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Stellungnahme des DGB vom 19.06.2006 zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur

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Stellungnahme des DGB vom 19.06.2006 zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur

Änderung des Versorgungsrücklage-

gesetzes des Bundes (Stand: 16.06.06)

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Allgemeines

Versorgungsfonds

Der DGB begrüßt ausdrücklich die Einführung eines Versorgungsfonds für Beamtin- nen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes und für Berufssoldatin- nen und -soldaten. Mit diesem Gesetz wird eine elementare Forderung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften zur nachhaltigen Sicherung der Versorgungsansprü- che aufgegriffen und umgesetzt. Durch die Einrichtung des Versorgungsfonds wer- den die später anfallenden Versorgungskosten der neuen Beamtinnen und Beamten transparent und periodengerecht dargestellt.

Der DGB begrüßt auch, dass für das Sondervermögen Versorgungsfonds ein Beirat vorgesehen ist.

Volkswirtschaftlich gesehen ändert der Versorgungsfonds, dessen durch Steuern finanzierte Einnahmen in inländischen öffentlichen Anleihen angelegt werden, nichts am Charakter der Beamtenversorgung als „Umlagesystem“. Gegenüber heute sind zukünftig die Zins- und Tilgungsverpflichtungen nominal fixiert, während die Zah- lungsverpflichtungen für zukünftige Versorgungsleistungen im Rahmen der durch die Rechtsprechung gesetzten Grenzen variabel sind. Deshalb gilt weiter, dass die Mittel für die Versorgung aus dem Steueraufkommen zukünftiger Perioden aufzubringen sind.

a) Die Einrichtung eines Versorgungsfonds dient in erster Linie der Haushaltsklarheit, indem sie den Aufwand für die Versorgung periodengerecht zuordnet. Die öffentli- chen Haushalte werden mit den Kosten der Versorgung in der Periode und an der Stelle belastet, in der bzw. bei der die Versorgungsanwartschaft „erdient“ wird.

b) Eine Kreditfinanzierung der Zuweisung und deren Anlage auf dem Kapitalmarkt ist bezogen auf die Maastricht-Kriterien neutral (dem Schuldenzuwachs steht ein Forde- rungszuwachs des Versorgungsfonds in gleicher Höhe gegenüber).

Es muss auch zukünftig gewährleistet sein, dass sowohl die Grundsicherung als auch die zusätzliche Alterssicherung der Beamtinnen und Beamten gezahlt wird.

Selbstverständlich darf die Höhe des Versorgungs- und des Beihilfeanspruchs nicht von der Höhe des Fondsvermögens abhängig sein. Bei dem Fonds handelt es sich um ein internes Finanzierungsinstrument des Dienstherrn für die Versorgungskosten und Beihilfeaufwendungen. Für den Dienstherrn bleibt die Pflicht zur Fürsorge ge- genüber der Beamtin oder dem Beamten sowie zur Alimentation uneingeschränkt bestehen.

Bei einer zukünftigen Kapitaldeckung der Beamtenversorgung muss die Sicherheit der Anlageformen an vorderster Stelle stehen. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass das Vermögen in seinem wesentlichen Bestand nicht gefährdet ist und die Ver- sorgung zukünftig zuverlässig aus diesem Vermögen finanziert werden kann.

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Beihilfeaufwendungen

Sofern auch die Beihilfeaufwendungen der zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aus dem Fonds finanziert werden sollen, muss aus Sicht des DGB eine transparente Berechnungsgrundlage geschaffen werden. Die Mittel für Beihilfeaufwendungen und für Versorgungskosten sind in getrennten Sachkonten zu führen.

Zur besseren Transparenz und Überprüfbarkeit sind nach Auffassung des DGB für die Einzahlungen künftige Beihilfeaufwendungen sowie für Versorgungskosten je- weils getrennt konkret festgelegte Prozentsätze auszuweisen. Nur so kann vermie- den werden, dass Beihilfeaufwendungen und Versorgungskosten miteinander ver- mischt werden.

Die Prognose für die Beihilfeaufwendungen, die aus dem Fonds finanziert werden sollen, ist im Zwei- bis Drei – Jahresrhythmus regelmäßig zu überprüfen. Die Einzah- lung in den Fonds ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Zudem muss sichergestellt werden, dass bei der Beihilfe das Kostenrisiko auf alle Dienstherren verteilt wird. Andernfalls kann es in einem kleinen Ressort bei einer schwerwiegenden und kostenintensiven Erkrankung eines Beamten bzw. einer Be- amtin zu einer Belastung kommen, die der Dienstherr kaum aus seinen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Gleiches gilt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhe- stand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls.

Versorgungsrücklage

Der DGB steht der Ausweitung des Anlagespektrums des Sondervermögens „Ver- sorgungsrücklage“ positiv gegenüber. Oberste Priorität müssen jedoch die nun auch gesetzlich niedergelegten Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite ha- ben. Im Vordergrund darf nicht die Kursstärke, sondern muss die Ertragsstärke des Anlageinstruments stehen.

Der DGB begrüßt, dass die Spitzenverbände bei der Festlegung der Anlagerichtlinien über den Beirat des Sondervermögens Versorgungsrücklage beteiligt werden. Nur so ist gewährleistet, dass sowohl die Emittenten als auch die Anlageinstrumentarien im Sinne der Beamtinnen und Beamten ausgewählt und genutzt werden. Der DGB er- wartet, dass hierzu zeitnah eine Sitzung des Beirats durchgeführt wird, auf der diese Richtlinien besprochen und abgestimmt werden.

Der DGB vermisst jedoch ein Konzept, das die Versorgungsansprüche der Beamtin- nen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sichert, die nicht in den Versorgungsfonds einbezogen werden. Hierzu könnten bei- spielsweise entsprechende Zahlungen des Dienstherrn in die Versorgungsrücklage beitragen, entweder in Höhe der Prozentsätze für den Versorgungsfonds oder auch

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Mobilität der Beamtinnen und Beamten ermöglichen

Die Föderalisierung des Beamtenrechts macht es zwingend notwendig, bundesein- heitlich Vorkehrungen zur Sicherstellung der Mobilität vorzunehmen. Dabei geht es nicht darum, den einzelnen Dienstherren vorzuschreiben, wie sie ihre Beamtenver- sorgung finanzieren sollen. Es geht vielmehr darum, einheitliche (europarechtskon- forme) Vorkehrungen über den Umgang mit erworbenen Rechten der wechselnden Beamtinnen und Beamten zu entwickeln, von denen die Versorgungsanwartschaften die quantitativ bedeutsamsten sind.

Aus Sicht des DGB kämen hierfür zwei Alternativen in Betracht:

1. Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine Mitteilung über die erdienten Ver- sorgungsansprüche zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels. Diese Mittei- lung gibt ihnen das Recht zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung von ihrem ehe- maligen Dienstherren die entsprechend dynamisierte Versorgung zu erhalten.

2. Bei einem Wechsel wird der vorhandene Betrag vom Versorgungsfonds des ehemaligen Dienstherrn zum Versorgungsfonds des neuen Dienstherrn trans- feriert. Dies hat zur Folge, dass der zum Zeitpunkt des Ruhestandes vorhan- dene Dienstherr die gesamte Versorgung zahlt.

Die Konstruktion und Ausgestaltung des Versorgungsfonds sollte beide Alternativen zulassen. In den §§ 16 und 17 ist bisher die Variante 2, Gelder zu transferieren, vor- gesehen.

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Zu den Regelungen im Einzelnen:

Zu Nr. 5 § 5 „Verwaltung, Anlage der Mittel“

Der DGB begrüßt, dass die wesentlichen Anlagegrundsätze in diesem Gesetzentwurf Niederschlag gefunden haben. Bei der Anlage der Mittel müssen Sicherheit, Liquidi- tät und Rendite oberste Priorität haben. Im Vordergrund darf nicht die Kursstärke des jeweiligen Anlageinstruments stehen sondern vielmehr seine Ertragsstärke.

Gegen die im Gesetzentwurf vorgesehen Erweiterung des Anlagespektrums erhebt der DGB grundsätzlich keine Einwände, solange die oben genannten Grundsätze eingehalten werden. Die Einbeziehung des Beirats bei der Gestaltung der Anlage- richtlinie wird vom DGB begrüßt, da erst durch diese die konkrete Nutzung der Anla- geinstrumente festgelegt wird. Der DGB erwartet daher, dass zeitnah eine Sitzung des Beirats durchgeführt wird, auf der die Richtlinie beraten und abgestimmt wird.

Die Ausweitung des Anlagespektrums über Schuldverschreibungen des Bundes hin- aus ist aus Sicht des DGB sinnvoll. Eine Investition in euro-denominierte, handelbare Schuldverschreibungen, die hinreichend Sicherheit bieten, kann zur langfristigen Sicherung des Sondervermögens beitragen.

Zu Nr.11 § 14 „Errichtung“

Der DGB begrüßt ausdrücklich auch die Einrichtung eines Versorgungsfonds für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssol- datinnen und -soldaten, die nach dem 31.12.2006 eingestellt werden. Unverständlich für uns ist, wieso Bezieher von Amtsbezügen nicht einbezogen werden, obwohl sie eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten.

Die Anlage der Mittel mit der gleichzeitigen Garantie, dass auf das Vermögen nicht zurückgegriffen wird, um derzeitige oder zukünftige Haushaltslöcher zu stopfen, macht die Finanzierung der Versorgung unabhängiger von der Finanzlage des Dienstherrn.

Zu Nr. 11 § 15 Anzuwendende Vorschriften

Gerade im Hinblick auf die Anlageoptionen begrüßt der DGB, dass auch für das Sondervermögen „Versorgungsfonds“ ein Beirat bestehen soll, in dem die Spitzenor- ganisationen vertreten sind. Er kann die Anlage der Mittel überwachen. Auch hier ist es jedoch aus Sicht des DGB unerlässlich, dass der Beirat bei der Erarbeitung der Anlagerichtlinien zeitnah beteiligt wird.

Sofern auch die Beihilfeaufwendungen der zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aus dem Fonds bestritten werden sollen, ist es aus Sicht des DGB unerlässlich, dass bei den Einzahlungen strikt nach Beihilfeaufwendungen

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Zu Nr. 11 § 16 „Zuweisung der Mittel“

Alle wesentlichen Parameter der Zuweisung sollen per Rechtsverordnung geregelt werden. Der DGB geht davon aus, dass die Rechtsverordnung der Beteiligungspflicht nach § 94 BBG unterliegt. Er kritisiert jedoch, dass – bis auf den Überprüfungszeit- raum - die wesentlichen Eckpunkte der Mitwirkung der Parlamente entzogen sind.

Kritisch beurteilt der DGB, dass die Dienststellen, die die Bezügezahlungen anord- nen, die Zuführungen zum Versorgungsfonds leisten müssen. Bereits die Arbeitszeit- erhöhung der Beamtinnen und Beamten war aus Sicht des DGB ein Schritt in die falsche Richtung. Sofern sich hieraus jedoch tatsächlich Einsparungen für die einzel- nen Ressorts ergeben, so ist sicherzustellen, dass die Budgets trotz dieser geplanten Einsparungen zumindest im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Aus Sicht des DGB wären sie um den Anteil der auf die Ressorts zukommenden Versorgungskos- ten aufzustocken. Nur so könnte verhindert werden, dass die ressortbezogene Fi- nanzierung des Versorgungsfonds mit einem weiteren Personalabbau einhergeht.

Zu Nr. 11 § 17 Verwendung des Versorgungsfonds des Bundes

Der DGB erwartet, dass in der Rechtsverordnung zum Erstattungsverfahren festge- legt wird, dass Erstattungen nicht nur im Rahmen des jeweiligen Anteils am Gesamt- vermögen erfolgen dürfen. Nur so kann verhindert werden, dass die Depots einzelner Dienstherren durch dienstunfähige Versorgungsempfänger ungleichmäßig und zufäl- lig belastet würden, was der Grundidee eines Versorgungsfonds widersprechen wür- de. Entweder tragen alle Dienstherren dieses Risiko und versichern sich damit als hinreichend große Gruppe gegenseitig, oder dieses Risiko wird durch Einschaltung eines externen (öffentlichen) Versicherers abgesichert. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn das Dienstunfähigkeitsrisiko durch eine Versicherung abgedeckt wird.

Zudem plädiert der DGB für eine frühere Entnahmemöglichkeit von Mitteln aus dem Fonds und zwar dann, wenn die erstmalige Berufung in das Beamtenverhältnis beim Bund mindestens 5 Jahre zurückliegt und der Eintritt in die Versorgung auf einem Dienstunfall beruht.

Referenzen

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