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IV-Rundschreiben Nr. 285

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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23. November 2009

IV-Rundschreiben Nr. 285

Hilfsmittel

Austauschbefugnis im Bereich Hörgeräte

Seit einiger Zeit sind neue Anbieter auf dem Hörgerätemarkt, welche preiswerte Hörgeräte über Apo- theken abgeben. Aufgrund Anfragen seitens IV-Stellen und versicherten Personen bezüglich einer allfälligen Finanzierung durch IV und AHV wird hiermit was folgt festgehalten.

Diese nebst dem normalen Akustikerkanal abgegebenen Hörgeräte dienen dem gleichen Eingliede- rungszweck wie die Hörgeräte, welche gemäss Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden abgegeben werden (Kontakt mit der Umwelt). Aufgrund der rechtlich verbindlichen Austauschbefugnis müssen die Kosten dieser Geräte deshalb, sofern sich eine versicherte Person anstelle der ordentlichen Versor- gung dafür entscheidet, durch IV und AHV übernommen werden. Der ordentliche Ablauf (ORL- Expertisen) ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Eine solche Kostenübernahme hat vollständig bis maximal der Höhe der Kosten gemäss Tarifvertragslimiten zu erfolgen, vergütet werden die Kosten an die versicherte Person.

Wird eine Kostenvergütung für solche Hörgeräte von IV-Versicherten geltend gemacht, ist zu beach- ten, dass die Austauschbefugnis nur für die Anschaffungskosten gilt. Allfällige spätere Reparaturkos- ten können nicht durch die IV übernommen werden.

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