• Keine Ergebnisse gefunden

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verfassung des Kantons Basel-Landschaft"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Beilage 1 ENTWURF

Verfassung

des Kantons Basel-Landschaft

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 wird wie folgt geändert:

§ 118 Absatz 3

3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebührenerhe- bung.

II.

Diese Verfassungsänderung bedarf der Gewährleistung durch den Bund.

III.

Findet über die Änderung des Strassengesetzes betreffend Einführung einer kantonalen Ge- werbeparkkarte eine Volksabstimmung statt, so ist diese Verfassungsänderung nur wirksam, wenn das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen wird.

1 GS 29.276, SGS 100

(2)

SEITE 2

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung.

Liestal, Im Namen des Landrates

der Präsident:

der Landschreiber:

(3)

Beilage 2

Synopse

Änderung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) betreffend

Schaffung einer Gewerbeparkkarte

Geltendes Recht Neues Recht (geänderte Bestimmungen her- vorgehoben)

Bemerkungen

VERFASSUNG DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT (SGS 100)

§ 118 Öffentliche Sachen

1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentli- chen Sachen auf.

2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantons- strassen aus.

§ 118 Absatz 3

1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentli- chen Sachen auf.

2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantons- strassen aus.

3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungser- leichterungen für gewerblich genutzte Fahr- zeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebüh- renerhebung.

Die Gemeindestrassen stehen unter der Hoheit und im Eigen- tum der Gemeinden. Mit der Schaffung der Gewerbepark- karte regelt der Kanton die Parkierung (und die Gebüh- renerhebung) von gewerblich genutzten Fahrzeugen und tangiert damit tangiert damit die Hoheit und das Eigentum der Gemeinden in diesem Be- reich. Daher muss die Verfas- sung mit einem Vorbehalt er- gänzt werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Regierungsrat ist bereit, die beiden Motionen mit gleicher Intention von Jürg Wiedmann (2015-312) und von Florence Brenzikofer (2015-311) als Postulat entgegenzunehmen, gleich

Der Regierungsrat ist bereit, die beiden Motionen mit gleicher Intention von Jürg Wiedmann (2015-312) und von Florence Brenzikofer (2015-311) als Postulat entgegenzunehmen - gleich

Aufgrund der Komplexität und der weitreichenden Folgen der Erarbeitung eines Staatsbeitragsgesetzes aber auch wegen der hierfür notwendigen Ressourcen, hat sich der

Der Regierungsrat hat schon vor längerem – zuletzt in den Vorarbeiten zum Projekt zur Stärkung der finanziellen Steuerung – Teilrevision der Kantonsverfassung und Totalrevision

Darin wird die Regierung des Kantons Basel-Landschaft aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den umliegenden Kantonen und dem benachbarten Ausland

Mit der Motion soll die Gesetzgebung dahingehend ergänzt werden, dass nicht nur in der Ge- meinde stimmberechtigte Personen in Gemeindebehörden wählbar sind, sondern alle im Kan-

Dank der erfolgreichen politischen Arbeit, welche auch Landrätinnen und Landräte geleistet haben, wurden die Eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentarier für die

Der Lehrplan Volksschule Basel-Landschaft wurde für die Primarstufe auf das Schuljahr 2015/16 beschlossen, die Primarschulen sind bereit, mit der Umsetzung zu beginnen.. Für