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Abteilung

Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik;

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Industrie-, Dienstleistungs- und Struktur- politik

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zum

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz –

VerkehrStÄndG)

Berlin, 11. Januar 2012

Herausgeber:

DGB-Bundesvorstand Abt. Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik /

Abt. Industrie-, Dienstleistungs- und Strukturpolitik

Verantwortlich:

Claus Matecki / Dietmar Hexel

Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin

Fragen an:

Raoul Didier Tel.: 0 30/2 40 60-308 Fax: 0 30/2 40 60-218 E-Mail: Raoul.Didier@dgb.de

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1. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

1.1. Artikel 1 und 2 - Änderungen im Versicherungsteuergesetz und in der Durchführungsverordnung

Im Bereich des Versicherungsteuergesetzes zielt der Gesetzentwurf vornehmlich darauf, eine Reihe von Präzisierungen, Klarstellungen und Verbindlichkeiten zu schaffen, um das

Steueraufkommen zu sichern und Umgehungsmöglichkeiten einzuschränken.

So soll klargestellt werden, dass …

− nur Rückversicherungen i. S. einer „Versicherung der Versicherer“ sowie freiwillige Pflegeversicherungsbeiträge steuerfrei sind;

− im Falle von „Paketlösungen“, bei denen also verschiedene Versicherungsarten mit jeweils unterschiedlichen Steuersätzen angeboten werden, der jeweils günstigere Steuersatz nur dann gelten soll, wenn auch ein entsprechend rechtlich selbstständiger Vertrag vorhanden ist. Ansonsten soll der jeweils höchste Steuersatz gelten;

− insbesondere im Bau befindliche oder nicht ausschließlich gewerblich genutzte Schiffe nicht in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes von 3 Prozent für die Seeschiffskasko-

versicherung kommen.

Um unmittelbar das Steueraufkommen zu erhöhen, sollen künftig zwischen dem Versicherer und den Versicherten im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarte Selbstbehaltregelungen keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der Versicherungsteuer haben. Ebenso soll die

Steuerfreiheit für die Versicherung von Vieh entfallen (diese ist bisher steuerfrei, wenn die Versicherungssumme 4.000 Euro nicht übersteigt). Zur Erleichterung des Steuervollzugs und zur Schaffung von Klarheit für die Steuerschuldner werden die Verantwortlichkeiten für die Haftung der Steuer ausgedehnt und hierarchisch geordnet.

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Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass künftig auf der Rechnung Steuersatz, Steuernummer und im Falle der Steuerbefreiung die entsprechende Vorschrift aufgeführt sein muss und es soll die Möglichkeit eröffnet werden, künftig die Steueranmeldung elektronisch einzureichen.

1.2. Artikel 3 - Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz

Bislang sind ausschließlich Personenkraftwagen als reine Elektrofahrzeuge für die Dauer von fünf Jahren von der Kfz-Steuer befreit. Zukünftig sollen auch Nutzfahrzeuge, Krafträder und

Leichtfahrzeuge von der Steuer befreit sein, wenn sie die technischen Anforderungen als Elektrofahrzeuge erfüllen und zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2015 erstmals zugelassen wurden. Zudem wird die Dauer der Steuerbefreiung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Die volle steuerliche Jahreswirkung dieser sachlichen und temporalen Ausdehnung der Steuerfreiheit wird mit Mindereinnahmen in Höhe von 10 Millionen Euro pro Jahr

veranschlagt.

Ferner wird die eigenständige kraftfahrzeugsteuerliche Klassifizierung aufgegeben, so dass künftig auch für steuerliche Zwecke nur noch die verkehrsrechtliche Klassifizierung gilt. Dadurch sollen Vollzugsdefizite und Streitanfälligkeiten vermieden werden. Bedingt durch die

europarechtliche Klassifizierung von Fahrzeugen ist schließlich noch eine Änderung geplant, um auch künftig sicherzustellen, dass Kranken- und Leichenwagen nach ihrem zulässigen

Gesamtgewicht besteuert werden.

2. Zu Artikel 1 – Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Der DGB begrüßt die Initiative der Bundesregierung, das Aufkommen aus der Versicherungsteuer dadurch zu sichern, dass Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Pflicht zur Steuerentrichtung

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Gegenstand der Steuer präziser und unmissverständlicher zu bestimmen, ungerechtfertigten Steuerbefreiungen Einhalt zu gebieten und obsolet gewordene Privilegien aufzuheben. Dadurch wird die dringend erforderliche Finanzierung öffentlicher Aufgaben gesichert und für

Finanzverwaltung, Versicherungswirtschaft und Versicherte Rechtssicherheit geschaffen.

Jedoch schießt der Gesetzentwurf in Artikel 1 Nr. 3 mit der Formulierung von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Satz 5 VersStG-E über das berechtigte Ziel hinaus, das Steueraufkommen durch Vermeidung ungerechtfertigter Umgehungen zu sichern. So sieht Artikel 1 Nr. 3 vor, dass im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherungsvertraglich vereinbarte

Selbstbehaltregelungen nicht mehr dämpfend auf das als Bemessungsgrundlage heranzuziehende Versicherungsentgelt wirken sollen. Zwar bleibt die Vereinbarung von

Selbstbehalten und damit einhergehend auch niedrigerer Prämien zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer weiterhin möglich. Die dadurch entstehende Differenz zu einem Vertrag ohne Selbstbehalt soll aber zu der faktisch zu zahlenden Prämie hinzuaddiert werden, um so die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsteuer zu bestimmen. Damit würde ein fiktives Entgelt, dem überdies auch zu keinem Zeitpunkt eine Lieferung oder Leistung gegenübersteht zum Gegenstand der Steuer! Das ist absurd und mit keinem Verständnis von Steuergerechtigkeit in Übereinstimmung zu bringen. Die beabsichtigte Änderung ist auch nicht dadurch zu

rechtfertigen, dass nach § 4 Pflichtversicherungsgesetz Mindestversicherungssummen bestimmt werden, die nicht unterschritten werden dürfen. Diese dienen ausschließlich der

Mindestabsicherung von Verkehrsopfern (welche im Übrigen auch durch Selbstbehalte nicht gefährdet werden) und müssen nicht notwendigerweise in voller Höhe ihre Entsprechung in der Prämienzahlung des Versicherten haben. Ganz sicher aber wurden Mindestversicherungssummen nicht zur Sicherung des Steueraufkommens eingeführt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Selbstbehaltregelungen in der Hauptsache zum Zwecke der Steuerumgehung vereinbart werden. Insbesondere für jene Menschen, die zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes notwendigerweise auf den Gebrauch eines eigenen Kfz angewiesen sind und aus Kostengründen mit ihren Versicherern Selbstbehalte vereinbaren, würde sich die vorgesehene Regelung als eine

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unvermeidbare Sondersteuer darstellen. Aus diesem Grunde spricht sich der DGB dafür aus § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Satz 5 sowie die damit korrespondierenden Passagen wieder aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

3. Zu Artikel 3 – Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Der DGB begrüßt den Ausbau der Elektromobilität als einen Schritt zu einer zukunftsfähigen nachhaltigen Mobilität. Elektromobilität wird als Ergänzung von kohlenstoffbasierten

Energieträgern im Verkehrsbereich eine wichtige Rolle spielen. Die Potenziale liegen einerseits im motorisierten Individualverkehr – Umstellung von Privatfahrzeugen und Fuhrparks von

Unternehmen auf CO2-arme Fahrzeuge. Andererseits liegen sie auch im öffentlichen Verkehrsbereich, der bereits heute überwiegend elektrisch betrieben wird - Eisenbahnen, U- Bahnen, Straßenbahnen und vermehrt auch Elektro-Busse. Für beide Bereiche – und ihre bessere Verknüpfung – ist die weitere Förderung der Elektromobilität ein wichtiges Mittel, um den Verkehr emissionsneutraler zu gestalten. Damit es in der Summe zu keiner erhöhten CO2- Emission kommt, ist bei der Elektromobilität unabdingbare Voraussetzung, dass die dafür erforderliche Strommenge auf erneuerbaren Energien basiert.

Die deutsche Autoindustrie hat sich den Herausforderungen der Elektromobilität gestellt. Von den heute 43 Millionen Pkws auf Deutschlands Straßen sollen im Jahr 2020 zwei Prozent, d.h.

eine Millionen Elektroautos fahren. In den anderen Verkehrsbranchen – Bahnindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrtindustrie – wird ebenfalls intensiv nach technischen Lösungen gesucht.

Deshalb ist es wichtig, im Rahmen der Weiterentwicklung der Elektromobilität auf der Schiene, den Bahnstrom auf erneuerbare Energien umzustellen und öffentliche Fördermittel von neuen Antriebskomponenten für schienengeführte Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Bahn ist der größte Stromverbraucher Deutschlands und verfügt über ein eigenes Stromnetz, dessen Potenzial es optimaler zu nutzen gilt.

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Weil Elektromobilität für den Güterverkehr auf der Straße und den Individualverkehr über weite Strecken auf absehbare Zeit keine sinnvolle Alternative ist, müssen hier alternative, CO2-

neutralere Antriebstechnologien erprobt und entwickelt werden. Gleichzeitig muss die Erzeugung von synthetischen Kraftstoffen, die Treibstoffe aus Erdöl- und Erdgasprodukten ersetzen,

vorangetrieben werden.

Um das Ziel von einer Millionen Elektrofahrzeugen auf deutschen Straßen in 2020 zu erreichen, ist die monetäre und nicht-monetäre Förderung von Elektromobilität notwendig. Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wurden von Januar bis November 2011 lediglich 1.994 Pkw mit Elektroantrieb neu zugelassen. 2010 befanden sich 1.588 Elektroautos im Bestand. Damit ist aktuell der Anteil elektrisch angetriebener Pkw am Gesamtaufkommen von 42,3 Millionen Pkw verschwindend gering. Die Lücke zum nächsten Bestandsziel 2014 von 100.000 elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist erheblich. Die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung von fünf auf zehn Jahre ist daher richtig. Da kurz- und mittelfristig der Kostenunterschied zwischen elektrisch angetriebenen und konventionellen Fahrzeugen erheblich bleiben wird, ist eine begrenzte fiskalische Förderung der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs maß- und sinnvoll.

Neben der steuerlichen Förderung können nicht-monetäre Anreize (z. B. Privilegien im

öffentlichen Raum) die Bereitschaft erhöhen, ein Elektrofahrzeug zu kaufen. Neben dem Ausbau der Versorgungsinfrastruktur müssen Ansätze wie Batterien auf Mietbasis und Carsharing weiterentwickelt werden, die zur Überwindung kostenbedingter Hemmnisse beitragen können.

Dabei sind nachteilige Effekte wie zum Beispiel durch die erlaubte Nutzung der Busspur auf den ÖPNV sowie die weitere Verknappung von Park- und Straßenraum zu beachten. Alle Anreize sollten regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

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Der DGB begrüßt die Ausweitung der Befreiung von der Kfz-Steuer auf Nutzfahrzeuge, Krafträder und Leichtfahrzeuge, da Elektromobilität mehr bedeutet, als den Austausch des Antriebs in einem herkömmlichen Pkw. Kleinere und leichtere Elektrofahrzeuge bieten erhebliche Potenziale, um Elektromobilität mit Effizienz und Ressourcenschutz zu verbinden.

Allerdings lassen sich die Ziele nachhaltiger Mobilität nicht allein mit einem Angebot an neuer Technologie erreichen. Dazu bedarf es umfassender Konzepte, die auch ein Umdenken im Mobilitätsverhalten aller Beteiligten erfordern.

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