Beilage 1 ENTWURF
Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 wird wie folgt geändert:
§ 118 Absatz 3
3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebührenerhe- bung.
II.
Diese Verfassungsänderung bedarf der Gewährleistung durch den Bund.
III.
Findet über die Änderung des Strassengesetzes betreffend Einführung einer kantonalen Ge- werbeparkkarte eine Volksabstimmung statt, so ist diese Verfassungsänderung nur wirksam, wenn das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen wird.
1 GS 29.276, SGS 100
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IV.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung.
Liestal, Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Beilage 2
Synopse
Änderung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) betreffend
Schaffung einer Gewerbeparkkarte
Geltendes Recht Neues Recht (geänderte Bestimmungen her- vorgehoben)
Bemerkungen
VERFASSUNG DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT (SGS 100)
§ 118 Öffentliche Sachen
1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentli- chen Sachen auf.
2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantons- strassen aus.
§ 118 Absatz 3
1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentli- chen Sachen auf.
2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantons- strassen aus.
3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungser- leichterungen für gewerblich genutzte Fahr- zeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebüh- renerhebung.
Die Gemeindestrassen stehen unter der Hoheit und im Eigen- tum der Gemeinden. Mit der Schaffung der Gewerbepark- karte regelt der Kanton die Parkierung (und die Gebüh- renerhebung) von gewerblich genutzten Fahrzeugen und tangiert damit tangiert damit die Hoheit und das Eigentum der Gemeinden in diesem Be- reich. Daher muss die Verfas- sung mit einem Vorbehalt er- gänzt werden.