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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 148

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 90 37

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 148

12. März 2004

1. Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen

Nach Randziffer 2034 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL- Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL).

Die Abtretung der Rentenfälle von EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons hat sich bewährt. Werden nämlich Rente und Er- gänzungsleistung nicht durch die gleiche Ausgleichskasse ausgerichtet, besteht mangels eines geeigneten Meldeverfahrens die Gefahr, dass Änderungen im Rentenanspruch bei den Ergänzungsleistungen nicht oder erst mit Verspätung berücksichtigt werden können.

Diejenigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die bisher von einer Abtretung ihrer Ren- ten in EL-Fällen abgesehen haben, die aber zur Vermeidung der erwähnten Nachteile inskünftig einer Abtretung zustimmen möchten, sind eingeladen, die Zustimmung nach Artikel 125 Buchstabe d AHVV einzuholen. Eine kurze Mitteilung ans BSV, Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Bereich Leistungen AHV/EO/EL, genügt.

2. Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Philippinen

Am 1. März 2004 ist das Abkommen vom 17. September 2001 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten (vgl. AS 2004, 1237).

Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Be- reich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ziel des Abkommens ist es, eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Angehörigen der beiden Vertragsstaa- ten zu erreichen und insbesondere die Auslandzahlung der Renten zu gewährleisten.

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Das Abkommen sieht in Artikel 21 den Anspruch auf ausserordentliche Renten für philip- pinische Staatsangehörige vor. Damit gelten für sie im Bereich der Ergänzungsleistungen die verkürzten Karenzfristen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c ELG. Die Fussnote bei Randziffer 2013.1 WEL wird mit dem nächsten Nachtrag entsprechend ergänzt werden.

2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 148

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