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Richtlinien des Rektors über die Beantragung von Forschungssemestern Universität Bremen

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UNIVERSITÄT BREMEN - DER REKTOR -

Richtlinien des Rektors über die Beantragung von Forschungssemestern gem. § 29 Abs. 2 BremHG vom 20.06.2001 (geändert 16.06.2008)

I.

Die nach § 29 Abs. 2 BremHG mögliche Freistellung von den Verpflichtungen in der Lehre und der Selbstverwaltung dient als ein Mittel gezielter Förderung bestimmter Forschungsvorhaben, deren Durchführung anderenfalls nicht oder nicht in der gleichen Zeit möglich wäre. Es besteht kein turnusmäßiger Anspruch auf die Gewährung eines Forschungssemesters. In der Regel kann bei Professorinnen und Professoren nach einer Mindestwartezeit von 8 Semestern, bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach einer Wartezeit von 6 Semestern ab Einstellung nur eine Freistellung für die Durchführung von Forschungsvorhaben erfolgen; wird vor Ablauf der Wartezeit ein Forschungssemester gewährt, verlängert sich die folgende Wartezeit entsprechend. Die Ergebnisse aus dem Forschungsfreisemester sollen in Lehre und Forschung Verwendung finden, so dass bei einer letztmaligen Freistellung vor Eintritt in den Ruhestand noch mindestens zwei volle Lehrsemester erbracht werden müssen.

II.

1. Die Anträge auf Freistellung sind spätestens bis zum 01.04. für das folgende Wintersemester und zum 01.10. für das folgende Sommersemester bei der Dekanin/beim Dekan des Fachbereichs einzureichen.

Die Dekanin/der Dekan prüft die Anträge und

– fertigt eine konkrete Aussage über die inhaltliche Begründetheit

– weist nach, wie das Lehrangebot sichergestellt wird

(sind alle notwendigen Lehrveranstaltungen, ggf. auch solche im Wahlpflicht- und Wahlbereich abgedeckt; falls Vertretungen erforderlich, durch wen werden sie geleistet ?)

– bestätigt, dass durch die Freistellung keine zusätzlichen Mittel beansprucht werden (falls doch, wie diese aufgebracht werden).

Die Dekanin/der Dekan legt die vollständigen Anträge bis zum 15.05. für das folgende Wintersemester und bis zum 15.11. für das folgende Sommersemester zusammengefasst und geordnet nach Studiengängen dem Rektor (Dezernat 2, 21) vor.

2. Die Entscheidung des Rektors über die Freistellung erfolgt dann spätestens bis zum 30.06. für das folgende Wintersemester und bis zum 31.12. für das folgende Sommersemester und wird der Dekanin/dem Dekan zugeleitet.

Die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs händigt den Bescheid der Antragstellerin/dem Antragsteller aus.

3. Ablehnende Voten des Fachbereichs sollen vor der Weitergabe des Antrags mit der Antragstellerin/dem Antragsteller erörtert werden. Wird der Antrag gegen das Votum des Fachbereichs nicht zurückgezogen, so soll in geeigneter Weise das Gesprächsergebnis vermerkt werden. Beabsichtigt der Rektor, ein Forschungssemester gegen das Votum des

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Fachbereichs oder außerhalb des hier geregelten Verfahrens zu gewähren, so soll auch in diesem Fall vorab eine Erörterung mit der Dekanin/dem Dekan erfolgen.

III.

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

Beschreibung des/der geplanten Forschungsvorhaben/s und der erwarteten Ergebnisse.

Dazu:

1. Zeitpunkt des letzten Forschungssemesters

2. Eine Aussage dazu, warum das geplante Forschungsvorhaben/die geplanten Forschungs- vorhaben nicht im Rahmen der normalen Dienstaufgaben (Lehre und Forschung) abgewickelt werden kann/können

3. Eine Aussage dazu, ob ggf. eine Teilfreistellung ausreichend ist

4. Angaben zur zeitlichen Belastung seit dem letzten Forschungssemester durch:

a) Lehrveranstaltungen (mit Angabe des Titels, der Veranstaltungsart und der SWS)

b) Angaben über die Wahrnehmung der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Betreuung von Abschlussarbeiten

c) Mitwirkung an der Selbstverwaltung (Funktion, Zeitraum der Tätigkeit) 5. Bericht über das letzte Forschungssemester ( s. u. IV)

6. Kurzbericht über die seit dem letzten Forschungssemester durchgeführten Forschungsvorhaben einschließlich Publikationen

7. Vollständig ausgefüllter Prüfbogen zum Antrag auf Gewährung eines Forschungssemesters.

Fehlende Anlagen oder inhaltlich unzureichende Aussagen zu den Punkten 1-7 können zur Ablehnung der Freistellung führen!

Der Antrag der Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren hat alle Angaben zu III. mit Ausnahme der Ziffern 1 und 5 zu enthalten (in Punkt 6 entfällt „seit dem letzten Forschungssemester“).

IV.

Eine Durchschrift des Berichtes über die Arbeit im Forschungssemester ist innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Forschungssemesters, über die Dekanin/den Dekan an den Rektor zu geben.

Der Bericht muss mindestens enthalten:

– Darstellung der durchgeführten Forschungsarbeiten, ggf. Erklärung von Differenzen zwischen nach dem Antrag vorgesehenen und tatsächlich realisierten Forschungsvorhaben

– Publikationen, Publikationsankündigungen/-erwartungen

– die Forschungsberichterstattung in FOREX ist auf dem Laufenden zu halten.

Die Fachbereiche können weitergehende Anforderungen an die Berichtspflicht festlegen.

Bremen, 16.06.2008 Der Rektor

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