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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 40 (9. Juli 1997)

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Mitteilungsblatt

9.Juli 1997

Inhalt:

Nr. 40

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ve

rsorgungstechnik

vom 16

.4.1996

(in derFassungdesÄnderungsbeschlusses vom 10. 10. 1996 und vom 24.3. 1997)

SoweitnachstehenddurchgängigdiemännlicheFormverwendetwird,geschieht dies ausschließlichwegen der besserenLesbarkeit undhatkeine weitergehende inhaltliche Bedeutung.

Herausgeber:

DerRektorder Fachhochschul eLausitz Großenhainer Str. 57,0196 8 Senftenberg Tel.()35 73/85 0 Fax03573/85-20 9

(2)

Mitteilungsblatt-Nr. 40

Inhalt

Seite I. Allgemeines

§ I Geltungsbereich der Prüfungsordnung,Studienordnung § 2 Ziel desStudiums,Zweck der Prüfung,Diplomgrad § 3 PraktischeTätigkeit als Studie nvora ussetzung § 4 Regelstudienzeit,Studienurnfang

§ 5 Umfang und Gliederun gder Prüfungen § 6 Prüfungsau sschuß

§ 7 Prüfer und Beisitzer

§ 8 Anrechnung von Studien-und Prüfungsleistungen § 9 Einstufungsprüfung

§ IO BewertungvonPrüfungsleistun gen § 1I Wiederholung von Prüfungsleistungen § 12 Beratungsgespräch

§ 13 Versäumnis, Rücktritt,Täuschung,Ordnungsverstoß

n.

Fachprüfungen

§ 14 Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen § 15 Zulassung zu Fachprüfungen

§ 16 Durchführung von Fachprüfungen § 17 Klausurarbeiten

§ 18 Mündliche Prüfungen

Ill.Studienbegleitende Leistungsnachweise

4 4 4 5 5 6 6 7 7 8 9 I} IO 10 1I 12 13 13 § II} Allgemeines 14

§20 Leistung snachweise als Zulassungsvoraussetzun gfür Prüfungen

(Prüfungsvorlcistungen- PVL) 14

§21Leistungsnachweise in Fächern , die nichtGegenstand einer Fach prüfung sind 15 IV.Diplomvorprüfung, Fachprüfungen und Leistungsnachweise

des Grundstudiums § 22 Diplomvorprüfung

§ 23 Fachprüfungen und Leistun gsnachweisedesGrundstud iums V. Praktisches Studiensemester

§ 24 Praktisches Studiensemester

Seite 2

15 15

(3)

Mitteilungsblatl - Nr. 40

VI. Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Hauptstudiums

§ 25Fachprüfungen und Lcistun gsnach weise

VII. Diplomarbeit und Kolloquium §26 Diplom arbeit

§27 Zulassun g zur Diplom arbeit

§ 28 Ausgabe und Bearb eitun gder Diplomarbeit § 29 Abgabe und BewertungderDiplomarbeit §30 Kolloquium

VIII.Ergebnis der Diplomprüfung,Zusatzfächer

§ 31 Ergebnisder Diplomprüfung § 32Zeugnis,Gesamtnote

§33 Zusatzfächer

IX. Schlußbestimmungen

§34 Einsichtin die Prüfungsakten §35 Ungültigkeit von Prüfungen

§36 Inkrafttreten,Übergangsvorschriften

Anlage:

Fachprüfungen und Leistun gsnachweise im Studiengang Versorgungstechnik

Seile 3 16 16 17 18 18 18 19 20 20 21 21 21

(4)

Mitteilungsblatt - Nr.40

I. Allgemei nes § I

Geltungsbereich der Prüfungsordnung,Studienordnung

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für den Abschluß des Studiums an der Fachhochschule Lau-sitz, Studiengang Versorgungstechnik mit den Studienrichtungen Technische Gebäudeausrü

-stung und Kommunale Ver- und Entsorgungstechnik. Sie regelt gemäß § 14BbgHG die Di

-plomvorprüfung und die Diplomprüfung.

(2) Auf der Grundlage dieser Prüfung sordnung wird eine Studienordnung aufgestellt, die in-halt und Aufbau des Studiums im Studiengang Versorgungstechnik unter Berücksichtigung derfachlichenund hochschuldidaktischenEntwicklungund derAnforderungender beruflichen Praxisregelt.

§2

Ziel des Studiums,Zweck der Prüfung, Diplomgrad (1)DieDiplomprüfung bildetden berufsqualifizierendenAbschlußdesStudiums.

(2) Das zur Diplomprüfung flihrende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studien -ziele(§ 8 BbgHG) dem Studierendenauf derGrundlagewissenschaftlicherErkenntnisseinsbe -sondere die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfachs vermitteln und ihn befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und g e-stalterischen Fähigkeiten des Studierenden entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten .

(3)Durch die Diplomprüfun g soll festgestelltwerden, ob der Kandidatdie für eine selbständi -geTätigkeit im Berufnotwendi gen gründlichen Fachkenntn isse erworben hatund befähigt ist, auf der Grundlagewissenschaftlicher Erkenntnisseund Methoden selbständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfungwird derHochschulgrad verliehen, dessen B e-zeichnung durch § 21 BbgHG in derjeweils geltenden Fassung bestimmt wird; das ist derDi -plomgrad "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)" bzw. "Diplom-Ingenieurin (Fachhoch schu-le)",abgekürzt"Dipl.-Ing.(FH)".

§3

Praktische Tätigkeit alsStudienvoraussetzung

(1) AlsVoraussetzungfürdieAufnahmedes Studiumswird neben derFachhochschulreifeder Nachweis einer praktischenTätigkeit gefordert.

(2) DiepraktischeTätigkeit solleinerfachverwandten Berufstätigkeitvon mindestens 12 W o-chen(acht Wochen Grundpraktikum und vier Wochen Fachpraktikum) entsprechen. Über die Anrechnung praktischerTätigkeiten als Grund- oder Fachpraktikum entscheidet der V orsit-zendedes Prüfungsausschuss es.

(5)

Mittcilungsblatt - Nr. 40

(3) Mindestens aeht Wochen der praktischen Tätigkeit sind vor Aufnahme des Studiums a b-zuleisten; die restliche Praktikumszeit istspätestens biszur Meldung zur letzten Fachprüfung derDiplomvorprüfungnachzuweisen.

§4

Regelstudienzeit,Studienumfang

(I) Das Studium umfaßt eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Die Regelstudienzeit schließt einVOll derFachhochschulebegleitetes und betreutes praktisches Studiensemestervon

mindestens 20 Wochen (einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen der FH Lausitz) und die Prüfungszeitein.

(2) Das Studium gliedert sieh in ein dreisemestriges Grundstudium und ein fünfsemestriges Hauptstudium einschließlicheines praktischen Studiensemesters.Einzelheiten dazu sind inder Studienordnung geregelt.

(3)DasStudium umfäßt höchstens 172 Semesterwochenstunden.

(4) Das praktische Studiensemester richtet sich nach der Ordnung für das praktische Studi en-semester(OPS) der Fachhochschule Lausitz.

§5

Umfang und Gliederung der Prüfung

(I) Das Grundstudium wird durch die Diplomvorprüfung abgeschlossen. Sie besteht aus Fachprüfungen und Leistungsnachweisen.Das Nähere regelt §22.

(2) Das Hauptstudium wird durch die Diplomprüfung abgeschlossen. Sie gliedert sich in Fachprüfungen und Leistungsnachweise, die Diplomarbeit und das Kolloquium zur Diplomarbeit.

(3) Fachprüfungen und Leistungsn achweise sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem das jeweilige Fachim Studium des Kandidaten abgeschlossen wird.

(4) Das Thema der Diplomarbeit wird während des siebenten Semesters und so rechtzeitig ausgegeben, daß das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters durchgeführt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden.

(5) Die Meldung zum abschließendenTeil derDiplomprüfun g (Antrag auf Zulassung zur Di-plomarbeit) soll in derRegel vorEndedessiebentenSemesterserfolgen.

(6) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß das Studium e in-schließlichderDiplomprüfun gmitAblaufdes achten Semesters abgeschlossensein kann.

(6)

Mitteilungsblau- Nr. 40

§6

Prüfungsausschuß

(I) Der Prüfungsausschuß ist ein unabhängiges Prüfungsorgan des Fachbereiches Versor-gungstech nik und wird vom Fachbereichsrat bestellt. Er besteht aus dem Vorsitzendem, zwei weiteren Mitgliedern der Gruppe der Professoren (§ 78 Abs. I Ziffer I des BbgHG), einem Mitglied der Gruppe derwissenschaftlichenMitarbeiter (§78 Abs. IZiffer3desBbgHG)und einem MitgliedderGruppe der Studierenden (§ 78Abs. 1 Ziffer 2 BbgHG).In Abwesenheits

-fällen wird der Vorsitzende durch das dazu bestimm te Mitglied des Prüfungsausschusses aus der Gruppe der Professoren vertreten. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Aus-nahme des Vorsitzenden werden Vertreter bestellt. Die Amtszei t der hauptberut1ich an der Fachhochsch ule Lausitz tätigen Mitglieder beträgt zwei Jahre. die des studentischen Mitglieds einJahr.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße DurchführungderPrüfungen. Er ist insbesondere zuständig fürdie Entschei-dung überWidersprüche gegen in Prüfungsverfahre ngetroffenenEntscheidungen.Darüberhin

-ausveröffentlichter injedemSemester die Dauerder durchschnittlichentatsächlichen Studien-zeiten.Er berichtet dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und schlägt dem Fachbereich bei Abweichungen von der Regelstudienzeit Maßnahmen zur VerkürzungderStudienzeiten vor. Maßnahmen zur Prüfungsorganisation trifft der Prüfungs-ausschuß selbst. DerPrüfungsausschuß kann dieErledigungseiner Aufgabenfür alle Regelfäl-le auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entschei-dung überWidersprüche.

(3) DerPrüfungsausschuß nach Absatz I ist beschlußfähig, wenn mindestensdrei seiner Mit-glieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. BeiStimmengleichheit entscheidet die StimmedesVorsitzenden.

(4) Die MitgliederdesPrüfungsausschusses habendas Recht, bei der Abnahme vonPrüfungen zugegen zu sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,deren Stellvertreter, diePrüferund die Beisitzer unterliegen derAmtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht imöffentlichen Dienst stehen,sind sie durch den Vorsitzendendes Prüfungsausschuss es zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglichmitzuteilen.

§7

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zum Prüfer darfnur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegtodereine vergleichbareQualifika tionerworben hat. Sind mehrere Prüferzu bestellen, soll mindestens ein Prüferindem betreffenden Prüfungsfachgelehrthaben.Zum Beisitzerdarf nur bestellt werden, wermindestensdie entsprechende Diplomprü fung odereine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundiger Beisitzer). Die Prüfer sindin ihrerPrüfungstätigkeitunabhängig.

(7)

Mitteilungsblau - Nr.40

(2) Der Kandidat kann für mündliche Fachprüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vo r-schlagen. Er kann ferner einen Prüfer als Betreuer der Diplomarbeit vorschlagen. Der P rü-fungsausschuß achtet darauf, daß die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfer verteilt wird. Auf den Vorschlag des Kandidaten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

(3)Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses sorgt dafür,daß dem Kandidaten die Namender

Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung,in derRegel mindestenszwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Di-plomarbeit erfolgen. Die Bekanntmachungdurch Aushangist ausreichend.

§8

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(I) Erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen, Praktika und praktische Studiensemester in

gleichnamigen oder anderen Hochschulstudiengängen im Geltungsbereich des Hoch schulrah-mengesetzes werden auf schriftlichen Antrag anerkannt, sofern ihre Gleichwertigkeitnachg e-wiesenist.

(2) Zwischenprüfungen , andere gleichwertige Prüfungsleistungen und Diplomvorprüfungen, die bei mindestens gleicher Länge des Grundstudiums in gleichnamigen Hochschulstudi

engän-gen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag als Diplomvorprüfung anerkannt. Zwischenprüfungen, andere gleichwertige Prüfungsl

eistun-gen und Diplomvorprüfungen, die in nicht gleichnamigen Hochschulstudiengängen im G

el-tungsbereich des Hochschulrahmengesetzeserbracht wurden, werden auf Antrag als Dipl om-vorprüfung anerkannt,sofern ihreGleichwertigkeit nachgewiesenwird.

(3)Die Absätze I und 2 gelten auch für die in einem staatlich anerkanntem Fernstudium er

-worbenen Zeugnisse,Bescheinigungenund Leistungsnachweiseentsprechend.

(4) Gleichwertige Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außer -halb des Geltungsbereich es des Hochschulrahmengesetzes werden auf Antrag angerechnet.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländi -schen Hochschulen sind die von derKultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz ge -billigten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

(5) Die Entscheidungennach den Absätzen I bis4 trifftder Prüfungsausschuß. §9

Einstufungsprüfung,Eignungsprüfung

(I)Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung,die füreinerfolgreiches Studiume

r-forderliche Kenntnisseund Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworbe nh

a-ben, sind nach dem Ergebni s einerEinstufungsprüfung aufgrundvon§ 17 Abs. I BbgHG

be-rechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt desStudiengangs a uf-zunehmen, soweit nichtRegelungen über die VergabevonStudienplätzen entgegenstehen. (2) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können dem Studienbewerber eine praktische Tätigkeitgemäߧ3,ein praktischesStudiensemesterim Sinne des §4 Abs. I Satz 2, die

(8)

Mitteil ungsblatt - Nr.40

Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und dieentsprechenden Le istungsnach-weise sowie Prüfungsleistungen in Fachprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die FachpIiifungen und Lcistungsnachweise, die nach der Studienordn ung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des siebenten Semesters stattfindensollen. Über die EntscheidungerhältderKandidat eine Bescheinigung.

(3)Wer mindestens 24 Jahre altist, den Abschluß der Sekundarstufe I,einen entsprechenden Abschluß oder eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach mehrjährige Berufserfahrung erworben hat oder wer die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt hat, kannzu einer fach-richtungsbezogenen EignungspIiifung zugelassenwerden. In derPrüfung ist festzustellen, ob der Kandidatdie fürdasStudium ineinerbestimmten Fachrichtun g erforderliche Qualifika tion besitzt. VorderPrüfungkann ein Probesemester absolviertwerden.

Das Nähere regelt die Verordnung über den Hochschul zugang für beruflich qualifizierte B e-werber ohne Hochschulzugangsberechtigung vom 16.I2.1992 in ihrer jeweils gültigen Fas-sung. Ergänze nd fmdet die Eignungspr üfungsordnung der Hochschule vom01.07.1993 in ih-rer jeweilsgültigen Fassung Anwendung.

§ 10

Bewertung von Prüfungsleistungen

(I) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten fürdiee inzel-nenPrüfungsleistungenwerden von dem jeweiligen Prüferfestgesetzt.

(2) Sind mehrere Prüfer aneiner Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamtePrüfungslei -stunggemeinsam,sofern nicht nachfolgend etwasanderes bestimmt ist. Beinicht ü bereinstim-mender Beurteilung ergibt sich die Note aUS dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Für die BewertungderPrüfungsleistungensind folgende Noten zu verwenden: I sehr gut

2 gut

3 befriedigend 4 ausreichend 5 nicht ausreichend

eine hervorragendeLeistung;

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungenliegt;

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

eine Leistung,die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungengenügt;

eine Leistung,die wegenerheblicher MängeldenA nfor-derungen nicht mehr genügt.

Zur weitere n Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte odererhöhte Noten -ziffern verwendetwerden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7und5,3sindausgeschlossen.

(4)Bei der Bildung vonNotenaus Zwischenwerten ergibtsichein rechnerischerWert bis 1,5

über 1,5bis2,5 über2,5bis3,5

die Note "sehr gut" die Note"gut"

die Note"befriedigend"

(9)

über 3,5 bis4,0 über 4.0

Mitteilun gsblatt- Nr.40

die Note "ausreichend" die Note "nicht ausreichend"

Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren

Stellen hinterdemKomma werden ohne Rundung gestrichen. §11

Wiederholung von Prüfungsleistungen

(I) Die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung können jeweilsin den Teilen ,in denen sie

nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in der Regel im Prüfungszeitraum des auf den erfolglosen Versuch folgend en Semesters stattfinden.

(2)Eine nichtbestandeneFachprü fungkann zweimal wiederh oltwerden. Danach istdieF

ach-prüfungendgültignicht bestanden.

(3) DieDiplomarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholtwerden .

(4) Eine mindestens mit "ausreichend "(4,0) bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(5) Versäumt ein Kandidat, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von zwölf Monatenerneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn,daß der Kandidatdas Fristversäumnisnicht zu vertreten hat.Die erforderlichen F

eststel-lungen trifft der Prüfungs ausschu ß.

§ 12

Beratungsgespräch

(I) Sind gegenüb er dem in der Studienordnung festgelegten Studienplan insgesamt fünfPrü

-fungen nicht bestanden oder wird eine Prüfung in einem Fach zum zweiten Mal nicht be

stan-den, so führt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter mit dem Stu

-denten ein Beratungsgespräch.Der Student kann zu diesem Beratungsgespräch einen Angehö-rigen der Fachhochschule Lausitz seines Vertrauenshinzuziehen. DasGespräch findet v

ertrau-lich statt.

(2) Ziel des Beratungsgespräches ist es, Ursachen für den mangelhaften Studienerfolg zu e

r-gründen und individuelle Abhilfemaßnahmen zuerarbeiten.

(3) Als Ergebnis des Beratungsgespräche s werden dem Prüfungsausschuß Maßnahm en em p-fohlen ,die geeigne tsind,den Studienerfolg in angemessener Zeit zu erreichen. Solche M

aß-nalunen können sein:

a)Ermahnung des Studenten

b)Setzung einer Frist zur ErbringungbestimmterStudienleistungen

c)Individuelle Abwandlung des Studienplanes in Fächern, dienichtGegenstand einer Fachprüfung sind, sofern die neu geforderten Leistungenmit denen,die

(10)

Mitteilungsblatt-Nr.40

durch sie ersetzt werden , gleichwertig sind und dasZiel desStudium sg

ewährlei-stet bleibt.

d)Anderegeeignete Maßnahmen.

Der Prüfungsausschußbefindet auf derseinernächsten ,dem Beratungsgesprächfolgenden Sit-zung über dieseEmpfehlungen und teilt das Ergebnisdem Studentenunverzüglich mit.

§ 13

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(I) Eine Prüfungsleistung gilt mit "nicht ausreichend " (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu

einem Prüfungsterm in ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der

Prü-fungohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktrittoder die Prüfungsleistun gnichtvorAb -laufder Prüfung erbringt. Satz I gilt entsprechend,wenn der Kandidatdie Diplomarbeitnicht fristgemäß abliefert. Wird die gestellt e Prüfungsaufgabe nicht bearbeitet oder geht ausderArt der Bearbeitung offenkundig herv or, daß ein ernsthafter Wille zur Lösung der gestellten A

uf-gabe gefehlt hat,steht dasder Säumnis nach Satz I gleich.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumni s geltend gemachten Gründe müssen dem Prü-fungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemachtwerden. Bei Krank-heit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird dem Kandidaten mitgeteilt ,

daß er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistungerneut beantragenkann. Die b

e-reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall umzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebni s seiner Prüfung sleistun g durch Täuschung oder B

e-nutzung nicht zugelass ener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung

mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgem äßen Ablauf der

Prüfungstört,kann von dem jewe iligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach A b-mahnung vonder Fortsetzun gder Prüfungsleistun g ausgeschlosse n werden; in diesem Fall gilt die betre ffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend " (5,0) bewertet. Die Gründe für den

Ausschluß sind aktenkundig zu machen.Wird der Kandid at von der weiterenErbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlosse n, kann er verlan gen, daß diese Entscheidung vom Prüfung

s-ausschuß überprüft wird. Diesgilt entsprechend bei Festlegungen eines Prüfers oder Aufsicht-führenden gemäß Satz I.

n

.

Fachprüfungen

§ 14

Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen

(I) In den Fachprüfungen (FP) soll festges tellt werden , ob der Kandidat Inhalt und Methoden

der Prüfungsfächer in den wesentli chen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwendenkann.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhaltder Lehrveranstaltungen zu orientieren,die aufgrund der Studienordnungfür das betreffende Prüfungsfachvorgesehen sind.

(11)

Mitteilungsblatt-Nr. 40

(3)Die Fachprüfung besteht ineinerschriftlichen Klausurarbeitmiteiner Bearbeitungszeitvon mindestens eineinhalb Zeitstunden. ineiner mündlichen Prüfung von mindestens dreißig Minu-ten Dauer ode r einer anderen, der Art der Lehrver anstaltung augep aßten Prüfungsform. Der Prüfer legt die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit für alle Kandidaten derjeweiligen Fachprüfung einheitlich und verbindlich fest.

(4) Prüfungslei stungen in einer Fachprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 17 BbgHG ersetzt werden. (5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungslei stung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet word en ist.

(6) Fachprüfung en ,deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung desStudiums ist,mü s-sen von zwe i Prüfern bewertet werden.§ 7 und §29 Abs.2sindentspreche nd anzuwend en .

§ 15

Zulassung zu Fachprüfungen

(I) ZueinerFachprü fung kann nur zugelassen werden ,wer

I. eine Qualifikation gemäß § 2Abs. I der Sta VE besitzt oder aufgrund einerEin stu-fungsprüfunggemäß § 17 Abs. I BbgHG bzw, § 9 dieser Df'O zum Studium zugelas-sen worden ist,

2.eine nach §3 geforderte praktische Tätigkeitabgeleistethat,

3.die als Voraussetzungfür diejeweiligeFachprüfunggeforderten Prüfung svorleistun-gen(PVL)erbracht hat ode r bis zu einem vom Prüfungsau sschu ß fes tgesetzten Termin erbringt.

Satz I Nr. 2 finde t keine Anwendung auf Fachprüfungen . die nach der Studienordnung und dem Studienplan vor der letzten Fachprüfungder Diplom vorprüfungabgelegtwerden sollen. Die in Satz I Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen könnendurch entsprechende Feststel -lungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung nach § 17 BbgHG ganz oder teilweise erse tzt werden.

(2) Kandidaten können Fachprüfungen des Hauptstudiums.die nach der Studienordnung und dem Studienplan zum Ende des siebe nten Semesters stattfinden sollen, nur ablegen, wenn sie die Diplomvorprüfung (§ 22) bestanden und das Praktisch e Studiensemester mit Erfolg ab ge-leistet haben;Absatz I Satz3findet entsprechende Anwendung. Beiden in Satz I genannten Fachprüfungen des Hauptstudiums muß der Kandidat ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhoch schul eLallsitz als Student eingeschrieben.

(3) In dem Zulassungsantrag genannte Vertiefungs- und Wahlpflichtfäch er sind mit der An-tragstellung verbindlichfestgeleg t.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusseszu richten.Der Antrag kann für m eh-rere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Fachprüfungen innerhalb des gl ei-chen Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesun gszeitdes folgenden Semesters stattfinden sollen.

(12)

Mitteilungsblatt -Nr.40

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlage n beizufügen oder bis zu einem vom P

rüfungsaus-schuß festgesetzten Terminnachzureichen,sofernsie nichtbereits frühervorgelegt wurden :

I. die Nachweise über die In den Absätzen und 2 genannten

Zulassungsvoraussetzungen ,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen

und Leistungsnachweise nach § 5Abs.3 sowie über bisherige Versuche zur Ablegung

einer Diplomprüfungbzw.Diplomvorprüfungim gleichen Studiengang,

3. eine Erklärungdarüber,ob beimündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörern

widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz I erforderliche Unterlage in der

vorge-schriebenen Weise beizufügen,kann der Prüfungsausschuß gestatten,den Nachweis auf ande

-re Artzu führen.

(6) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich beim Vorsitzenden des

Prüfungsaussch ussesbis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung

auf dieZahl der möglichenPrüfungsversuche zurückgenommenwerden.

(7) Über die Zulassungentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfall

der Prüfungsausschuß .

(8)DieZulassungist zu versagen,wenn

a)dieinAbsatz I und 2genannten Voraussetzungennichterfülltsind oder

b)die Unterlagen unvollständi g sind undnicht bis zn dem vom Prüfungsausschuß

fest-gesetzten Terminergänzt werde noder

c) der Kandidat eine entsprechende Fachprüfung im gleic hen Studiengang endgültig

nicht bestanden oder eine Prüfungsvorleistung zu dieser Fachprüfung endgültig nicht

erbrac ht hat oderim Gelt ungsbereich des Grundgese tzes die Diplomprüfung oder die

Zwischenprü fung oder eineentsprechende Diplomvorprüfun gimgleichen Studiengang

endgültig nichtbestanden hat.

Im übrigen darf dieZulassung nur versagtwerden,wenn der Kandidat imGeltungsbereich des

Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumeneiner Wie

-derholun gsfrist verloren hat.

§ 16

Durchführung von Fachprüfungen

(I)Die Fachprüfungen(FP)finden außerhalbder LchrveranstaItunge nstatt.

(2)Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Prüfungsterminim Semesteranzusetzen.Er soll

innerhalbeines Prüfungszeitraumes liegen,der vomPrüfungsausschu ß festgesetzt und bei Se

-mesterbegin n oder zum Ende des vorhergehenden Semesters bekannt gegeben wird. Der Prü

-fungstermin kann auch nach Ablauf odervor Beginn derVorlesungszeitliegen.

(3) Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei W

o-chen vorder betreffenden Prüfung,bekanntgegeben.

(13)

MiUeilungsblau · Nr.40

(4) Der Kandidathat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einemam

tli-chen Ausweis auszuweisen.

(5) Macht der Kandid at durch einärztliches Zeugnis oderauf andere Weise glaubhaft,daß er wegen körperlicher Behinderun g nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der

vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten,

gleichwertigePrüfungsleistungen ineiner anderen Form zu erbringen. Er hat dafürzusorgen,

daß durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behindertenach

Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Vorsitzende des Prüfungsausschu sses

weitereNachweise fordern.

§ 17

Klausurarbeiten

(1) Inden Klausurarbeiten soll derKandidatnachweisen,daß erin begrenzter Zeit und mitbe

-schränkte n Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs mit geläufigen

Methoden seiner Fachrichtung erkennen undaufrichtige m Wege zueiner Lösung findenkann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln

ent-scheidet der Prüfer.

(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einem Prüferges tellt.

In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn ineinem PrüfungsfachmehrereFachgebiete

zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern ge

-stellt werden. In diesem Fall legen diePrüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfun

gsauf-gabe gemeinsam fest; ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jeder Prüfer die

gesamte Klausurarbeit.

§ 18

Mündliche Prüfungen

(I)Mündliche Prüfungen werden in der Regel voreinem Prüfer in Gegen wart eines sac

hkundi-gen Beisit zers (§ 7 Abs. I Satz 3) odervor mehreren Prüfern (Kollegia lprüfung) alsGrupp

en-prüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat ineinem Prü

fungs-fach in der Regel nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat der Prüfer

den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören. In fachlich begründ eten Fällen, insbesondere

wenn ineinem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete geprüftwerden,kanndiePrüfung von meh

-rerenPrüfern abgenommenwerden.

(2)Diewesentli chen Gegenständeund Ergebn isse der Prüfung,insbeso ndere die fürdieB eno-tung maßgeblichen Tatsachen,sindineinem Protokoll festzuhalten. DasErgebnis der Prüfung istdem Kandidaten unmittelbar imAnschlußan diemündliche Prüfung bekanntzugeben. (3) Studenten ,die sich in einemspäteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen

wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern

nichtein Kandidat vor der Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf

dieBeratungund BekanntgabedesPrüfungserg ebnisses.

(14)

Mitteilun gsblatt- Nr.40

Ill.Studienbegleitende Leistungsnaehweise §19

Allgemeines

(I)In den studienbegleitenden Leistungsnachweisen soll aufgrund anerkannteroder bewerteter Studienleistungenfestgestellt werden,daß der Kandidat währendseines Studiums an Lehrv er-anstaltungenerfolgreich teilgenommenhat. Der Nachweis bloßer Teilnahme an einer Lehrver-anstaltung stellt keinenLeistung snachweis dar.

(2) Ein unbenoteterLeistungsnachweis ist in der Regel erbracht,wenn die Lösung derim V er-lauf der Lehrveran staltung gestellten Aufgaben ode r die erfolgreiche Durchführung der prakti -schen Übungen im Labor oder Praktikum in dem geford erten Mindestum fang anerk annt und durch dasUrteil "mit Erfolg teilgeno mmen" bestätigtwordenist. Den Mindestum fan glegt der für die Veran staltungzuständige Lehrende fest.

(3) Soll die erfolgreiche Teilnahm e an Lehrver anstaltungen durch einen benoteten Leistun gs-nachweis festgestellt werden, muß die geforde rte Studienleistung mindestens mit "ausrei

-chend"(4,0) bewertetworden sein.Für die Bewertung gilt § lO entsprechend,Der L eistungs-nachweis kann auch anerkannte Studienleistungen gemäß Absatz 2 und eine bewertete Stu -dienleistung umfassen; aus deren Bewertungergibtsich zugleich die Note des Leistung snach-weises.Besteht der Leistungsnaehweis aus mehreren bewertetenStudienleistungen.ergibt sich die Note des Leistungsnachweises aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Ein zelbe-wertungen; eine Regelungin derStudienordnung gemäß § 12 Abs. 4 BbgHG bleibt unberührt.

(4) Für die Erbringung von Studienleistungen findet bei einer körperlichen Behinderun g des Kandidaten die Vorschriftdes § 16Abs.5entsprec hende Anwendung.

§ 20

Leistungsnaehweise als Zulassungsvoraussetzung für Faehprüfungen (Prüfungsvorleistungen • PVL)

(I) AlsZulassungsvoraussetzun gfür Fachprüfungen sind Leistungsnachweise ( Prüfungsvorlci-stungen -PVL)zu erbringen. Die für diese Leistungsnachweise geforderten Studienleistungen sollen nach Gegenstand und Anforderung so auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bezogen sein, daßdie für das Fach vorgeseheneFachprüfungihrem Zweck nach nicht v orweg-genommen wird.

(2) Als Prüfungsvorleistun gen komm en insbesondere schriftliche Ausarbeitun gen ( Hausarbei-ten), gegebenenfalls in Verbindungmit einem Kolloquium,Klausurarbeiten ,Referate,Entwür -fe, Berechn ungen , Konstrukti onen, Versuche im Labor ode r Praktikum mit schriftlicher A us-wertung, sowie mündliche Leistungen in Fachgesp rächen in Betracht. Die Form wird im E in-zelfall vondem für die Veranstaltung zuständige nLehrenden festgelegt.

(3) Soll die erfolgreiche Teiln ahme an einer Leh rveran staltung durch einen benoteten L ei-stungsnachweis festgestelltwerden,wird dies von dem für die Veranstaltun g zuständi gen leh-renden zu Beginn desSemestersbekanntgegeben .

(15)

Mitteilungsblau- Nr.40

§21

Leistungsnachweise in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind

(I) InFächern ,die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, müssen ergänzende Leistung s -nachweise (LN) erbracht werden. Sie dienen dem Nachweis hinreichender Fachkenntnisse im

jeweiligen Fach ;außerdem soll die Anwendung derFachkenntnisse und der Methoden desF

a-ches überprüft werden.

(2) Leistungsnachweise in Fächern,die nicht Gegenstandeiner Fachprüfung sind,beruhen auf bewerteten Studienleistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Die Gleichwerti gkeit mit einer Prüfungsleistung setzt insbesondere voraus,

daß die Studienleistun gen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht und von prüfun

gsbe-rechti gtenPersonen (§ 7Abs. I)abge nomme n und ben otetwerd en.

IV. Diplomvorprüfung,Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums § 22

Diplomvorprüfung

(I) Die Diplomvorprüfung schließt den ersten Studienabschnitt (Grundstudium) ab. Sie be -steht aus den studienbegleitenden Fachprüfungen (FP) des Grundstudiums und wird ergänzt durch die im Grundstudium vorge schriebenen Leistungsnachweise (LN) gemäß § 21. Die Di-plomvorprüfung ist bestanden, wenn der Studentdie Fachprüfungen des Grundstudiums b e-stande n und die Leistungsnachw eisedesGrundstudiums erbracht hat. Die Studienordnungund der Studienpl an sind so zugestalten,daßdie Diplomv orprüfung am Ende des Grundstudiums vollständigabgelegtsein kann.

(2) Über die abgelegte Diplom vorprüfung stell t derVorsitzende desPrüfungsausschu ssesdem

Kandidaten eine Besche inigung aus.Sie enthält die Noten der Fachp rüfu ngen und Leistun g s-nachwei sedesGrundstudiums.

§23

Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums

(I) Im Grundstudium sind Fachprüfungen (FP) und Leistungsnachwei se (LN) in den in der

Anlageaufgeführten Fächernabzulege n.

(2) AlsZulassun gsvoraussetzung zu den Fachprüfungen desGrundstudiums sind Prüfungsvor

-leistungen gemäß §20 in den in Anlage aufgeführten Fächern zuerbringe n.

V. Praktisches Studiensemester §24

Praktisches Studiensemester

(I)In dasStudium ist eine berufspraktischeTätigkeit von mindestens 18Wochen (Praktisches

Studiensernester) integriert.

(16)

Mitteilun gsblau -Nr. 40

(2) DieDurchführung des praktischen Studiensemesters richtet sich nach der Ordnungfür das praktische Studiensemester(OPS)der Fachh ochschule Lausitz.

(3) Die Voraussetzungen fürdie Zulassung und die Inhalte des praktischen Studiensemesters

und der begleitenden Leh rveranstaltungenwerden in der Studienordnungfestgelegt.

VI. Fachprüfungen und Leistungsnaehweise des Hauptstudiums

§25

Fachprüfungen und Leistungsnachweise

(I) Im Hauptstudium sind in den Studienrichtung enTechnischeGebäudeau srüstungund K

om-munaleVer- und Entsorgungstechnik gemäß der Anlage.

Fachprüfungen(FP)abzulegen und Leistungsnachweise (LN) zuerbringen.

(2)AlsZulassungsvoraussetzungen zu den entsprechenden Fachprüfungen werden in der

An-lage aufgeführten Fächern die dort aufgeführt en Prüfungsvorleistun gen nach §20 gefordert.

VII. Diplomarbeit und Kolloquium

§26 Diplomarbeit

(I) Die Diplomarbeit soll zeigen,daßder Kandidat befähigt ist,innerhalb einer vorgegebenen

Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohlin ihren fachlichen Einzel

-heiten alsauch in den fachübergreifenden Zusammenhän gen nach wissenschaftlichen und fach

-praktischenMethod en selbständigzu bearbeiten. DieDiplomarbeit ist in der Regeleine eige

n-ständige Arbeit miteiner planerischen,konstruktiven, experimentellen, analytischen odereiner

anderen AufgabensteIlung und einer ausführlichen Beschreibung und Erläuterung ihrer L ö-sung. Infachlichgeeigneten Fällen kannsie aucheineschriftliche Arbeit mit fachtheoretischem oderfachliterarischem Inhaltsein.

(2) Die Diplomarbe itkann vonjedem,der gemäß § 7Abs. I zum Prüfer bestellt wordenist, ausgegebe n und betreut werden. Die Diplomarbeitdarfmit Zustimmun gdes Vorsitzendendes

Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durch geführt werden,

wenn sie dort ausreichend betreu t werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenh eit zu geben, Vorschlägefür dasThem ader Diplomarbeit sowiefürden Betreuerzu machen.

(3) AufAntrag sorgt derVorsit zendedesPrüfungs ausschu ssesdafür,daß ein Kandid at recht -zeitigein Themafür dieDiplomarbeit erhält.

(4)DieDiplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,wenn der als

Prüfungsleistun g zu bewertende Beitragdes Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten,

Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien,die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlichunterscheidbarund bewertbar istund dieAnforderungen nach Absatz I erfüllt.

(17)

Mitteil ungsblatt-Nr.40

§27

Zulassung zur Diplomarbeit

(l) Zur Diplomarbeitwird zugelassen ,wer

I. im Studien gangVersorgungstechnik immatrikuliert ist

2.die Diplomvorprüfung gemäß §22dieser Diplomprüfungsordnungbestandenhat, 3.dasPraktische Studiensemester erfolgreichabgeleistet hat,

4.die Fachprü fungen des Hauptstudiumsbestanden hat,

5. die Leistungsnachweise desHauptstudiums bisauf höchstens zweierbracht hat,

sofern sich nicht nachstehend aus den Absätzen 2 oder 4 ein Versagungsgrund ergibt. Die

Ausnahmein Satz I Nr.5gilt nichtfür die Prüfungin einem Fach,dasvom Themader Dipl

o-marbeit wesentlich berührt wird.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den VorsitzendendesPrüfungsausschusses zu

richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher

vor-gelegt wurden:

I.dieNachweiseüberdiein Absatz I genannten Zulassun gsvoraussetzungen,

2.eineErklärung überbisherigeVersuche zur Bearb eitun g einer Diplomarbeit und zur

AblegungderDiplomprüfungim Studiengang.

Dem Antrag solleine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und

Betreuungder Diplomarbeit bereit ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung kannschriftlichbiszur Bekanntgabeder Entscheidung überden

Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgen ommen

werden.

(4) Über die Zulassung entscheidetder Vorsitzendedes Prüfungsausschussesund im Zw

eifels-fall der Prüfun gsausschuß. DieZulassung istzu versagen,wenn

a)die in Absatz I genannten Voraussetzun gen nicht erfülltsindoder

b)die Unterlagen unvollständig sind oder

c)im Geltungsbereic hdes Grundgesetzes eineentsprechende Diplomarbeitdes Kand

i-daten ohne Wiederholungsmöglichkeit mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder

d)sich aneiner anderen Hochschuleineinem schwebendem Diplomprüfung sverfah ren

im gleichen Studiengangbefindet.

Im übrigendarfdieZulassungnur versagtwerden,wenn derKandidat im Geltungsbereichdes

Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengangdurch Versäumen einer Wi

e-derholungsfrist verloren hat.

(18)

Mittei lungsblatt- NT.40

§ 28

Ausgabe und Bearbeitungder Diplomarbeit

(I) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunktder Ausga be giltder Tag, an dem der Vorsitzend edes Prüfun gsausschusses das

von dem Betreuer derDiplomarbeit gestellte Them a dem Kandidaten bekannt gibt;der Ze it-punktistaktenkundig zu machen.

(2)Die Bearbeitun g (Zeitraum vonderAusgabebiszurAbgabederDiplomarbeit)beträgtdrei

Monate. Das Thema und die AufgabensteJlung müssen so beschaffen sein,daßdie D iplomar-beitinnerhalb der vorgesehenen Fristabgesc hlossen werden kann. Im Ausnahmefallkann der Vorsitzende des Prüfu ngsausschu sses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitun gszeit um bis zu achtWochen verlängern. Der Betreuer der Diplomar

-beit soll zu dem Antrag gehört werd en.

(3) Im Fall einer körperlichen Behinderung des Kandidaten findet § 16 Abs.5 entsprechende Anwe ndung.

§29

Abgabeund Bewertung derDiplomarbeit

(I) Die Diplomarbeit ist fristge mäß in mindestens zwei Ausfertigungen bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abz uliefern. Der Zeitpunktder Abgabe ist aktenkundig zu machen; beiZustellungderArbeit durch die Post ist der Zeitpunktder Ein lieferun g beider Post maßge

-bend.Bei der Abgabeder Diplomarbeithatder Kand idat schriftlichzu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend geken nzeichnete n Anteil der Arbeit -selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und in Zitaten kenntlich ge

-machten Quellen und Hilfsmittel benutzthat.

(2)Die Diplomarbeit ist vonzwei Prüfern zubewerten. Einer der Prüfer sollder Betreuer der

Diplomarbeit sein. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt;einer der beiden Prüfer muß Professoran der Fachhochschule Lausitz sein. Bei nicht übereinstimmender B e-wcrtung durch die Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet,wenn dieDifferenz derbeidenNoten weniger als 2,0 beträgt.B

e-trägt die Differenz 2,0 odermehr, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bestimmt.In

diesem Fallergibt sich die Noteder Diplomarbeit aus dem arithmetischenMittelder dreiEin

-zelbewertungen . Die Diplomarbeit kannjedoch nur dann mit "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" (4,0) oder bessersind. Alle

Bewertungensindschriftlichzu begründen.

§30 Kolloquium

(I) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist selbständig zu bewerten. Esdient der

Feststellung, ob der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen

Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge

mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis ei

nzu-schätze n. Dabei soll auch die Bearbeitung desThemas der Diplomarbeit mitdem Kandidaten erörtertwerden.

(19)

Mitteilungsblatt -Nr.40

(2)Zum Kolloquiumkann derKandidatnur zugelassen werden, wenn

I. die in §27 Abs. I genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit

und dieEinschreibung als Studentnachgewiesen sind.

2. alle Fachprüfungen bestanden und alle vorgeschriebenen Leistungsnachwei se e

r-brachtsind,

3.die Diplomarbeit mindestens mit "ausreiche nd"(4,0) bewertetwordenist.

Der Antrag auf Zulassung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsa ussc husses zu richten. Dem Antragsind die Nachwe ise über die in Satz I genannten Zulassun gs voraussetzungen beizufü -gen, sofern sie dem Prüfungsausschu ß nicht bereits vorliege n; ferner ist eine Erklärung über

bisherige Versuche zur Ablegun g entsprec hender Prüfungen beizufügen . Der Kandidat kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Diplomarbeit (§27 Abs. 2)

beantragen ; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erforderlichen

Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschu ß vorliege n. Für die Zulassung zum K

ollo-quium und ihreVersagung gilt im übrigen § 27 Abs.4entsprechend.

(3)DasKolloquium wird als mündl iche Prüfung (§ 18)durchgeführt und von den Prüfernder

Diplom arbeit gemei nsamabgenommen und bewertet. Im Fall des § 29 Abs. 2 Satz 5 wird das

Kolloq uium von den Prüfern abgenommen,aus deren Einzelbewertun gen die Note der Dipl o -marbeit gebildet worden ist. Das Kolloquium dauert mindestens dreißig Minuten. Für die

Durchführung des Kolloquiumsfinden im übrigen die für mündliche Fachprüfungengeltenden

Vorsch riften entsprechende Anwendung.

VIII.Ergebnis der Diplomprüfung, Zusatzfächer §31

Ergebnis der Diplomprüfung

(I) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Fachprüfungen bestanden,

sowie die Diplomarbeit und dasKolloquium jeweils mindesten smit "ausreichend"(4,0) bewer -tet worde nsind.

(2) Die Diplomprüfungist nichtbestanden ,wenneine der in Absatz I benannten P rüfungslei-stungen endg ültig mit "nicht ausreiche nd" bewertet worden ist oder mit "n icht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomprü fung oder überden Verlu stdes Prüfun gs-anspruchs gem äß § I1 Abs.5 wird ein Bescheid ertei lt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

zu versehen ist. Auf Antrag stellt der VorsitzendedesPrüfungsausschu sses nachder Exm

atri-kulation eine Bescheinigung aus, die erbrachten Prüfungsleistun gen und Leistun gsnachweise

und deren Benotung sowie die zur Diplomp rüfung noch fehlenden Prüfungsleistun gen oder Leistungsnac hweise enthält. Aus der Bescheinigun g muß hervorgehen, daß der Kandid at die

Diplomprüfung endg ültig nicht bestande n oder seinen Prüfun gsanspruch gemäß § II Abs. 5 verlorenhat.

(3)Absatz 2Satz 2 bis4 giltentsprechend, wenn der Kandidat Fachp rüfungen nach § II Abs.

2 endg ültig nichtbestanden hat.

(20)

Mitteilungsblatt -NT. 40

§32

Zeugnis,Gesamtnote,Diplom-Urkunde

(I) Überdie bestande ne Diplomprüfung wird unverzüglich,möglichst innerhalbvon vierWo -chen nach derletzten Prüfun gsleistun g. einZeugnisausgestellt. DasZeugnis enthälI die Noten der Fachprüfun gen, dasThema ggf. in einer Kurzfassung und die Note der Diplornarbeit,die Note des Kolloquiums sowiedie Gesamtnote der Diplomprüfung.In demZeugnis werden fe r-ner die Leistungsnachweise gemä ß § 21 in Fächern,die nicht Gegenstand einer Fachprüfung waren, mit den dabeierzielten Noten und das erfo lgreich abgeleistete Praxissemester au fge-führt. Der gewählte Studiengang und die gewählte Studienrichtungsind im Zeugniskenntli ch zu machen; dies gilt auch für Prüfungsleistun gen nach Satz 2 und Leistungsnachweise nach Satz3,die an eineranderen Hochschule,erbracht und nach § 8 angerechnetworde nsind. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz I genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit 25 %

Kolloquiu m 10%

DurchschnittderNoten der Fachprüfungen 65 %

Zur Bildung desDurchschnittsder Noten der Fachprüfungen werden diese entsprechend dem Stundenum fang nach der Studienordnunggewichtet.

(3) Das Zeugnisistvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan des Fach be-reiches zu unterzeich nen.DasZeugnisträgt dasDatumdesTages, an demdie letztePr üfungs-leistung erbrachtworde n ist.

(4) Gleich zeitigmitdem Zeugnis erhältder Kandidat die Diplom -Urkunde mitdem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Diplom grades beurkundet. Die Diplom-Urkunde

wird vom Dekan und vom Rek tor unterz eichn et und mit dem Siegel der Fachhoc hschule

versehen.

§33 Zusatzflicher

(I) Der Kandidat kann sich in weiteren alsden vorgeschrie benen Fächerneiner Prüfungun ter-ziehen (Zusatzfächer), Das Ergebnis dieserPrüfungen wird aufAntrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenomme n,jedochbeiderFestsetzungderGesamtn otenicht berücksichtigt. (2)Als Prüfung in Zusatzfächern gilt auch,wennder Kandidat aus einem Katalog von V crtie-fungs- oderWahlpflichtfachern mehralsdie vorgeschriebeneAnzahlauswählt und durchF ach-prüfungen oder Leistungsnachweise abschließt. In diesem Fall gilt die zuerst abgelegte P rü-fung als die vorges chriebene Prüfung,essei den n, daßder Kandidatvorder ersten Prüfun get -wasanderes bestimmt hat.

(21)

Mitteil ungsb latt -Nr. 40

IX. Schlußbestimmungen §34

Einsicht in die Prüfungsakten

(I) Nach AbschlußdesPrüfungsverfahrens wird dem Kandidaten aufAntrag Einsichtin seine

schriftlichen Prüfungsarbeiten gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfun g beim Vorsitzenden des Prü

-fungsausschusses zubeantragen.DerVorsitzendebestimmt Ort und Zeit derEinsichtnahme. (3)Die Einsichtnahme indie Prüfungsunterlagen.die sichaufeineFachprüfung(FP),eine P rü-fungsvorleistung für eine Fachprüfung (PVL) oder einen Leistungsnachweis (LN) beziehen,

wird dem Kandidate n aufAntrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag istbinnen einem Monat nach Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses zustellen.Im übri

-gengilt Absatz2 entsprechend.

§ 35

Ungültigkeitvon Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird dieseTatsache erst nach der A us-händigungdes Zeugnisses oderder Bescheinigung nach § 31 Abs.2 Satz 3 bekannt , so kann

derPrüfungsausschußnachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen.beideren E

r-bringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Diplomprüfung ganz

oder teilweise für nichtbestandenerklären.

(2)Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfun g nicht erfüllt, ohnedaßder Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des

Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bekannt, wird dieser Mangel

durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hatder Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Un-rechterwirkt,so kann dieFachprüfung für "nicht ausreichend" und dieDiplomvorprüfung und

die Diplomprüfung für nichtbestandenerklärtwerden.

(3)DasunrichtigePrüfun gszeugnis oder dieunrichtige Bescheinigungnach § 31 Abs.2 Satz3 ist einzuziehenund gegebenenfallsneu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Ab -satz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder derBescheinigungnach §31Absatz 2 Satz3 ausgeschlossen.

§36

Inkrafttreten , Übergangsvorschriften

(I) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der

FachhochschuleLausitzin Kraft.

(2) Studenten, die beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung eingeschrieben sind, schließen

ihr Studiumnach dieser Prüfungsordnung ab.

(22)

STUN DENTAFEL VERSORGUNGSTECIlNIK Anlage

I

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Semester

I

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I

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l: 1 4

I

6 sws

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sws sws Grundstudium Mathematik 12 4LN 4LN 4LN Physik 8 4 LN 4LN Chemie 4 2LN 2 LN

Werkstofftechnik 4 2LN 2 LN

TechnischeMechanik 4 2LN 2 LN

TechnischeWärme-undStrömungslehre 18 2 LN 4LN 4 LN 8LN Elektrotechnik 8 2PYL 2PYL 4FP

EDV/CAD 8 4LN 2LN 2 LN

Betriebswirtschaft 6 2 LN 2 LN 2LN

Fremdsprache/allgemeinesWahlfach 4 4LN

Zwischens umme 76 28 24 16 8 0 0 0 0

Fachstudium

MSR-Technik 6 2 FP 4FP

Heizungstechnik 10 2PVL 2 FP 2 PVL 4FP

Feuerungstec bnik,Immissionsschutz 8 2 FP 2 PVL 4 FP ~

-

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Klimatechnik 12 2 FP 2 PVL s 6PVL 2FP -€

Sanitärt echnik.Siedlu ngswasserwirtschaft 10 2PYL 2 FP 6FP " " ~

... E E

Gastechnik,Gasversorgungstechnik 8 4PYL g " 4FP 0

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Baubetrieb 8

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VertiefungsfachI 8

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Vertiefungsfach11 8 2PVL 6 FP

Wahlpflichtfach I 4 2LN 2 LN

Wahlpflichtfach11 4 2 LN 2LN

BetrieblicheKommunukation 2 2LN

Diplomandenseminar 4 4 LN

PraktischesStudiensemester 4 4 LN

Zwischensumme 96 0 4 10 20 4 30 24 4

Summe 172 28 28 26 28 4 30 24 4

Studienrichtung: TechnischeGebäu- KommunaleVer- und deausrüstunu Entsorgungstechnik

Zwei Vertiefungsfächerund zwei wahl- -Kältetechnik -Fernwärmetechnik(Femwärmetcchnik,Rohrlei

-pflichtfächerausdemKatalog: -Bauphysik tungsbau,BHKW-Planungund-Betrieb) - Alternative Energien -Energiewirtschaft,Elektrizitätsve rsorgung - Fernwärmetechnik (Fernwärmetec hnik,Rohrlei- -Gasversorgung

tangsbau.BHKW-Planungund-Betrieb} -WasserwirnchaftfAbfallwirtschaft - WasserwirtschaftlAbfallwirtschaft

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