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E. Mittermaier

Vorsitzender der Verbandsversammlung

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 www.zweckverband-LSB.de

verbandsleitung@zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Seestrand Lieske“

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 3. März 2011 mit Beschluss Nr. 05/01/2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Seestrand Lieske“ be-schlossen.

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung des touristischen Poten-zials am Standort schaffen. Es werden die Entwicklung der wassertouristischen Infrastruktur, eines öffentli-chen Strandbereiches für Naherholung und Tourismus, eines Erholungsgebiets mit Ferienunterkünften sowie der Erhalt und die Entwicklung von Natur und Landschaft im Uferbereich angestrebt. Der räumliche Gel-tungsbereich erstreckt sich im Osten zwischen Bundesstraße 96 und dem Ufer (100mNN) des Sedlitzer Sees südlich des Radrundweges entlang des Dorfes bis zum oberen Landgraben im Südosten. Betroffen sind die Flurstücke in der Gemarkung Lieske, Flur 3, Flurstücke Nr. 50/5; 79/5 220 und Teile aus 78/1; 90/5;

150/4; 157/5; 157/7; 231 in einer Gesamtgröße aus ca. 12,8 ha.

Senftenberg, 13.04.2011

gez. Michael Vetter Verbandsvorsteher Siegel

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 www.zweckverband-LSB.de

verbandsleitung@zweckverband-LSB.de

Bekanntmachungen

Im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB werden folgende Bekanntmachungen durchgeführt:

I. Satzungsbeschluss und Genehmigung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg II“ gemäß

§ 10 (3) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 06.10.2010 die Satzung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg II“ einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Genehmigung der Satzung erfolgte am 09.11.2010. Die Satzung tritt rückwirkend zum 03.12.2010 in Kraft.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Verwaltungsge-bäude des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den Dienstzeiten Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhreingesehen werden.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. § 215 Abs.

1 BauGB lautet wie folgt: "Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung zum Bebauungsplan schrift-lich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 – 42 bezeichneten Vermögensnachteile sowie auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögli-che Erlösmögli-chen der Ansprümögli-che, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, hingewiesen.

Die Fristen nach §§ 44 und 215 BauGB beginnen mit dieser Bekanntmachung zu laufen.

Senftenberg, 13.04.2011

gez. Michael Vetter Verbandsvorsteher

Siegel

II. Satzungsbeschluss und Genehmigung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg III“ gemäß

§ 10 (3) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 06.10.2010 die Satzung des Bebauungsplanes „Solarpark Senftenberg III“ einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Genehmigung der Satzung erfolgte am 09.11.2010. Die Satzung tritt rückwirkend zum 03.12.2010 in Kraft.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Verwaltungsge-bäude des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den Dienstzeiten Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhreingesehen werden.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. § 215 Abs.

1 BauGB lautet wie folgt: "Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung zum Bebauungsplan schrift-lich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 – 42 bezeichneten Vermögensnachteile sowie auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögli-che Erlösmögli-chen der Ansprümögli-che, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, hingewiesen.

Die Fristen nach §§ 44 und 215 BauGB beginnen mit dieser Bekanntmachung zu laufen.

Senftenberg, 13.04.2011

gez. Michael Vetter Verbandsvorsteher

Siegel

Bekanntmachung des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“

(GRPS)

Haushaltssatzung

des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS) für das Haushaltsjahr 2011

Aufgrund § 65 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekannt-machung vom 18.12.2007 (GVBL.I/07) S. 286) i. V. m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit wird nach Beschluss - Nr. 02/2011 der 31. Verbandsversammlung vom 10.03.2011 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde *) folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Gesamthaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr2011 wird im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 541.900 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf 541.800 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR

im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 1.443.700 EUR

Auszahlungen auf 1.443.500 EUR

von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 410.200 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 410.000 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.033.500 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.033.500 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Umlagen der Zweckverbandsmitglieder

(1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, wofür keine Projektförderung erfolgt, wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 2 der Verbands-satzung eine allgemeine Umlage in Höhe von 12.200 EUR festgelegt.

Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz 4.217,28 EUR

Landkreis Dahme-Spreewald 4.217,28 EUR

Landkreis Spree-Neiße 2.108,64 EUR

Stadt Lübben 753,09 EUR

Stadt Lübbenau 753,09 EUR

FÖNAS e. V. 150,62 EUR

(2) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Eigenanteiles zur Projektfinanzie-rung wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 3 der Verbandssatzung eine beson-dere Umlage in Höhe von 99.981 EUR festgelegt.

Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz 34.561,33 EUR

Landkreis Dahme-Spreewald 34.561,33 EUR

Landkreis Spree-Neiße 17.280,67 EUR

Stadt Lübben 6.171,67 EUR

Stadt Lübbenau 6.171,67 EUR

FÖNAS e. V. 1.234,33 EUR

§ 5 Wertgrenzen

(1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Zweckver-band von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

(2) Die Wertgrenze ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

(3) Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen der vorherigen Zustimmung der Zweckverbandsversammlung bedürfen, wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Im übrigen entscheidet der Verbandsvorsteher. Sie werden der Ver-bandsversammlung im Nachgang zur Kenntnis gegeben.

(4) Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 10.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszah-lungen auf 50.000 EUR

festgesetzt.

§ 6 Budgets

(1) Der Haushalt gliedert sich in 4 Teilhaushalte für die insgesamt 7 Produkte des Zweckverban-des. Die Produkte werden wie folgt zu 2 Budgets verbunden

Budget 1 Förderfähige Ausgaben

Teilhaushalt 1 – Produkt 11101 Verwaltungsservice und –steuerung

Teilhaushalt 2 – Produkt 55401 Biotopersteinrichtende und –lenkende Maßnahmen - Produkt 55402 Naturschutzfachliche Flächensicherung

- Produkt 55403 Informationsmaßnahmen - Produkt 55404 Evaluationen

Budget 2 Nicht förderfähige Ausgaben

Teilhaushalt 3 – Produkt 11102 Verwaltung Zweckverband Teilhaushalt 4 – Produkt 55405 BVVG – Flächen Tranche I

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendun-gen ausgeglichen werden können.

(4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budget, die durch Minderaufwendungen oder Mehrer-träge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- und außerplanmäßigen Auf-wendungen beantragt werden. Die Verbandsversammlung ist einmal jährlich über teilhaushalt-übergreifende Mehraufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit, wenn sie sachlich zusammenhängen.

*) die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 01.04.2011 vom Ministerium des Innern AZ: III/2-53-33-392 erteilt.

Datum: 05.04.2011 Datum: 13.04.2011

gez. Stephan Loge gez. Helmut Wenzel

Verbandsvorsteher Vorsitzender der Verbandsversammlung

Die Haushaltssatzung 2011 des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“

(GRPS) liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen für Jeden zur Einsichtnahme in den Büroräumen des Projektmanagements im Rathaus Lübbenau, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau aus.

Um vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 03542 / 87 28 17 wird gebeten.

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