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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 156

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 156

2. August 2004

1. Pfändbarkeit von IV-Taggeldern

Nach Artikel 22 Absatz 1 ATSG und in Auslegung von Artikel 50 IVG waren nach kon- stanter Verwaltungspraxis bis anhin die Taggelder der Invalidenversicherung unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. In einen neueren Urteil aus dem Bereich des Schuld-, Betreibung- und Konkursrechts (SchKG) hat das Bundesgericht nun entschieden, dass IV-Taggelder wie ein Lohn beschränkt gepfändet werden können. Weil IV-Taggelder ein Ersatzeinkommen darstellen, würden sie anders als IV-Renten keinem absoluten Pfändungsverbot unterstehen. Nach der neusten Rechtsprechung dürfen dem- nach IV-Taggelder soweit gepfändet werden, wie sie den Existenzbedarf übersteigen, d.h. wenn sie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Im Gegensatz dazu sind aber die IV-Renten von Gesetztes wegen nach wie vor absolut un- pfändbar (vgl. Artikel 50 Abs. 1 IVG). Dieses Urteil ist im Internet publiziert: www.bger.ch (Urteil 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004). Das Urteil ist zudem noch BGE-Publikation vorge- sehen. Mit dem nächsten Nachtrag werden wir das KSTI entsprechend präzisieren.

2. EO-Entschädigung und Armee XXI

Aufgrund zahlreicher Anfragen beim BSV wurde festgestellt, dass das In-Kraft-Treten der Armee XXI bei den Ausgleichskassen in bezug auf die Dauer der Rekrutenschule (RS) und dem Gradänderungsdienst (GAD) verschiedene Fragen aufgeworfen hat. Nachfol- gend sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die den Entschädigungsanspruch be- einflussen.

Mit dem In-Kraft-Treten der Armee XXI auf den 1. Januar 2004 haben sich in bezug auf die Dienstleistungen der Armeeangehörigen verschiedene Änderungen ergeben. So gel- ten die Rekrutierungstage (ehemals Aushebung) als anrechenbare Diensttage. Die Dauer der Rekrutenschule wurde für das Gros der Dienstleistenden von 15 auf neu 21 Wochen angehoben. Gewisse Truppengattungen absolvieren lediglich eine 18-wöchige RS, dafür leisten sie einen Wiederholungskurs (WK) mehr. Bei der Kaderausbildung ist es so, dass die Anwärter in der Regel keine vollständige RS mehr bis zum Übertritt in die Anwärter- schulen absolvieren.

04.395

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Rekrutierung

Gemäss Bundesverfassung ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Im Al- ter von 16 Jahren wird der Stellungspflichtige schriftlich über die Rekrutierung vororien- tiert. Mit 18 Jahren wird er vom Wohnortkanton zum obligatorischen Orientierungstag aufgeboten, um über die Armee, den Zivilschutz und den Zivildienst informiert zu werden.

Dieser Orientierungstag ist nicht besoldet und gibt daher auch keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung. Die Rekrutierung wird für Armee, Zivildienst und Zivilschutz an per- manenten Standorten durchgeführt und kann bis zu drei Tage dauern. Die Rekrutierungs- tage sind besoldet und werden an die Gesamtdienstleistungspflicht einer Person ange- rechnet. Für die Rekrutierungstage besteht ein Anspruch auf die EO-Entschädigung. Auf der EO-Meldekarte werden diese Dienstleistungen mit dem Code 13 ausgewiesen. Frau- en sind den Männern gleichgestellt und können allen Funktionen zugeteilt werden. Von der Rekrutierung bis zum Abgeben leistet ein Soldat in der Armee XXI in der Regel 262 Diensttage.

Rekrutenschule

Jährlich beginnen für das Gros der Truppengattungen gestaffelt drei RS (Beginn in den Kalenderwochen 12/28/45). Das ist erforderlich, damit die Schulen und WK, die Ka- derausbildung und der Einsatz der Durchdiener aufeinander abgestimmt werden können.

Die RS dauert je nach Truppengattung 18 oder 21 Wochen (124 oder 145 Tage). Für Grenadiere dauert die RS dagegen 25 Wochen. Die RS kann, sofern es die dienstlichen Möglichkeiten zulassen, in zwei Teilen absolviert werden. Wer 18 Wochen RS absolviert, wird einen zusätzlichen (siebten) WK leisten müssen. Ansonst sind 6 WK an je 19 Tage zu absolvieren.

Kaderausbildung (Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere)

Das Schwergewicht in der Ausbildung des Kaders liegt in der Verbandsführung. Alle Re- kruten starten mit der Allgemeinen Grundausbildung. Die Selektion für eine Kaderfunktion erfolgt in der Regel nach 7 Wochen (47 Tage). Danach wechseln die Rekruten direkt in die Unteroffiziersschulen bzw. Anwärterschulen. Für die Dauer der Allgemeinen Grund- ausbildung werden die geleisteten Diensttage durch die Rechnungsführer mit dem Code 11 auf der EO-Meldekarte bescheinigt. Ab dem 48. Tag leisten die Anwärter Gradände- rungsdienst, d.h. die ab diesem Zeitpunkt bescheinigten Diensttage werden mit dem Co- de 12 auf der Meldekarte bescheinigt. Mit dem In-Kraft-Treten der Armee XXI werden in der Regel die Dienstleistenden keine vollständige RS absolvieren, um in die Kaderlauf- bahn einzutreten. Die von den Rechnungsführer der Armee bescheinigten Dienstleistun- gen (insbesondere Code der Dienstleistung) sind von den Ausgleichskassen grundsätz- lich nicht in Frage zu stellen. Ohne vorherige Rücksprache mit den zuständigen Organen sind keine Aenderungen gegenüber den von den Rechnungsführern bescheinigten Diensttage und Code der Dienstleistung vorzunehmen.

2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und El-Durchführungsstellen Nr. 156

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7 13 21 39 37 45 53

Wochen

FGA VBA Mannschaft

UOS

Praktikumin FGA

VBA Unteroffizier

Fachausbildung mit

integriertem Praktikum

VBA

Höherer Unteroffizier

AGA

und Anteil

FGA

für alle Angehöri-

gen der Armee

Offiziersschule mit integriertem Praktikum

VBA

Offizier AGA Allgemeine Grundausbildung

FGA Funktionsgrundausbildung VBA Verbandsausbildung UOS Unteroffiziersschule

Durchdiener

Durchdiener sind Milizsoldaten, die ihre gesamte Ausbildungsdienstpflicht (300 Tage) an einem Stück absolvieren. Sie werden nach absolvierter Grundausbildung primär für sub- sidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren eingesetzt. Se- kundär unterstützen sie die Ausbildung in den Lehrverbänden. Die Grundausbildung der Durchdienersoldaten dauert je nach Truppengattung 18 bzw. 21 Wochen. Die Diensttage während der Allgemeinen Grundausbildung (124 oder 145 Tage) werden durch die Re- chungsführer mit dem Code 11 auf der EO-Meldekarte bescheinigt, d.h. die Durchdiener sind während dieser Dienstzeit den Rekruten gleichgestellt und haben Anspruch auf die Minimalentschädigung.

Durchdiener-Unteroffiziere absolvieren in den ersten 7 Wochen (47 Tage) ebenfalls eine Allgemeine Grundausbildung und sind soldmässig den Rekruten gleichgestellt. Auf der EO-Meldekarte werden diese Diensttage folglich mit dem Code 11 bescheinigt. Ab dem 48 Tag findet der Gradänderungsdienst statt. Diese Diensttage werden auf der EO- Meldekarte mit dem Code 12 bescheinigt und geben Anlass auf die erhöhte Mindestent- schädigung (Art. 10 Abs. 1 EOG).

Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und El-Durchführungsstellen Nr. 156 3

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