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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.17, Heft 05

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 17 Senftenberg, den 26. März 2010 Nr. 5/2010

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. Oktober 2009

Beschluss der Förderung des Wettbewerbs "Jugend musiziert" 2010 5 Beschluss Nr. 0185/2009

Beschluss zum Antrag der Fraueninitiative "Gleich und Berechtigt" 5 Lauchhammer e.V. auf anteilige Bezuschussung des Kaufs einer

Fräse für das Jugend-Forscht-Zentrum Beschluss Nr. 0186/2009

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Satzung über den Betrieb der Musikschule Oberspreewald-Lausitz 5 Beschluss Nr. 0202/2010

Gebührensatzung für die Musikschule Oberspreewald-Lausitz 10 Beschluss Nr. 0203/2010

Beschluss über die Gültigkeit der Wahl des Landrates 14 Beschluss Nr. 0220/2010

(2)

Erste Änderung des Beschlusses Nr. 0004/2010 - Festlegung der Stärke 15 des Kreisausschusses, Beschluss über den Vorsitzenden sowie Bestellung

der Mitglieder und Stellvertreter des Kreisausschusses Beschluss Nr. 0222/2010

Zweite Änderung des Beschlusses Nr. 0008/2008 - Beschluss zur Bildung 15 des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspree-

wald-Lausitz, zur Sitzverteilung, zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder sowie zur weiteren Zusammensetzung des Ausschusses

Beschluss Nr. 0223/2010

Zweite Änderung des Beschlusses Nr. 0018/2008 - Beschluss zur Besetzung 16 der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Beschluss Nr. 0224/2010

Dritte Änderung des Beschlusses Nr. 0018/2008 - Beschluss zur Besetzung 16 der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Beschluss Nr. 0225/2010

Vierte Änderung des Beschlusses Nr. 0018/2008 - Beschluss zur Besetzung 17 der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Beschluss Nr. 0226/2010

Fünfte Änderung des Beschlusses Nr. 0018/2008 - Beschluss zur Besetzung 17 der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Beschluss Nr. 0227/2010

Erste Änderung des Beschlusses Nr. 0013/2008 - Wahl von 2 Regional- 18 räten und deren Stellvertreter in die Regionalversammlung der Regionalen

Planungsgemeinschaft "Lausitz-Spreewald"

Beschluss Nr. 0228/2010

Erste Änderung des Beschlusses Nr. 0059/2009 - Bestellung der weiteren 18 Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz und der

Stellvertreter

Beschluss Nr. 0229/2010

Erste Änderung des Beschlusses Nr. 0181/2009 - Bestellung bzw. Wahl 18 der Vertreter und deren Stellvertreter für die Verbandsversammlung des

Zweckverbandes "Lausitzer Seenland Brandenburg"

Beschluss Nr. 0230/2010

Erste Änderung des Beschlusses Nr. 0050/2008 - Bestellung der Vertreter 19 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in die Gesellschafterversammlung

und den Aufsichtsrat der Klinikum Niederlausitz GmbH Beschluss Nr. 0231/2010

Erste Änderung des Beschlusses Nr. 0001/2008 - Bildung einer Wahlkom- 19 mission für die Dauer der Wahlperiode

Beschluss Nr. 0232/2010

(3)

Erste Änderung des Beschlusses Nr. 0038/2008 - Beschluss zur Besetzung 19 der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz -

sachkundige Einwohner Beschluss Nr. 0237/2010

Zweite Änderung des Beschlusses Nr. 0001/2008 - Bildung einer Wahlkom- 20 mission für die Dauer der Wahlperiode

Beschluss Nr. 0239/2010

Zweite Änderung des Beschlusses Nr. 0038/2008 - Beschluss zur Besetzung 20 der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz -

sachkundige Einwohner Beschluss Nr. 0240/2010

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Verkauf eines Grundstückes 21

Beschluss Nr. 0213/2010

Verkauf eines Grundstückes 21

Beschluss Nr. 0214/2010

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 des Brandenburgischen 21 Kommunalwahlgesetzes

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für

1 Pegel (Grundwassermessstelle) in der Gemarkung Allmosen 22 1 Pegel (Grundwassermessstelle) in der Gemarkung Pritzen 24 1 Pegel (Grundwassermessstelle) in der Gemarkung Leeskow 26 ein Elektroenergiekabel SK NYY 14x25 vom Maststandort (Einspeisung) zum 28 Hochbehälter Ressen, in der Gemarkung Ressen, Flur 1, Windpark

eine Entleerungsleitung DN 300 SB Hume vom Hochbehälter Ressen zum 30 Sickerbecken und Graben in der Gemarkung Ressen, Flur 1

die „Trinkwasser - Fernleitung Schipkau - DE Senftenberg“ und 32

„Trinkwasser - Versorgungsleitung DE Senftenberg - Hörlitz“

die „Trinkwasser - Versorgungsleitung Südleitung - Kroppen - Ortrand 34 (Burkersdorf)“

(4)

die „Trinkwasser - Versorgungsleitungen Hohenbocka - Hosena/ 36 Hohenbocka - Leippe“

die „Trinkwasser - Versorgungsleitung „Südring“ Ortslage Lipsa - Ortslage 38 Hermsdorf“

die „Trinkwasser - Versorgungsleitung Senftenberg / Reppist“ 40 die „Trinkwasser - Versorgungsleitung Dörrwolf - Leeskow“ 42

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Oberspree- wald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gottschalk- Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(5)

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. Oktober 2009

Beschluss Nr. 0185/2009

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. Oktober 2009

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Förderung des Landeswettbewerbes „Jugend musiziert“ für 2010 in Höhe von 1.100,00 € zu.

Senftenberg, 22. Oktober 2009

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0186/2009

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 22. Oktober 2009

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, für die Beschaffung einer Fräse für das Jugend- Forscht-Zentrum der Fraueninitiative „Gleich und Berechtigt“ Lauchhammer e.V., unter der Bedingung der Sicherung der Gesamtfinanzierung, eine finanzielle Zuwendung in der Maximalhöhe von 1.235,60 € bereitzustellen.

Senftenberg, 22. Oktober 2009

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11.

März 2010

Beschluss Nr. 0202/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald beschließt anliegende Neufassung der Satzung über den Betrieb der Musikschule Oberspreewald-Lausitz.

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Satzung über den Betrieb der Musikschule Oberspreewald-Lausitz

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1, § 28 Abs. Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, geändert durch Artikel 15 des Ge- setzes vom 23. September 2008, hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz in seiner Sitzung vom 11. März 2010 folgende Satzung über die Einrichtung und den Betrieb der Musikschule Oberspreewald-Lausitz beschlossen:

§ 1

Rechtsstellung

Die Musikschule Oberspreewald-Lausitz ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine Kreismusik- schule und widmet sich der musischen, jugendpflegerischen und Erwachsenenarbeit.

§ 2

Bezeichnung und Unterrichtsorte

1. Die Musikschule führt die Bezeichnung „Musikschule Oberspreewald-Lausitz“ und hat ihren Hauptsitz in Senftenberg. Sie ist anerkannte Musikschule des Landes

Brandenburg und Mitglied im Verband deutscher Musikschulen.

2. Der Unterricht der Musikschule findet im Musikschulgebäude am Hauptsitz, sowie in Zweigstellen und ggf. vor Ort in Kindergärten, Schulen u.ä., wenn keine zusätzlichen Kosten anfallen, statt.

§ 3 Schuljahr

1. Das Schuljahr beginnt am 01. August des jeweiligen Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

2. Die Ferienregelung an den allgemeinbildenden Schulen des Landes Brandenburg, einschließlich der variablen Tage, gilt auch für die Musikschule Oberspreewald- Lausitz.

§ 4

Aufgaben und Ziele

1. Die Musikschule Oberspreewald-Lausitz ist eine kulturelle Bildungseinrichtung und dient einer möglichst früh einsetzenden umfassenden musikalischen Ausbildung, soll musikalische Fähigkeiten und Fertigkeiten bei Musik-interessierten jeden Alters erschließen und fördern.

(7)

2. Sie bildet den Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren heran, schafft die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung (studienvorbereitende Ausbildung) und sieht neben ihrer Breitenwirkung eine besondere Aufgabe in der Begabtenauslese und -förderung.

3. Kernbereich der Musikschularbeit ist die instrumentale, vokale und tänzerische Aus- bildung unter Einbeziehung des gemeinsamen Musizierens, Korrepetitions-, Kam- mermusik-, Ensemble-. Chor- und Orchestermusizierens sowie die Ausbildung in Musiktheorie.

4. Bei Bedarf kann die Musikschule Kurse anbieten, wobei diese Leistungen vertraglich zu vereinbaren sind.

5. Die Ausbildung der Musikschule orientiert sich an dem Strukturplan und den Lehr- plänen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V.

§ 5

Ausbildungsstufen 1. Die Ausbildung erfolgt in folgenden Stufen

Grundstufe

- Musikalische Früherziehung - Musikalische Grundausbildung Unterstufe

Instrumentaler und vokaler Gruppenunterricht,

Ergänzungsfächer: Korrepetition, Musiklehre, Instrumental- und Singspiel- kreise, Chor, Orchester, Kammermusikgruppen, Pop- und Jazzband, Folk- lore-gruppen, Tanz, etc.

Mittel- und Oberstufe

Hauptfachunterricht überwiegend im Einzelunterricht.

Ein Ergänzungsfach ist obligatorisch.

2. Unter-, Mittel- und Oberstufe sind Leistungsstufen. (Gemäß den Forderungen der Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.)

§ 6 Unterricht

1. Es werden verschieden Unterrichtsformen angeboten. Jeder Musikschüler der Musik- schule OSL kann Unterrichtsstunden mit einer Dauer von 30 Minuten, 45 Minuten oder 60 Minuten beanspruchen.

(8)

2. Jeder Musikschüler hat Anspruch auf mindestens 35 Unterrichtsstunden im Kalender- jahr. Ist der Musikschüler nicht während des gesamten Kalenderjahres an der Musik- schule angemeldet, so reduziert sich der Anspruch auf Unterrichtsstunden

entsprechend anteilig.

3. Im Instrumental- bzw. Vokalunterricht wird wöchentlich eine Unterrichtsstunde erteilt.

Die Gruppenstärke des Unterrichtes liegt bei zwei Schülern. Die Musikschule kann Ausnahmefälle aus schulischen und fachlichen Gründen zulassen. Bei unberechtigtem Einzelunterricht dauert eine Unterrichtsstunde die Hälfte der vereinbarten Unter

richtszeit, der Preis ist gleichbleibend.

4. Im Laufe eines Schuljahres sind aus persönlichen und schulischen Gründen Änderungen der Unterrichtszeit, des Unterrichtsortes und der Lehrkraft möglich.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft.

§ 7

Inanspruchnahme

1. Die Musikschule Oberspreewald-Lausitz steht Musikinteressierten jeden Alters in jedem Fachbereich - auch ohne musikalische Vorkenntnisse - offen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur insofern, als freie Kapazität vorhanden ist.

2. Die Musikschüler sind zur Teilnahme am Unterricht und den Ensemblefächern ver- pflichtet und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand bei Veranstaltungen und deren Vorbereitung mitzuwirken.

3. Alle Musikschüler müssen rechtzeitig und regelmäßig zu den festgelegten Zeiten am Unterricht teilnehmen. Kann ein Schüler/eine Schülerin aus dringenden Gründen nicht zum Unterricht erscheinen, so ist vor Unterrichtsbeginn die Lehrkraft zu informieren, bei Minderjährigen erfolgt diese Information durch die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragten.

4. Der Lehrbetrieb sowie der Aufgabenkatalog der Leitung und der Lehrkräfte werden durch eine interne Dienstanweisung geregelt.

5. Für die Leistungen der Musikschule werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die Gebühren werden ungeachtet des § 3 jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

§ 8

Nutzungsbedingungen

1. Die Anmeldung zur Unterrichtsaufnahme bedarf der Schriftform (Aufnahmeformular) und ist an die Musikschule zu richten. Alle gewünschten Veränderungen, wie Lehrer- wechsel und Fachwechsel, sowie die Veränderungen aller persönlichen Daten, wie z. B. Änderung des Namens, Ortswechsel, Änderung der Anschrift etc., sind der Musikschule unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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2. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Anmeldung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Anmeldungen zum instrumentalen bzw. vokalen Einzel- oder Gruppenunterricht sind während des laufenden Schuljahres möglich. Eine Aufnahme während des Schuljahres ist nur im Rahmen freier Ausbildungskapazitäten möglich.

4. Für die Bearbeitung des Antrages zur Aufnahme in die Musikschule wird eine Ver- waltungsgebühr nach Maßgabe der Satzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Erlaubnis zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung) erhoben. In jedem Fall erfolgt eine schriftliche Bestätigung der Aufnahme.

5. Nach Entrichtung der Unterrichtsgebühren beginnt der Unterricht.

6. Zur Beendigung des Unterrichtes (Austritt) bedarf es einer schriftlichen Abmeldung a n die Musikschule. Eine Abmeldung ist nur nach Maßgabe der Regelung in § 5 Ziffer 6 der Gebührensatzung für die Musikschule Oberspreewald-Lausitz möglich. Erfolgt die Kündigung zum 31.07. des Kalenderjahres, so kann erst wieder zum 01.01. des neuen Jahres eine Anmeldung erfolgen.

7. Ein Ausschluss aus der Musikschule, ist seitens der Musikschule möglich bei - andauernd ungenügenden Leistungen

- wiederholt unentschuldigten Versäumnissen - häufiger Störung des Unterrichtes

- Verzug in der Gebührenzahlung - schwerwiegenden Verfehlungen.

Vor dem Ausschluss erfolgt eine Anhörung durch die Musikschule.

§ 9 Aufsicht

Eine Beaufsichtigung der minderjährigen Musikschüler besteht nur während des Unter- richts und während der von der Musikschule durchgeführten oder mitgestalteten Ver- anstaltungen.

§ 10 Haftung

Personensorgeberechtigte oder deren Beauftragte, die nicht voll geschäftsfähige Schü- ler/innen zum Unterricht bringen, müssen sich stets davon überzeugen, dass die zu- ständige Lehrkraft anwesend ist und der Unterricht auch tatsächlich stattfindet.

§ 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.04. 2010 in Kraft.

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Gleichzeitig tritt die Satzung über die Einrichtung und den Betrieb einer Musikschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 02.06.2005, Beschluss- Nr. 11/154/05 des Kreistages, sowie die erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb der Musikschule des Landkreises Oberspreewald- Lausitz, vom 21.09.2006, Beschluss- Nr. 19/247/06 des Kreistages, außer Kraft.

Senftenberg, 16. März 2010

Siegurd Heinze

Landrat (Siegel)

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0203/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt anliegende Gebühren- satzung für die Musikschule Oberspreewald-Lausitz.

Gebührensatzung für die Musikschule Oberspreewald-Lausitz

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1, § 28 Abs. Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, geändert durch Artikel 15 des Ge- setzes vom 23. September 2008 und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunal- abgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung vom 11. März 2010 folgende Gebührensatzung für die Musikschule Ober-spreewald-Lausitz beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht und Fälligkeit

1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, der Ensembletätigkeit, dem Verleih und der Vorhaltung von Musikinstrumenten sowie für Verwaltungsleistungen werden Gebüh- ren erhoben.

2. Die zu zahlenden Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die gebührenpflichtigen Leistungen der Musikschule nutzt. Bei Minderjährigen sind Gebührenschuldner die gesetzlichen Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(11)

§ 3

Unterrichtsgebühren

1. Der Vokal- und Instrumentalunterricht wird in der Grundform als Gruppenunterricht, in Zweiergruppen durchgeführt. Formen der Leistungsförderung sind möglich (§ 6).

2. Die Höhe der Unterrichtsgebühr ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist. Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 5,00 € erhoben.

3. Der Ergänzungsunterricht, (Musiklehre, Korrepetition, Kammer- u. Ensemble- musizieren) Ist für Musikschüler kostenlos. Für Teilnehmer die nicht Schüler der Musik- schule sind, werden Gebühren gem. Anlage erhoben. Teilnehmer, die ihr künstlerisches Potential in den Ensembles der Musikschule unterstützend zur Verfügung stellen und damit bei der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler mitwirken, können auf Antrag von der Gebührenzahlung befreit werden.

§ 4

Instrumentengebühren

1. Für die Ausleihe von schuleigenen Instrumenten an Schülerinnen und Schüler der Mu- sikschule, wird am Ausleihtag eine Gebühr für den Ausleihzeitraum in Höhe von 10,00

€/ Monat fällig. Für Instrumente ab einen Wert von > 2.000,00 € wird eine Leihgebühr von 25,00 €/ Monat fällig.

2. Für die Ausleihe von schuleigenen Instrumenten an Personen, die nicht in der Musikschule angemeldet sind, werden Ausleihgebühren pro Tag wie folgt fällig:

Klaviere, E.- Pianos, Schlagzeuge pro Tag 20,00 € Alle anderen Instrumente pro Tag 15,00 €

Die Ausleihe erfolgt nur unter der Maßgabe, dass es keine Einschränkungen des Unterrichtsablaufes der Musikschule gibt.

3. Für die Vorhaltung von schuleigenen Musikinstrumenten wird zusätzlich eine

Gebühr in Höhe von 3,00 € pro Monat fällig, die mit den Unterrichtsgebühren erhoben wird.

Ausgenommen von der Zahlung sind die Schüler der musikalischen Früh- erziehung.

§ 5

Gebührenzahlung

1. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Ka- lenderjahr. Sie werden jeweils für das Kalenderjahr im voraus erhoben. Die Aufnahme des Unterrichts beginnt nach Gebührenzahlung und Lehrerzuweisung. Bei Erteilung ei- ner Einzugsermächtigung kann die Zahlung des Jahresbetrages in Raten vereinbart werden.

2. Erfolgt der Unterrichtsbeginn oder die Erweiterung des Unterrichts auf weitere Fächer innerhalb des laufenden Kalenderjahres, werden die Gebühren für diese Fächer antei- lig erhoben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel der vollen Jahresgebühr zu entrichten ist. Erfolgt die Aufnahme im Laufe eines Monats, so ist die Gebühr für den vollen Monat zu entrichten.

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3. Bei verspäteter Zahlung werden entsprechende Nebenforderungen (Mahnge- bühren und Säumniszuschläge) durch die Kasse des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz erhoben.

4. Bei Nichtzahlung der Unterrichtsgebühren wird der Schüler so lange vom Unterricht ausgeschlossen, bis die Zahlung nachweislich erfolgt ist. Ein Anspruch auf Ersatz- unterricht besteht in diesem Fall nicht.

5. Im Falle einer Abmeldung sind die Gebühren bis zu dem Monat zu dem die Abmeldung erfolgte voll zu entrichten.

6. Abmeldungen sind nur schriftlich, mit einer 4-wöchigen Frist zum 31.01., 30.04., 31.07.

und 31.10. des Jahres möglich.

§ 6

Leistungsförderung

Dem Leistungsgedanken des brandenburgischen Musikschulgesetzes und der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb der Musikschule Oberspreewald-Lausitz nach § 4 Ziff. 1 und 2 folgend können Schüler mit sehr guten Leistungen wie folgt gefördert werden:

Die Leistungsförderung erfolgt für max. 2 Unterrichtsfächer, in vier Stufen:

1. Leistungsförderung - jede Schülerin/Schüler erhält 45 Minuten Einzelunterricht pro Woche, gefördert durch eine Ermäßigung der nach § 2 Ziffer 3 zu erhebenden Gebühren um 50 %. Es können maximal 55 Schüler gefördert werden.

2. Begabtenförderung - jede Schülerin/Schüler erhält 75 Minuten Einzelunterricht pro Woche, gefördert durch eine Ermäßigung der nach § 2 Ziffer 3 zu erhebenden Gebühren um 50 %. Es können maximal 20 Schüler gefördert werden.

3. Hochbegabtenförderung - jede Schülerin/Schüler erhält 90 Minuten Einzel- unterricht pro Woche, gefördert werden die nach § 2 Ziffer 3 zu erhebenden Gebüh- ren für 45 Minuten um 50 %, 45 Minuten sind kostenlos. Es können maximal 5 Schüler gefördert werden.

4. Studienvorbereitende Ausbildung - diese Förderstufe gibt es, wenn sich Schüle- rinnen/Schüler auf ein Musikstudium vorbereiten möchten. Das Bestreben ein Mu- sikstudium aufnehmen zu wollen, muss glaubhaft nachgewiesen werden. Jede Schülerin/Schüler erhält 90 Minuten Einzelunterricht pro Woche, gefördert zu 50 %.

(Pflichtfach- Klavier + 1 Wunsch-fach) Schülerinnen/Schüler in der studienvor- bereitenden Ausbildung müssen in einem Ensemble der Musikschule mitwirken und an der musiktheoretischen Ausbildung teilnehmen. Auf Antrag kann ein drittes Un- terrichtsfach belegt werden.

5. Die Aufnahme in die Leistungsförderung erfolgt auf Antrag der Schülerin- nen/Schüler, bzw. der erziehungsberechtigten Personen, oder gem. § 6, Ziffer 7 dieser Gebührensatzung. Vor Aufnahme in die Leistungsförderung ist eine Prüfung abzulegen.

6. Für alle Schülerinnen/Schüler, die sich in der Leistungsförderung befinden, besteht die Pflicht des jährlichen Leistungsnachweises (Prüfung).

(13)

7. Alle Schülerinnen/Schüler die beim Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“ min- destens 17 Punkte erhalten haben, können auf Antrag, ohne eine zusätzliche Prü- fung abzulegen, in die Leistungsförderung aufgenommen werden. Alle Schülerin- nen und Schüler, die beim Landeswettbewerb „Jugend Musiziert“ mindestens 17 Punkte erreicht haben, können auf Antrag in die Begabtenförderung aufgenommen werden.

Ensemble mit mehr als zwei Teilnehmer sind von dieser Regelung ausgenommen.

8. Leistungs- und Förderschüler sind zu öffentlichen Auftritten im Landkreis verpflichtet, um einerseits ihr eigenes Auftrittsverhalten zu schulen und

andererseits zur Kulturbereicherung im Landkreis beizutragen. Bei Ablehnung entfällt die Leistungsförderung.

§ 7

Gebührenermäßigungen

1. Die im § 3 Ziff. 2 festgelegten Gebühren werden wie folgt ermäßigt:

Familienermäßigung: bei Anmeldung eines zweiten Familienmitgliedes (Eltern und Kinder) um 25 %

bei Anmeldung weiterer Familienmitglieder (Eltern und Kinder) jeweils um 35 %

Diese Ermäßigung gilt nicht für das zuerst angemeldete Familienmitglied. Bei gleichzei- tiger Anmeldung von Familienmitgliedern erfolgt die Ermäßigung für das jeweils jüngere Familienmitglied, ansonsten entscheidet die Reihenfolge der Anmeldungen.

Mehrfachermäßigung: für jedes weitere Unterrichtsfach wird eine Ermäßigung von 30 % gewährt. Diese Ermäßigung gilt nicht für das zuerst belegte Unterrichtsfach.

2. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte wird auf schriftlichen Antrag eine zusätzliche Sozialermäßigung gewährt. Über eine Sozialermäßigung gemäß Ziffer 3 entscheidet die Schulleitung. Veränderungen, die zum Wegfall der Sozialermäßigung führen, sind der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Die Bewilligung der Sozialermäßigung kann ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag auf Sozialermäßigung gestellt wurde. Die Bewil- ligung endet mit Ablauf des Leistungsbescheides nach SGB II, SGB XII bzw. nach 6 Monaten. Danach ist ein erneuter Antrag zu stellen.

3. Eine kumulative Anwendung mehrerer Vorschriften zur Gebührenermäßigung auf den gleichen Gebührentatbestand ist ausgeschlossen. Treffen die in Ziffer 1 genannten Er- mäßigungen zusammen, wird nur die Familienermäßigung gewährt.

4. Auf Antrag und Vorlage einer Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulations-bescheinigung kann für Schüler ab Erreichen des 18. Lebensjahres bis zum Beginn des 25. Lebensjah- res der Kindertarif angerechnet werden.

5. Für Einzelunterricht werden keine Ermäßigungen gewährt. Die Leistungsförderung ist hiervon ausgenommen.

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Unterrichtsversäumnisse oder –ausfall § 8

1. Im Kalenderjahr garantiert die Musikschule mindestens 35 Unterrichtsstunden zu ertei- len. Wird eine angebotene Unterrichtsstunde aus Gründen, die nicht von der Musik- schule zu verantworten ist, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholestunde oder auf Erstattung der anteiligen Gebühren. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag und beigefügtem ärztlichen Attest eine Erstattung der anteiligen Gebühren erfolgen.

2. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, und werden weniger als 35 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr erteilt, erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Gebühren zum Jahresende bzw. bei Austritt aus der Musikschule.

3. Die im § 3, Ziffer 2 und 3 genannten Gebühren berücksichtigen bereits die im Land Brandenburg festgelegten Schulferien, in denen in der Musikschule kein Unterricht statt- findet.

§ 9

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.04.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- satzung für die Musikschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 21.09.2006, Beschluss des Kreistages Nr. 19/248/06, außer Kraft.

Senftenberg, 16. März 2010

Siegurd Heinze

Landrat (Siegel)

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0220/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

1. Der Kreistag beschließt zur Wahl des Landrates am 10.01.2010, dass Einwendungen gegen die Wahl nicht vorliegen. Die Wahl ist gültig.

2. Der Kreistag beschließt zur Stichwahl des Landrates am 24.01.2010, dass Einwendun- gen gegen die Wahl nicht vorliegen. Die Stichwahl ist gültig.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(15)

Beschluss Nr. 0222/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz bestellt folgende Kreistagsabgeord- nete als Mitglied bzw. Stellvertreter im Kreisausschuss:

Fraktion Mitglied Stellvertreter__________

Fraktion der SPD Herr Olaf Gunder Herr Peter Winzer Herr Peter-Rolf Rössiger Herr André Bareinz Herr Werner Siegwart Schippel Frau Gabriele Theiss Fraktion der CDU Herr Michael Herz Herr Hans-Jürgen Fichte

Herr Ingo Senftleben Herr Frank Losch Herr Matthias Kurth Frau Roswitha Schier

Fraktion DIE LINKE. Herr Rainer Vogel Herr Michael Petras Herr Wolf-Peter Hannig Frau Anne Kazmierczak Freier Wähler Frau Ilona Nicklisch Herr Fred Frahnow FDP/Grüne Herr Hubert Pfennig Herr Winfried Böhmer Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0223/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wählt

Herrn Harald Konczak

als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(16)

Beschluss Nr. 0224/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt:

1. das Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss Herrn Dr. Hans-Joachim Jeschke durch Herrn Wolfgang Binder

2. das Mitglied im Ausschuss für Gesundheit und Soziales Herrn Horst Huchatz durch Frau Anett Orthmann

3. den Stellvertreter im Ausschuss für Finanzen und Bau Herrn Dr. Hans-Joachim Jeschke durch Frau Anett Orthmann

4. die Stellvertreterin im Ausschuss für Kreisentwicklung Frau Martina Gregor-Ness durch Herrn Wolfgang Binder

zu ersetzen.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0225/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt:

1. das Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss Herrn Alf Korn durch Herrn Ingo Korn

2. den Stellvertreter im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Herrn Alf Korn durch Herrn Ingo Korn

zu ersetzen.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(17)

Beschluss Nr. 0226/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt:

1. das Mitglied im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Herrn Horst Bernstein durch Frau Daniela Kroll

2. den Stellvertreter im Rechnungsprüfungsausschuss Herrn Horst Bernstein durch Frau Daniela Kroll

3. den Stellvertreter im Ausschuss für Kreisentwicklung Herrn Horst Bernstein durch Frau Daniela Kroll

zu ersetzen.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0227/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt:

1. das Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss Herrn Günther Faßl durch Frau Karola Schmidt

2. das Mitglied im Ausschuss für Finanzen und Bau Herrn Günther Faßl durch Frau Sieglinde Große

3. die Stellvertreterin im Ausschuss für Finanzen und Bau Frau Irene Schröter durch Frau Karola Schmidt

4. das Mitglied im Ausschuss für Kreisentwicklung Frau Anne Kazmierczak durch Herrn Matthias Nevoigt

zu ersetzen.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(18)

Beschluss Nr. 0228/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag wählt für Frau Martina Gregor-Ness

Herrn Wolfgang Roick

als Regionalrat in die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft

„Lausitz-Spreewald“.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0229/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag beschließt die Bestellung von

Herrn Matthias Mnich

als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0230/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag beschließt die Bestellung von

Herrn Prof. Dr. Peter Biegel

als Verbandsrat für den Zweckverband „Lausitzer Seenland Brandenburg“.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(19)

Beschluss Nr. 0231/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag beschließt:

1. Das Mitglied des Aufsichtsrates der Klinikum Niederlausitz GmbH Herrn Alf Korn (CDU) abzuberufen.

2. Die Neubestellung als Mitglied des Aufsichtsrates der Klinikum Niederlausitz GmbH Herrn Ingo Korn (CDU).

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0232/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Der Kreistag bestimmt Frau Gabriele Theiss als Stellvertreterin der Wahlkommission.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0237/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 1. Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beruft

- Frau Anett Orthmann als Mitglied (sachkundige Einwohnerin) aus dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales

- Herrn Wolfgang Binder als Mitglied (sachkundiger Einwohner) aus dem Rechnungsprüfungsausschuss

ab.

(20)

2. Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beruft

- Herrn Andreas Elvers als Mitglied (sachkundiger Einwohner) in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales.

- Herrn Rudolf Heine als Mitglied (sachkundiger Einwohner) in den Rechnungsprüfungsausschuss.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0239/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Der Kreistag bestimmt folgende Abgeordnete als Stellvertreter der Wahlkommission:

- Frau Irene Schröter Fraktion DIE LINKE.

- Herr Ingo Korn Fraktion der CDU Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0240/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

1. Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beruft Frau Karola Schmidt als Mitglied (sachkundige Einwohnerin) aus dem Rechnungsprüfungsausschuss ab.

2. Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beruft Herrn Jörg Renaud als Mitglied (sachkundiger Einwohner) in den Rechnungsprüfungsausschuss.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

(21)

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010

Beschluss Nr. 0213/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag beschließt den Verkauf eines Grundstückes.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Beschluss Nr. 0214/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. März 2010 Der Kreistag beschließt den Verkauf eines Grundstückes.

Senftenberg, 11. März 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender

des Kreistages

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Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hier- mit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gegeben.

Senftenberg, 26. März 2010

Siegurd Heinze Landrat

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Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahl- gesetzes

Das Mitglied des Kreistages, Herr Werner Suchner (GRÜNE/B 90), hat auf seinen Sitz in der Vertretung zum 07.03.2010 verzichtet. Der Sitz geht auf die Ersatzperson, Herrn Ben- jamin Suchner (GRÜNE/B 90), über.

Borchel

Kreiswahlleiterin

(22)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für

1 Pegel (Grundwassermessstelle) in der Gemarkung Allmosen

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat die Vattenfall Europe Mining AG, Vom-Stein-Straße 39, 03050 Cottbus beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Wasserbehörde, für den o.g. Pegel die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung bean- tragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für das nachfol- gend genannte Grundstück zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eige- ner Verantwortung und auf eigenes Risiko das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus des Pegels (Grundwas- sermessstelle) zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanla- ge einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Der Pegel (Grundwassermessstelle) erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grund- stück:

in der Gemarkung Allmosen

Flur 1 Flurstück: 300/2

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3445 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingese- hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genom- men oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

(23)

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungs- unternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grund- stückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(24)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für

1 Pegel (Grundwassermessstelle) in der Gemarkung Pritzen

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat die Vattenfall Europe Mining AG, Vom-Stein-Straße 39, 03050 Cottbus beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Wasserbehörde, für den o.g. Pegel die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung bean- tragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für das nachfol- gend genannte Grundstück zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eige- ner Verantwortung und auf eigenes Risiko das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus des Pegels (Grundwas- sermessstelle) zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanla- ge einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Der Pegel (Grundwassermessstelle) erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grund- stück:

in der Gemarkung Pritzen

Flur 7 Flurstück: 396

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3445 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingese- hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genom- men oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

(25)

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungs- unternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grund- stückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(26)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für

1 Pegel (Grundwassermessstelle) in der Gemarkung Leeskow

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat die Vattenfall Europe Mining AG, Vom-Stein-Straße 39, 03050 Cottbus beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Wasserbehörde, für den o.g. Pegel die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung bean- tragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für das nachfol- gend genannte Grundstück zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eige- ner Verantwortung und auf eigenes Risiko das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus des Pegels (Grundwas- sermessstelle) zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanla- ge einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Der Pegel (Grundwassermessstelle) erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grund- stück:

in der Gemarkung Leeskow

Flur 1 Flurstück: 147

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3445 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außerhalb dieser Zeiten eingese- hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genom- men oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

(27)

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungs- unternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grund- stückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(28)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für ein

Elektroenergiekabel SK NYY 14x25 vom Maststandort (Einspeisung) zum Hochbe- hälter Ressen, in der Gemarkung Ressen, Flur 1, Windpark

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat die LWG Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG, 03046 Cottbus, Berliner Straße 19-21 beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für das o.g. Elektroenergiekabel die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus des Elektrokabels mit Zubehör zu betreten oder sonst zu benutzen sowie Elektroenergie in einer Leitung zu füh- ren.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Ressen

Flur 1 Flurstücke: 35/2, 461, 47, 487, 518, 544

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingese- hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch das Elektroenergiekabel gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in

(29)

Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungs- unternehmen betriebenen Sonder- und Nebenanlagen entstanden. Durch diese be-

schränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(30)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für eine

Entleerungsleitung DN 300 SB Hume vom Hochbehälter Ressen zum Sickerbecken und Graben in der Gemarkung Ressen, Flur 1

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat die LWG Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG, 03046 Cottbus, Berliner Straße 19-21 beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Entleerungsleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Entleerungslei- tung mit Zubehör zu betreten oder sonst zu benutzen sowie Spülwasser in einer Leitung zu führen.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Ressen

Flur 1 Flurstücke: 42, 518, 542, 543

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingese- hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die Entleerungsleitung gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch

(31)

genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunter- nehmen betriebenen Sonder- und Nebenanlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(32)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser – Fernleitung Schipkau – DE Senftenberg“ und

„Trinkwasser – Versorgungsleitung DE Senftenberg - Hörlitz“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Steindamm 51/53 beim Land- kreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbeschei- nigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu füh- ren und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Schipkau

Flur 2 Flurstücke: 1498, 1475, 1477 in der Gemarkung Hörlitz

Flur 1 Flurstücke: 866, 510/1, 877, 764, 886, 928, 910, 943, 776 Flur 2 Flurstück: 353

in der Gemarkung Senftenberg Flur 21 Flurstücke: 366, 253/1

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingese-

(33)

hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genom- men oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungs- unternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese be- schränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(34)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser - Versorgungsleitung Südleitung - Kroppen – Ortrand (Burkersdorf)“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Land- kreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini- gung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu füh- ren und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Kroppen

Flur 1 Flurstücke: 105, 46/1, 109, 111, 51, 112, 114, 60, 59, 65, 66

Flur 9 Flurstücke: 1, 2, 3, 7, 18, 19, 35, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56/1, 56/2, 57, 58, 59/1, 72, 71, 70, 97, 98, 99, 133, 134/1, 135/1, 136/1, 143/1, 142/1

in der Gemarkung Burkersdorf

Flur 2 Flurstücke: 133/1, 134/1, 136/1, 137/1, 136/2, 213, 146/1, 148/1, 210, , 154/4, 154/5, 159/7, 159/8, 217, 219, 221,223, 225, 227, 229, 232, 231

Flur 1 Flurstücke: 687, 245/1, 244/1, 680, 239, 238, 681, 230/2

(35)

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingese- hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genom- men oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungs- unternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese be- schränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(36)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald- Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und An- lagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser - Versorgungsleitungen Hohenbocka – Hosena / Hohenbocka – Leippe“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereini- gungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Steindamm 51/53 beim Land- kreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini- gung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfol- gend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu füh- ren und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf.

in der Gemarkung Hohenbocka

Flur 1 Flurstücke: 277, 275, 755, 282, 754, 363/1, 449, 450/1, 450/2, 453, 473, 475, 482/1

Flur 2 Flurstücke: 126/2, 356, 358 Flur 4 Flurstücke: 96, 93, 94

Flur 6 Flurstücke: 231, 229, 228, 227, 224, 223, 222, 219, 218, 217, 216, 215, 214, 211, 210, 207, 206, 197, 196, 193, 192, 191, 190, 187, 186, 185, 184, 183, 180, 179, 178, 177, 176, 172, 171, 173, 168

in der Gemarkung Hosena

Flur 2 Flurstücke: 477, 473, 536, 469, 467, 465, 463

Flur 4 Flurstücke: 827, 833, 476, 832, 653, 652, 656, 654, 669, 676, 672

(37)

in der Gemarkung Grünewald

Flur 2 Flurstücke: 368, 341/1, 358/1

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingese- hen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genom- men oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungs- unternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese be- schränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigen- tümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück gere- gelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

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