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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.17, Heft 08

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 17 Senftenberg, den 29.04. 2010 Nr. 8/2010

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Beschluss zur Förderung einer Eltern-Kind-Gruppe im Rahmen des 4 Landesprogramms "Die Brandenburger Entscheidung: Familien und

Kinder haben Vorrang"

Antragsteller: Fröbel Lausitz gGmbH Beschluss Nr. 0207/2010

Beschluss über die Förderung von Bewirtschaftungskosten für Jugend- 4 freizeiteinrichtungenund Jugendräume im Landkreis OSL für das Jahr 2010

Beschluss Nr. 0218/2010

Antrag des KultuRegio e. V. auf Projektförderung des Theaterjugendclubs 5 Lübbenau für das Stück "Machtspiele - Klassenkeile - Mutprobe" im Jahr 2010

Beschluss Nr. 0211/2010

Beschluss über den Antrag des Schlupfwinkel Weißwasser & Lausitzer 5 Bildungsgesellschaft e.V. auf Förderung von 3 Theateraufführungen für

Großräschener SchülerInnen im Rahmen der Präventionsarbeit Beschluss Nr. 0217/2010

Leitlinien Strukturentwicklung Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und 5 erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Beschluss Nr. 0208/2010

(2)

Seite

Beschluss zur Weiterführung des Personalstellenprogramms im Jahr 2010 12 Beschluss Nr. 0209/2010

Beschlussfassung zur Leistungsvergabe Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit 12 im Jahr 2010

Beschluss Nr. 0210/2010

Antrag der Fraueninitiative "Gleich und Berechtigt" e.V. Lauchhammer auf 14 Ausfallfinanzierung von Personalkosten für das Jugend-Forscht-Zentrum 2010

Beschluss Nr. 0212/2010

Beschluss über den Antrag der Stadt Senftenberg auf Ausfallfinanzierung für 14 die Stelle der Jugendclubbetreuerin in den Ortsteilen Hosena, Sedlitz,

Großkoschen, Peickwitz und Brieske Beschluss Nr. 0216/2010

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 15. April 2010

Ergänzung des Beschlusses Nr. 0164/2009 - Ausschreibung der Stelle 15 des Ersten Beigeordneten

Beschluss Nr. 0243/2010

Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 17 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die „Trinkwasser-

Versorgungsleitung Bahnsdorf “

über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 19 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die „Trinkwasser-

Versorgungsleitungen Frauwalde - Großkmehlen - Kleinkmehlen “

über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 21 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die „Trinkwasser-

Versorgungsleitung Wasserwerk Tettau - Lindenau - Großkmehlen mit Abgang Trinkwasserleitung Reichtung Schraden“

über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 23 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die „Rohrwasserleitung/

Steuerkabel/Energiekabel vom Horizontalbrunnen Lindenau zum Wasserwerk Tettau

über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 25 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die „Grundwasser-

messstellen in der Gemarkung Lauchhammer“

(3)

Seite

über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer 27 Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die „Grundwasser-

messstellen in der Gemarkung Calau“

Bekanntmachungen des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“

Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallent- 29 sorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“

(KAEV) (einschl. Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung)

Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ 55 (KAEV) für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-

Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und

Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage)

Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Nieder- 62 lausitz“(KAEV) für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrich-

tungen des Gesundheitsdienstes

Wirtschaftsplan des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes 67

„Niederlausitz“ 2010

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-

Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(4)

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Beschluss Nr. 0207/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortführung der Förderung der Eltern-Kind- Gruppe der Fröbel Lausitz gGmbH und stimmt der Anteilfinanzierung in Höhe von 2.500 € im Jahr 2010 zu.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0218/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderung der Bewirtschaftungskosten im Jahr 2010 für:

1. den Deutschen Kinderschutzbund OV Senftenberg e.V. in Höhe von 3.110,00 €, 2. die MädchenBude Lauchhammer in Höhe von 2.715,78 €,

3. das Jugend-Forscht-Zentrum Lauchhammer in Höhe von 4.522,16 €, 4. die Kunstschule “Birkchen“ in Brieske in Höhe von 13.546,00 €, 5. den Jugendclub in Lübbenau in Höhe von 7.600,00 €,

6. das ASB Kinder- und Freizeithaus in Vetschau in Höhe von 7.400,00 €, 7. den Verein „Unsere Welt, Eine Welt“ e.V. in Höhe von 2.000,00 €, 8. „Ökotanien“ Annahütte in Höhe von 2.000,00 € und

9. die Räume des Nachwuchsliteraturzentrums „Ich schreibe“ e.V. in Höhe von 5.594,00 €.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

(5)

Beschluss Nr. 0211/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des KultuRegio e.V. auf Förderung des Projektes „Machtspiele – Klassenkeile – Mutprobe“ für den Theaterjugendclub Lübbe- nau im Jahr 2010 in Höhe von 3.000,00 € zu.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0217/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des Schlupfwinkel Weißwasser & Lausit- zer Bildungsgesellschaft e.V. auf Förderung von drei Theateraufführungen für Großrä- schener Schülerinnen in Höhe von 2.900,00 € zu.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0208/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

1. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die

„Leitlinien Strukturentwicklung Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“ (Anlage 1).

2. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung unter externer Begleitung und Beteiligung der verschiedenen Leistungserbringer:

· mit der Überarbeitung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards für das Arbeitsfeld der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

· mit der Erarbeitung eines Verfahrens zur quantitativen Bedarfsermittlung und

· mit der Erarbeitung einer Konzeption zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII.

(nähere Erläuterungen siehe Anlage 2)

(6)

3. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den zeitweiligen Unterausschuss „Leitbild Strukturentwicklung Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“ aufzulösen.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

Anlage 1

Leitlinien Strukturentwicklung Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieheri- scher Kinder- und Jugendschutz

Grundlagen:

Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nach den §§ 11, 13 und 14 SGB VIII wur- den die altersspezifischen Entwicklungsaufgaben von Kindern und Jugendlichen in Be- zug zu den vorhandenen familiären und gesellschaftlichen Sozialisationsinstanzen ge- setzt und die entsprechenden Handlungsbedarfe in den entsprechenden Altersstufen benannt.

Die sich daraus ergebenden Eckpfeiler einer erfolgversprechenden und zukunftsorien- tierten Ausgestaltung des Arbeitsfeldes prägen diese Leitlinien. Aussagen zur Güte der Leistungserbringung in den verschiedenen Handlungsfeldern sind in den Qualitätsstan- dards für das Arbeitsfeld näher spezifiziert.

Leitziele:

Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Landkreis Oberspreewald- Lausitz werden lebenswelt- und sozialraumorientiert im Sinne der Strukturmaximen des 8. Kinder- und Jugendberichtes der Bundesregierung von 1990 entwickelt und umge- setzt. Die Festlegungen zu Art und Umfang der jeweiligen Handlungsfelder vor Ort er- folgen in enger Abstimmung zwischen Jugendamt, den Kommunen sowie den Anstel- lungsträgern.

Handlungsleitend für alle Angebote ist die Aktivierung der eigenen Kräfte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien (proaktive Kompetenzförderung). Zur Vermeidung in- dividueller Beeinträchtigung und/oder sozialer Benachteiligung werden frühzeitige Un- terstützungsangebote unterbreitet (präventive Maßnahmen).

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist immanenter Bestandteil der Offenen

(7)

Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen klar abgestimmter Kooperationen und Spe- zialisierungen in regionalen (auch trägerübergreifenden) Teams.

Damit ein flexibles Reagieren auf sich verändernde Bedarfe gewährleistet ist, erfolgt die Organisation der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit nach Handlungsfeldern.

Um einerseits Lücken hinsichtlich bestimmter Zielgruppen/besonderer Bedarfe zu schließen und andererseits unangemessene Doppelungen von Angeboten zu vermei- den, sind die Schnittstellen zu anderen Anbietern/Leistungsbereichen identifiziert. Die Nutzung aller vorhandenen Ressourcen in den jeweiligen Regionen bietet Kindern, Ju- gendlichen und ihren Eltern die bestmögliche Unterstützung.

Insbesondere zum Ausgleich struktureller Defizite in den Ortsteilen der Städte, Ämter und Gemeinden sind aufsuchende Arbeitsansätze etabliert.

Zielgruppe:

Hauptzielgruppe der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Landkreis Oberspreewald- Lausitz im Rahmen der §§ 1, 9, 11, 13 und 14 SGB VIII ist die Altersgruppe der 9- bis 21-Jährigen.

(8)

Zielstellungen: ● möglichst dichte Versorgung mit qualifizierten offenen Treffpunktangeboten

● Angebote sozialpädagogisch orientierter Gruppenarbeit an Grundschulen bei konkreten Anfragen mit sozialpädagogischer Auftragsstellung

konzeptionelle Notwendigkeiten: - Personalkontinuität - Bildungskonzeption - Handlungsorientierung - Einbeziehung von Eltern - Partizipation

allgemeine Themen

- Aktivität - Bildung

- Berufsorientierung

- Förderung der Erziehung in der Familie

spezifische Themen

(basierend auf der Sozialraum- und Lebenswelt- analyse)

Handlungsfelder:

- offene Treffpunktarbeit - offene Gruppenarbeit

- sozialpädagogisch orientierte Gruppenarbeit - Familienberatung

- Familienerholung

Angebotszeiten:

wochentags: max. 14:00-18:00 Uhr

am Wochenende: unter Einbeziehung der Familien (Ausnahme: Ferien)

8

(9)

Zielgruppe 14 - 17 Jahre

Zielstellungen: ● flächendeckende Etablierung sozialräumlich agierender Fachkräfteteams

● Aktivierung statt Versorgung

● Angebote sozialpädagogisch orientierter Gruppenarbeit an Schulen bei konkreten Anfragen mit sozialpädagogischer Auftragsstellung

konzeptionelle Notwendigkeiten: - Personalkontinuität - Bildungskonzeption - Handlungsorientierung - Sozialraumbezug - Partizipation

allgemeine Themen

- Bildung

- Berufswahl, -wegeplanung - Geschlechterrolle/Identität - frühe Elternschaft

- soziales/politisches Engagement

- Förderung der Erziehung in der Familie

spezifische Themen

(basierend auf der Sozialraum- und Lebenswelt- analyse)

Handlungsfelder:

- offene Treffpunktarbeit - offene Gruppenarbeit

- sozialpädagogisch orientierte Gruppenarbeit - Beratung

- Familienberatung - Familienerholung - aufsuchende Arbeit

Angebotszeiten:

wochentags: max. 16:00-20:00 Uhr 9

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Zielgruppe 18 - 21 Jahre

Zielstellungen: ● Sicherstellung eines niedrigschwelligen, nonformalen Beratungsangebotes für junge Erwachsene

● Coachingangebot und Lobbyarbeit für selbstinitiierte Projekte aus dieser Zielgruppe

konzeptionelle Notwendigkeiten: - Personalkontinuität - Bildungskonzeption - Handlungsorientierung - Sozialraumbezug - Partizipation

allgemeine Themen

- Bildung

- soziales/politisches Engagement

- Förderung der Erziehung in der Familie

spezifische Themen

(basierend auf der Sozialraum- und Lebenswelt- analyse)

Handlungsfelder:

- Beratung

- Familienberatung - Familienbildung

- Partizipationsprojekte

- Unterstützung von Eigeninitiative/

ehrenamtlichem Engagement

Angebotszeiten:

entsprechend dem Bedarf der Zielgruppe

10

(11)

Anlage 2

Arbeitsaufträge

a) Überarbeitung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards für das Arbeitsfeld der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

Überarbeitung der bestehenden Standards

Erarbeitung weiterer Handlungsfeldbeschreibungen (z. B. mobile Jugend- arbeit, Unterstützung von ehrenamtlichem Engagement und Eigeninitiative etc.)

(Weiter-)Entwicklung von Instrumenten des Qualitätscontrolling Aussagen zu geschlechtersensibler Arbeit

Integration des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

b) Erarbeitung eines Verfahrens zur quantitativen Bedarfsermittlung Bildung von Indikatoren

Vorschlag für die Berechnung einer Vorhaltequote

- Gewichtung der verschiedenen Handlungsfelder in den einzelnen Re- gionen

- strukturelle Verankerung der Vernetzung in den Sozialräumen - Bildung von regionalen Spezialistenpools

c) Erarbeitung einer Konzeption zur Förderung der Erziehung in der Familie nach

§ 16 SGB VIII

leistungsbereichübergreifende Schnittstellendarstellung und Formen der Aufgabenwahrnehmung und Verantwortung

(12)

Beschluss Nr. 0209/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Weiterführung der Finanzierung von Perso- nalstellen im Rahmen des Programms zur Förderung von Personalkosten von sozialpä- dagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Jahr 2010.

Dieser Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages zum Haushalt 2010 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Der Zuwendungsbescheid durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg liegt bereits vor.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0210/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage der Teilfachpla- nung Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit die Leistungsvereinbarungen für die Arbeitsfelder Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit mit den in der Anlage 2 genannten Trägern, für das Jahr 2010 abzuschließen.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

(13)

Stelle Volumen vereinbarte Leistung (abgeschlossen bis 31.12.2009) LV seit

Forum zur Förderung kommunaler Interaktion e.V. Cottbus 1,00 Offene Jugendarbeit im Amt Altdöbern 01.05.07

Freie Jugendhilfe Niederlausitz e.V. 0,75 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub und Mobile Jugendarbeit in der Stadt Calau 01.04.06

Freie Jugendhilfe Niederlausitz e.V. 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub und an der Oberschule Calau 01.04.06

Freie Jugendhilfe Niederlausitz e.V. 0,75 Sozialarbeit an der Oberschule Calau und Beratung im Jugendklub Calau 01.04.06

AWO RV Brandenburg Süd e.V. 1,00 Offene Treffpunktarbeit im AWO-Freizeitladen Lübbenau 01.04.06

AWO RV Brandenburg Süd e.V. 1,00 außerschulische Jugendbildung im naturkundlich-ökologischen Bereich an der "Station" Lübbenau 01.04.06

AWO RV Brandenburg Süd e.V. 1,00 Offene Treffpunktarbeit im AWO-Freizeitladen Lübbenau 01.04.06

AWO RV Brandenburg Süd e.V. 1,00 Offene Treffpunktarbeit in der Jugendbegegnungsstätte Schwarzheide 01.04.06

AWO RV Brandenburg Süd e.V. 0,75 Sozialarbeit an der Förderschule Lübbenau und Jugendberatung im Freizeitladen Lübbenau 01.01.08

AWO RV Brandenburg Süd e.V. 0,75 Sozialarbeit an der Förderschule Altdöbern (bis 07.07.2010) 01.01.08

Ev. Kirchengemeinde Lauchhammer-Mitte 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Begegnungszentrum "ARCHE" und sozialpäd. orient. Gruppenarbeit an der Oberschule Lauchhammer 01.04.06 Ev. Kirchengemeinde Lauchhammer-Mitte 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Begegnungszentrum "ARCHE" und mobile Jugendarbeit in der Stadt Lauchhammer 01.04.06 Ev. Kirchengemeinde Lauchhammer-Mitte 0,75 Sozialarbeit an der Oberschule Lauchhammer und Jugendberatung im Begegnungszentrum "ARCHE" 01.04.06

WEQUA e.V. 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub und mobile Jugendarbeit in der Stadt Lauchhammer 01.04.06

WEQUA e.V. 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub und mobile Jugendarbeit in der Stadt Lauchhammer 01.04.06

WEQUA e.V. 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub und Sozialarbeit an der Schule Ruhland 01.04.06

WEQUA e.V. 1,75 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub Schipkau und mobile Jugendarbeit in der Gemeinde 01.04.06

WEQUA e.V. 0,75 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub und Sozialarbeit an der Schule Ruhland 01.04.06

WEQUA e.V. 0,75 Sozialarbeit an der Förderschule Lauchhammer und Jugendberatung im Jugendklub der WEQUA 01.04.06

Kreissportbund Oberspreewald-Lausitz e.V. 1,00 außerschulische Jugendbildung im gesundheitlich-sozialen Bereich im Landkreis OSL 01.04.06

HARLEKIDS e.V. 0,75 außerschulische Jugendbildung im kulturellen Bereich im Landkreis OSL 01.04.06

Stiftung SPI, Niederlassung Brandenburg 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Kultur-und Freizeitzentrum "Pegasus" in Senftenberg 01.12.07

Stiftung SPI, Niederlassung Brandenburg 1,00 Netzwerk "Demokratische Kultur" im Landkreis OSL 01.07.08

Niederlausitzer Kunstschule Birkchen e.V. 1,00 außerschulische Jugendbildung im kulturellen Bereich im Landkreis OSL 01.04.06

Würfel e.V. 1,75 Offene Treffpunktarbeit im Jugendklub "WK III" und sozialpäd. orient. Gruppenarbeit an der Kellermann-Oberschule SFB 01.04.06

Würfel e.V. 0,75 Sozialarbeit an der Kellermann-Oberschule in SFB 01.04.06

Dt. Kinderschutzbund OV SFB e.V. 0,75 Offene Treffpunktarbeit mit Kindern 01.04.06

Jugendclub "JC 94" e.V. 2,50 Offene Treffpunktarbeit im Jugendhaus "Alte Post", an den Schulen und mobile Jugendarbeit in der Stadt Großräschen 01.04.06/

01.01.08

Ev. Kirchenkreis SFB-Spremberg 1,00 Offene Treffpunktarbeit im Jugendbegegnungszentrum "Schalom" Großräschen 01.04.06

Fraueninitiative "Gleich und Berechtigt" e.V. 0,75 Mädchenarbeit in der Stadt Lauchhammer 01.04.06

Fraueninitiative "Gleich und Berechtigt" e.V. 0,75 außerschulische Jugendbildung im technischen Bereich in der Stadt Lauchhammer und im Landkreis OSL 01.04.06

Schlupfwinkel e.V. 1,00 regionale und kreisweite Angebote nach den §§ 11 - 14 SGB VIII 01.04.06

Stelle Volumen vereinbarte Leistung (abgeschlossen bis 31.12.2010) LV seit

Stiftung SPI, Niederlassung Brandenburg 0,75 Sozialarbeit an der Allg. Förderschule Senftenberg und Jugendberatung in einer Jugendfreizeiteinrichtung in Senftenberg 01.01.09 Stiftung SPI, Niederlassung Brandenburg 0,75 Sozialarbeit am Gymnasium Senftenberg und Jugendberatung in einer Jugendfreizeiteinrichtung in Senftenberg 01.01.09 Stiftung SPI, Niederlassung Brandenburg 0,75 Sozialarbeit an der Dr.-Otto-Rindt-Oberschule Senftenberg und Jugendberatung in einer Jugendfreizeiteinrichtung in Senftenberg 01.01.09 ASB OV Lübbenau/Vetschau e.V. 2,50 Offene Treffpunktarbeit in einer Jugendfreizeiteinrichtung und mobile Jugendarbeit in Vetschau, Sozialarbeit an der Oberschule Vetschau 01.09.09

13

(14)

Beschluss Nr. 0212/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der Fraueninitiative „Gleich und Berech- tigt“ e.V. Lauchhammer auf Ausfallfinanzierung für die Stelle des Leiters des Jugend- Forscht-Zentrums für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2010 in Höhe von 7.581,00 € zu.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0216/2010

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18. Februar 2010

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der Stadt Senftenberg auf Ausfallsfinan- zierung für die Stelle der Jugendclubbetreuerin in den Ortsteilen Hosena, Sedlitz, Groß- koschen, Peickwitz und Brieske in Höhe von 3.800,00 € für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 14.11.2010 zu.

Senftenberg, 18. Februar 2010

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

(15)

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 15. April 2010

Beschluss Nr. 0243/2010

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 15. April 2010

Der Kreistag beschließt die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Ersten Beigeord- neten in ergänzter Form entsprechend dem in der Anlage 1 beigefügten Ausschrei- bungstext in folgenden Medien:

Lausitzer Rundschau; Gesamtausgabe Homepage des Landkreises

www.stellenblatt.de Wochenkurier

Senftenberg, 15. April 2010

Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender des Kreistages

Anlage 1 Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Stellenausschreibung

Für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist die Stelle

der Ersten Beigeordneten/des Ersten Beigeordneten

als hauptamtliche/r Beamtin/Beamter auf Zeit für die Dauer von acht Jahren mit der Be- soldungsgruppe B 3 zu besetzen.

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz mit etwa 125.000 Einwohnern liegt im Süden des Landes Brandenburg. Er ist bezüglich seiner wirtschaftlichen Entwicklung maßgeblich durch den Strukturwandel in den ehemaligen Braunkohletagebauen gekennzeichnet.

Neben Industrie und Handwerk ist der Tourismus im Spreewald und dem Lausitzer See- land ein wichtiger Wirtschaftszweig mit Entwicklungspotential.

Gesucht wird eine dynamische und belastbare Persönlichkeit, welche mit Organisati- ons- und Durchsetzungsvermögen bereit und in der Lage ist, gemeinsam mit dem Land- rat und den Gremien des Landkreises die Entwicklung des Landkreises Oberspreewald- Lausitz zu fördern und die Verwaltung bürgernah, zielorientiert und wirtschaftlich mit zu führen. Es ist vorgesehen die/den Beigeordnete/n mit der Leitung des Dezernates Bau, Ordnung und Umwelt zu betrauen.

(16)

Die Stellenbewerberinnen/die Stellenbewerber müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und über eine ausreichende Erfahrung verfügen. Darüber hinaus müssen Sie über die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen ver- gleichbare Qualifikation verfügen.

Es wird erwartet, dass die gewählte Beigeordnete/der gewählte Beigeordnete entweder einen Wohnsitz innehat, der in angemessener Entfernung zum Dienstort liegt, so dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, oder die gewählte Beigeordnete/der gewählte Beigeordnete bereit ist, einen solchen Wohn- sitz zu nehmen. Umzugskosten und andere mit der Bewerbung im Zusammenhang ent- stehende Kosten werden nicht erstattet.

Die Bewerbungen sind schriftlich im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Be- werbung Beigeordnete/Beigeordneter bis zum 14.05.2010 zu richten an:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Landrat

Dubinaweg 1 01968 Senftenberg

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 29.04.2010

Siegurd Heinze Landrat

(17)

Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser – Versorgungsleitung Bahnsdorf “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Stein- damm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser An- lagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grund- stücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Tras- senverlauf.

in der Gemarkung Bahnsdorf

Flur 1 Flurstücke: 9, 385, 384, 383, 382, 381, 379, 378, 376, 225, 224 in der Gemarkung Lieske

Flur 4 Flurstücke: 95, 14

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

(18)

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen An- lagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhande- nen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen An- lage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(19)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser - Versorgungsleitungen Frauwalde - Großkmehlen - Kleinkmehlen “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Stein- damm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Lei- tungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser An- lagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grund- stücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Tras- senverlauf.

in der Gemarkung Frauwalde

Flur 3 Flurstücke: 33/1, 35/1, 45, 55, 57, 72/1, 74/1, 137, 79

Flur 4 Flurstücke: 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 48, 49, 50 in der Gemarkung Großkmehlen

Flur 5 Flurstücke: 857, 867, 50, 868, 90/1, 89, 88, 1139, 1137, 1135, 76, 75, 246, 252, 253, 728, 729, 374/1, 373/1

in der Gemarkung Kleinkmehlen

Flur 1 Flurstücke: 258, 530, 531, 253, 533, 535, 537, 539, 541, 543, 545, 547, 549, 551, 553, 883, 559, 894, 227/7, 895, 893, 457, 451

(20)

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen An- lagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhande- nen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen An- lage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(21)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Trinkwasser - Versorgungsleitung

Wasserwerk Tettau - Lindenau - Großkmehlen mit Abgang Trinkwasserleitung Richtung Schraden “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Stein- damm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser An- lagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grund- stücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Tras- senverlauf.

in der Gemarkung Großkmehlen Flur 5 Flurstücke: 277/2, 311

Flur 4 Flurstücke: 79, 78, 77, 76, 75, 74, 73, 72, 70, 69, 67, 65, 64, 62, 61, 60, 59,

58, 57, 56, 54, 53, 52/1, 169, 184, 182, 173, 174, 176

in der Gemarkung Lindenau

Flur 3 Flurstücke: 55/4, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203

(22)

Flur 4 Flurstücke: 133, 134, 135, 136, 145, 146, 147, 149,151, 155, 156, 174, 76, 75, 72, 24/1, 70, 68, 67, 66, 64, 63, 62, 61, 60, 33, 59,

55, 54, 53, 52, 36

in der Gemarkung Tettau

Flur 3 Flurstücke: 198, 197, 196

Abgang Trinkwasserleitung Richtung Schraden in der Gemarkung Lindenau

Flur 4 Flurstücke: 55, 59, 33, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 24/1, 193, 203, 204, 180, 202/3, 201/1, 8/1, 7/1, 12, 5, 4, 3

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen An- lagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhande- nen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen An- lage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

(23)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Rohwasserleitung / Steuerkabel / Energiekabel vom Horizontalbrunnen Lindenau zum Wasserwerk Tettau “

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts - Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), 01968 Senftenberg, Stein- damm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, untere Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser An- lagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grund- stücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern.

Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Tras- senverlauf.

in der Gemarkung Lindenau

Flur 4 Flurstücke: 180, 24/1, 33, 46, 36 Flur 2 Flurstück: 80

in der Gemarkung Tettau

Flur 3 Flurstücke: 198, 216/1, 217/1, 218/1, 219/1, 220/1, 222/1, 223/1, 224/1, 225/1, 226/1, 227/1, 228/1, 229/1, 230/1, 231/1, 232/1, 233/1, 234/1, 235/1, 236/1, 237/1, 238/1, 239/1, 240/1, 241/1, 242/1, 243/1, 244/1, 245/1, 246, 248, 247, 484

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

(24)

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen An- lagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhande- nen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen An- lage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(25)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Grundwassermessstellen in der Gemarkung Lauchhammer“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom

17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, 03050 Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, unte- re Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermess- stellen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der

Grundwassermessstellen (Pegel/Doppelpegel) zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Die Grundwassermessstellen erstrecken sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

in der Gemarkung Lauchhammer

Flur 5 Flurstücke: 1022, 815/1, 803 Flur 8 Flurstück: 897, 744, 240 Flur 10 Flurstück: 355

Flur 13 Flurstück: 568 Flur 18 Flurstück: 443

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

(26)

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen An- lagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhande- nen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen An- lage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(27)

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

„Grundwassermessstellen in der Gemarkung Calau“

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom

17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grund- buchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts- Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, 03050 Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, unte- re Wasserbehörde, 01968 Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermess- stellen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nach- folgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der

Grundwassermessstellen (Pegel/Doppelpegel) zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Die Grundwassermessstellen erstrecken sich über nachfolgend genannte Grundstücke:

in der Gemarkung Calau Flur 5 Flurstück: 111 Flur 6 Flurstück: 85 Flur 10 Flurstück: 108

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str.36 in 03205 Calau, Telefon 03541/870-3445 oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während die- ser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. § 1

(28)

SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen An- lagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhande- nen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen An- lage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivil- rechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstücksei- gentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Siegurd Heinze Landrat

(29)

Bekanntmachungen des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlau- sitz“

Abfallgebührensatzung

über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung

durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV) Auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999, i. V. m. § 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKverf) vom 18. Dezember 2007 in der jeweils gültigen Fassung, des § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 06. Juni 1997 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 in der jeweils gültigen Fassung, i. V. m.

den §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 in der jeweils gültigen Fassung beschließt die Verbandsversammlung des KAEV in ihrer Sitzung am 22. April 2010 folgende Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsor- gungsverband „Niederlausitz“ (KAEV).

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Entsorgung von Abfällen werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten der Abfallwirtschaft des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ (KAEV).

§ 2

Die einzelnen Abfallgebühren und die davon umfassten Leistungen (1)

Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere

von Sperrmüll mit Ausnahme der Inanspruchnahme des Express-Service gemäß Abs. 2,

von Elektro- und Elektronikgeräten,

von Abfällen, die von ihrer Zusammensetzung gefährlichen Abfällen entsprechen (im Folgenden als schadstoffhaltige Abfälle bezeichnet), wenn sie im Holsystem entsorgt werden,

von Haushaltsschrott in haushaltsüblichen Mengen,

von kommunalem Altpapier( hierzu zählen nicht Verpackungspapiere, die gem. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von einem Systembetreiber zu entsorgen sind) und

von Restabfall

werden Gebühren erhoben, die im Folgenden als Abfallgebühren für die Hausmüllent- sorgung bezeichnet werden.

(30)

Die Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung umfassen insbesondere die Kosten für das Einsammeln und Transportieren der Abfälle, Verwaltungsaufwendungen, die Öf- fentlichkeitsarbeit und Abfallberatung sowie den Betrieb der Annahmestellen und Ab- fallentsorgungsanlagen wie Behandlungsanlagen und Deponien einschließlich der Er- tüchtigung, Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge der Deponien.

Sie setzen sich aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.

(2)

Die Inanspruchnahme des Express-Service für die Abholung von Sperrmüll nach § 7 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV für 7 m3 bzw. 10 m3 Absetzcontainer wird mit der Gebühr für den Express-Service für Sperrmüll abgegolten. Sie setzt sich aus einem Abfuhrbetrag und der Behältermiete zusammen.

(3)

Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus anderen Herkunftsberei- chen, z.B. aus Gewerbebetrieben, Handwerks- und Handelsbetrieben, Gaststätten, den Niederlassungen von freiberuflich Tätigen, Kirchen, Vereinshäusern und aus öffentli- chen Verwaltungen wie z.B. Schulen und Schwimmbädern etc., die nach Art und Menge den in Abs. 1 genannten Abfällen aus Hauhaltungen entsprechen und dem KAEV gem.

§ 13 Abs. 1 KrW/-AbfG zu überlassen sind (im Folgenden als hausmüllähnliche Gewer- beabfälle bezeichnet) erhebt der KAEV die Abfallgebühren für die Entsorgung haus- müllähnlicher Gewerbeabfälle. Sie setzen sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.

Ist für einen bestimmten Zeitraum ein vorübergehender Mehranfall von hausmüllähnli- chen Gewerbeabfällen zu verzeichnen, werden auf die Beantragung zusätzlicher Rest- abfallbehälter hin sowohl der Grund- als auch der Abfuhrbetrag für diesen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 7 berechnet.

(4)

Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus Kleingartenanlagen werden gesonderte Gebühren gemäß § 4 erhoben, die sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammensetzen.

(5)

Der KAEV berechnet für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfälle von Erho- lungsgrundstücken ebenfalls eine gesonderte Gebühr. Erholungsgrundstücke sind Grundstücke, die privat und vorwiegend saisonal zum Zwecke der Erholung bzw. in der Freizeit bzw. zeitweise zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit sie dem Charakter des Grundstückes nach nicht zur Dauerwohnnutzung geeignet sind. Bei deren Berechnung wird berücksichtigt, dass die in Abs. 1 genannten Leistungen regelmäßig nur zeitweilig in der Regel in der Zeit von April bis September in Anspruch genommen werden. Die Gebühr berechtigt gleichzeitig zum kostenlosen Bezug von drei Abfallsäcken bzw. von drei Entleerungen von auf den Erholungsgrundstücken aufgestellten Restabfallbehäl- tern bzw. von zur Abholung bereitgestellten Abfallsäcken. Werden die Gebührenbe- scheide bei den vom KAEV genannten Vertriebsstellen vorgelegt, erfolgt die Ausrei- chung der entsprechenden Anzahl von Abfallsäcken. Für weitere Leerungen von Rest- abfallbehältern sind Abfuhrbeträge gleich denjenigen der Gebühr für die Hausmüllent- sorgung zu entrichten, für den Erwerb weiterer Abfallsäcke jeweils Gebühren gemäß §

(31)

(6)

Für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallender Abfälle aus Haushaltungen, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen sowie für die Entsorgung von Grund- stücken, die von Müllfahrzeugen aus technischen Gründen nicht angefahren werden können und deshalb im Abfallsack bereitgestellt werden (insbesondere bei der Abfuhr von Erholungs- und Kleingartengrundstücken), wird statt eines Abfuhrbetrages i.S.v. § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 eine Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke erhoben. Für den Fall der Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen aus privaten Haushaltungen insbesondere solchen in einer Menge, die zur Sammlung in Abfallsäcken ungeeignet sind und die Bereitstellung gesonderter Behälter erfordern (z.B. bei Haushaltsauflösungen), aus vorübergehend gestellten Restabfallbehältern wird eine eigene Gebühr erhoben. Sie setzt sich aus einem Grund-, einem Abfuhrbetrag, einer Behälternutzungsgebühr und für die ersten zehn Behälter einer Gebühr für die Bereitstellung der Restabfallbehälter sowie ggf. aus einem Eilzuschlag zusammen.

(7)

Für die Entsorgung des vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3 dieser Satzung) aus vorüber- gehend gestellten Restabfallbehältern, z.B. anlässlich der Durchführung von Veranstal- tungen wie Märkten, Konzerten, saisonalen Veranstaltungen, Stadt- und Dorffesten etc.

aus eigens beantragten Abfallbehältern gelten Satz 2 und 3 des Abs. 6 entsprechend.

(8)

Für die Entsorgung der mit Laubsäcken zur Abfuhr bereitgestellten, kompostierbaren Abfälle berechnet der KAEV eine Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke.

(9)

Für die Entsorgung des zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfalls, der aufgrund seiner Beschaffenheit als Ast- und Strauchwerk nicht in Laubsäcke gefüllt, sondern zusam- mengebunden bereitgestellt wird, wird eine Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk erhoben.

(10)

Für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) erhebt der KAEV Gebühren. Die Annahme von Sperrmüll aus Haushaltungen erfolgt kostenfrei, falls bei der Anlieferung an die Abfallentsorgungsan- lagen des KAEV eine gültige Abrufkarte des Verbandes vorgelegt wird.

(11)

Für die Bereitstellung, die Wartung und den Reparaturdienst von Restabfallbehältern zur Aufnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerben und Erholungs- grundstücken erhebt der Verband eine Behälternutzungsgebühr.

(12)

Die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen auf Abruf wird in einer gesonderten Satzung geregelt.

(32)

§ 3

Gebührenmaßstab (1)

Der Grundbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung gemäß § 2 Abs. 1 be- stimmt sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Maßgebend für die Berechnung des Grundbetrages ist die bei den Meldebehörden erfasste und dem KAEV gemäß § 10 der Verordnung über regel- mäßige Datenübermittlung der Meldebehörden (MeldeDÜV) mitgeteilte Personenzahl.

Auf Antrag des Gebührenschuldners wird darüber hinaus eine Abweichung vom Daten- bestand der Meldebehörden berücksichtigt, wenn er dies glaubhaft nachweist.

Der Abfuhrbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter und der Häufigkeit der Abfuhr.

Für jedes volle Quartal, in dem der Anschluss bestand, wird eine Mindestentleerung je Abfallbehälter und Kalenderjahr berechnet.

(2)

Die Gebühr für den Express-Service bei der Entsorgung von Sperrmüll gem. § 2 Abs. 2 bestimmt sich hinsichtlich des Abfuhrbetrages nach der Anzahl der bereitgestellten Be- hälter. Die Behältermiete wird pro Tag und bereitgestelltem Behälter berechnet. Der Tag der Gestellung und der Tag der Abholung des Behälters werden nicht in Ansatz gebracht.

(3)

Der Grundbetrag für die Gebühr der Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle be- stimmt sich nach Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter.

Der Abfuhrbetrag der Gebühr für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird wie derjenige in Abs. 1 Sätze 4 und 5 errechnet.

(4)

Für die Bemessung des Grund- und des Abfuhrbetrages bei der Gebühr für die Entsor- gung von Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5)

Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken wird je Grundstück erhoben. Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Erholungsgrundstücken werden bei der Verwendung von Restabfallbehältern wie die Abfuhrbeträge gemäß Abs. 1, bei der Verwendung von Abfallsäcken gemäß Abs. 6 erhoben.

(6)

Die Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke bestimmt sich nach der Anzahl der ent- sorgten Abfallsäcke. Der Grundbetrag für die Entsorgung eines vorübergehenden, zu- sätzlichen Abfallanfalls aus Haushaltungen bestimmt sich bei einer Nutzung der Behäl- ter nach Anzahl und Größe der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter pro Tag. Bei Bereitstellung von zusätzlichen Behältern über einen Zeitraum von mehr als 15 Tagen wird der Grundbetrag wie in Abs. 3, umgerechnet auf einen Monat, in Ansatz gebracht.

Zusätzlich zum o.g. Grundbetrag wird eine Behälternutzungsgebühr nach Anzahl, Grö- ße und Gestellungstag der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter erhoben, die für die

(33)

Der Tag der Anlieferung der Behälter wird für die Berechnung der nach Tagen bemes- senen Gebühren zusammen mit dem Tag der Abholung als ein Tag gewertet.

Der Abfuhrbetrag für die Restabfallbehälter bemisst sich analog Abs. 1 Satz 4.

Für die ersten zehn zusätzlich gestellten Behälter wird zudem eine Behälterdienstge- bühr pro Behälter erhoben, zudem wird in Eilfällen, in denen die Auftragserteilung nicht mindestens 3 Tage vor der Behälterausreichung erfolgt, ein Eilzuschlag fällig.

(7)

Für die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung eines vorübergehenden Abfallan- falls aus anderen Herkunftsbereichen i.S. von § 2 Abs. 3 dieser Satzung, z.B. anlässlich von Veranstaltungen wie Märkten etc. gelten die Ausführungen in Abs. 6 Satz 2 bis 7 entsprechend.

(8)

Die Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke wird nach der Anzahl der Laubsäcke be- rechnet.

(9)

Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk wird je Bündel, das mit einer Banderole zu versehen ist, erhoben.

(10)

Die Gebühr für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben- Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kom- postieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefe- rerbereich, Kompostieranlage) errechnet sich aus einem bestimmten Betrag pro Mega- gramm Mg des angelieferten Abfalls.

(11)

Die Behälternutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung vorgehaltenen Restabfallbe- hälter.

§ 4

Gebührensätze (1)

Der Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je auf einem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person 22,08 € pro Jahr.

Der Abfuhrbetrag für die Hausmüllentsorgung beträgt für

einen 80 l Restabfallbehälter 2,50 €/Entleerung, einen 120 l Restabfallbehälter 3,28 €/Entleerung, einen 240 l Restabfallbehälter 5,62 €/Entleerung, einen Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 28,40 €/Entleerung, einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 143,34 €/Entleerung, einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 182,34 € Entleerung, einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 179,66 €/Entleerung,

(34)

einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 277,16 €/Entleerung, einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 472,16 €/Entleerung.

Mindestens wird nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 5 eine Entleerung pro vollem Quartal in Ansatz gebracht.

Der Abfuhrbetrag für Restabfallbehälter mit einem Volumen bis 240 l, die gemäß

§ 16 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV 14-tägig entleert werden und der Abfuhrbetrag für Müllgroßbehälter ab einem Volumen von 1.100 l und für Rest- abfallbehälter, die häufiger als 14-tägig entleert werden, wird durch Gebührenbe- scheid gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung erhoben.

(2)

Die Gebühr für den Express-Service zur Abholung von Sperrmüll gem. § 2 Abs. 2 be- trägt je Abfuhr eines Absetzcontainers 71,72 €.

(3)

Der Grundbetrag für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen beträgt für

einen 80 l Restabfallbehälter 36,24 € /Jahr, einen 120 l Restabfallbehälter 54,36 €/Jahr, einen 240 l Restabfallbehälter 108,84 €/Jahr, einen (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 498,72 €/Jahr, einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 3.173,76 €/Jahr, einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 4.533,96 €/Jahr, einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 2.267,04 € /Jahr, einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 4.533,96 €/Jahr, einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 9.068,04 €/Jahr.

Bei gemischt genutzten Grundstücken mit gemeinsamer Behälternutzung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV wird sowohl ein Grundbetrag gemäß Abs. 1 als auch ein Grundbetrag für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewer- beabfälle gemäß Satz 1 in Ansatz gebracht. Dies gilt nicht, wenn der Anteil der haus- müllähnlichen Gewerbeabfälle i. S. von § 12 Abs. 4 c) Abfallentsorgungssatzung als geringfügig einzustufen ist.

Der Abfuhrbetrag für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird entspre- chend dem für die Entsorgung für Hausmüll gemäß Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechnet.

(4)

Für die Berechnung des Grund- und des Abfuhrbetrages der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 i. V. m. Abs.1 Satz 2 und 3 entspre- chend.

(5)

Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken beträgt pro Jahr und Grundstück 16,62 € für die Nutzung eines 80 l Restabfallbehälters und 18,96 € für die Nutzung eines 120 l Restabfallbehälters.

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