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Klausur: 6-STD 2021 A-1. Datum: siehe nächste Seite

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V o r b e r e i t u n g a u f d i e S t e u e r b e r a t e r p r ü f u n g 2 0 2 1

Ertragsteuer

Berufsbegleitende Lehrgänge (ASLG, KOP, SLG)

Klausur: 6-STD 2021 A-1

Datum: 21.03.2021

Dauer: 6 Stunden

Abgabe: siehe nächste Seite

Hilfsmittel: Beck'sche Textsammlung (Steuergesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse), BGB, HGB Bearbeitungs-

hinweise:

BittenummerierenundkennzeichnenSie die einzelnen Blätter der Aufgabenbearbeitung in Druckbuchstaben mitSeitenzahl,Kunden-Nr.(optional, wäre hilfreich, wenn zur Hand),Vor- und Nachname, Ihrem Kursort sowie der oben eingetragenenKlausurbezeichnung. Nutzen Sie zur Bearbeitung bitte nur dieVorderseiten, schreiben Sie leserlich und lassen Sie bitte einenKorrekturrand von ca. 6 cm.

Sollte Ihre Klausurlösung unzureichend gekennzeichnet werden, ist eine Korrektur nicht möglich!

Die Klausuraufgaben, Lösungshinweise und das sonstige Lehrmaterial dürfen weder von den Kursteilnehmern noch von Dritten verliehen, veräußert oder vervielfältigt werden. Bei Erhalt per E- Mail dürfen nur Ausdrucke zur persönlichen Verwendung des Kursteilnehmers vom empfangenen Material gemacht werden.

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Korrektoren der berufsbegleitenden Lehrgänge:

Die KlausurA-1 senden Sie bitte - gemäß der folgenden Aufteilung - bis spätestens31.07. an:

Nachname A bis M

Frau Hildegunde Kraus Weichselstr. 2

55131 Mainz

Nachname N bis Z

Herrn Nicky Neumayer Bergstr. 12

58256 Ennepetal

Einsendung per Mail (Nachname A-Z)

klausuren@steuerlehrgaenge.de

Bitte verwenden Sie diese Mail-Adresse ausschließlich für die Einsendung Ihrer Klausuren.

Die einzelnen Seiten müssenzu einer PDF zusammengefügt sein und die Datei benennen Sie bitte nach folgendem Prinzip:

Name-Vorname-klausurbezeichnung-KFK.pdf, also zum BeispielMustermann-Mia-A1-KFK.pdf.

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I. Teil - Einkommensteuer

Sachverhalt 1

Torben (T), geb. 13.8.1968, und Sabrina Kühne (S), geb. 15.9.1971, sind seit 2004 verheiratet, kinder- und konfessionslos. Sie wohnen in Meerbusch bei Düsseldorf. T und S legen Ihnen für den VZ 2020 folgende Daten vor:

1. T betreibt als eingetragener Kaufmann einen Weineinzel- und Versandhandel im eigenen Ge- schäftslokal in Meerbusch, Bahnstr. 20. Das Ladenlokal befindet sich unmittelbar neben der Wohnung von S und T.

Trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie liefen die Geschäfte für T gut. Für das Wirtschaftsjahr 2020 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) hat er einen vorläufigen Gewinn i. H. v.

150.000 € ermittelt. T ist in Bezug auf seinen Weineinzel- und Versandhandel vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Folgende Sachverhalte sind noch zu überprüfen:

a) T hat kurzentschlossen am 01.10.2020 einen neuen PKW gekauft. Der Wagen wurde noch am selben Tag zugelassen. Der Pkw ist mit Hybridtechnik ausgestattet. Der Antrieb be- steht einerseits aus einem 1,4 l Benzinmotor und andererseits aus einem Elektromotor, der extern aufgeladen werden kann. Folgende technische Daten sind zu beachten:

- Kohlendioxid-Emission: 34g/km, - Batterieleistung: 13 kWh

- Reichweite im rein elektrischen Fahrbetrieb: 60 km

Der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Umsatzsteuer beträgt 53.302 €.

Der Kaufpreis beträgt brutto 49.996 €, wobei der herstellerseitig zu übernehmende Um- weltbonus formgerecht in der Rechnung als Rabatt ausgewiesen wurde. Von T‘s Auto- händler wurde der PKW nebst Rechnung noch am selben Tag an T übergeben. T hat den Kaufpreis am 02.10.2020 vom betrieblichen Bankkonto überwiesen.

Das Fahrzeug wird von T zu 80 % betrieblich und zu 20 % privat genutzt. Für die Ermittlung der anteiligen Nutzungen wurden diverse Aufzeichnungen geführt. Diese entsprechen je- doch nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Die Kfz-Kosten wurden wie folgt ermittelt und in voller Höhe als Aufwand gebucht:

- Kfz-Steuer fällt in den ersten 5 Jahren nicht an, § 10b KraftStG.) - Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko), gezahlt am 10.10.2020

für die Zeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 840 €

- sonstige Betriebskosten für die Zeit 01.10. bis 31.12.2020

(alle Betriebskosten wurden sofort bezahlt) 1200 €

T hat das Fahrzeug mit den maßgeblichen Anschaffungskosten aktiviert, aber noch keine Abschreibung vorgenommen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.

Der von T beim Bundesministerium für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) beantragte Umweltbonus, der vom Bund zu tragen ist, wurde überraschend schnell gewährt. Der Bo-

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nus wurde bereits Mitte Dezember 2020 auf das betriebliche Konto überwiesen. T hat den Zuschuss (Umweltbonus) als Betriebseinnahme verbucht.

b) Einen seiner Geschäftswagen, der nachweislich 100 % betrieblich genutzt wurde, spende- te T am 30.04.2020 der örtlichen Kirchengemeinde, die den Wagen für „Essen auf Rädern“

nutzt. Der Wagen hat zum 30.04.2020 einen Buchwert i. H. v. 1 € und einen Teilwert (= Einkaufspreis) i. H. v. 5.000 €. Er möchte mit dieser Spende einerseits die Kirche unter- stützen, andererseits aber seinen Gewinn möglichst nicht erhöhen. Die laufenden und fi- xen Kosten dieses Pkw wurden zutreffend erfasst.

2. S arbeitet als selbstständig tätige Ärztin in eigener Praxis. Sie hat einen Gewinn in Höhe von 134.265 € zutreffend ermittelt.

3. S leistete in 2020 mit privaten Mitteln Spenden an die Uni Düsseldorf i. H. v. 5.000 € und an die Partei ihres Vertrauens (= Partei i. S. v. § 2 Parteiengesetz, nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen) i. H. v. 5.300 €.

4. T und S haben Altersvorsorgeaufwendungen in 2020 geleistet, die nach Höchstbetragsbe- rechnung gem. § 10 Abs. 3 EStG i. H. v. 40.000 € abziehbar sind.

5. An sonstigen Vorsorgeaufwendungen haben T bzw. S folgende Beträge aus privaten Mitteln aufgewendet:

a) 250 € für private Haftpflichtversicherungen von T bzw. von S. Die Prämien für das Versi- cherungsjahr 2020 wurden zum 02.01.2020 fällig und wurden von T bzw. S am 30.12.2019 überwiesen.

b) 5.400 € für die private Krankenversicherung für das Jahr 2020 von T. 4.500 € entfielen davon auf die KV-Basisabsicherung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a S. 1 und 3 EStG. Ferner 500 € für Wahlleistungen und Krankengeld sowie weitere 400 € für die gesetzliche Pfle- geversicherung. Die Beiträge für seine Krankenversicherung sowie die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung sind monatlich zu zahlen und zum Beginn des jeweiligen Monats fällig. T hat seiner Versicherung eine Einzugsermächtigung erteilt.

c) 3.960 € für die private Krankenversicherung für das Jahr 2020 von S. 3.600 € entfallen davon auf die KV-Basisabsicherung sowie 360 € für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Die Beiträge sind monatlich zu zahlen (insgesamt 330 € pro Monat) und zu Beginn des jeweiligen Monats fällig. Die Beiträge für das Jahr 2020 hat S pünktlich vom privaten Gi- rokonto überwiesen. Am 28.12.2020 leistete S die Beiträge für die Jahre 2021 bis ein- schließlich 2025 im Voraus, also insgesamt (5 x 3.960 € =) 19.800 €.

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Aufgabe:

Ermitteln Sie das Einkommen der Eheleute Kühne für den VZ 2020. Prüfen Sie dabei auch in Betracht kommende Steuerermäßigungsvorschriften.

Bearbeitungshinweise:

Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2020 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit ist nicht einzugehen, sodass auch geringe Beträge den Vor- schriften entsprechend zu behandeln sind.

Erforderliche Anträge gelten als gestellt. Erforderliche Nachweise liegen vor.

Auf Cent lautende Beträge sind abzurunden.

Der Solidaritätszuschlag und die GewSt bleiben unberücksichtigt.

Sofern aus dem Sachverhalt nicht ausdrücklich etwas anderes hervorgeht, sind Gewinnein- künfte durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln

Die Voraussetzungen des § 7g EStG lagen in den vergangenen Veranlagungszeiträumen nicht vor und liegen auch im aktuellen Veranlagungszeitraum nicht vor.

Eine umsatzsteuerliche Würdigung ist nur insoweit vorzunehmen, als sie inner- oder außerbi- lanzielle Auswirkungen auf die Einkünfteermittlung haben sollte.

Der Umweltbonus ist korrekt behandelt worden und nicht weiter zu überprüfen.

Beachten Sie für die Lösung auch die Anlage zu dieser Klausur.

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Sachverhalt 2

Der deutsche Staatsangehörige Werner Wipperfürt (W), evangelisch, geboren am 15.05.1973, Einzelkind, wohnt Wuppertal. W ist als Zahnarzt in eigener Praxis selbständig tätig. Er hat einen vorläufigen steuerpflichtigen Gewinn i. H. v. 83.800 € gem. § 4 Abs. 1 EStG für 2020 (Wirtschafts- jahr = Kalenderjahr) ermittelt.

W ist geschieden. An seine geschiedene Ehefrau Corinna (C), die seit der Scheidung im Jahr 2015 in Düsseldorf wohnt, zahlt W monatlich 1.100 € Unterhalt mit privaten Mitteln, fällig zu Beginn eines jeden Monats. Seinen Unterhaltsverpflichtungen ist W immer fristgerecht nachgekommen.

W beantragt den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung. C hatte dem Sonderausgabenabzug aber nicht zugestimmt. C ist in einer kleinen Bou- tique „Teilzeit“ angestellt. Ihr Bruttoarbeitslohn in 2020 betrug 7.300 €. C hat von Ihrem Vater ein kleines Aktiendepot, bestehend aus verschiedenen kleinen Beteiligungen (alle Beteiligungen

< 1%), bei der D-Bank geerbt und dadurch Dividendenerträge i. H. v. 1.000 € vor Abzug von Kapi- talertragsteuer durch die Bank vereinnahmt. Aus Vereinfachungsgründen bleibt der Solidaritäts- zuschlag unberücksichtigt. C besitzt insgesamt nur geringfügiges Vermögen.

Elfriede Wipperfürt (E), geboren am 01.10.1947, ist die alleinstehende Mutter von W. Der Vater von W ist vor Jahren verstorben. E bezieht seit dem 01.10.2011 eine kleine Rente von der gesetz- lichen Rentenversicherung. Bei Rentenbeginn betrug die Rente 1.500 € im Monat, seit 01.07.2020 beträgt die Rente 1.600 € im Monat.

E erlitt im Herbst 2019 einen schweren Herzinfarkt. Glücklicherweise war E zu diesem Zeitpunkt bei ihrem Nachbarn, einem pensionierten Rettungssanitäter, zum Backgammon spielen. Der Nachbar hat sofort den Notarzt alarmiert und erste Hilfe geleistet. Im Krankenhaus konnte E be- handelt werden. Der implantierte Herzschrittmacher verrichtet seitdem gute Dienste. Die dies- bezüglichen Behandlungskosten wurden von ihrer Krankenversicherung in vollem Umfang erstat- tet.

Zur weiteren Stärkung nahm E im Frühjahr 2020 auf Grund amtsärztlicher Verordnung an einer Reha-Maßnahme in eine Kurklinik im Sauerland teil; erforderliche Anträge und Bescheinigungen liegen vor. Folgende angemessen Kosten sind diesbezüglich entstanden:

medizinische Maßnahmen 6.000 €

davon durch die Krankenversicherung der E erstattet 3.000 € Fahrtkosten (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) 400 € davon durch die Krankenversicherung der E erstattet 400 € Kosten für Verpflegung und Unterbringung 4.800 € davon durch die Krankenversicherung der E erstattet 800 €

Da E die nicht erstatteten Kosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten konnte, musste daher W diese für seine Mutter übernehmen. W bezahlte also 3.000 € für medizinische Maßnahmen und 4.000 € für Verpflegung und Unterbringung. W überwies die Beträge im Mai 2020 von seinem privaten Konto.

In 2020 leistete W Vorsorgeaufwendungen, die nach Höchstbetragsberechnung gem. § 10 Abs. 3 und Abs. 4 i. H. v. 21.000 € abziehbar sind.

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In 2020 leistete W Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer i. H. v. 15.000 € und auf die Kir- chensteuer i. H. v. 1.200 € vom betrieblichen Konto, die er als Aufwand verbuchte. Für das Vor- jahr 2019 erhielt er in 2020 eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 1.500 € sowie eine Ein- kommensteuererstattung i. H. v. 18.000 €, die auf seinem privaten Konto gutgeschrieben wur- den.

Aufgabe:

Ermitteln Sie das Einkommen von W für den VZ 2020. Angaben zu persönlicher Steuerpflicht, Veranlagung, Tarif sind nicht erforderlich.

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Sachverhalt 3

Malte Jespers (M), geboren am 10.04.1964, ledig, konfessions- und kinderlos, wohnt in Kiel. M betrieb seit Anfang der 90er Jahre eine kleine Fischbude in Kiel. Die Gewinnermittlung erfolgte zulässigerweise gem. § 4 Abs. 3 EStG. M war als Imbiss-Betreiber immer Kleinunternehmer i. S. v.

§ 19 UStG. Den Betrieb hat er mit Vertrag vom und Wirkung zum 31.01.2020 an Björn Harmsen (B) veräußert.

M ermittelte für sein Einzelunternehmen vom 01.01.2020 bis zur Veräußerung folgende zutref- fende Betriebseinnahmen und -ausgaben:

Umsatzerlöse +1.500 €

Wareneinkauf ./. 2.300 €

Mietaufwand ./. 80 €

AfA Imbisswagen ./. 100 €

so. Betriebsausgaben ./. 600 €

M hat sich sehr über die Veräußerung gefreut, obwohl er noch am 27.01.2020 1.000 € (incl. USt) für Waren bezahlt hat, die er bis zum 31.01.2020 nicht mehr verbraucht hat. Bisher hatte er im- mer alle Waren verkaufen können.

Zudem schuldete ihm Sven Smirgaad (S) noch 100 € (incl. USt) „vom Deckel“, den M immer als Service für gute Stammkunden führte. S hat am 01.04.2020 den geschuldeten Betrag an M be- zahlt.

Den Imbisswagen hatte M am 01.03.2011 zum Angebotspreis von 12.000 € angeschafft und im- mer nur linear abgeschrieben gem. § 7 Abs. 1 EStG (ND 10 Jahre). M hat die Bank- und Bargutha- ben i. H. v. insgesamt 5.000 € sowie die Forderung gegenüber S zurückbehalten.

Vereinbarungsgemäß erfolgt Ende Januar Übergabe des Imbisswagens an B. Dieser zahlt den Kaufpreis i. H. v. 40.000 € für das Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß sofort an M aus.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die möglichst niedrigen Einkünfte von Malte Jespers für den Veranlagungszeit- raum 2020. Zu den allgemeinen Angaben (Steuerpflicht, Veranlagungsform, Tarif) sind keine Ausführungen zu machen. Auf eventuell einschlägige tarifliche Begünstigungen ist jedoch ein- zugehen. Begründen Sie ihre Ergebnisse unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen.

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Anlage: Auszug aus dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

§ 1 Anwendungsbereich

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge 1. der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraft- fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist, und

2. der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwa- chung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)

am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädli- cher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf.

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybride- lektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,

2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und

b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,

3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von

a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und

b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energie- quelle elektrisch wieder aufladbar,

verfügt,

4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,

5. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,

6. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.

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§ 3 Bevorrechtigungen

(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahr- zeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.

168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug

1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilome- ter beträgt.

(3) Kann das Vorliegen der Anforderungen des Absatzes 2 nicht über die Übereinstimmungsbescheinigung nach- gewiesen werden oder gibt es für ein Fahrzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung, kann der Nachweis auch in anderer geeigneter Weise erbracht werden.

(4) Bevorrechtigungen sind möglich

1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,

2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,

3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten, 4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

(5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes können 1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,

2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden,

3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrsein- richtungen, bestimmt werden.

Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(6) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgeset- zes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen der Gebühren oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorge- sehen werden.

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II. Teil Körperschaftsteuer

Die Measure-UP-GmbH (M-GmbH) mit Sitz und Geschäftsleitung in Berlin produziert und ver- kauft seit dem 01.01.1997 hochwertige digitale Messsysteme. Gesellschafter der M-GmbH ist seit dem 01.01.2020 Friedrich Fuss (F) mit einer Stammeinlage in Höhe von 140.000 € (er hat laut no- tariellem Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag vom 15.11.2019 vom Altgesellschafter Martin Meh- ter alle Rechte und Pflichten zum 01.01.2020 übernommen). Zudem ist seit Gründung Gerhard Gramm (G) mit einer Stammeinlage in Höhe von 60.000 € beteiligt. F ist seit dem 01.01.1997 als alleiniger Geschäftsführer der M-GmbH tätig. Das Geschäftsjahr der M-GmbH entspricht dem Ka- lenderjahr.

Die vorläufige Handelsbilanz der M-GmbH zum 31.12.2020 liegt Ihnen vor:

Aktiva Passiva

Sachanlagevermögen Beteiligung P-AG

280.000 € 160.000 €

Stammkapital Kapitalrücklagen

200.000 € 120.000 €

Umlaufvermögen 560.000 € Gewinnrücklagen 100.000 €

Bilanzgewinn 210.000 €

Rückstellungen 90.000 €

Verbindlichkeiten 280.000 €

1.000.000 € 1.000.000 €

Die Eigenkapitalposition Bilanzgewinn entwickelt sich wie folgt:

Verlustvortrag aus 2019 ./. 8.409 € Entnahme aus den Gewinnrücklagen in 2020 + 40.000 €

Jahresüberschuss 2020 + 178.409 €

Bilanzgewinn 2020 210.000 €

Das Finanzamt hat zum 31.12.2019 einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von 30.099 € sowie einen Bestand von 0 € für das steuerliche Einlagekonto gesondert festgestellt. Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen.

Folgende Geschäftsvorfälle sind von Ihnen noch zu würdigen:

Tz. 1: Geschäftseinrichtung

Die M-GmbH hat im Jahr 2020 für die geplante Anschaffung einer Geschäftseinrichtung in ihrer Zweigstelle in Steinfurt einen Investitionszuschuss aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 35.000 € erhalten, den sie zunächst als sonstigen betrieblichen Ertrag verbuchte. Die bezuschusste Ge- schäftseinrichtung wurde im Januar 2021 geliefert und in Betrieb genommen.

Tz. 2: Beteiligung

Die M-GmbH ist seit dem 01.02.2008 an der Pfund-AG (P-AG) mit Sitz in München zu 40 % betei- ligt. Die Anschaffungskosten dieser Beteiligung betragen 160.000 €.

Die P-AG hat am 15.07.2020 für das Wirtschaftsjahr 2019 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 90.000 € beschlossen. Bei dieser Leistung wurde gem. der ausgestellten Steuerbescheinigung das steuerliche Einlagekonto der P-AG um insgesamt 30.000 € gemindert. Die der M-GmbH zu-

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von 29.670 € ging am 25.08.2020 auf ihrem Bankkonto ein. Die M-GmbH buchte lediglich den Auszahlungsbetrag als Ertrag aus Beteiligungen (Bank an Beteiligungserträge).

Tz. 3: Gästehäuser

F hat anlässlich seines 40. Geburtstags am 15.02.2020 Verwandte und private Freunde in das in Berlin gelegene Gästehaus der M-GmbH eingeladen. Das Gästehaus wird einerseits verwendet, um die Geschäftspartner kostenlos in den vorhandenen Zimmern zu beherbergen bzw. in den Speisesälen zu beköstigen. Andererseits sind die Speisesäle bei Leerstand an Fremde als Eventlo- kalität vermietet, was den Jahresüberschuss erhöht hat. Eine Zimmernutzung ist dabei ausge- schlossen. Die M-GmbH sagte F vorab zu, die Aufwendungen für seine Geburtstagsfeier in Höhe von 14.000 € netto zu übernehmen. Die erzielbare Vergütung für eine solche Nutzungsüberlas- sung beträgt 23.000 € incl. Umsatzsteuer. Die Aufwendungen wurden auf einem besonderen Konto verbucht.

Darüber hinaus unterhält die M-GmbH ein weiteres Gästehaus in St.Peter-Ording an der Nord- see. Diesbezüglich sind 2020 betrieblich bedingte Kosten in Höhe von monatlich 7.250 € zzgl.

Umsatzsteuer für die Beherbergung von Geschäftsfreunden in dem Gästehaus angefallen. Die Nettoaufwendungen wurden auf einem besonderen Konto verbucht. Die Vorsteuer wurde als umsatzsteuerlich abziehbar angesehen und entsprechend verbucht.

Tz. 4: Pensionszusage

Bei der Gesellschafterversammlung am 31.12.2020 erteilte die M-GmbH ihrem Geschäftsführer F eine rechtsverbindliche, schriftliche und angemessene ausgestattete Pensionszusage. In der Steuerbilanz per 31.12.2020 wurde demzufolge eine Pensionsrückstellung in Höhe von 56.000 € ausgewiesen, da die Pensionszusage laut Vertrag mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

Tz. 5: Grundstück

G vermietet der M-GmbH seit 01.07.2020 ein 700 qm großes unbebautes Grundstück, das die M- GmbH als Kundenparkplatz dringend benötigte. Die bis zum 3. eines jeden Monats fällige Miete in Höhe von 3.500 € wurde von der M-GmbH meist pünktlich bezahlt und bei Zahlung als Auf- wand gebucht. Die Dezember-Miete 2020 wurde versehentlich erst mit der Januar-Miete 2021 am 02.01.2021

an G überwiesen. Die ortsübliche Monatsmiete für vergleichbare Grundstücke beträgt 3 € pro qm.

Tz. 6: Geldbuße und Steuern

Die M-GmbH leistete im Wirtschaftsjahr 2020 u.a. folgende Aufwendungen:

KSt-Vorauszahlungen 2020: 50.000 €

SolZ-Vorauszahlungen 2020: 2.750 €

KSt-/SolZ- Stundungszinsen: 200 €

KSt-/SolZ-Verspätungszuschlag: 600 €

Geldbuße; durch deutsche Behörde festgesetzt 26.000 €

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Aufgabe:

Ermitteln Sie das möglichst niedrige zu versteuerndes Einkommen der M-GmbH für den VZ 2020.

Berechnen Sie die sich dadurch ergebende KSt-/SolZ-Rückstellung bzw. den KSt-/SolZ- Erstattungsanspruch zum 31.12.2020.

Treffen Sie alle gesonderten Feststellungen zum 31.12.2020.

Bearbeitungshinweise:

• Unterstellen Sie, dass die M-GmbH Ende 2019 bzw. Anfang 2020 über keine stillen Reserven ver- fügt.

• Gehen Sie davon aus, dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 8c Abs. 1a, 8d KStG nicht erfüllt sind.

• Auf die Lohnsteuer ist nicht einzugehen.

• Erforderliche Bescheinigungen liegen vor.

• Erforderliche Anträge gelten als gestellt.

• Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

• In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

• Wenn verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2020 günstigste steuerliche Er- gebnis zu wählen.

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