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DGB-Bundesvorstand, Bereich öffentlicher Dienst und Beamte

Stellungnahme des DGB

vom 20. August 2008 zum Entwurf einer Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-,

Pflege- und Geburtsfällen

(Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

Stand: 19.08.2008)

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I. Allgemeines

Trotz vieler Verbesserungen bleibt der Entwurf insgesamt hinter den beihilfepolitischen Er- wartungen des DGB zurück, da insbesondere die mit der Gesundheitsreform 2004 ins Beihil- ferecht übernommenen Verschlechterungen bei den Eigenbehalten und Zuzahlungen weiter fortgeschrieben werden. Darüber hinaus wird das mit der Gesundheitsreform 2007 erstmals in die Gesetzliche Krankenversicherung eingeführte systemfremde Prinzip der Selbstver- schuldung übernommen. Der DGB lehnt den Paradigmenwechsel hin zu einer strafenden Verhaltensprävention ab.

Der DGB begrüßt jedoch, dass der aktuelle Entwurf der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gegenüber dem vorherigen überarbeitet wurde und eine ganze Reihe gewerkschaftlicher Forderungen und Änderungswünsche vom BMI aufgegriffen wurden. Dadurch ist es gelun- gen, nicht nur den bisherigen Beihilfestandard im Wesentlichen zu erhalten, sondern auch in einigen Punkten Neuland zu betreten.

Einschneidende materielle Verschlechterungen wurden zurückgenommen. Positiv hervorzu- heben ist in diesem Zusammenhang besonders, dass die Einkommensgrenze für berück- sichtigungsfähige Ehegatten nicht mehr von 18.000 Euro auf 10.000 sondern nun mehr auf 17.000 Euro herabgesetzt werden soll.

Zu nennen sind weiter, dass

- bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen Verbesserungen vorgesehen werden,

- bedürftige Versorgungsempfänger jetzt mehrmals den erhöhten Bemessungssatz beantra- gen können und

- der Beihilfeanspruch der in der GKV freiwillig versicherten Beamtinnen und Beamten grundsätzlich beibehalten wird.

Ebenfalls positiv bewertet der DGB die Nachbesserung der Beihilferegelungen für die Aus- landsbeschäftigten und ihre Angehörigen, insbesondere den Wegfall der Einkommensgrenze für im Ausland erzieltes Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin.

Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass der vorliegende Verordnungsentwurf nicht genutzt wird, um schon jetzt die bei der Gesundheitsprävention und betrieblichen Gesundheitsvorsorge möglichen Vorsorge- und Bonusprogramme zu konkretisieren, damit den Beihilfeberechtig- ten entsprechende Angebote unterbreitet werden können, etwa anhand eines festgeschrie- benen beihilfefähigen Kataloges konkreter Maßnahmen, die dazu beitragen besonders ge- sundheitsbewusstes Verhalten zu steuern. Dieser Schritt steht seit Übertragung der Ge- sundheitsreform 2004 in das Beihilferecht des Bundes aus und wurde vom DGB seinerzeit schon als notwendige Maßnahme der wirkungsgleichen Übertragung angemahnt. Insoweit hätte der Bund auch für die Landesgesetzgeber wichtige Signale setzen können.

Begrüßenswert ist jedoch, dass die Möglichkeit geschaffen wird, Präventionsmaßnahmen pauschal zu unterstützen. Allerdings bedarf diese Regelung einer Konkretisierung und Erwei- terung der Vorsorgemaßnahmen. Vor allem geht es darum, die betriebliche Gesundheitsför- derung im Bund mindestens finanziell so zu unterstützen, wie es im Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Krankenversicherung vorgeschrieben ist.

Der DGB fordert, die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen einzubeziehen. Wir verweisen auf die bereits in der Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdiszipli- nargesetzes und des Bundesbeamtengesetzes vom 20. März 2006 erhobene Forderung.

Zudem weisen wir in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-267/06 (Maruko) vom 01. April 2008 hin, wonach Lebenspart- nerschaften, wenn sie nach nationalem Recht der Ehe vergleichbar sind, in die Hinterbliebe-

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setzgeber ist demnach aufgerufen, die Lebenspartner in die Beamtenversorgung des Bun- des und folglich auch in die neue BBhV aufzunehmen.

Der DGB vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Festlegung der Bemessungssätze für die Beihilfeberechtigten, ihre Familienangehörigen sowie Versorgungsempfänger (vgl. § 46 BBhV) grundsätzlich nicht dem Verordnungsgeber überlassen bleiben darf. Die Bemes- sungssätze gehören zu den wesentlichen Strukturprinzipen für die vom Bund zu gewähren- den Beihilfeleistungen im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004, die der parlamentarische Gesetzgeber festzulegen hat. Die Festlegung der Mindest- bemessungsgrenze in § 80 Abs. 3 Satz 1 BBG -neu- genügt diesen Anforderungen nicht.

Der DGB weist darauf hin, dass in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein dieser gesetzlichen Pflicht bereits entsprochen wurde und die Bemessungssätze im jeweiligen Beamtengesetz verankert sind.

Des Weiteren bemängelt der DGB, dass die Notwendigkeit, den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängern einen hälftigen Arbeitgeberanteil an den Versicherungsbeiträgen zu gewähren, im vorgeleg- ten Verordnungsentwurf ignoriert wird. Der DGB hält an seiner Aufforderung an das BMI fest, eine entsprechende Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen. Das Beamtenrecht muss an dieser Stelle sozial geöffnet werden.

Der DGB fordert weiterhin mit Nachdruck eine nachvollziehbare und differenzierte Darstel- lung der Beihilfeausgaben in einem Beihilfebericht. Auch diese Neugestaltung des Beihilfe- rechts verdeutlicht, dass Daten und Fakten fehlen, um Maßnahmen und deren Wirkung be- werten zu können. Die Transparenz des Gesundheitswesens hat diesem nicht geschadet.

Mehr Transparenz im Beihilfesystem dürfte auch nicht schaden.

II. Im Einzelnen

zu § 2 Abs. 2 (Beihilfeberechtigte)

Der DGB begrüßt die Klarstellung, dass auch während der Elternzeit die Beihilfeberechti- gung besteht.

zu § 3 (Beamtinnen und Beamte im Ausland)

Der DGB begrüßt, dass auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die den dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder ins Ausland abgeordnet sind, sowie deren berücksichti- gungsfähige Angehörige, in den beihilfeberechtigten Personenkreis dieser Verordnung ein- bezogen werden. Dies sorgt für einen guten Überblick und weniger Vorschriften, ohne die besonderen Rahmenbedingungen der im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten außer Acht zulassen.

zu § 4 Abs. 1 (Berücksichtigungsfähige Angehörige)

Nach der beabsichtigten Änderung haben Ehegatten, deren jährliches Einkommen 17.000 Euro übersteigt, keinen Beihilfeanspruch mehr. Bisher betrug diese Grenze 18.000 Euro.

Nach der Übergangsregelung in § 58 Abs. 2 erfolgt die Anwendung der 17.000 Euro Grenze beim erstmaligen Überschreiten der früheren Einkommensgrenze.

Der DGB erkennt an, dass gegenüber den bisherigen Überlegungen eine Verbesserung ein- getreten ist. Dennoch hält er die Absenkung der Einkommensgrenze, auch wenn es sich nunmehr “nur“ um eine Verringerung um 1.000 Euro handelt, nach wie vor nicht für erforder- lich.

Den Hinweis in der Begründung der Verordnung, dass sich Ehegatten bei entsprechendem Einkommen im Basistarif versichern können, wertet der DGB als einen weiteren Schritt zur Verabschiedung des Dienstherrn von seiner Fürsorgepflicht. Nach Bekundungen des Ver- bandes der privaten Krankenversicherung dürfte sich die Beitragshöhe des Basistarifs in Richtung Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln. Ein solcher

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Betrag stellt eine erhebliche finanzielle Belastung des beihilfeberechtigten Angehörigen und des Beihilfeberechtigten dar.

Demgegenüber begrüßt der DGB, dass bei Ehegattinnen und Ehegatten von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten im Ausland erzieltes Einkommen nicht berücksichtigt wer- den soll. Diese Vorschrift berücksichtigt die im Ausland vorhandenen Rahmenbedingungen.

Der DGB fordert die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner einer eingetragenen Lebens- partnerschaft in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen einzubeziehen. Neben dem erwähnten Urteil des EuGH (s.o.) verweisen wir in diesem Zusammenhang auf entspre- chende Reformvorhaben in mehreren Bundesländern (Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Berlin). In Bremen wurde bereits im vergangenen Jahr die völlige Gleichstellung Einge- tragener Lebenspartnerschaften im Landesrecht verankert. Niedersachsen und Berlin wer- den folgen. Der Bund darf hier nicht zurück stehen.

zu § 5 (Konkurrenzen)

Der DGB begrüßt, dass eine Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechti- gungen vorgesehen ist.

Wir halten aber die vorgeschlagene Fassung von Abs. 4 für zu einengend. Nach unserer Ansicht sollte durch eine Erklärung der beiden Beihilfeberechtigten bestimmt werden, wem der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind zusteht.

zu § 7 (Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch)

Der DGB weist darauf hin, dass durch die Festlegung, das Beihilferecht in Anlehnung an das 5. Buch Sozialgesetzbuch zu regeln (§ 80 Abs. 4 BBG - neu-) und der allgemeinen Verpflich- tung zur Fürsorge (§ 78 BBG – neu –) ein neues Spannungsverhältnis im Beamtenrecht ver- ankert werden dürfte. Schon mehrfach hat der DGB beklagt, dass das beamtenrechtliche Fürsorgesystem „Beihilfe“ durch Übertragung von Verschlechterungen im gesetzlichen Kran- kenversicherungsrecht ausgehöhlt wird.

zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 (Ausschluss der Beihilfefähigkeit)

Mit dem Instrument der Leistungsausgrenzung bei selbst verschuldeter Erkrankung wurde erstmals das systemfremde Prinzip der Selbstverschuldung in die GKV eingeführt. Der DGB befürchtet, dass dieser Paradigmenwechsel hin zu einer strafenden Verhaltensprävention weitere Streichungen im Leistungskatalog (z. B. bei Fettleibigkeit, Rauchen, risikobehafteten Sportarten) nach sich ziehen könnte. Dieser Weg ist falsch. Wir kritisieren deshalb, dass nun im Beihilfesystem Folgekosten von medizinisch nicht indizierten Operationen und Behand- lungen sogar ganz von der Beihilfe ausgeschlossen werden sollen. Dies ist keine wirkungs- gleiche Übertragung der Gesundheitsreform. Wie das BMI in der Begründung lapidar fest- stellt, geht § 8 Abs. 1 Nr. 5 über die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB V hinaus. Dieser lässt eine Ermessensentscheidung der Krankenkassen zu und sieht eine Beteiligung des/der Ver- sicherten an den Kosten vor. Der DGB fordert, auf den Ausschluss zu verzichten oder zu- mindest nur einen teilweisen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit vorzusehen und dies in das Ermessen der Festsetzungsstelle zu stellen.

zu § 14 (Zahnärztliche Leistungen)

Der DGB begrüßt, dass der Festsetzungsstelle bei Zahnersatz und kieferorthopädischen Behandlungen vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden kann. Damit erhält der Beihilfeberechtigte eine Übersicht über die auf ihn zukommenden Belastungen durch zahnärztliche Leistungen. Die vom DGB kritisierte Regelung einer zwin- genden Vorlage eines Heil- und Kostenplans „vor Aufnahme der Behandlung“ bei Zahnersatz und kieferorthopädischen Behandlungen nach dem vorangegangenen Entwurf der BBhV wurde folglich entschärft.

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zu § 15 Abs. 1 (Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funk- tionstherapeutische Leistungen)

Im Vergleich zu Anlage 2 BhV Bund wurden die Regelungen zu implantologischen Leistun- gen systematisch umgestellt und teilweise von veränderten Voraussetzungen abhängig ge- macht. Es wird außerdem direkt auf Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebüh- renordnung für Zahnärzte verwiesen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Beihilfe- fähigkeit auf höchstens zwei Implantate je Kiefer beschränkt. Damit werden die wesentlichen Fälle der Anlage 2 Nr. 4 erfasst. Allerdings sah diese bisher die Möglichkeit vor, in bestimm- ten Ausnahmefällen mehr Implantate zuzulassen. Darin sieht der DGB eine Verschlechte- rung.

zu § 16 (Auslagen, Material und Laborkosten)

Wie bisher sind Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen bis zu 40 Pro- zent beihilfefähig. Der DGB hält diesen Erstattungssatz angesichts stetig steigender Auf- wendungen für zu niedrig. Als Alternative schlägt er vor, verbindliche Festbetragsregelungen auch für Labore einzuführen. Die Festbeträge sollten dann vollständig als beihilfefähig aner- kannt werden.

zu § 22 (Arznei- und Verbandmittel)

Mit der Gesundheitsreform ist der gemeinsame Bundesausschuss umstrukturiert worden.

Der DGB hat sich in seiner Stellungnahme zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz gegen die "Professionalisierung" des gemeinsamen Bundesausschusses ausgesprochen. Er be- fürchtet, dass die Unabhängigkeit der hauptamtlichen Ausschussmitglieder gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit eingeschränkt wird. Nach Meinung des DGB sollte sich das Beihilferecht daher von der Anbindung an den gemeinsamen Bundesausschuss lösen und eigenständig Festlegungen treffen.

Der DGB begrüßt, dass nach Abs. 3 nunmehr auch Beihilfeberechtigte von der Zuzahlung befreit sind, wenn das betreffende Arzneimittel vom Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen auf der Grundlage des Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) von der Zuzahlung freigestellt ist. Diese Regelung war allerdings längst überfällig. Der DGB fordert eine Vorgriffsregelung, da mit einem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage nicht vor Be- ginn des Jahres 2009 zu rechnen ist.

Ungeachtet dessen hält der DGB an der Forderung nach Einführung einer „Positivliste“ fest, in die alle erstattungsfähigen Arzneimittel aufgenommen sind, weil die Positivliste das kon- sequentere und wirksamere Instrument zur Kosteneindämmung ist.

Der DGB hält grundsätzlich die in Abs. 5 vorgesehene Übertragung der mit der Gesundheits- reform eingeführten Begutachtung bei Verordnung besonders kostenintensiver oder speziel- ler Arzneimittel durch einen Arzt eine Ärztin für besondere Arzneimitteltherapie für einen po- sitiven Ansatz, sofern das Patienteninteresse hinreichend Berücksichtigung findet. Wir sehen allerdings erheblichen Klärungsbedarf in der Praxis in verfahrensmäßiger Hinsicht, z. B.

Rechtsmittel gegen ablehnende Stellungnahmen des/der Zweitgutachters/in, bei divergie- renden Stellungnahmen von Gutachtern usw. Hier sind erläuternde Hinweise für die Praxis der Rechtsanwendung aus unserer Sicht dringend erforderlich.

zu § 23 (Heilmittel)

Der DGB begrüßt die Aufnahme seines Formulierungsvorschlags laut Stellungnahme vom 11.06.2007 zur Ergänzung von § 23 Abs. 2.

zu § 33 (Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten)

Der DGB begrüßt, dass die in seiner Stellungnahme vom 11.Juni 2007 zum damaligen § 7, heute § 6 BBhV, geforderte Härtefallklausel nunmehr in diesem Paragrafen ihren Nieder- schlag gefunden hat.

zu § 35 (Rehabilitationsmaßnahmen)

Der DGB begrüßt, dass aufgrund seiner Kritik der neue Verordnungsentwurf im Katalog der beihilfefähigen Aufwendungen nun auch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen aufführt.

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tert, was insbesondere Beihilfeberechtigten und deren Angehörigen zugute kommt, denen es z.B. aus familiären Gründen nicht möglich ist, an stationären Maßnahmen teilzunehmen.

Nach Abs. 3 sind bei Rehabilitationsmaßnahmen die Fahrkosten für die An- und Abreise auf insgesamt höchstens 200 Euro begrenzt. Der DGB bemängelt diese Begrenzung und fordert eine angemessene Erhöhung des Betrages.

zu § 41 (Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen)

Zwar ist die Möglichkeit der pauschalen Beteiligung der Beihilfe an Maßnahmen zur Präven- tion und Gesundheitsförderung in § 41 Abs. 4 jetzt vorgesehen. Jedoch fehlt die konkrete Festlegung, welche Vorsorgemaßnahmen oder, welches gesundheitsbewusste Verhalten der Beihilfeberechtigten gefördert werden sollen und in welchem Rahmen sich die finanziellen Leistungen zu bewegen haben. Der DGB schlägt deshalb eine Ermächtigung vor, die nähe- ren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen. Da an vielen Stellen dieses Verordnungsentwurfes auf Bestimmungen des Sozialgesetzbuches verwiesen wird, hält es der DGB für angebracht, den Rahmen für die Verwaltungsvorschriften bezüglich Zweck und Ausmaß der Leistungen an dieser Stelle durch Verweis auf die §§ 20, 20a, 20 b und 20 c des SGB V zu bestimmen.

Aus gewerkschaftlicher Sicht sind entsprechende Aktivitäten längst überfällig, deshalb ist es nicht sinnvoll erst die Erfahrungen der gesetzlichen Krankenversicherungen im Hinblick auf die damit erreichbaren Einsparpotenziale abzuwarten bevor eigene Maßnahmen in Angriff genommen werden. Die gesetzlichen Kassen sind verpflichtet, in ihren Satzungen konkrete Beiträge für Prävention und Selbsthilfe als freiwillige Kassenleistungen (z.B. Rückenschulun- gen, Maßnahmen zur Raucherinnen- und Raucherentwöhnung) vorzusehen. Diesen sozialen Fortschritt in der Beihilfe auf die lange Bank zu schieben stellt nach Meinung des DGB eine Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten dar, da sie von der Gewährung zusätzli- cher freiwilliger Beihilfeleistungen, die der Gesundheitsprävention und Vorsorge dienen, mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltslage ausgeschlossen werden.

zu § 42 Schwangerschaft und Geburt

Der DGB begrüßt, dass die 1985 vorgenommene Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen während einer Schwangerschaft und bei der Niederkunft einer ansonsten berücksichtigungsfähigen Tochter der/des Beihilfeberechtigten nun zurückgenommen wird.

Klargestellt werden sollte jedoch in der Begründung, dass diese Regelung schon mit BMI Rundschreiben (D III 5 – 213100 – 1/1h - ) vom 18.09.1985 (GMBl 1985 S. 524) für nicht Anwendbar erklärt wurde, so dass sie in der Praxis nie angewandt worden sein dürfte.

zu § 47 (Abweichender Bemessungssatz)

Die Möglichkeit der Erhöhung des Bemessungssatzes bei Versorgungsempfängern mit ge- ringem Einkommen (§ 47 Abs. 2), die sonst durch die notwendigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung übermäßig belastet würden, ist auf 2 Jahre befristet. Der DGB begrüßt, dass nunmehr eine erneute Antragstellung eröffnet wird und somit eine Erhöhung des Be- messungssatzes bei Versorgungsempfängern mit geringem Einkommen auch über 2 Jahre hinaus möglich ist.

Der DGB begrüßt, dass gemäß § 47 Abs. 6 in der GKV freiwillig versicherte Beamtinnen und Beamte ihren Beihilfeanspruch behalten und der Bemessungssatz für die Aufwendungen, die nach Berücksichtigung der Sachleistungen und Erstattungen verbleiben ein Bemessungssatz von 100 Prozent festgesetzt wird. Einen Ausgleich der finanziellen Belastung durch den hälf- tigen Krankenversicherungsbeitrag dürfte dies aber kaum erbringen.

zu § 49 (Eigenbehalte)

Nach Meinung des DGB sind Eigenbehalte im Beihilferecht (vorher § 12 BhV Bund) reine Kürzungsmaßnahmen. Die zu zahlende Beihilfe wird reduziert, ohne dass die Gemeinschaft der Beihilfeberechtigten eine Kompensation erhält, wie dies im Sozialversicherungsrecht,

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mung über den Eigenbehalt bei vollstationären Krankenhausleistungen und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen gemäß Abs. 2 Nr. 1. Darüber hinaus fordert der DGB, die soge- nannte "Praxisgebühr" für die Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen und Heilprak- tikerleistungen gemäß Abs. 4 abzuschaffen (vgl. Stellungnahme vom 26. Januar 2004 zum Entwurf der 28. allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften). In diesem Zusammenhang machen wir außerdem auf das Urteil des OVG Münster am

12.11.2007 (AZ: 1 A 995/06) aufmerksam, wonach der in den Beihilfevorschriften des Bun- des geregelte Eigenbehalt („Praxisgebühr“) wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht un- wirksam sei.

Wir weisen zudem auf einen grundsätzlichen Wertungswiderspruch zur Mindestbemes- sungsgrenze hin. § 80 Abs. 3 Satz 1 BBG -neu- schreibt fest, dass Beihilfe als mindestens hälftige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt wird. Ein Beihilfeberechtigter mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert erhält nach Abzug der Eigenanteile keine hälftige Erstattung mehr. Insoweit ist die Regelung in der Zusammenschau mit § 80 Abs. 3 BBG -neu-, auch wenn dieser die Möglichkeit von Eigenbehalten vorsieht, zumindest miss- verständlich.

Der DGB mahnt an, so rasch wie möglich auf Grundlage von Abs. 7 Bonus-Regelungen vor- zulegen, die bei erfolgreicher Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, qualitätsorientierten Präventionsprogrammen oder bei freiwilliger Teilnahme an besonderen Versorgungsangebo- ten greifen. Damit würde gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt. Bereits bei der Änderung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz war vom BMI zugesichert worden, dass systemadäquate Regelungen auch im Beihilferecht geschaffen werden. Diese sinnvollen und notwendigen Vorgaben weiter hinauszuschieben verlängert die Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten gegenüber den GKV-

Versicherten.

zu § 55 Abs. 2 (Geheimhaltungspflicht)

Der DGB sperrt sich gegen die Weitergabe personenbezogener Daten. Er zweifelt an der Verfahrensweise, wonach sich Kindergeld, Besoldung oder Versorgung nach Informationen richten, die sich aus der Beihilfeakte ergeben. Vielmehr führt dieses Vorgehen zu einem Auf- bau von Bürokratie, weshalb die Streichung von Abs. 2 gefordert wird.

zu § 57 (Verwaltungsvorschriften)

Der DGB begrüßt, dass durch eine Reihe von Verwaltungsvorschriften unbestimmte Rechts- begriffe erläutert und die Rahmenvorschriften dieser Verordnung konkretisiert werden sollen.

Er mahnt jedoch Eile an und erwartet, dass er im Rahmen des Beteiligungsrechts an der Gestaltung dieser Vorschriften beteiligt wird.

zu § 58 (Übergangsvorschriften)

Begrüßt wird vom DGB die in Folge der Herabsetzung der Altersgrenzen für den Kindergeld- bezug geschaffene Übergangsregelung in Abs. 3 wonach Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, abweichend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als berücksichtigungsfä- hige Angehörige gelten. In diesem Zusammenhang weist der DGB allerdings darauf hin, dass die Übergangsregelungen im Bund und in den Ländern uneinheitlich gestaltet wurden.

Die Länder belassen es für die Eltern der Kinder gemäß Übergangsregelung bei den erhöh- ten Beihilfesätzen (in der Regel 70 Prozent), bis die alte Altersgrenze von 27 Jahren erreicht ist. Der Bund will nun eine Regelung schaffen, die zwar die Beihilfeberechtigung bei den Kindern erhält, aber den Zusammenhang zur Beihilfehöhe bei den Eltern auflöst. Das ist nicht gerechtfertigt. Die Belastung von Eltern studierender Kinder wird durch die Neurege- lung (Wegfall Kindergeld) ohnehin erheblich erhöht, wenn nun der Bund – abweichend von den Ländern – die Beihilfebemessung von Eltern und Kindern, die unter die Übergangsrege- lung fallen, entkoppelt, ist dies zum einen ein Widerspruch im System, zum anderen eine erhebliche zusätzliche Belastung.

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