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Ärztenotdienst für Ausländer

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Amtliche Bekanntmachungen

Ärzteblatt Sachsen 5/2003 185

Der Sächsische Ausländerbeauftragte, der sich für die Belange der in Sachsen lebenden Aus- länder einsetzt, beabsichtigt, einen „Ärztenot- dienst für Ausländer“ einzurichten und bittet um nachfolgende Veröffentlichung eines Auf- rufs im Ärzteblatt Sachsen:

Projekt „Ärztenotdienst für Ausländer“

Ein häufiges Problem, besonders bei Flücht- lingen, sind psychische Erkrankungen, Angst- und gewisse Zwangsstörungen sowie Depres- sionen. Bei der Behandlung dieser Erkrankun- gen ist es unerlässlich, dass der behandelnde Arzt zum Einen eventuelle Besonderheiten des entsprechenden Kulturkreises kennt und zum Anderen, dass eine gute sprachliche Ver- ständigung möglich ist. Aber auch bei anderen

Erkrankungen ist eine ausreichende sprachli- che Verständigung von Nöten.

Aus diesem Grund möchte ich eruieren, ob und gegebenenfalls wie viele Ärzte es in Sachsen gibt, die Fremdsprachen beherrschen. Ziel soll sein, eine Zusammenstellung von Ärzten zu bekommen, welche Fremdsprachen beherr- schen, um in Einzelfällen Migranten bzw.

Ausländern einen entsprechenden fremdspra- chigen Arzt empfehlen zu können. Eventuell soll die Liste auch im Internet Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Gute Erfahrun- gen hat der Sächsische Ausländerbeauftragte bereits mit dem sogenannten „Anwaltsnot- dienst für Ausländer“ gemacht.

Grundlage für die Tätigkeit des Sächsischen Ausländerbeauftragten ist das Gesetz über

den Sächsischen Ausländerbeauftragten vom 9. März 1994, wonach er die Aufgabe hat, die Belange der in Sachsen lebenden Ausländer zu wahren und zu vertreten.

Der Sächsische Ausländerbeauftragte bittet in- teressierte Ärzte, sich mit Namen, Anschrift und Telefonnummer sowie mit Angabe der ent- sprechenden Sprachkenntnisse bzw. Ange- bote bei ihm zu melden:

Der Sächsische Ausländerbeauftragte Herr Heiner Sandig

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden

Tel.: 0351 493 51 71177

E-Mail: Fania.Frenzet@slt.sachsen.de vd

Ärztenotdienst für Ausländer

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales wurde vom Statistischen Bundesamt in oben genannter Angelegenheit angeschrieben und um Mitteilung der aktuellen Anschriften der Ärzte gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG gebeten.

Die Sächsische Landesärztekammer, wie auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, können dieser Auskunftspflicht nicht nachkom- men, da mangels eines Zulassungsverfahrens für Einrichtungen im Sinne des § 13 SchKG keine Erkenntnisse darüber vorliegen, in wel- chen Arztpraxen und Krankenhäusern Schwan- gerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen. Mit der nach- stehenden Veröffentlichung weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales ausdrücklich auf die Auskunftspflicht der Inhaber der Arzt- praxen und der Leiter der Krankenhäuser nach

§ 18 Abs. 1 SchKG hin:

„Gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktberatungsge- setz (SchKG) vom 21. August 1995 (BGBl. I 1995, 1050 ff) besteht für Inhaber von Arzt- praxen und Leiter von Krankenhäusern, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durch- geführt wurden, eine Auskunftspflichtzu fol- genden Erhebungsmerkmalen:

1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige), recht- liche Voraussetzungen des Schwangerschaftsab- bruchs (Beratungsregelung oder nach Indika- tionsstellung),

2. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,

3. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft, 4. Art des Eingriffs und beobachtete Kompli- kationen,

5. Bundesland, in dem der Schwangerschafts- abbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,

6. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausauf- enthaltes.

Die Auskunftspflichtigen haben dabei Name und Anschrift ihrer Arztpraxis bzw. ihres Kran-

kenhauses anzugeben. Der Name der Schwan- geren darf nichtangegeben werden.

Die Mitteilungspflicht besteht vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende. Für die Mittei- lung bzw. Fehlanzeige ist ein Erhebungsbogen zu verwenden, der beim

Statistischen Bundesamt, Zweigstelle Bonn Referat VIII A 2, 53117 Bonn

Telefon: 01888 / 644 - 8154, E-Mail:

schwangerschaftsabbrueche@destatis.de abgefordert werden kann. Das Sächsische Staats- ministerium für Soziales bittet um Kenntnis- nahme und Beachtung.

gez. Jürgen Hommel, Referatsleiter“

vd

Bundesstatistik

über Schwanger-

schaftsabbrüche

Referenzen

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