier Träger beteiligen.

(6)

2. Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Leistungsbereiche §§ 11-14 SGB VIII

alle Angaben in €

Rechnungs- ergebnis 2009

Plan 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan 2013 Zuschüsse insgesamt: 1.331.626,97 1.462.200,00 1.459.300,00 1.472.800,00 1.749.100,001 36.20.10 Jugendarbeit

45110 Außerschulische Jugendbildung 32.370,00 35.000 35.000 35.000 35.000 45120 Kinder- und Jugenderholung

(Freizeithilfen)

24.908,08 25.000 25.000 25.000 25.000

45130 Internationale Jugendbegegnung (Honorare, Maßnahmen, Einzelhilfen)

18.650,00 20.000 20.000 20.000 20.000

45140 Fortbildung ( Fortbildung und Zus- chüsse an freie Träger /

Fortbildungsangebote freier Träger)

21.368,76 32.017,762

25.000 25.000 25.000 25.000

45150 Sonstige Jugendarbeit:

Förderung von Freizeiteinrichtungen Jugendpflegematerial

Projektförderung

Sozialpädagogische Gruppenarbeit

Förderung von Personalkosten für Jugend- arbeit / Schulsozialarbeit

Förderung von Sachkosten für Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

121.421,58 6.000,00 83.576,76 0 978.237,02 1.241.082,022

42.324,98

125.000 6.000 46.0003 54.0003 1.067.100 1.329.9002

44.100

125.000 6.000 57.0003 40.0003 1.080.200 1.343.0002

43.100

125.000 6.000 57.0003 40.0003 1.093.700 1.356.5002

43.100

125.000 6.000 57.0003 40.0003 1.370.0004 43.100 36.31.10 Jugendarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

45250 Erzieherischer Kinder- und Jugend- schutz

2.769,79 15.000 3.000 3.000 3.000

1 ohne Landeszuwendung Personalkosten (inkl. mögliche Tarifsteigerung)

2 Ausgaben einschließlich Landesmittel

3 bisher in einem Untersachkonto bearbeitet

4 bei Wegfall der Landesrichtlinie wird ein Zuschussbedarf in dieser Höhe prognostiziert

6

(7)

Begründung der Mehrbedarfe:

Die Mehrausgaben im Untersachkonto 45150.76200 sind durch Einsparungen in der HH- Stelle 45250.76000 - Förderung des Kinder- und Jugendschutzes - gedeckt.

Der erhöhte Zuschussbedarf im Untersachkonto 45150.76301 (Förderung der Personal- kosten für Jugendarbeit/Schulsozialarbeit) in der Höhe von 13.100,00 € ist begründet durch den Tarifabschluss im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes im TVöD vom 30.07.2009.

(8)

3. Aufwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11-14 SGB VIII für 2011 und 2012 / ergänzend: Sportförderung

für Plan 2011 in Euro Plan 2012 in Euro*

1. Außerschulische Jugendbildung 19.000,00 18.200,00

2. Freizeitveranstaltungen/-maßnahmen für Kinder und Jugendliche (Jugendarbeit in Sport, Spiel, Geselligkeit)

62.400,00 61.400,00

3. Freizeiteinrichtungen mit geregelten Öffnungszeiten und hauptamtlichem Personal

537.745,00 530.295,00

4. Jugendräume 156.150,00 133.480,00

5. Zuschüsse für Materialien für Jugendarbeit bei freien Trägern oder Vereinen

38.900,00 23.800,00

6. Freizeitangebote an Schulen (Arbeitsgemeinschaften, Zirkel außerhalb vom Unterricht)

12.600,00 12.10,00

7. Spielplätze 176.600,00 112.800,00

8. Allwettersportplätze, die von Kindern und Jugendlichen im Freizeitbereich genutzt werden können

196.134,44 159.830,50

9. Sport- und Freizeitplätze (z. B. Bolzplätze, Skaterbahnen) die für die allgemeine Freizeitgestaltung für Jugendliche zur Verfügung stehen

66.400,00 52.800,00

10. Kinder- und Jugenderholung, für örtliche Ferienmaßnahmen und für Fahrten und Wanderungen

30.760,00 27.960,00

11. Internationale Jugendarbeit 24.700,00 23.500,00

12. Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII (KJHG) 1.500,00 1.500,00

13. Vereine mit mindestens 75 % Mitgliederanteil durch Kinder und Jugendliche

17.500,00 17.500,00

14. Jugendsozialarbeit § 13 SGB VIII (KJHG), für Schulsozialarbeit, Streetwork und Mädchenarbeit

90.314,00 83.414,00

15. Veranstaltungen im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz - § 14 SGB VIII (KJHG)

0,00 0,00

Ergänzend: Sportförderung 247.900,00

+ teilweise kostenlose Nutzung der Sportstätten für unter 18-

Jährige

247.900,00 + teilweise kostenlose Nutzung der Sportstätten für unter 18-

Jährige

*Planzahlen 2012 ohne Angaben der Ämter Ortrand und Ruhland

8

(9)

Anlage zu 3.

Aufwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialar- beit gemäß §§ 11-14 SGB VIII

Plan 2011 PLAN 2012*

Amt / Kommune Gesamt in Euro pro Einwohner in Euro (Stand 31.12.2009)

Gesamt in Euro pro Einwohner in Euro (Stand 31.12.2009)

Amt Altdöbern mit Gemeinden 26.600,00 4,16 26.600,00 4,16

Stadt Calau 211.144,44 24,36 211.870,50 24,45

Stadt Großräschen 64.585,00 6,19 59.585,00 5,71

Stadt Lauchhammer 183.100,00 10,60 183.100,00 10,60

Stadt Lübbenau/Spreewald 143.000,00 8,44 143.400,00 8,47

Amt Ortrand mit Gemeinden 22.800,00 3,49

Amt Ruhland 78.000,00 9,98

Gemeinde Schipkau 51.700,00 6,95 51.700,00 6,95

Stadt Schwarzheide 30.200,00 4,86 29.200,00 4,70

Stadt Senftenberg 383.874,00 14,31 385.424,00 14,37

Stadt Vetschau/Spreewald 235.700,00 26,47 167.700,00 18,84

Gesamt: 1.430.703,44 11,60 1.258.579,50 10,20

* Planzahlen 2012 ohne Angaben der Ämter Ortrand und Ruhland

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(10)

Anlage I

Angebote für Kinder und Jugendliche im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Kommune/Amt Einrichtungen/Träger Jugendräume

Region Nord

Stadt Calau - Kinder- und Jugendbegegnungszentrum

Calau / Freie Jugendhilfe NL e.V.

Stadt Lübbenau - Jugendclub Lübbenau / AWO RV

Brandenburg Süd e.V.

- Kulturhof e.V. Lübbenau - Fotolabor / Lübbenau Brücke

Stadt Vetschau - Jugendclub / ASB OV Lübbenau/Vetschau

e.V.

Region Mitte

Amt Altdöbern - Offene Treffpunktarbeit im Amt Altdöbern / Forum zur Förderung kommunaler

Interaktionen e.V.

- Altdöbern - Lug - Neudöbern - Neupetershain Stadt Großräschen - Jugendbegegnungsstätte „Schalom“ /

Evangelischer Kirchenkreis Senftenberg- Spremberg

- Jugendhaus „Alte Post“ / JC 94 e.V.

- Wormlage

Stadt Senftenberg - JC WK III / „Würfel“ e.V.

- Kultur- und Freizeitzentrum „Pegasus“ / Stiftung SPI – Niederlassung Brandenburg - Kindertreff / Dt. Kinderschutzbund OV Senftenberg e.V.

- NL Kunstschule „Birkchen“ / dito

- Kinderzirkus „HARLEKIDS“ in Brieske / HARLEKIDS e.V.

- JAMM e.V.

- Jugendraum „Little Home“ e.V.

- Nachwuchsliteraturzentrum „Ich schreibe“

- Großkoschen - Hosena - Peickwitz - Sedlitz Region Süd

Amt Ortrand - Frauendorf

- Kroppen - Lindenau - Tettau

- Großkmehlen/Frauwalde

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(11)

Amt Ruhland - Jugendclub Ruhland / WEQUA e.V.

- Grünewald - Guteborn

- Hermsdorf/Lipsa - Jannowitz - Schwarzbach Gemeinde Schipkau - Jugendbegegnungsstätte Schipkau /

WEQUA e.V.

- Annahütte - Drochow - Hörlitz - Klettwitz - Meuro

Stadt Lauchhammer - „ARCHE“ Jugendbegegnungszentrum mit

Lücke-Kinder-Projekt / Evangelische Kirchengemeinde Lauchhammer-Mitte - Jugendbegegnungsstätte „Beweg dich – für deine Zukunft“ / WEQUA e.V.

- MädchenBude / Evangelische Kirchenge- meinde Lauchhammer-Mitte

- JuFo-Zentrum / TÜV Rheinland Bildungswerk mbH, RB Mitte-Ost, NL Lauchhammer

- JC Lauchhammer-Süd - JC „East Side“ (Ost)

- Jugendclub „Halb Sexe“ Grünewalde e.V.

Stadt Schwarzheide - Jugendclub / AWO RV Brandenburg Süd e.V.

Anlage II

Überregionale Angebote der Jugendarbeit im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Träger Art des Angebotes

Kreissportbund OSL e.V. Kreissportjugendsekretärin

Schlupfwinkel & Lausitzer Bildungsgesellschaft e.V. regionale und kreisweite Angebote im präventiven Kinder- und Jugendschutz NL – Kunstschule „Birkchen“ e.V. außerschulische Jugendbildung im kulturellen Bereich im Landkreis OSL

AWO Regionalverband Brandenburg Süd e.V. außerschulische Jugendbildung im naturkundlich-ökologischen Bereich an der Kinder- und Jugendbegegnungsstätte „Station“ in Lübbenau

Stiftung SPI, Niederlassung Brandenburg Netzwerkstelle „Demokratische Kultur“

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Anlage III

Regionale Angebote der Jugendsozialarbeit

Kommune Träger Einsatzort Art des Angebotes

Region Nord

Calau Freie Jugendhilfe NL e.V. Oberschule Sozialarbeit an Schulen

Lübbenau AWO RV Brandenburg Süd

e. V.

Allg. Förderschule Sozialarbeit an Schulen

Vetschau ASB OV Lübbenau/Vetschau

e.V.

Schulzentrum Sozialarbeit an Schulen Region Süd

Lauchhammer Evangelische Kirchen- gemeinde Lhh.-Mitte

MädchenBude Mädchenarbeit &

Berufsorientierung Lauchhammer Evangelische Kirchen-

gemeinde Lhh.-Mitte

Oberschule Sozialarbeit an Schulen

Lauchhammer WEQUA e.V. Allg. Förderschule Sozialarbeit an Schulen

Ruhland WEQUA e.V. Schulen im Stadtgebiet Sozialarbeit an Schulen

Region Mitte

Großräschen JC 94 e.V. Schulen im Stadtgebiet Sozialarbeit an Schulen Senftenberg Stiftung SPI – Niederlassung

Brandenburg

Dr.-O.-Rindt-Oberschule Sozialarbeit an Schulen Senftenberg Würfel e.V. Kellermann-Oberschule Sozialarbeit an Schulen Senftenberg Stiftung SPI – Niederlassung

Brandenburg

Allg. Förderschule Sozialarbeit an Schulen Senftenberg Stiftung SPI – Niederlassung

Brandenburg

Gymnasium Sozialarbeit an Schulen

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(13)

Beschluss Nr. 0001/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung 2011 des Landkreises Oberspreewald- Lausitz.

(Die Veröffentlichung erfolgt nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.) Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

________________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0002/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beschließt das Haushaltssicherungskonzept zum Planentwurf zur Haushalts- satzung 2011 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

(Die Veröffentlichung erfolgt nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.) Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

________________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0013/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

1. Die Verwaltung wird beauftragt, die unter den Textziffern I.1 - III.7 aufgeführten Konsoli- dierungsmaßnahmen auf ihre Realisierbarkeit zu prüfen und die erforderlichen Schritte zu deren Umsetzung vorzubereiten.

2. Dem Kreistag sind ggf. erforderliche Einzelbeschlüsse zu Satzungsänderungen, Ver- tragsanpassungen usw. zeitnah zur Entscheidung vorzulegen.

3. Dem Kreistag ist halbjährlich ein Sachstandsbericht inklusive erschlossener Einsparpo- tenziale zu übergeben.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(14)

Maßnahmenkonzept zur Haushaltskonsolidierung

I - Umzusetzende Maßnahmen Finanzielle Auswirkungen

(Grundlage PE 2011) Interne Organisation / Aufgabenwahrnehmung

1 Stellenplan:

Ausrichtung auf das Erreichen eines Mitarbeiterschlüssels von 5/1000 Einwohner

gemäß Haushaltsplan

→ 2011 = 597 VZE 29.281.700 €

→ 2020 = 533 VZE 26.142.600 € 33.181.000 € Plan 2011

./. 29.281.700 € 3.899.300 € Beteiligungen/Mitgliedschaften des Landkreises

2 ZV Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald:

kein Ausbau der Beteiligung, Ziel ist ggf.

perspektivischer Rückzug nach dem Auslaufen in 2013, Überlegungen zum Umgang mit eventuellen

Folgeverpflichtungen des ZV

Prod. 55.40.01 USK 36001.68999 derzeit 5.000 € USK 36001.98300 derzeit 42.700 € 3 ZV Niederlausitzer Studieninstitut

Beeskow:

Rechtliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft prüfen, Ziel ist die

perspektivische Konzentration der Aus- und Fortbildung des Landkreises auf einen der drei Anbieter im kommunalen Bereich – Studieninstitut, BITEG oder Brandenburgische Kommunalakademie

7.500 €

4 IBA „Fürst-Pückler-Land“:

Keine Erhöhung der Beiträge des Landkreises in 2011 (25 T€) und 2012 (22 T€), unabhängig von Entwicklung der Landeszuschüsse, Beendigung der IBA mit dem Auslaufen in 2012

2010 → 49.000 € Prod. 51.10.01.

USK 36001.98300 24.000 €

5 VG OSL:

Aufgabenkritik im Zusammenhang mit der Erstellung des neuen

Nahverkehrsplanes in 2011, Prüfung möglicher Aufgabenübertragungen z.B.

im Bereich der Abrechnung gemäß Schülerbeförderungssatzung

Optimierung der Aufgabenerfüllung 30.000 €

6 Z.E.I.T. GmbH:

Hinterfragung der Beteiligung nach 2014

Prod. 57.10.01 USK 79100.71500 9.000 €

(15)

7 Integrationswerkstätten NL gGmbH / Klinikum Niederlausitz GmbH:

Prüfung einer künftigen

Mittelweiterleitung an den Kreishaushalt gemäß §§ 131, 92 Abs. 4 BbgKVerf, bzw. Aufgabenerfüllung durch Töchterunternehmen

gemäß betriebswirtschaftlicher Ergebnisse und

Verhandlungsergebnisse

Querschnittsaufgaben

8 Förderrichtlinien sowie Satzungen des Landkreises auf Aktualität und

Angemessenheit überprüfen (u.a.

Förderrichtlinie zur Jugend- und Sozialarbeit, Schülerbeförderungs- satzung usw.)

Schülerbeförderung: mögliche Minderaufwendungen ca. 60.000 €, mögliche Mehrerträge,

entsprechend Satzungsbeschluss

(16)

II - Maßnahmen, die zu diskutieren sind Finanzielle Auswirkungen (Grund- lage PE 2011)

Interne Organisation / Aufgabenwahrnehmung 1 Archivwesen:

Prüfung der externen Vergabe an einen Dienstleister, Konzentration auf einen zentralen Standort, grundlegende Neuausrichtung im Bereich Qualität, Archivverfahren und hausinterne Organisation der Archivverfahren

Aufbau eines zentralen Archivs wird geprüft

Beteiligungen/Mitgliedschaften des Landkreises 2 Tourismusverband Niederlausitz:

Diskussion der derzeitigen Strukturen mit Blick auf Aufgabendoppelungen im Tourismusbereich

Prod. 57.50.01 USK 79000.66100 derzeit 55.800 € 3 ZV NEUE BÜHNE Senftenberg:

Aufnahme von Verhandlungen zur Weiterführung des Theatervertrages nach dem Jahr 2013 mit dem Land Brandenburg und dem Zweckverband NEUE BÜHNE. Ziel muss es sein, die kulturelle Bildung im Landkreis OSL durch die NEUE BÜHNE auch nach dem Zeitraum des Theatervertrages zu sichern. Dabei ist eine höhere Beteili- gung der Stadt Senftenberg bzw. inner- halb des regionalen Wachstumskerns bei der Höhe der Verbandsumlagen (Annäherung/Angleichung 50 : 50) einzufordern. Weiterhin ist eine größere Verantwortung/Beteiligung des Landes Brandenburg einzufordern.

4 ZV LSB:

Untersuchung der Mitgliedschaft in einzelnen Verbandssparten

Austritt aus Sparte 3 u. 4

Einsparung der Aufwendungen gem.

Haushalt 2011 144.600 € Querschnittsaufgaben

5 Kreisumlage:

Höhe im Rahmen der Haushaltsdebatte 2011 neu diskutieren, eine Erhöhung auf 46 v. H.

Prod. 61.10.01 USK 90000.07200

(17)

III - Perspektivische Maßnahmen / Grundsatzentscheidungen

Finanzielle Auswirkungen (Grund- lage PE 2011)

Beteiligungen/Mitgliedschaften des Landkreises 1 Brandenburger Volkshochschulverband:

Erhöhung der Mitgliedsbeiträge angekündigt, Notwendigkeit einer Mitgliedschaft wird überprüft (Austritt)

Prod. 27.10.01 USK 35000.66100 derzeit 4.000 € 2 Der Landkreis kündigt seine Mitglied-

schaft im Kommunalen Arbeitgeber- verband Brandenburg zum nächst möglichen Zeitpunkt

Querschnittsaufgaben

3 Prüfung der externen Vergabe der Abrechnung von

Rettungsdienstgebühren,

Aktualisierung der Verträge, Aufgaben- kritik – Vergleich Aufgaben- und Personaleinsatz, Optimierung und Neuausrichtung des Brand- und Katastrophenschutzes insgesamt mit dem Ziel, Einsparungen für den Landkreis zu erzielen

in Vorbereitung

in Vorbereitung

4 Kreisstraßenentwicklung:

Reduzierung der Anzahl der

Kreisstraßen auf ein angemessenes / notwendiges Niveau, weitere

Gespräche mit den Kommunen, ggf.

Überarbeitung der Zielkonzeption

in Vorbereitung

5 mittelfristige Auflösung der Horte an den Förderschulen Lauchhammer und Lübbenau, Gespräche zu

Angliederungsmöglichkeiten an kommunale Einrichtungen oder freie Träger

Schließung der Horte FS Lübbenau und Lauchhammer: Einsparung von ca. 22.000 € Personal- und

Sachaufwendungen

6 Prüfung von möglichen Kooperationen mit benachbarten Landkreisen

(z.B. FKTZ, Abstimmung der

Kapazitäten beim Bevölkerungsschutz / der Tierseuchenbekämpfung )

in Vorbereitung

7 Erfüllung von Aufgaben der Bundesagentur

Überleitung des Personals zur Bundeagentur für Arbeit (BA)

Verbesserung des Stellenschlüssels Mögliche Entlastung von Altersteilzeit- aufwendungen

(18)

Beschluss Nr. 0015/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beschließt die Erhöhung des Kassenkreditrahmens auf 70.000.000,00 €.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

____________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0023/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die Benutzungssatzung und die Entgeltordnung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek gemäß den Anlagen 1 und 2.

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Anlage 1

Benutzungssatzung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBL. I S. 202) i. V. m. § 7 des Vertrages zum PPP- Projekt SeeCampus zwischen dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Lauchhammer über die Campus-Bibliothek vom 05. März 2009 hat der Kreistag des Land- kreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 14.04.2011 folgende Benutzungssat- zung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

1. Die im SeeCampus Niederlausitz errichtete Campus-Bibliothek beinhaltet die öffentli- che Bibliothek der Städte Lauchhammer und Schwarzheide in der Trägerschaft der Stadt Lauchhammer, deren Bestand zugleich als Schulbibliothek für die Schüler und Lehrer des SeeCampus fungiert sowie die Kreisbildstelle als nicht öffentliche Aufgabe in der Trägerschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

2. Die öffentliche Bibliothek der Städte Lauchhammer und Schwarzheide dient insbeson- dere der allgemeinen Information und Bildung, der Leseförderung, der Orientierung in der Medienvielfalt sowie der Freizeitgestaltung.

3. Die Kreisbildstelle als nicht öffentliche Aufgabe des Landkreises Oberspreewald- Lausitz hat die Funktion, zusätzliche Unterrichtsmittel für die Gestaltung des Unterrich- tes und von Projekten bereitzustellen.

§ 2 - Benutzungsberechtigung

1. Die Benutzung der Campus-Bibliothek mit Ausnahme der Kreisbildstelle regelt die Stadt Lauchhammer in eigener Verantwortung.

2. Die Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek kann ausschließlich von in Bildungsein- richtungen in kommunaler Trägerschaft im Landkreis Oberspreewald-Lausitz tätigen Pädagogen und Erziehern nach Ausstellung eines Bibliotheksausweises für die Kreis- bildstelle gem. § 9 benutzt werden.

§ 3 - Allgemeine Pflichten der Benutzer

1. Die Medieneinheiten, die Einrichtung und die Ausstattung sind sorgfältig und scho- nend zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren.

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2. Jeder Benutzer/jede Benutzerin (nachfolgend Benutzer genannt) soll sich so verhal- ten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Campus-Bibliothek beeinträchtigt werden.

3. Den Weisungen des Personals der Campus-Bibliothek ist Folge zu leisten.

4. Die Benutzer sind verpflichtet, Verlust und Beschädigung einer ihnen ausgehändigten Medieneinheit unverzüglich dem Personal der Campus-Bibliothek mitzuteilen. Es ist untersagt, Beschädigungen an entliehenen Medieneinheiten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

5. Die Beachtung urheberrechtlicher Bestimmungen obliegt den Benutzern. Insbesonde- re wird darauf hingewiesen, dass urheberrechtlich geschützte Medieneinheiten nur für private Zwecke vervielfältigt werden dürfen.

6. Die Benutzer haben nach Aufforderung des Personals der Campus-Bibliothek den Bib- liotheksausweis, den Personalausweis und den Inhalt von in die Campus-Bibliothek mitgebrachten Mappen, Taschen und anderen Behältnissen vorzuzeigen.

§ 4 - Hausrecht

Das Hausrecht obliegt dem Personal der Campus-Bibliothek.

§ 5 - Haftung

1. Die Weitergabe ausgeliehener Medieneinheiten an Dritte ist nicht gestattet. Es haftet in jedem Fall der Benutzer, auf dessen Namen die Medieneinheit ausgeliehen wurde bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

2. Die Campus-Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Campus-Bibliothek an Daten, Programmen und Hardware der Benutzer entstehen. Das gilt ebenso für Schäden an Geräten der Benutzer, die durch Handha- bung von audiovisuellen Medien der Campus-Bibliothek entstehen.

3. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist bzw. ihr gesetzlicher Vertreter.

4. Für verloren gegangene oder beschädigte Medieneinheiten einschließlich Verpa- ckungsmaterial und für Beilagen ist vom Benutzer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter Schadenersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich eines Bear- beitungsentgeltes zu leisten. Stattdessen kann in Absprache mit der Campus- Bibliothek die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares durch den Benut- zer erfolgen.

5. Der Benutzer haftet bei Nichtbeachtung urheberrechtlichen Bestimmungen für ent- sprechende Forderungen Dritter und stellt die Campus-Bibliothek von allen Ansprü- chen aus der Urheberrechtsverletzung frei.

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§ 6 - Datenverarbeitung

Die von der Campus-Bibliothek erhobenen und gespeicherten Daten des Benutzers wer- den entsprechend den Vorschriften des Bundes-/Landesdatenschutzgesetzes behandelt.

§ 7 - Elektronische Dienste

1. Die Campus-Bibliothek bietet in ihren Räumen die Benutzung elektronischer Dienste (Internet) für nichtkommerzielle Zwecke an. Die Campus-Bibliothek ist nicht verant- wortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter im Be- reich der elektronischen Dienste. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen übernimmt die Campus-Bibliothek keine Gewähr.

2. Beim Ausdrucken von Texten, Bildern usw. oder Kopieren von Software ist der jeweili- ge Benutzer für die Einhaltung der Urheberrechte verantwortlich.

3. Die Nutzung mitgebrachter Datenträger z.B. zum Kopieren von Dokumenten, Dateien usw. ist nicht gestattet. Hierfür dürfen nur Datenträger genutzt werden, die über die Campus-Bibliothek erhältlich sind und dort käuflich zum Selbstkostenpreis erworben werden können.

4. Software, die nicht zum Bestand der Campus-Bibliothek gehört (z.B. Internetdown- loads, mitgebrachte Software) darf auf deren Computern weder installiert noch ausge- führt werden.

5. Die Campus-Bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die Qualität, Funktions- fähigkeit oder Virenfreiheit der vorgehaltenen IT-Technik und Software. Es wird der Einsatz aktueller Virenschutzprogramme empfohlen.

6. Bei der Benutzung des Internets ist es untersagt, jugendgefährdende, gewaltverherrli- chende, radikalausgerichtete oder pornografische Seiten aufzurufen.

7. Für die Benutzung des Internet-Arbeitsplatzes gelten zusätzlich folgende Regelungen:

a) Die Benutzung des Internets ist nur nach vorheriger persönlicher Anmeldung mög- lich.

Zu diesem Zweck liegen Anmeldelisten aus, in die sich der Benutzer unter Vorlage des Bibliotheksausweises einträgt. Unvollständig ausgefüllte Reservierungen wer- den nicht berücksichtigt. Direkt vor Beginn der Internet-Benutzung ist durch eine zweite Unterschrift das Erscheinen zu bestätigen.

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b) Die Anmeldung laut Buchstabe a) ist verbindlich. Verhinderungen sind rechtzeitig unter der vom Personal der Campus-Bibliothek benannten Telefonnummer mitzu- teilen.

Abgesagte Termine können durch die Campus-Bibliothek mit anderen Benutzern belegt werden.

Bei Nichterscheinen kann der Termin nach 10 Minuten anderweitig vergeben wer- den.

Die Terminvergabe und Übernahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung laut Buchstabe a).

c) Der Internet-Arbeitsplatz wird dem Benutzer durch das Personal der Campus- Bibliothek zugewiesen. Ein Wechsel ist während der Nutzungsdauer nicht gestat- tet. Den Anweisungen des Personals der Campus- Bibliothek ist Folge zu leisten.

§ 8 - Ausschluss von der Benutzung

1. Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können ganz oder teilweise von der Benutzung der Campus-Bibliothek ausgeschlossen werden.

2. Internetnutzer, die gegen diese Satzung oder gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen oder die den Internetanschluss der Campus-Bibliothek für kommerzielle Zwecke nutzen, können von der Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes ausgeschlossen werden.

3. Der Ausschluss erfolgt durch die Leitung der Campus-Bibliothek.

4. Offene Forderungen entsprechend der Entgeltordnung (§ 15) werden durch den Aus- schluss nicht berührt.

§ 9 - Bibliotheksausweis

1. Der in § 2 Ziff. 2 genannte Personenkreis erhält auf Antrag unter Vorlage des Perso- nalausweises oder Reisepasses einen Bibliotheksausweis für die Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek ausgestellt.

2. Der Bibliotheksausweis ist jeweils ein Jahr gültig.

3. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar.

4. Der Benutzer ist verpflichtet, Veränderungen seines Namens oder seiner Anschrift unter Vorlage eines geeigneten Nachweises sowie dem Verlust des Ausweises der Campus-Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

5. Der Bibliotheksausweis ist bei einem Ausschluss von der Benutzung der Campus- Bibliothek gemäß § 8 unverzüglich zurückzugeben.

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§ 10 - Ausleihbedingungen

1. Die Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises ist Voraussetzung für die Ausleihe von Medieneinheiten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Campus- Bibliothek.

2. Die Gesamtzahl der an den Benutzer gleichzeitig ausgegebenen Medieneinheiten ist auf 30 begrenzt.

§ 11 - Ausleihbeschränkung

Medieneinheiten, die als Präsenzbestand gekennzeichnet sind (wie insbesondere Lexika oder heimatkundliche Literatur), sind von der Ausleihe ausgeschlossen.

§ 12 - Ausleihe/Fristen

1. Die Ausleihe von Medien beschränkt sich auf eine Dauer von - 4 Wochen für Bücher, Zeitschriften, MC, CD-Rom, Hörbücher

- 2 Wochen für Filme (DVD, Video), CD und Medienpakete für Pädagogen.

2. Es besteht die Möglichkeit, die Ausleihe von Medien beim Personal der Campus- Bibliothek vormerken zu lassen.

3. Die Frist für die Ausleihe kann auf Antrag vor deren Ablauf verlängert werden, falls die Medieneinheit nicht durch andere Benutzer vorgemerkt wurde. Die Frist für die Ver- längerung richtet sich nach der für die jeweilige Medieneinheit gemäß Ziffer 1 festge- legten Frist. Sie beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Verlängerung.

4. Nach Ablauf der Frist für die Ausleihe und einmaliger Mahnung kann auf Kosten des Benutzers die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares vom Personal der Campus-Bibliothek vorgenommen werden.

§ 13 - Fernleihe

Medieneinheiten, die nicht im Bestand der Campus-Bibliothek vorhanden sind, können über die Fernleihe nach den hierfür geltenden Bestimmungen vom Personal der Campus- Bibliothek bestellt werden. Eine Verlängerung der Ausleihfrist ist für diese Medieneinheiten ausgeschlossen.

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§ 14 - Rückgabe

1. Spätestens mit Ablauf der Frist für die Ausleihe haben die Benutzer die entliehenen Medieneinheiten unaufgefordert an die Campus-Bibliothek zurückzugeben.

2. Die Benutzer können auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr die entliehenen Me- dieneinheiten ausnahmsweise durch Dritte oder auf dem Postweg bzw. Paketdienst an die Campus-Bibliothek zurückgeben.

3. Die Medieneinheiten sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, insbe- sondere sind Videos, Tonbänder und Filme zurückgespult sowie Diareihen, Transpa- rente und Arbeitsblätter geordnet und mit dem bei Ausleihe übergebenen Begleitmate- rial zurückzugeben.

§ 15 - Entgelt

Für die Benutzung der Campus-Bibliothek werden Entgelte gemäß der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltordnung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek regelt des Weiteren die bei Verstößen gegen diese Satzung zu erhebenden Entgelte.

§ 16 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Benutzungssatzung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung der Kreisbildstelle des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, in Kraft seit dem 01.08.2005 gem.

Beschluss des Kreistages vom 08.09.2005, Beschlussnummer 13/170/05, außer Kraft.

§ 17 - Allgemeine Benutzungsbedingungen

Um einen einheitlichen Auftritt gegenüber Nutzern zu gewährleisten, wird der Landkreis Oberspreewald-Lausitz in Abstimmung mit der Stadt Lauchhammer die Bedingungen zur Benutzung der Campus-Bibliothek, die sich aus den Regelungen zur Benutzung der Cam- pus-Bibliothek der Stadt Lauchhammer und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zu- sammensetzen, als einheitlichen Text redaktionell zusammenfassen und den Nutzern durch Aushang und auf andere Weise zur Kenntnis geben.

Senftenberg, 18. April 2011

Siegurd Heinze

Landrat (Siegel)

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Anlage 2

Entgeltordnung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek

Aufgrund § 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel 15 des Ge- setzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und § 15 der Benutzungssatzung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek vom 18.04.2011 hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 14.04.2011 folgende Entgeltordnung für die Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich Die Entgeltordnung gilt für die Benutzung der Kreisbildstelle.

§ 2 - Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist die Benutzerin/der Benutzer (nachfolgend Benutzer genannt).

§ 3 - Entgelte

1. Die Ausstellung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Bibliotheksauswei- ses für die Kreisbildstelle sind kostenfrei.

2. Für die Überschreitung der Leihfristen ist, unabhängig davon, ob eine Mahnung erfolg- te, ein Versäumnisentgelt zu entrichten:

je Medieneinheit und

angefangener Woche 1,00 €

Wird eine schriftliche Mahnung erforderlich, ist ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 1,00 € zu entrichten.

3. Für Ersatzbeschaffung, Reparatur und nicht ordnungsgemäße Rückgabe:

Wenn die ausgeliehenen Medieneinheiten und/oder deren Verpackungen (insbeson- dere Hüllen) trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden, verloren wurden oder beschädigt sind, hat der Benutzer Schadenersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaf- fungswertes zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 10,00 € je Medien- einheit zu zahlen.

Das Bearbeitungsentgelt wird auch bei späterer Rückgabe der Medieneinheit nicht erstattet.

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Für gem. § 14 Ziffer 3 der Benutzungssatzung der Kreisbildstelle in der Campus- Bibliothek nicht ordnungsgemäß zurückgegebene Medieneinheiten ist ein Bearbei- tungsentgelt in Höhe von 1,00 € je Medieneinheit zu zahlen.

4. Für Computerausdrucke und Vervielfältigungen:

(s/w je Blatt) 0,15 €

(farbig je Blatt) 0,30 €

§ 4 - Fälligkeit Die Entgelte gemäß § 3 sind wie folgt fällig:

- nach § 3 Ziffer 2: an dem Fristende folgenden Öffnungstag

- nach § 3 Ziffer 3: sofort nach Ersatzbeschaffung, Reparatur oder nicht - ordnungsgemäße Rückgabe

- nach § 3 Ziffern 4: sofort mit Inanspruchnahme der Leistung.

§ 5 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Entgeltordnung der Kreisbildstelle in der Campus-Bibliothek tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entgeltordnung der Kreisbildstelle des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, in Kraft seit dem 01.08.2005 gem. Beschluss des Kreistages vom 08.09.2005, Beschlussnummer 13/170/05, außer Kraft.

§ 6 - Allgemeine Entgeltbedingungen

Um einen einheitlichen Auftritt gegenüber Nutzern zu gewährleisten, wird der Landkreis Oberspreewald-Lausitz in Abstimmung mit der Stadt Lauchhammer die Regelungen hin- sichtlich der Entgelte für die Benutzung der Campus-Bibliothek, die sich aus den ent- sprechenden Entgeltordnungen der Stadt Lauchhammer und des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz zusammensetzen, als einheitlichen Text redaktionell zusammenfassen und den Nutzern durch Aushang und auf andere Weise zur Kenntnis geben.

Senftenberg, 18. April 2011

Siegurd Heinze Landrat

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Beschluss Nr. 0025/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt den Rettungsdienstbe- reichsplan des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

(Der Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Oberspreewald-Lausitz liegt mit seinen Anlagen für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im SG Rettungsdienst, Seestraße 28, 01983 Großräschen, aus.) Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0029/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011 Der Kreistag beschließt, die Einwendungen der Stadt Lübbenau/Spreewald vom

03.02.2011 zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Haushaltsjahr 2011 gemäß § 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung als unbegründet ab- zuweisen.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

____________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0033/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beschließt, die Einwendungen der Stadt Calau vom 16.02.2011 zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Haushaltsjahr 2011 gemäß

§ 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung als unbegründet abzuweisen.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0034/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beschließt, die Einwendungen der Stadt Großräschen vom 21.02.2011 zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Haushaltsjahr 2011 gemäß

§ 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung als unbegründet abzuweisen.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0035/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beschließt, die Einwendungen des Amtes Ruhland vom 17.02.2011 zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Haushaltsjahr 2011 als unzulässig abzuweisen.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0036/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beschließt, die Einwendungen der Gemeinden Altdöbern, Bronkow, Luckaitz- tal, Neu-Seeland und Neupetershain, vertreten durch das Amt Altdöbern, vom 22.02.2011 zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises für das Haushaltsjahr 2011 gemäß

§ 129 (1) der Brandenburgischen Kommunalverfassung als unbegründet abzuweisen.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0038/2011

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. April 2011

Der Kreistag beauftragt den Landrat, die erforderliche Erhöhung der Kreisumlage im Haushalt 2011 auf ein Prozent zu beschränken.

Die Höhe der Kreisumlage 2011 wird maximal 46 % betragen.

Schwarzheide, 14. April 2011

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hier- mit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 27. April 2011

Siegurd Heinze Landrat

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Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“ (KAEV)

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat die Siebente Satzung zur Ände- rung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunaler Abfallentsorgungsverband

„Niederlausitz“ (KAEV) in Form einer Neufassung bekannt gemacht.

Die Siebente Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommu- naler Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV) in Form einer Neufassung vom 16.12.2010 und deren Genehmigung durch das Ministerium des Innern des Landes Bran- denburg als zuständige Aufsichtsbehörde sind im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 12 vom 30.03.2011 veröffentlicht.

Lübben (Spreewald), den 01.04.2011

Bernhard Schindler Verbandsvorsteher

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Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“

E I N L A D U N G

Zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“ lade ich Sie recht herzlich am

Donnerstag, dem 05.05.2011, um 16:00 Uhr

in den Beratungsraum des Verbandes in die Frankfurter Str. 45 in

15907 Lübben (Spreewald) mit folgender Tagesordnung ein:

1. Begrüßung

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Bestätigung der Tagesordnung

4. Bestätigung des Protokolls der Verbandsversammlung vom 16.12.2010 5. Einwohnerfragestunde

6. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 01/11

Verzicht auf die Erstellung einer Finanzplanübersicht für das Wirtschaftsjahr 2011 7. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 02/11

Wirtschaftsplan des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“

(KAEV) 2011

8. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 03/11

Gebührenkalkulation zur Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den KAEV „Niederlausitz“ 2011

9. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 04/11

Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlau- sitz“(KAEV) für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben- Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Klei- nanliefererbereich, Kompostieranlage)

10. Beratung eines Konzeptes für den KAEV „Niederlausitz“ zur

Untersuchung von Organisationsformen für die Durchführung der Leistungen Einsammeln und Befördern von Abfällen

11. Sonstiges gez.

E. Mittermaier

Vorsitzender der Verbandsversammlung

(32)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 www.zweckverband-LSB.de

verbandsleitung@zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Seestrand Lieske“

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 3. März 2011 mit Beschluss Nr. 05/01/2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Seestrand Lieske“ be- schlossen.

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung des touristischen Poten- zials am Standort schaffen. Es werden die Entwicklung der wassertouristischen Infrastruktur, eines öffentli- chen Strandbereiches für Naherholung und Tourismus, eines Erholungsgebiets mit Ferienunterkünften sowie der Erhalt und die Entwicklung von Natur und Landschaft im Uferbereich angestrebt. Der räumliche Gel- tungsbereich erstreckt sich im Osten zwischen Bundesstraße 96 und dem Ufer (100mNN) des Sedlitzer Sees südlich des Radrundweges entlang des Dorfes bis zum oberen Landgraben im Südosten. Betroffen sind die Flurstücke in der Gemarkung Lieske, Flur 3, Flurstücke Nr. 50/5; 79/5 220 und Teile aus 78/1; 90/5;

150/4; 157/5; 157/7; 231 in einer Gesamtgröße aus ca. 12,8 ha.

Senftenberg, 13.04.2011

gez. Michael Vetter Verbandsvorsteher Siegel

(33)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 www.zweckverband-LSB.de

verbandsleitung@zweckverband-LSB.de

Bekanntmachungen

Im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB werden folgende Bekanntmachungen durchgeführt:

I. Satzungsbeschluss und Genehmigung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg II“ gemäß

§ 10 (3) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 06.10.2010 die Satzung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg II“ einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Genehmigung der Satzung erfolgte am 09.11.2010. Die Satzung tritt rückwirkend zum 03.12.2010 in Kraft.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Verwaltungsge- bäude des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den Dienstzeiten Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhreingesehen werden.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. § 215 Abs.

1 BauGB lautet wie folgt: "Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung zum Bebauungsplan schrift- lich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“

(34)

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 – 42 bezeichneten Vermögensnachteile sowie auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögli- che Erlöschen der Ansprüche, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, hingewiesen.

Die Fristen nach §§ 44 und 215 BauGB beginnen mit dieser Bekanntmachung zu laufen.

Senftenberg, 13.04.2011

gez. Michael Vetter Verbandsvorsteher

Siegel

(35)

II. Satzungsbeschluss und Genehmigung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg III“ gemäß

§ 10 (3) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 06.10.2010 die Satzung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg III“ einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Genehmigung der Satzung erfolgte am 09.11.2010. Die Satzung tritt rückwirkend zum 03.12.2010 in Kraft.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Verwaltungsge- bäude des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den Dienstzeiten Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhreingesehen werden.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. § 215 Abs.

1 BauGB lautet wie folgt: "Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung zum Bebauungsplan schrift- lich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 – 42 bezeichneten Vermögensnachteile sowie auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögli- che Erlöschen der Ansprüche, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, hingewiesen.

Die Fristen nach §§ 44 und 215 BauGB beginnen mit dieser Bekanntmachung zu laufen.

Senftenberg, 13.04.2011

gez. Michael Vetter Verbandsvorsteher

Siegel

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Bekanntmachung des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“

(GRPS)

Haushaltssatzung

des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS) für das Haushaltsjahr 2011

Aufgrund § 65 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekannt- machung vom 18.12.2007 (GVBL.I/07) S. 286) i. V. m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit wird nach Beschluss - Nr. 02/2011 der 31. Verbandsversammlung vom 10.03.2011 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde *) folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Gesamthaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr2011 wird im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 541.900 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf 541.800 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR

im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 1.443.700 EUR

Auszahlungen auf 1.443.500 EUR

von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 410.200 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 410.000 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.033.500 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.033.500 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

(37)

§ 4

Umlagen der Zweckverbandsmitglieder

(1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, wofür keine Projektförderung erfolgt, wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 2 der Verbands- satzung eine allgemeine Umlage in Höhe von 12.200 EUR festgelegt.

Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz 4.217,28 EUR

Landkreis Dahme-Spreewald 4.217,28 EUR

Landkreis Spree-Neiße 2.108,64 EUR

Stadt Lübben 753,09 EUR

Stadt Lübbenau 753,09 EUR

FÖNAS e. V. 150,62 EUR

(2) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Eigenanteiles zur Projektfinanzie- rung wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 3 der Verbandssatzung eine beson- dere Umlage in Höhe von 99.981 EUR festgelegt.

Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz 34.561,33 EUR

Landkreis Dahme-Spreewald 34.561,33 EUR

Landkreis Spree-Neiße 17.280,67 EUR

Stadt Lübben 6.171,67 EUR

Stadt Lübbenau 6.171,67 EUR

FÖNAS e. V. 1.234,33 EUR

§ 5 Wertgrenzen

(1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Zweckver- band von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

(2) Die Wertgrenze ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

(3) Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah- lungen der vorherigen Zustimmung der Zweckverbandsversammlung bedürfen, wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Im übrigen entscheidet der Verbandsvorsteher. Sie werden der Ver- bandsversammlung im Nachgang zur Kenntnis gegeben.

(4) Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 10.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszah- lungen auf 50.000 EUR

festgesetzt.

(38)

§ 6 Budgets

(1) Der Haushalt gliedert sich in 4 Teilhaushalte für die insgesamt 7 Produkte des Zweckverban- des. Die Produkte werden wie folgt zu 2 Budgets verbunden

Budget 1 Förderfähige Ausgaben

Teilhaushalt 1 – Produkt 11101 Verwaltungsservice und –steuerung

Teilhaushalt 2 – Produkt 55401 Biotopersteinrichtende und –lenkende Maßnahmen - Produkt 55402 Naturschutzfachliche Flächensicherung

- Produkt 55403 Informationsmaßnahmen - Produkt 55404 Evaluationen

Budget 2 Nicht förderfähige Ausgaben

Teilhaushalt 3 – Produkt 11102 Verwaltung Zweckverband Teilhaushalt 4 – Produkt 55405 BVVG – Flächen Tranche I

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendun- gen ausgeglichen werden können.

(4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budget, die durch Minderaufwendungen oder Mehrer- träge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- und außerplanmäßigen Auf- wendungen beantragt werden. Die Verbandsversammlung ist einmal jährlich über teilhaushalt- übergreifende Mehraufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit, wenn sie sachlich zusammenhängen.

*) die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 01.04.2011 vom Ministerium des Innern AZ: III/2-53-33-392 erteilt.

Datum: 05.04.2011 Datum: 13.04.2011

gez. Stephan Loge gez. Helmut Wenzel

Verbandsvorsteher Vorsitzender der Verbandsversammlung

Die Haushaltssatzung 2011 des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“

(GRPS) liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen für Jeden zur Einsichtnahme in den Büroräumen des Projektmanagements im Rathaus Lübbenau, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau aus.

Um vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 03542 / 87 28 17 wird gebeten.

Referenzen

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