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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 176

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 176

30. August 2005

Mutterschaftsentschädigung; Besitzstandsgarantie bei der Ablösung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung

Bezieht eine Frau bis zur Niederkunft ein Taggeld der Invalidenversicherung, der freiwilli- gen Taggeldversicherung nach KVG, der obligatorischen Unfallversicherung, der Arbeits- losenversicherung oder der Militärversicherung, so entspricht die Entschädigung mindes- tens dem bisherigen Taggeld und zwar ungeachtet des Höchstbetrages von 172 Franken (Rz 1091 KS MSE). Vorausgesetzt wird aber der tatsächliche Bezug des Taggeldes. Dies gilt insbesondere bei Frauen, die geltend machen, Anspruch auf eine ALV-Entschädigung gehabt zu haben, wenn sie sich hierfür angemeldet hätten (Rz 1074 KS MSE). Eine Be- sonderheit besteht nun allerdings bei der Ablösung des Taggeldes der Arbeitslosenversi- cherung durch die Mutterschaftsentschädigung. In diesen Fällen kann das Taggeld der Arbeitslosenversicherung in der betraglichen Höhe nicht uneingeschränkt übernommen werden. Wie der Erwerbsersatz für Dienstleistende gelangt auch die Mutterschaftsent- schädigung für jeden Wochentag zur Ausrichtung, d.h. Samstag und Sonntag inbegriffen.

Diese Lösung hat sowohl in der UV als auch der IV ihre Geltung, nicht aber in der Ar- beitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung richtet an 5 Werktagen, d.h. ohne Samstag und Sonntag ein Taggeld aus, im Schnitt also während 21,7 Tagen (5 Tage x 52 Wochen : 12 Monate). Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung ist daher mit 21,7 zu multiplizieren und anschliessend durch 30 zu dividieren. Das solchermassen ermittelte Taggeld bildet schliesslich die Besitzstandsgarantie.

Das KS MSE wird mit dem Nachtrag auf den 1. Januar 2006 entsprechend präzisiert. Fäl- le, die bereits durch die Ausgleichskassen anders entschieden wurden, sind zu berichti- gen. Die zuviel ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung ist anschliessend zurückzufor- dern bzw. mit der laufenden Mutterschaftsentschädigung zu verrechnen. Die Rz 7001- 7002 WEO sind anwendbar.

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