Bereich Gleichstellungs- und Frauenpolitik Bereich
Arbeits- und Sozialrecht
Herausgeber:
DGB-Bundesvorstand Abt. Gleichstellungs- und Frauenpolitik
Verantwortlich.
Ingrid Sehrbrock Henriette-Herz-Platz 2
10178 Berlin Fragen an:
Claudia Menne Tel. 030 / 24060-144 Fax. 030 / 24060-761
E-Mail: claudia.menne@dgb.de
Stellungnahme
des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
des BMFSFJ vom 20.02.2008
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Artikel 1
§ 4 Abs. 3 Satz 1
Die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung (§ 4 Abs.3, Satz 1), dass ein Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen kann stärkt das Recht der Partner/der Partnerin, diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Mit der
vorgesehenen Änderung werden Partner verpflichtet, mindestens zwei Monate in Anspruch zu nehmen und somit mehr Verantwortung für die Kindererziehung zu übernehmen.
Seit dem das BEEG in Kraft ist, zeichnet sich ab, dass die Zahl der Väter, die Elterngeld beantragen, steigt. Allerdings nehmen Väter überwiegend die Partnermonate in Anspruch.
Das ist zwar nur ein minimaler Schritt in Richtung einer partnerschaftlichen Teilung der Erziehungsaufgaben, aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung.
Deshalb begrüßt der DGB diese Gesetzesänderung.
Artikel 1
§ 7
Die in § 7 vorgeschlagene Änderung wird ebenfalls vom DGB begrüßt. Bislang war die Änderung des Elterngeldantrages während der Bezugsdauer nur in Härtefällen möglich. Mit dem Vorschlag, eine Änderung ohne Angaben von Gründen beantragen zu können werden die Flexibilität der Eltern erhöht, ihre individuelle Situation berücksichtigt und damit
möglicherweise auch die echte partnerschaftliche Teilung gefördert-
Weitere Vorschläge für eine echte partnerschaftliche Teilung wird sich der DGB vorbehalten, wenn die Evaluation des BEEG im Oktober 2008 vorgelegt wird.
Artikel 1
§ 15
Der Vorschlag, dass auch Großeltern Elterngeld beantragen können (§15 Abs.1a) wird vom DGB begrüßt. Damit können minderjährige Eltern unterstützt werden, ihre Schulausbildung abzuschließen und gleichzeitig Schritt für Schritt in eine verantwortliche Elternschaft
hineinwachsen.
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Nach der nun vorgeschlagenen Regelung scheinen Jugendliche ausgenommen zu sein, die eine berufliche Erstausbildung vor dem 18.Lebensjahr begonnen haben. Die Regelung nach
§20 BEEG halten wir insbesondere, wenn es sich um Eltern handelt die vor dem 18.Lebensjahr ihre Ausbildung begonnen haben, für nicht ausreichend. Diese Eltern befinden sich in einer vergleichbaren Situation wie die Eltern, die eine allgemeinbildende oder berufliche Schule besuchen. Auch in diesen Fällen können die Großeltern, die oft schwierige Situation nach einer sog. Teenagerschwangerschaft stützen. Eine Ausweitung der Regelung auf diesen Personenkreis würde der DGB begrüßen, zumal damit auch die Unklarheit beseitigt wird, ob die Großeltern dann, wenn berufliche Schulausbildung im Blockunterricht erfolgt einen Anspruch haben.
Artikel 1
§ 22 Abs. 2 Nr. 13
Die mit dieser Änderung beabsichtigte Erfassung von unverheiratet zusammenlebenden Eltern ist nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber sollte keine Daten erfassen, die für die Zahlung des Elterngeldes nicht relevant sind. Das Elterngeld ist für die Antragstellerin/den Antragsteller eine Entgeltersatzleistung, ob verheiratet oder unverheiratet ist nicht relevant.
Möglicherweise sollen diese Daten für andere Zwecke verwendet werden, die nicht im engen Sinne mit dem Elterngeld verbunden sind.
Deshalb lehnt der DGB diesen Änderungsvorschlag ab.
Der DGB wird sich vorbehalten nach Vorlage der Evaluation des BEEG am 1. Oktober 2008 weitergehende Änderungsvorschläge zu unterbreiten.